Arbeitsgericht Köln
Urteil vom - Az: 15 Ca 3879/13
I. Was ist das? Welchen Zweck erfüllt er?
II. Geltung im Arbeitsverhältnis
Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften (Arbeitnehmervereinigungen) und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden geschlossen. Neben den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien enthalten sie Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Diese Möglichkeit gewährleistet das Grundrecht der Tarifautonomie. Es besagt, dass die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von privaten Vereinigungen geregelt werden, ohne dass der Staat eingreift. Im Tarifvertrag können z.B. bestimmte Löhne, Arbeitszeiten oder Urlaubsansprüche für die vom Vertrag erfassten Arbeitnehmer1 geregelt werden.
Tarifverträge bieten den Arbeitnehmern Schutz vor schlechten, vom Arbeitgeber „aufgezwungenen“, Arbeitsbedingungen und sichern den sozialen Frieden. Für Arbeitgeber ist gerade dieser Friedensaspekt ein wichtiger Vorteil, um die Leistungsfähigkeit des Betriebs sicherzustellen.
Damit ein Tarifvertrag Regelungswirkung entfaltet, muss er auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar sein. Zur Anwendbarkeit führen die folgenden drei Wege:
1.) Sowohl der Arbeitnehmer als auch dessen Arbeitgeber sind Mitglied einer vertragschließenden Partei.
Beispiel: Die Gewerkschaft X schließt einen Tarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband Y. Arbeitnehmer A ist Mitglied der Gewerkschaft X und sein Arbeitgeber B ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Y. Der Tarifvertrag gilt zwischen A und B.
2.) Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die Anwendbarkeit des Tarifvertrages in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart (sog. „Bezugnahmeklausel“).
Beispiel: Im Arbeitsvertrag steht der Satz „Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages XY in der jeweils gültigen Fassung.“
3.) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich. In diesem Fall gilt ein Tarifvertrag für alle von dessen Anwendungsbereich erfassten Arbeitsverhältnisse (z.B. für alle Arbeitnehmer in rheinland-pfälzischen Backwarenbetrieben).
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: 15 Ca 3879/13
Beschluss vom - Az: 1 ABR 31/12
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