I. Was ist das? Wann wird er erstellt?
II. Wann entfällt die Sozialplan-Pflicht?
Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zum Zwecke der Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer1. Darin wird z.B. die Zahlung von Abfindungen oder Umzugsgeldern festgelegt.
Beispiel: Der Betrieb X wird zu einem wesentlichen Teil von Mainz nach Nürnberg verlegt. Für die davon betroffenen Arbeitnehmer muss ein Sozialplan erstellt werden, der die längeren Fahrtzeiten oder den Umzug zum neuen Arbeitsplatz berücksichtigt.
Während es bei einem Interessenausgleich um den Ablauf einer Betriebsänderung geht, befasst sich der Sozialplan mit den sozialen Folgen. Auch ist die Erstellung eines Sozialplanes -im Unterschied zum Interessenausgleich- erzwingbar. Eine Betriebsänderung zieht damit (fast) immer einen Sozialplan mit sich. Weigert sich der Arbeitgeber einen Sozialplan zu erstellen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, die zwischen den Parteien vermittelt und notfalls eine verbindliche Entscheidung bezüglich des Inhaltes trifft. Somit wird gewährleistet, dass betroffene Arbeitnehmer am Ende keinesfalls „mit leeren Händen“ dastehen.
Grundsätzlich erfordert jede Betriebsänderung einen Sozialplan. Bei reinem Personalabbau ist die Erstellung eines Sozialplanes allerdings nur dann Pflicht, wenn eine größere Anzahl an Mitarbeitern entlassen wird (ca. 10 -20 %). Eine weitere Ausnahme gilt für Betriebe von Unternehmen, die nicht länger als 4 Jahre bestehen. In solchen Betrieben ist ein Sozialplan niemals Pflicht.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Beschluss vom - Az: 5 TaBV 3/14
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