Bundesarbeitsgericht
Urteil vom - Az: 10 AZR 282/12
I. Was versteht man darunter?
II. Welche Folgen hat die Aufdeckung?
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand offenbar als Selbständiger1 Dienste für einen anderen erbringt, die Tätigkeit jedoch als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Scheinselbständige sind also normale Arbeitnehmer, die nach außen hin als Selbständige erscheinen (z.B. als freier Mitarbeiter). Ab wann ein Selbständiger tatsächlich gar keiner ist, bestimmt sich nach einer Reihe Kriterien, deren Gewichtung vom Einzelfall abhängig ist. Dabei geht es immer um die Frage, ob es sich um eine abhängige Tätigkeit(dann Arbeitnehmer) oder unabhängige Tätigkeit (dann Selbständiger) handelt.
Anerkannte Kriterien sind:
- Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb
- Tätigkeiten nur für einen Auftraggeber
- Auftraggeber hat Beschäftigte, die die gleichen Tätigkeiten verrichten
Ob eine selbständige Tätigkeit oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hat vor allem arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.
Im Gegensatz zum Selbständigen hat ein Arbeitnehmer z.B. Anspruch auf Urlaub oder auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem genießen viele Arbeitnehmer Kündigungsschutz. In Bezug auf Arbeitsverhältnisse entstehen auch andere Sozialversicherungs- und Steuerpflichten. So hat der Arbeitgeber z.B. für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, die er bei der Beauftragung eines Selbständigen nicht zahlt. Fällt die Scheinselbständigkeit auf, so sind diese Beiträge nachzuzahlen. Ebenso verhält es sich mit der Korrektur der Steuerlast. Nicht gezahlte oder fehlerhaft gezahlte Steuern müssen nachgezahlt bzw. rückabgewickelt werden. Strafrechtlich relevant wird die Sache bei vorsätzlichem Verhalten (Steuerhinterziehung).
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Hohes Risiko bei Schein-Selbständigkeit
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