I. Muss man arbeiten?
II. Bekommt man eine Vergütung?
An Feiertagen sowie an Sonntagen dürfen Arbeitnehmer1 grundsätzlich von 0 - 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§9 Abs.1 ArbZG). Die Feiertage werden von den Ländern festgelegt.
In Schichtbetrieben darf der Beginn sowie das Ende der verpflichtenden Ruhezeit um sechs Stunden verschoben werden.
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen gibt es natürlich auch und zwar recht viele. So gilt z.B. kein Beschäftigungsverbot im Gaststätten-, Reinigungs- oder Bewachungsgewerbe, bei Rettungsdiensten, in Krankenhäusern oder auch bei der Feuerwehr. Zahlreiche weitere Branchen, für die das Beschäftigungsverbot ebenfalls nicht gilt, sind in §10 ArbZG aufgeführt. Zudem können Arbeitnehmer in notstandsähnlichen Situationen zur Arbeit herangezogen werden (z.B. um die drohende Zerstörung von Produktionsanlagen zu vermeiden).
Wird ein Arbeitnehmer an einem Sonntag oder einem werktäglichen Feiertag beschäftigt, so hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.
Fällt die Arbeit wegen eines Feiertages aus, so muss der Arbeitgeber dennoch den Lohn bezahlen, den er hätte zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Davon ausgenommen sind lediglich Aufwandsentschädigungen wie z.B. Fahrtkostenersatz.
Wird der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, so muss er auch entsprechend vergütet werden. Einen (Feiertags-)Zuschlag gibt es aber nur, wenn ein solcher arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt wurde. Ansonsten ist der übliche Lohn zu zahlen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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