I. Was zählt als Diskriminierung?
II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?
Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer/Auszubildender/Stellenbewerber1 aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wird. Das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierte Benachteiligungsverbot erstreckt sich hierbei sowohl auf unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligung.
Beispiel (unmittelbare Benachteiligung):Arbeitgeber A ist auf der Suche nach einem neuen Kurierfahrer. Als sich die Bewerberin B bewirbt, wird sie abgelehnt. Der A ist nämlich der Auffassung, Frauen seien für diese Tätigkeit generell nicht geeignet.
Beispiel (mittelbare Benachteiligung): Innerhalb eines Betriebes erhalten die Teilzeitkräfte einen niedrigeren Stundenlohn als die Vollzeitkräfte. 90 % der Teilzeitkräfte sind weiblich.
Die Ungleichbehandlung ist allerdings gerechtfertigt, wenn ihr legitime Ziele zugrunde liegen. Das ist z.B. der Fall, wenn ein bestimmtes Geschlecht notwendige Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit ist.
Beispiel: Ein Mädcheninternat ist dazu berechtigt, ausschließlich weibliche Erzieherinnen zur nächtlichen Beaufsichtigung der Mädchen einzustellen.
Betroffene Arbeitnehmer können sich bei der im Betrieb zuständigen Stelle (z.B. bei der/dem Gleichstellungsbeauftragten) beschweren und Stellungnahme verlangen. Obendrein hat der/die Betroffene ein Recht auf Schadenersatz und Entschädigung.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Diskriminierungen sind unrecht. Wehren Sie sich
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Urteil vom - Az: 11 Ca 7393/11
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