Das Gesetz unterscheidet verschiedentlich zwischen Arbeitnehmern1, Auszubildenden, Beamten, etc. Je nach Status, genießt man also andere Rechte.
Das private Arbeitsrecht gilt zunächst einmal nur für Arbeitnehmer. Andere Personengruppen sind nur ausnahmsweise erfasst. Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, dem Arbeitsvertrag, entgeltliche Dienste für einen anderen, den Arbeitgeber, erbringen und hierbei in persönlicher Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit) stehen. Sie sind damit das genaue Gegenteil eines Selbständigen. Der Selbständige ist sowohl wirtschaftlich als auch persönlich unabhängig. Um den persönlich und wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer vor möglicher Willkür des Arbeitgebers zu schützen, schafft das Arbeitsrecht den notwendigen rechtlichen Rahmen. Nur innerhalb dieses rechtlichen Rahmens dürfen Arbeitsverträge geschlossen und durchgeführt werden.
Abhängig sind aber nicht nur „klassische“ Arbeitnehmer. Wer eine Berufsausbildung absolviert, ist ebenso weisungsgebunden wie ein Arbeitnehmer. Auszubildende genießen daher in großem Umfang gleiche Rechte wie Arbeitnehmer.
Für Beamtenverhältnisse hingegen gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich gar nicht. Nur das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet entsprechende Anwendung.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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