I. Vor was schützt es?
II. Wie kann man sich gegen Diskriminierung wehren?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (auch „Anti-Diskriminierungsgesetz“ genannt) dient der Umsetzung europäischer Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Benachteiligung von Arbeitnehmern1, Beamten, Auszubildenden oder auch Stellenbewerbern aufgrund eines dieser Merkmale ist unzulässig. Als Benachteiligung zählen auch (z.B. geschlechtsbezogene) Belästigungen.
Beispiel1: In einer Stellenausschreibung formuliert der Arbeitgeber A „junger erfolgsorientierter Assistent für Personalabteilung gesucht“. (unmittelbare geschlechts- und altersbezogene Diskriminierung)
Beispiel2: Mitarbeiter M pfeift seiner Kollegin hinterher. (unmittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung)
Beispiel3: Teilzeitkräfte erhalten im Gegensatz zu Vollzeitkräften keine Sonderzahlungen. 90 % der Teilzeitkräfte im Betrieb sind Frauen. (mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung)
Keine Regel ohne Ausnahme: Eine unterschiedliche Behandlung ist nämlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt. Das ist insbesondere der Fall, wenn das bestimmte Merkmal wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.
Beispiel: Es ist zulässig, dass ein Mädcheninternat nur weibliche Erziehungskräfte einstellt.
Zunächst einmal steht jeder/m Betroffenen ein Beschwerderecht zu. Wer sich benachteiligt sieht, sollte dies beim Arbeitgeber oder der zuständigen Stelle (Betriebs- oder Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte) melden. Der Sachverhalt muss sodann geprüft werden. Im Falle einer tatsächlichen Benachteiligung ist der Arbeitgeber verpflichtet die erforderlichen, geeigneten und angemessenen Maßnahmen zu deren Abwendung zu ergreifen. Dies kann von einer Ermahnung des Verantwortlichen bis hin zu dessen Kündigung führen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht oder nicht ausreichend, so kann der/die Betroffene Schadenersatz (für finanzielle Schäden) und Entschädigung (als Ausgleich für erlittene Diskriminierung) verlangen. Im Falle von Belästigungen, insbesondere sexuellen Belästigungen, kann bis zur Behebung des Zustands zusätzlich die Arbeit verweigert werden.
Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten nach Erkennung der Benachteiligung geltend gemacht werden.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Diskriminierungen sind unrecht. Wehren Sie sich
Egal welche Form der Diskriminierung - ob wegen des Alters, Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, Religion oder sexuellen Identität oder wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung: Diskriminierungen sind eine Rechtsverletzung. Setzen Sie sich deshalb für Ihr Recht ein - mit Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht.
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Urteil vom - Az: 15 Ca 3879/13
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