Landesarbeitsgericht Hessen

Urteil vom - Az: 15 Sa 549/11

Zuweisung einer anderen Schicht; Wirkung einer Integrationsvereinbarung

Die Zuweisung eines (hier: schwerbehinderten) Arbeitnehmers in eine (zeitlich) andere Schicht unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Ergibt sich aus einer Integrationsvereinbarung (§83 SGB IX), die bei Konflikten eine gemeinsame Suche der Vertragsparteien nach Lösungsmöglichkeiten vorsieht, keine eigenständige Rechtsposition zugunsten des Arbeitnehmers, so führt die Nichtbeachtung der Integrationsvereinbarung nicht zur Unwirksamkeit der Umsetzung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2011 - 7 Ca 6442/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die Zuweisung des Klägers zu einer bestimmten Schichtgruppe.

Die Beklagte ist die Betreiberin des A. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Das Amt des Schwerbehindertenvertreters nimmt der Arbeitnehmer B wahr.

Mit dem Schwerbehindertenvertreter hat die Beklagte am 30. Juni 2006 eine Integrationsvereinbarung geschlossen. Diese Integrationsvereinbarung enthält unter Ziffer 7 mit der Überschrift „Schlusserklärung, Laufzeit“ im ersten Absatz folgende Regelung:

 „Die Parteien dieser Vereinbarung sind sich einig, dass bei sich widersprechender Interessenlage von Arbeitgeber und behinderten Menschen im Zweifel die Interessen der behinderten Menschen vorrangig sind. Wäre eine Maßnahme für C jedoch unzumutbar, kann von den Grundsätzen dieser Vereinbarung abgewichen werden. C hat dann gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren genauen Inhalts der Integrationsvereinbarung wird auf Blatt 39 bis 43 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen seit dem 21. Juni 2004 gleichgestellt und hat einen Grad der Behinderung von 30. Er ist bei der Beklagten seit dem 3. April 1980 zunächst als Gepäckabfertiger und seit dem 1. März 1995 als „Servicemitarbeiter PTS“ (Personentransportsystem) beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt € 2.600,00. In dem Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 1987, mit dessen Bedingungen der Kläger sich einverstanden erklärt hat (Bl. 7, 8 d.A.), heißt es, dass sich der Arbeitsvertrag des Klägers nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G, Ausgabe Hessen) einschließlich der für die D AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften richtet.

Als Servicemitarbeiter PTS ist es unter anderem Aufgabe des Klägers auf den PTS-Bahnhöfen der Terminals 1 und 2 Ein- und Aussteigevorgänge zu steuern, geeignete Absperrmaßnahmen einzurichten, Fluchtwege und -türen auf Hindernisfreiheit und Funktionsfähigkeit zu überwachen, die Gepäckwagenbereitstellung sicherzustellen, sämtliche Einrichtungen auf den Bahnsteigen zu kontrollieren, Störungen zu melden, Sonderreinigungen zu veranlassen, Maßnahmen bei Störfällen zu treffen, die Verkehrssicherungspflichten zu gewährleisten, das Passagieraufkommen zu beobachten und die Einsatzleitung in bestimmen Fällen zu informieren. Die Servicemitarbeiter PTS sind der Abteilung FBA-AT32 (strategischer Geschäftsbereich Flug- und Terminalbetrieb, Ausbau, Passagierservice) zugeordnet. Deren Leiter ist Herr E. Herr E ist den Servicemitarbeitern PTS fachlich und disziplinarisch vorgesetzt.

Die Einsatzzeiten der Servicemitarbeiter PTS sind in drei Schichtblöcke mit jeweils weiteren Gruppen eingeteilt. Den Gruppen sind Einsatzleiter zugeteilt, die die Servicemitarbeiter fachlich operativ steuern. Die Mitarbeiter der Gruppen in den Schichtblöcken arbeiten in Wechselschicht mit Schichtzeiten von 6.00 Uhr bis 14.15 Uhr, von 13.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.15 Uhr in einem 7/3 und 7/4 Rhythmus. Die Mitarbeiter eines Schichtblocks sind in der Frühschicht eingesetzt, ein Schichtblock ist in der Spät- und Nachtschicht tätig und die Mitarbeiter des dritten Schichtblocks haben eine Freischicht.

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 als Servicemitarbeiter PTS im Schichtblock 3 und dort in der Gruppe 9 tätig. Einsatzleiter dieses Schichtblocks waren bis zum 31. Juli 2010 die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Frau F, Frau G, Frau H, Herr I und Herr J. In dieser Gruppe waren im Jahr 2010 die weiteren Arbeitnehmer K, L, M und N sowie ein Leiharbeitnehmer tätig. Der Arbeitnehmer K ist älter als der Kläger und länger bei der Beklagten beschäftigt als der Kläger. Der Arbeitnehmer L verfügt auch über eine längere Betriebszugehörigkeit als der Kläger und ist schwerbehindert. Der Arbeitnehmer M ist älter als der Kläger, länger bei der Beklagten beschäftigt als der Kläger und schwerbehindert. Der Arbeitnehmer N ist älter als der Kläger. In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 war Herr K an 72 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, Herr L an 125 Arbeitstagen und Herr N an 112 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger war im genannten Zeitraum an 150 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt.

Die Einsatzleiter und -leiterinnen im Schichtblock 1 sind Herr O, Herr P, Frau Q, Frau R und Frau S. Im Schichtblock 1 waren in der Gruppe 2 in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2010 die dort tätigen Arbeitnehmer T an 2 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, U an 34 Arbeitstagen, V an 41 Arbeitstagen und W an 20 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt.

Am 21. Mai 2010 fand zwischen dem Kläger und Herrn E ein Personalgespräch statt. Weitere Teilnehmer dieses Gesprächs waren das Betriebsratsmitglied X und der Schwerbehindertenvertreter B. Zum Ende dieses Gesprächs teilte Herr E dem Kläger mit, er werde zum 1. August 2010 in den Schichtblock 1 in die Schichtgruppe 2 umgesetzt. Herr E äußerte in diesem Gespräch sinngemäß, dass die personelle Maßnahme auch erfolge, wenn diese später rückgängig gemacht werden müsse. Aus Anlass der Durchführung dieser Umsetzung gewährte die Beklagte dem Kläger sechs Tage bezahlten Freistellung zusätzlich, damit er den Aufsetzpunkt des geänderten Schichteinsatzes laut Dienstplan und seinen bereits geplanten Jahresurlaub reibungslos wahrnehmen konnte.

Mit E-Mail vom 20. Juli 2010 informierte die Beklagte den Schwerbehindertenvertreter über die Umsetzung des Klägers zum 1. August 2010 (Bl. 64 d.A.).

Eine Veränderung der vom Kläger als Servicemitarbeiter PTS wahrzunehmenden Aufgaben ist mit der Umsetzung vom Schichtblock 3 in den Schichtblock 1 nicht verbunden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Umsetzung sei als Versetzung mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam. Zudem verstoße die Umsetzung gegen die Integrationsvereinbarung und widerspreche deren Zielsetzung. Die Beklagte habe die Maßnahme zunächst mit der Schwerbehindertenvertretung erörtern müssen. Eine Notwendigkeit jemanden von einem in den anderen Schichtblock umzusetzen, und dann gerade noch ihn auszuwählen anstatt Herrn K habe nicht bestanden. Seine Umsetzung verstoße auch gegen das Schwerbehindertengesetz. Er hat gemeint, die Äußerung von Herrn E am 21. Mai 2010 sei mehr als ein Indiz für seine bewusste Schlechterstellung und Benachteiligung. Insgesamt sei die Maßnahme auch wegen seiner damit einhergehenden willkürlichen Benachteiligung und Unbilligkeit der einseitigen Leistungsbestimmung rechtsunwirksam. Er hat behauptet der Führungsstil im Schichtblock 1 sei strenger.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Umsetzung des Klägers sei als mitbestimmungsfreie personelle Maßnahme wirksam. Sie hat gemeint die Umsetzung des Klägers entspreche billigem Ermessen, weil aufgrund der zahlreichen krankheitsbedingten Ausfälle innerhalb des jeweiligen Schichtblocks nicht genügend Servicemitarbeiter PTS der jeweiligen Gruppe zur Verfügung gestanden hätten. Sie habe daher eine Neuzusammenstellung der Schichtgruppen vorgenommen. Sie hat weiter die Meinung vertreten, der Kläger könne aus der Integrationsvereinbarung keine eigenen Rechte herleiten.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des B. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2011 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl.67 bis 72 d. A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 23. Februar 2011 abgewiesen. Es hat angenommen, die Umsetzung des Klägers sei vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Sie habe keine Rechtsvorschriften oder Rechte des Klägers verletzt, ein Ermessensfehler oder eine unbillige Ermessensausübung sei nicht zu erkennen. Die Umsetzung halte sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen. Sie stelle keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Die Beklagte habe auch nicht gegen die anzuwendende Integrationsvereinbarung verstoßen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Schwerbehindertenvertreter von der beabsichtigten Umsetzung des Klägers gewusst habe und keine Einwände erhoben habe, so dass es keinen Anlass für das Procedere nach Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung gegeben habe. Ein Verstoß gegen die Regelung in Ziffer 4.7. Abs. 3 der Integrationsvereinbarung liege ebenfalls nicht vor, weil die Regelung nicht zwingend sei. Ein etwa strengerer Führungsstil sei kein Kriterium, das im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine Rolle spielen könne, zumal der Kläger eine Unrechtmäßigkeit des Führungsstils nicht behauptet habe. Es liege auch kein sachwidriges Kriterium darin, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung die bisherigen Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers herangezogen habe. Schließlich hat es nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Klägers oder eine sonstige nach § 3 AGG verbotene Handlung der Beklagten gesehen. Mit der gleichen Begründung hat es die Klage im Antrag zu 2. abgewiesen und auch sonst keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers gesehen, einem bestimmten Schichtblock zugeordnet zu werden.

Gegen das vorgenannte Urteil, das dem Kläger am 17. März 2011 zugestellt wurde, hat dieser mit am Montag, dem 18. April 2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift, in der die Begründung enthalten war, Berufung eingelegt.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung von Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung nicht angenommen. Aus der Zeugenaussage ergebe sich ein solcher Verstoß klar.

Er ist der Auffassung, nach Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung seien seine Interessen in der Schichtgruppe zu verbleiben vorrangig. Erst wenn dies für die Beklagte unzumutbar sei könne davon abgewichen werden. Dies setzte jedoch zwingend die Aktivität der Beklagten voraus, gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Diese gemeinsame Lösungssuche sei rechtswidrig unterblieben. Darauf sei das in der Zeugenaussage ausgeführte weitere Gespräch gemünzt gewesen. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte in jedem Fall den nicht behinderten Arbeitnehmer K habe für die Umsetzung auswählen müssen.

Der Kläger beantragt zuletzt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

1. festzustellen, dass die am 1. August 2010 erfolgte Zuweisung des Klägers in den Schichtblock 1, Gruppe 2, rechtsunwirksam ist

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dem Schichtblock 3, Schichtgruppe 9, wieder zuzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger aus der Integrationsvereinbarung keine eigenen Rechte herleiten könne. Wegen des höheren Alters von Herrn K sei auch nicht von einer Diskriminierung des Klägers diesem Kollegen gegenüber auszugehen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2012 (Bl. 121, 122 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die Berufung ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

Die Berufung des Klägers hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Antrag zu 1. begehrte Feststellung, denn die Zuweisung des Klägers vom Schichtblock 3 (dort Gruppe 2) in die Gruppe 2 des Schichtblocks 1 zum 1. August 2010 ist nicht unwirksam. Demgemäß besteht auch kein Anspruch des Klägers, wonach die Beklagte verpflichtet ist, ihn wieder dem Schichtblock 3 zuzuweisen.

1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht von der Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 1. ausgegangen. Die Kammer folgt den Entscheidungsgründen unter I. und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG.

2. Die zwischen den Parteien streitige Frage, in welcher Schichtgruppe des in der Abteilung, in der der Kläger eingesetzt ist, praktizierten Wechselschichtmodells der Kläger eingesetzt wird, betrifft die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit. Im Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft in einem bestimmten Umfang zur Verfügung zu stellen. In welchen konkreten Zeiträumen der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, unterliegt grundsätzlich seinem nach billigem Ermessen auszuübenden Weisungsrecht, soweit der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder gesetzliche Bestimmungen hierzu keine verbindlichen Vorgaben machen, § 106 S. 1 GewO.

3. Im vorliegenden Fall unterliegt das Weisungsrecht der Beklagten, die zeitliche Lage der vom Kläger zu leistenden Arbeit festzulegen keiner arbeitsvertraglichen oder sonstigen Einschränkung.

a. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 18. Februar/3. April 1987 enthält keine Bestimmungen zur Lage der Arbeitszeit.

b. Auch aus der langjährigen tatsächlichen Beschäftigung des Klägers im Schichtblock 3 (seit dem Jahr 2000) kann kein Verzicht der Beklagten darauf abgeleitet werden, den Kläger im Lauf des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses auch einmal in einem anderen Schichtblock der Wechselschicht einzusetzen. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber über lange Jahre keinen Gebrauch davon gemacht hat, sein Weisungsrecht in anderer Weise auszuüben, kann noch nicht auf den Willen zum Rechtsverzicht geschlossen werden bzw. auf den Willen, die tatsächliche Handhabung zum allein verbindlichen Arbeitsvertragsinhalt machen zu wollen. Über die bloße tatsächliche Handhabung hinausgehende zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass (auch) nach dem Willen der Beklagten ein Einsatz des Klägers in der Wechselschicht nur noch im Schichtblock 3 Arbeitsvertragsinhalt sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt.

c. Auch enthalten weder der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene BMT-G noch der diesen Tarifvertrag zum 1. Oktober 2005 ersetzende TVöD Einschränkungen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zur Frage des Einsatzes in bestimmten Schichtblöcken innerhalb der in Wechselschicht eingesetzten Servicemitarbeiter PTS der Abteilung FBA-AT32.

4. Die Herausnahme des Klägers aus dem Schichtblock 3 bei gleichzeitiger Eingliederung in den Schichtblock 1 stellt auch keine ermessensfehlerhafte und damit rechtswidrige Ausübung des Direktionsrechts dar. Sie entsprach nämlich billigem Ermessen.

a. Am Einsatzort des Klägers und der weiteren Servicemitarbeiter im Personentransportsystem auf der so genannten PTS-Plattform im Terminal 1 und 2 des A ist eine Präsenz rund um die Uhr erforderlich, weil zu jeder Tages- und Nachtzeit die PTS-Bahnhöfe von Kunden der Beklagten genutzt werden. Zur Organisation dieses Bedarfs hat die Beklagte Arbeitsschichten für die Servicemitarbeiter PTS von 6.00 Uhr bis 14.15 Uhr, von 13.00 Uhr bis 22.15 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.15 Uhr geschaffen. Zur Aufrechterhaltung eines störungsfreien Ablaufs in den Schichtblöcken hat die Beklagte entschlossen, den Kläger - als den Mitarbeiter mit den im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2010 höchsten krankheitsbedingten Fehlzeiten aus seiner Schichtgruppe im Schichtblock 3 - in die Schichtgruppe 2 des Schichtblocks 1 umzusetzen, weil dort die Fehlzeitenquote aller dort tätigen Servicemitarbeiter weitaus geringer war, als die niedrigste Fehlzeitenquote eines Mitarbeiters der bisherigen Schichtgruppe des Klägers im Schichtblock 1 überhaupt. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass diese Maßnahme insbesondere auch im Falle von von der Beklagten genannten Personalengpässen (etwa in Urlaubszeiten) dazu geeignet ist, Organisations- und Ablaufstörungen im Bereich PTS zu minimieren, mindestens aber solchen entgegenzuwirken. Der Kläger legt keine Gesichtspunkte dar, die dafür sprechen, dass diese Entscheidung der Beklagten offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. Soweit er darauf abstellt, die Beklagte habe doch seinen nicht schwerbehinderten Kollegen K umsetzen können, so verkennt er, dass dieser zwar tatsächlich „um die 30% Fehlzeiten“ aufweist (konkret 28,62% = in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2010), aber er selbst eben eine deutlich höhere Fehlzeitenquote von 36,34% aufweist. Diese unterschiedlich hohe und in ihrer Höhe deutlich unterscheidbare Fehlzeitenquote schließt nach Auffassung der Kammer ein willkürliches Vorgehen der Beklagten aus. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer K älter als der Kläger ist und eine längere Betriebszugehörigkeit aufweist als der Kläger. Andere Anhaltspunkte, die auf eine unsachliche oder willkürliche Entscheidung der Beklagten bei der Umsetzung des Klägers schließen ließen, sind nicht ersichtlich oder vom Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger meint, die sinngemäße Äußerung des Herrn E, er werde auch sofort versetzt, selbst wenn er wieder in die alte Schichtgruppe zurückkomme, beinhalte eine klare Diskriminierung seiner Person, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Dieser nicht in einem Kontext und vom Kläger auch nur sinngemäß wiedergegebenen Äußerung können verschiedene Motivationen zu Grunde gelegen haben, die keinesfalls zwingend auf eine beabsichtigte Diskriminierung des Klägers oder Unsachlichkeit und Willkür der Umsetzungsmaßnahme der Beklagten schließen lassen.

b. Die Änderung der Lage der Arbeitszeit war auch für den Kläger nicht unzumutbar. Der Kläger verrichtet unstreitig dieselbe Arbeit am selben Arbeitsort wie im Schichtblock 3, er hat keine finanzielle Einbuße und der Schichtverlauf innerhalb der Wechselschicht ist in allen drei Gruppen ohnehin gleich. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger wegen des geänderten Aufsetzpunktes seiner Arbeitszeit im neuen Schichtblocks zur Wahrnehmung seines bereits geplanten Urlaub sechs Tage bezahlte Freistellung gewährt. Mit der Beklagten sieht die Kammer im Übrigen in der Stellung des Klägers als einem Schwerbehinderten Gleichgestellter keine Unzumutbarkeitsanknüpfungspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung zwar nicht im Schichtblock 1, wohl aber im Schichtblock 3 tätig sein kann.

c. Die gemeinsame Suche nach Lösungsmöglichkeiten durch die Beklagte und den Schwerbehindertenvertreter ist auch nicht formelle Voraussetzung für die Annahme, die individualrechtliche arbeitgeberseitige Weisung entspreche billigem Ermessen (dazu unter 6. und 7. der Entscheidungsgründe).

5. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend entscheiden hat, handelt es sich bei der Umsetzung des Klägers vom einen in den anderen Schichtblock nicht um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, so dass auch die Zustimmung des Betriebsrats zu der Umsetzung des Klägers nicht erforderlich war. Die Wirksamkeit der Umsetzung unter diesem Gesichtspunkt hat der Kläger im Berufungsrechtszug auch erkennbar nicht mehr angegriffen.

6. Es kommt auch für die Wirksamkeit der Maßnahme nicht darauf an, ob die Beklagte den Schwerbehindertenvertreter vor der Umsetzung des Klägers angehört hat. Eine Unwirksamkeit der Umsetzung des Klägers ergibt sich im Falle der Nichtanhörung des Schwerbehindertenvertreters weder aus § 95 Abs. 2 SGB IX noch aus Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung vom 30. Juni 2006.

a. Nach § 95 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen, oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte diese Verpflichtung bei der Änderung der Lage der Arbeitszeit des Klägers verletzt hat; denn selbst wenn man von einer Verletzung dieser Pflicht ausgehen würde, so führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Änderung der Lage der Arbeitszeit des Klägers. Es ergibt sich aus § 95 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 S. 2 SGB IX eindeutig, dass die Unterlassung der Anhörung und Unterrichtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Maßnahme führt, sondern dass diese nur auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung auszusetzen ist (vgl. Pahlen, Sozialgesetzbuch IX § 95 Rz. 9). Auch eine unter Verstoß gegen die Aussetzung und erneute Entscheidungspflicht tatsächlich durchgeführte Maßnahme bleibt zivilrechtlich wirksam (LAG München vom 5. September 2007 - 9 Sa 1251/06 - Rz. 127; zur Unwirksamkeit einer Kündigung BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rz. 48, jeweils zitiert nach juris).

b. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung - neben der Verpflichtung aus § 95 Abs. 2 SGB IX - normiert weder Ziffer 7 noch eine andere Regelung in der Integrationsvereinbarung.

7. Die Unwirksamkeit der Umsetzung des Klägers vom Schichtblock 3 nach Schichtblock 1 bei im Übrigen unveränderten Bedingungen als Servicemitarbeiter PTS ergibt sich auch sonst nicht aus der zwischen der Beklagten und dem Schwerbehindertenvertreter am 30. Juni 2006 abgeschlossenen Integrationsvereinbarung. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte mit dem Schwerbehindertenvertreter nach Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung nach Lösungsmöglichkeiten hätte suchen müssen. Der Kläger verkennt den Regelungsgehalt und die Bedeutung der Integrationsvereinbarung.

a. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach § 83 Abs. 1 SGB IX verpflichtet eine Integrationsvereinbarung mit der im Betrieb gebildeten Schwerbehindertenvertretung zu treffen. Vertragspartei des Arbeitgebers einer solchen Integrationsvereinbarung ist die Schwerbehindertenvertretung. Die Rechtsnatur einer solchen Integrationsvereinbarung ist umstritten. Sie wird als Betriebsvereinbarung betrachtet (vgl. Neumann in Neumann/Pahlen/Mejerski-Pahlen, SGB IX, § 83 Rn. 8), als mehrseitiger kollektivrechtlicher Vertrag eigener Art (vgl. Wenner in Müller-Wenner/Schorn, SGB IX § 83 Rn. 7; Schröder in Hauck/Noftz, SGB IX, § 83 Rn. 22; Feldes in Feldes/Kothe/Stevens-Bartol, SGB IX, § 83 Rn. 19) oder als bloße Regelungsabrede (vgl. Knittel, SGB IX § 83 Rn. 19; Düwell, SGB IX, § 83 Rn 8). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der nach § 83 SGB IX bei der Beklagten geschaffenen Integrationsvereinbarung um einen kollektivrechtlichen Vertrag eigener Art. Einerseits ist der Arbeitgeber zur Schaffung verpflichtet, so dass es sich nicht um eine Regelungsabrede handeln kann. Andererseits verhandelt vorrangig nicht der Betriebsrat, sondern die Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber. Da dies § 77 BetrVG nicht vorsieht, liegt darin ein erster Unterschied zu einer Betriebsvereinbarung. Da § 83 SGB IX der Integrationsvereinbarung auch - anders als § 77 Abs. 4 BetrVG - keine unmittelbare und zwingende Wirkung zuordnet und - anders als § 77 Abs. 5 und 6 BetrVG - des Weiteren keine Kündbarkeit und Nachwirkung vorsieht, liegen darin weitere nach Auffassung der Kammer erhebliche Unterschiede zu einer Betriebsvereinbarung (so auch Fabricius in jurisPK-SGB IX § 83 SGB IX). Im Übrigen soll durch die Übermittlung der Vereinbarung an die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt diesen Stellen ein Überblick über die innerbetrieblichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gegeben werden, um z.B. der Bundesagentur eine gezieltere Beratung der jeweiligen Arbeitgeber und erleichterte Vorbereitung einer zielgerichteten Vermittlung arbeitsloser Schwerbehinderter durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. zur Vorgängernorm § 14 b SchwbG: BT-Drucks. 14/3372 S. 19).

b. Diesem Verständnis von Rechtsnatur und Zweck der Integrationsvereinbarung folgend enthält Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung vom 30. Juni 2006 keine Verpflichtung der Beklagten deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Umsetzung des Klägers vom Schichtblock 3 in den Schichtblock 1 führen würde.

aa. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung eine eigenständige Rechtsposition zu Gunsten des Klägers nicht beinhaltet. Vielmehr verhält sich Ziffer 7 ersichtlich insgesamt lediglich zu dem Verhältnis der Vertragsparteien der Integrationsvereinbarung. Denn zunächst enthält Ziffer 7 in Satz 1 allein eine Übereinkunft zwischen der Schwerbehindertenvertretung und der Beklagten über die im Zweifelsfalle zwischen ihnen (der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin) vorzunehmende vorrangige Bewertung der Interessen der Arbeitnehmer, wenn diese den Interessen der Arbeitgeberin zuwiderlaufen. Satz 2 regelt sodann die Ausnahme im Falle für die Arbeitgeberin eintretender Unzumutbarkeit einer Maßnahme und in Satz 3 haben die Schwerbehindertenvertretung und die Beklagte Einigkeit über das Procedere, welches die Arbeitgeberin gegenüber der Schwerbehindertenvertretung im Falle von Satz 2 einzuhalten hat, getroffen.

bb. Selbst wenn man aber eine zu Gunsten des Klägers wirkende Verpflichtung der Arbeitgeberin annehmen wollte, würde die Nichtbeachtung der Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung gemeinsam mit dieser Lösungsmöglichkeiten (ggf. in einem weiteren Gespräch) zu suchen, nicht zur Unwirksamkeit der Umsetzung führen, weil die Integrationsvereinbarung weder nach dem Wortlaut von Ziffer 7 noch nach ihrem Zweck als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet ist. Für diese Auslegung spricht zunächst der bereits erörterte Wortlaut und die Fassung von Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung, die zwar ausdrücklich im Falle widersprechender Interessen von Arbeitgeberin und betroffenem Arbeitnehmer sowie der Unzumutbarkeit für die Arbeitgeberin die gemeinsame Suche nach Lösungsmöglichkeiten vorschreibt, aber bei einem Verstoß gegen diese Pflicht keine Unwirksamkeit der den Interessen des betroffenen Arbeitnehmers widersprechenden Maßnahme vorsieht, zu der nicht gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung nach Lösungsmöglichkeiten gesucht wurde. Für die Absicht der Vertragsparteien der Integrationsvereinbarung, die Suche nach Lösungsmöglichkeiten zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die entgegen den Interessen des betroffenen Arbeitnehmers durchgeführte Maßnahme zu erheben, gibt auch weder die Integrationsvereinbarung an irgendeiner Stelle Anhaltspunkte, noch entspricht dies dem Zweck des § 83 SGB IX. Zwar wird in Ziffer 7 ein Mitwirkungsrecht der Schwerbehindertenvertretung in bestimmten Fällen festgelegt, dies enthält aber nicht zugleich das erkennbare Anliegen, dieses Recht auch sachlich durch eine zivilrechtliche Sanktion bei unterlassener Beteiligung zu verstärken. Dafür, dass ein solches Anliegen nicht verfolgt wird, spricht zum einen auch, dass Ziffer 7 die Möglichkeit, dass eine Lösung trotz gemeinsamer Suche nicht gefunden wird, nicht regelt und zum anderen, dass die Arbeitgeberin als Vertragspartnerin der Integrationsvereinbarung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung wohl kaum eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für vom Direktionsrecht gedeckte Maßnahmen schaffen wollte, zumal diese im Gesetz (§ 95 Abs. 2 SGB IX) auch nicht normiert sind.

c. Letztlich hat der Kläger - selbst wenn man zu seinen Gunsten annehmen wollte, dass das Unterlassen der Beklagten zu einer gemeinsamen Lösungssuche mit der Schwerbehindertenvertretung zur Unwirksamkeit seiner Umsetzung vom Schichtblock 3 in den Schichtblock 1 führen würde - die Voraussetzung einer widersprechenden Interessenlage zwischen ihm und der Beklagten im Sinne der Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung nicht dargelegt. Zunächst kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es zwingend den Interessen eines Arbeitnehmers entspricht, immer im selben Schichtblock in unveränderter Schichtgruppe eingesetzt zu werden. Deswegen hätte der Kläger eine der Umsetzung widersprechende Interessenlage darlegen müssen. Darüber hinaus muss es sich dabei um berechtigte Interessen gegenüber dem Anliegen des Arbeitgebers handeln. Zwar haben nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, damit sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Aber das Schwerbehindertenrecht gewährt keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und auch kein Recht, nach seinen Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden. Es räumt im bestehenden Arbeitsverhältnis einen klagbaren Anspruch darauf ein, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, dass der schwerbehinderte Mensch entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - Rz. 21, 22, zitiert nach juris). Daran, dass sein Arbeitsplatz als Servicemitarbeiter PTS im Schichtblock 3 diesem Anspruch gerecht wird, hegt der Kläger offenbar keinen Zweifel. Tatsachen, aus denen sich der Schluss ziehen ließe, dass und warum seine Beschäftigung als Servicemitarbeiter PTS im Schichtblock 1 in der Gruppe 2 dem nicht entspricht, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine Argumentation hinsichtlich des abweichenden Führungsstils der Einsatzleiter im Schichtblock 1 verfängt nicht. Dem ist bereits das Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend entgegengetreten. Auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils unter II. Ziffer 4. wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen und es wird festgestellt, dass das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit folgt.

8. Den vorstehenden Ausführungen folgend besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung der Zuweisung bzw. erneute Zuweisung zu seiner „früheren“ Schichtgruppe im Schichtblock 3. Im Übrigen kann der Kläger - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat - aus keiner arbeitsvertraglichen, kollektivrechtlichen oder gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Schichtblock verlangen.

Der Kläger hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird im Hinblick auf die umstrittene Rechtsnatur einer gemäß § 83 SGB IX abgeschlossenen Integrationsvereinbarung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

 



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