Landesarbeitsgericht Hessen

Urteil vom - Az: 8 Sa 1244/98

Umfang der Ausgleichspflicht von Rentenabschlägen

Leitsatz:
Die Arbeitnehmer, die gemäß der "Altersregelung 1995" bei der VW AG ausgeschieden sind, können keinen Ausgleich der Rentenabschläge verlangen, die nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (WFG) vom 13. September 1996 entstehen.

Das Urteil des LAG Hessen wurde in der Revisionsinstanz durch das Bundesarbeitsgericht (20.06.2000, Aktz. 3 AZR 102/00) bestätigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 11. Dez. 1997 -- 6 Ca 172/97 -- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ausgleich von Abschlägen bei seiner gesetzlichen Rente, die nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 13. September 1996 (WFG) entstanden.

Der am 09. September 1941 geborene Kläger war seit dem 19. September 1960 bis zum 31. März 1996 im Werk B der Beklagten beschäftigt.

Bei der Beklagten wurde eine sog. "55er Regelung" praktiziert, bei der die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer dieser Altersgruppe und älter durch Aufhebungsvertrag oder arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurden. Die Arbeitnehmer erhielten von der Beklagten dabei ergänzende Leistungen zum Arbeitslosengeld und zum vorgezogenen Altersruhegeld nach Langzeitarbeitslosigkeit im Rahmen einer als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung.

Im Herbst 1995 wurden Planungen der Bundesregierung bekannt, der Belastung der Arbeitslosen- und Rentenversicherung durch derartige, in der Industrie weit verbreitete Frühverrentungen entgegenzuwirken.

Im Oktober 1995/November 1995 informierte die Beklagte im Werk B. die Arbeitnehmer von der Beklagten über die "55er Regelung" für den Geburtsjahrgang 1941 und älter. Dabei ging es insbesondere auch um die von der Regierung beabsichtigten Abschläge bei Frühverrentung.

Unter dem 15. November 1995 richtete die Beklagten an den Vorsitzender des GBR einen Brief zur "Altersregelung 1995" (Bl. 5 d.A.), in dem es u.a. heißt:

"1. Sofern die beabsichtigte Gesetzesänderung bei der gesetzlichen Altersrente zu Rentenabschlägen führt, die über die im Rentenreformgesetz 1992 festgelegten Abschläge hinausgehen, wird die Volkswagen AG die ggf. eintretende Rentenminderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgleichen. Dieser Ausgleich wird ab Bezugszeitpunkt der gesetzlichen Altersrente monatlich gezahlt."

In einer internen Mitteilung der Beklagten vom 16. November 1995 (Bl. 4 d.A.) an die Leiter des Personalwesens, mit der sich der Gesamtbetriebsrat durch Unterschrift ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, heißt es unter Verweis auf das Schreiben an den Gesamtbetriebsrat:

"3. Sofern für diese Personenkreise über das RRG'92 hinausgehende Rentenminderungen eintreten könnten, werden diese im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen."

Der Kläger nahm an einer Veranstaltung der Beklagten teil, in der diese Schreiben bekanntgemacht wurden und auf ihrer Basis über die Möglichkeit der Frühverrentung unterrichtet wurde.

Der Kläger schied aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 21. November 1995 zum 31. März 1996 aus deren Diensten. Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit dem Ausscheiden, Leistungen nach der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" erhält (Bl. 90 d.A.).

Im Frühjahr 1996 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderung der Versorgungsordnung. Danach werden für Mitarbeiter, die im Rahmen der bis 31. Dezember 1995 gültigen Beendigungsregelung ausschieden und die nach dem 13. Februar 1996 das 55 Lebensjahr vollendet haben "die aufgrund des "Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand" eintretenden Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Versorgungsordnung aufgefangen".

Am 15. April 1996 brachte die Bundesregierung den Entwurf des "Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand" (Altersteilzeitgesetz) in den Bundestag ein, das am 23. Juli 1996 sodann verkündet wurde. Danach wurde die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf die Vollendung des 63. Lebensjahres heraufgesetzt, was zu einem Abschlag von 0,3% für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme führte. Diese Abschläge gleicht die Beklagte aus gemäß der Änderung der Versorgungserstreckung vom Frühjahr 1996.

Mit einem weiteren Gesetz, dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG), das im Mai 1996 in den Bundestag eingebracht und am 25. September 1996 verabschiedet wurde, kam es zu weiteren Einschränkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für alle vorgezogenen Altersrenten wurde darin die Regelaltersgrenze früher als im Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) heraufgesetzt. Für den Kläger führt das zu einem weiteren Abschlag von etwa 6,3 %, wenn er zum frühest möglichen Zeitpunkt, der Vollendung des 60. Lebensjahres, Rente in Anspruch nimmt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die weiteren Rentenabschläge auszugleichen, die Aufgrund der WFG entstehen. Daraus ergebe sich eine Minderung der gesetzlichen Altersrente von monatlich über DM 160,00. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei durch die Beklagte verbindlich zugesichert worden, dass zukünftige Rentenabschläge ausgeglichen würden. Das ergebe sich aus den Schreiben vom 15. und 16. November 1995 und den Äußerungen von Vertretern der Beklagten bei den Informationsveranstaltungen. Der Kläger behauptet, dass er ohne die Zusage der Beklagten den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.

Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass durch die Neuregelung des WFG der vertraglichen Vereinbarung der Parteien die Grundlage entzogen worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Differenz zwischen der prozentualen Rentenminderung nach dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 01. August 1996 und dem nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 13. September 1996 eintretenden Rentenabschlägen von voraussichtlich 6,3 %, bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung auszugleichen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe niemals zugesagt oder vereinbart, dass auch Rentenabschläge über die hinaus, die durch das Altersteilzeitgesetz eintraten, ausgeglichen würden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 11. Dezember 1997 auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01. September 1999 (Bl. 187 d.A.) verwiesen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Schreiben vom 16. November 1995 sei eine Gesamtbetriebsvereinbarung und enthalte die Zusage sämtlicher späteren Rentenminderungen für die betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen. Anderenfalls wäre mit dem WFG die Geschäftsgrundlage für das Ausscheiden des Klägers entfallen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Dezember 1997, Az. 6 Ca 172/97, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Differenzen zwischen der prozentualen Rentenminderung nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 13. September 1996 eintretenden Rentenabschlägen von voraussichtlich 6,3 %, bezogen auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Renteneintritts im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts.

Das Vorbringen in der Berufung kann keine andere Beurteilung begründen. Es ist festzuhalten:

Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihm die Rentenminderung ausgleicht, die ihm dadurch entstehen, dass das WFG weitere Abschläge bei der gesetzlichen Rente vorsieht, wenn diese mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach längerer Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen wird.

1. Der Kläger hat keine kollektiv- oder einzelvertragliche Ansprüche auf einen solchen Ausgleich.

a) Aus den Schreiben vom 15. und 16. November 1995 ergibt sich genauso wenig wie aus der Ergänzung der Anlage 4 zur Versorgungsordnung vom Frühjahr 1996 ein Anspruch des Klägers ihm diese Nachteile auszugleichen.

Die genannten Regelungen beziehen sich ausdrücklich auf "die beabsichtigte Gesetzesänderung bei der gesetzlichen Altersrente", d.h., das seit Herbst 1995 diskutierte und in der Änderung der Versorgungsordnung genannte "Gesetz zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand". Nur dieses Gesetz und die darin speziell für die Frühverrentung vorgesehenen Abschläge wurden im Herbst 1995 diskutiert. Dass ganz allgemein die Altersgrenzen früher als nach dem RRG 92 angehoben würden, wie das mit dem WFG erfolgte, mag zwar für möglich erachtet worden sein. Die Diskussion und entsprechend die Informationsveranstaltungen und die Schreiben vom November 1995 bezogen sich aber ersichtlich allein auf die Maßnahmen, die die Bundesregierung zur Eindämmung der Früherverrentungspraxis der Industrie planten. Diese wurden aber allein mit dem Altersteilzeitgesetz umgesetzt. Auch aus der späteren Änderung der Versorgungsordnung im Frühjahr 1996 wird das deutlich. Diese betrifft ausdrücklich nur das Altersteilzeitgesetz. Mit dieser Änderung setzten die Betriebsparteien aber das um, worüber sie sich im November 1995 geeinigt hatten. Keinesfalls können die Äußerungen der Beklagten und die Schreiben vom November 1995 dahin verstanden werden, dass jegliche späteren Rentenminderungen ausgeglichen würden. Die Rentennachteile für den Kläger beruhen aber nicht auf dem Altersteilzeitgesetz und den dort eingeführten Abschlägen für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente wegen lang andauernder Arbeitslosigkeit, sondern auf dem WFG vom 25. September 1996, das zu dieser Zeit nicht einmal in Ansätzen bekannt war.

Es kann deshalb dahinstehen, welche rechtliche Bedeutung die Schreiben vom 15. und 16. November 1995 hatten bzw. über die im Frühjahr 1996 vollzogene Änderung der Versorgungsordnung hinaus noch behielten.

2. Der Kläger kann auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatz von der Beklagten verlangten. Die Beklagte hat es weder verursacht noch verschuldet, dass weitere Abschläge bei der Rente entstehen. Dies beruht allein auf dem WFG.

3. Der Kläger kann auch keinen Ausgleich seiner Nachteile unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind Geschäftsgrundlage die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder den künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BGHZ 25, 390, 392, m.w.N.; BAGE 52, 273, 276; BAGE 62, 11, 15; BAG in NZA 1995, 314). Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt grundsätzlich zur Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Verhältnisse (vgl. nur BAGE 62, S. 16).

a)  Im vorliegenden Fall kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Rechtslage hinsichtlich der Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von November 1995 Geschäftsgrundlage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war. Diese Auflösung erfolgte zwar formal durch eine Kündigung der Beklagten. Diese muss aber im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Zusage der Leistungen nach deren Altersregelung gesehen werden. Es ist offensichtlich, dass der Kläger nur in Hinblick auf diese die Kündigung hingenommen hat. Materiell muss das Ausscheiden wie ein Auflösungsvertrag angesehen werden, jedenfalls hinsichtlich der Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlagen.

b)  Auch wenn unterstellt wird, dass Geschäftsgrundlage war, dass über das Altersteilzeitgesetz hinaus keine weiteren Abschläge der gesetzlichen Rente entstehen, kann der Kläger daraus keine Rechte herleiten.

Eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 242 RdZiff. 125 ff.).

Ein Recht auf Anpassung besteht nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, durch das kein Risiko verwirklicht wird, das eine Partei zu tragen hat oder das vorhersehbar war und wenn das unveränderte Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

Im vorliegenden Fall liegt zwar eine wesentliche Änderung der Rechtslage vor. Dieses Risiko ist aber nicht von der Beklagten sondern vom Kläger zu tragen. Es war vorhersehbar und die Durchführung des Aufhebungsvertrages ist nicht unzumutbar geworden.

In der Regel trägt der Leistungsempfänger das Risiko, wenn sich durch eine Gesetzesänderung die Leistungen mindern oder entwertet werden (vgl. Staudinger/Schmidt, BGB, 1995, § 242 RdZiff. 1367, 1360). Durch die hier fragliche Änderung der Rechtslage hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Beklagte keine Vorteile. Lediglich die Rente des Klägers wird zugunsten der Finanzkraft der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert. Wenn man die Bedingungen des Aufhebungsvertrages und die damit verbundenen Leistungen der Beklagten als den Willen beider Parteien entsprechend und angemessen ansieht, ist kein Grund gegeben, die Beklagte damit zu belasten, dass die gesetzliche Rente des Klägers gemindert wird. Es handelt sich hier auch nicht darum, dass der Beklagten weiterhin Leistungen durch den Kläger erbracht werden und die Gegenleistung sich durch gesetzliche Eingriffe vermindern -- so die Arzt/Krankenhaus-Fälle (BAGE 62, 11 m.w.N.) -- sondern dass die Beklagte bestimmte Beträge zur Verfügung gestellt hat für das Ausscheiden des Klägers. Diese Beträge bleiben unverändert. Dass sich die Gesamteinkünfte des Klägers im Alter durch gesetzliche Eingriffe verringern gehört nicht mehr zu Risikosphäre der Beklagten insbesondere im Hinblick darauf, dass keine der beiden Parteien darauf vertrauen konnte, dass die Leistungen der Sozialversicherungen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellte, unverändert bleiben. Schon längere Zeit vor Abschluss des Aufhebungsvertrages war es allgemein bekannt, dass die gesetzlichen Renten wie andere Leistungen der Sozialversicherungen ständig Ziel verschiedener Einsparungsbemühungen waren. Die Einschränkungen wurden zwar im Allgemeinen von besitzstandwahrenden Übergangsregelungen begleitet. Niemand konnte aber davon ausgehen, dass eine Leistung, die mehrere Jahre später zu beanspruchen sein würde nach unveränderten Bestimmungen sich errechnen würde.

Schließlich ist auch nicht dargetan, dass die vom Kläger mit unter DM 200,00 errechnete Minderung der Rente es unzumutbar machte, die Bedingungen des Aufhebungsvertrages unverändert zu lassen. Der Kläger hat zwar keine genauen Angaben hinsichtlich der Höhe seiner gesamten Altersversorgung gemacht, es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Versorgung des Klägers einträte. Selbst eine Minderung der gesetzlichen Rente von 10% dürfte zu hoch geschätzt sein. Damit ist kein für den Kläger unzumutbarer Zustand eingetreten und die Beklagte ist nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, diese Veränderung auch nur teilweise auszugleichen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.



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