Landesarbeitsgericht Hessen

Urteil vom - Az: 21 Sa 593/10

Schwerbehinderung - Anspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz

1. Steht fest, dass ein schwerbehinderter Mensch die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann und sieht die Arbeitgeberin trotzdem davon ab, dem Beschäftigten eine behinderungsgerechte Beschäftigung zuzuweisen, so kann den gesteigerten Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen - wie sie in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 81 Abs. 3 und 4 SGB IX Ausdruck gefunden haben - nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem schwerbehinderten Beschäftigten ein unmittelbar klagbarer Anspruch auf eine seiner Meinung nach konkrete behinderungsgerechte Beschäftigung eingeräumt wird. (Leitsatz)
(2.) Der Beschäftigungsanspruch des behinderten Arbeitnehmers aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX bezieht sich nur auf freie Arbeitsplätze (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). Dazu zählen jedoch nicht nur solche Arbeitsplätze, die unbesetzt sind, sondern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur betriebsbedingten Kündigung auch solche, die zur Abdeckung eines ständig vorhandenen, nicht schwankenden Arbeitsvolumen mit Leiharbeitnehmern besetzt sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 02. März 2010, Az: 12 Ca 8114/09 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Personalfahrer zu beschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger im Wege einer behinderungsgerechten Beschäftigung einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.

Der am xx. xx 19xx geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 20. Juli 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 21. Juli 1992, nach dem der Kläger als Flugzeugabfertiger eingestellt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 - 8 d. A. Bezug genommen. In den Jahren 2000 und 2004 erlitt der Kläger zwei Arbeitsunfälle (vgl. Unfallanzeigen vom 17. August 2000 und 09. November 2004, Bl. 198 - 199 d. A.). Der Kläger ist mittlerweile behindert mit einem Grad der Behinderung von 60 (vgl. Bescheid A vom 02. Juni 2010, Bl. 196 d. A.). Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TVöD, die sich bei Klageerhebung auf Euro 2.801,01 belief. Zumindest bis zum Jahre 2002 war der Kläger für die Beklagte ausschließlich als Flugzeugabfertiger tätig. Nachdem der Kläger gesundheitliche Probleme bekam, nahm er vorübergehend die Aufgaben eines Personalfahrers wahr. In dieser Funktion war er damit befasst, Beschäftigte der Beklagten von einem Ort auf dem Flughafengelände zu einem anderen zu transportieren. Seit Sommer 2008 führt der Kläger in der Organisationseinheit BVD-RL 3 Aufräum- und Reinigungstätigkeiten durch. Diese Aufgaben nimmt der Kläger auch außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten wahr. Nachdem sich der Kläger im Jahr 2008 gerichtlich gegen diese Form der Beschäftigung gewehrt hatte, fand am 22. April 2009 als so genannter „Runder Tisch“ ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 SGB IX statt. Im Rahmen dieses „Runden Tisches“ kam man zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit Aufräum- bzw. Reinigungstätigkeiten „leidensgerecht“ beschäftigt werde. Am 3. Juni 2009 und am 15. September 2009 unterzog sich der Kläger zwei so genannten „Arbeitsplatzspezifischen Untersuchungen“. Der Betriebsarzt der Beklagten kam dabei u.a. zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Klägers kein Zurücklegen größerer Wegstrecken (Untersuchung vom 03. Juni 2009, Bl. 9 d. A.) bzw. kein Heben und Tragen von Lasten (Untersuchung vom 15. September 2009, Bl. 33 d. A.) umfassen sollte. Fahrerische Tätigkeiten wurden in beiden Untersuchungsberichten ausdrücklich für möglich erklärt. Ein weiterer „Runder Tisch“ fand am 02. Dezember 2009 statt. Unter dem Datum des 15. Dezember 2009 kam der Facharzt für Orthopädie Dr. B in einem fachärztlichen Befundbericht u. a. zu dem Ergebnis, dass Tätigkeiten bei Nässe, Kälte und Feuchtigkeit vermieden werden sollten (Bl. 96 d. A.).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zuweisung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes. Dieser bestehe vorzugsweise in einer Tätigkeit als Personalfahrer, hilfsweise in einer Beschäftigung mit fahrerischen Tätigkeiten, höchst hilfsweise in einer Beschäftigung in der Abteilung BVD-BD oder in der Dienststelle FBA-AT 3. Der Kläger behauptet, bei den von ihm auszuführenden Reinigungs- und Aufräumtätigkeiten handele es sich um körperlich schwere Arbeiten. Es seien längere Strecken zu laufen und häufig gebe es keine Gelegenheit, sich hinzusetzen. Auch seien die ihm übertragenen Aufräum- und Reinigungsarbeiten bei Nässe, Kälte und Feuchtigkeit auszuführen und mit dem oftmaligen Heben, Tragen oder Bewegen schwererer Gewichte oder Lasten über 7,5 kg verbunden. Weiterhin sei die Beklagte aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, ihm einen der vorgenannten Arbeitsplätze zu zuweisen, da sie allein im Zeitraum von Juni 2009 bis Januar 2010 insg. rund 30 leistungsgeminderte Beschäftigte auf sog. Schonarbeitsplätze versetzt habe. In der Abteilung BVD-BD seien ebenfalls leistungsgeminderte Beschäftigte tätig, so z. B. mit dem Fahren von Shuttle-Bussen und sonstigen fahrerischen Tätigkeiten. Weitere sechs Arbeitnehmer seien auf Grund ihrer Leistungsminderung in dem vorgenannten Zeitraum in den Bereich FBA-AT 3 versetzt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Personalfahrer zu beschäftigen;

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger mit Reinigungs- und Aufräumarbeitern bei der BVD-RL 3 zu beschäftigen, sondern den Kläger gemäß der arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 15. September 2009 mit fahrerischen Tätigkeiten zu beschäftigen;

3. höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten bei der BVD-RL 3 zu beschäftigen, sondern den Kläger gemäß der arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 15. September 2009 in der Abteilung BVD-BD zu beschäftigen;

4. allerhöchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten bei der BVD-RL 3 zu beschäftigen, sondern den Kläger gemäß der arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 15. September 2009 in der Dienststelle FBA-AT 3, Tätigkeitsfeld Terminalanlagen, Einrichtungen und Materiallager zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Beschäftigung mit den von ihm benannten Tätigkeiten zustehe, da er mit den Aufräum- und Reinigungsarbeiten behinderungsgerecht eingesetzt werde. Auch die beiden arbeitsmedizinischen Untersuchungen vom 3. Juni 2009 und 15. September 2009 stünden der Zuweisung von Aufräum- und Reinigungsarbeiten nicht entgegen, da bei diesen Untersuchungen die gesundheitliche Eignung des Klägers anhand des Berufsbildes „Flugzeugabfertiger“ beurteilt worden sei. Als Personalfahrer könne der Kläger schon deshalb nicht beschäftigt werden, weil es eine solche Stelle bei der Beklagten nicht gebe. Die Tätigkeit als Personalfahrer sei vielmehr Teil der Beschäftigung als Flugzeugabfertiger und werde jedenfalls seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr dauerhaft vergeben, sondern lediglich vorübergehend solchen Mitarbeitern übertragen, die zeitweilig ihre eigentlichen vertraglichen Aufgaben nicht im vollen Umfang ausüben könnten. Sofern einzelne Mitarbeiter dauerhaft Personalfahrten durchführen würden, handele es sich um solche Mitarbeiter, die schon in der Vergangenheit als Personalfahrer tätig gewesen seien. Im Übrigen würden Personalfahrten sukzessive und temporär jeweils von verschiedenen Flugzeugabfertigern erledigt, die aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mit sämtlichen Aufgaben eines Flugzeugabfertigers betraut werden könnten oder die vorübergehend von der anstrengenden Tätigkeit des Flugzeugabfertigers entlastet werden sollen. Auch in den weiteren vom Kläger benannten Bereichen seien keine freien Stellen vorhanden.

Mit Urteil vom 02. März 2010 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Gegen dieses dem Kläger am 23. März 2010 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 20. April 2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 16. Juni 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist er der Ansicht, dass die ihm zugewiesenen Aufräum- und Reinigungsarbeiten nicht behinderungsgerecht seien. Dieses folge auch aus der arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 15. September 2009, die sich sehr wohl auf die jetzigen Aufräum- und Reinigungstätigkeiten des Klägers bezogen habe. So müsse der Kläger im Rahmen seiner gegenwärtigen Tätigkeit größere Wegstrecken im Freien zurücklegen sowie Unrat und Abfall wie z. B. Bretter, Zeitungsstapel und Arbeitsgeräte mit einem Gewicht von bis zu 15 KG in einer Zwangshaltung aufsammeln oder aus Fahrerkabinen entfernen. Die Zuweisung einer nicht behinderungsgerechten Beschäftigung könne jedoch nicht vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt sei. Daher sei die Beklagte kraft ihrer Fürsorgepflicht und gem. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX verpflichtet, ihm eine der von ihm geltend gemachten, behinderungsgerechten Tätigkeiten zu zuweisen. Weiterhin ergebe sich der Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da andere, namentlich benannte Arbeitnehmer ebenfalls auf die von dem Kläger begehrten Arbeitsplätze versetzt worden seien. Die Beklagte könne dem Anliegen des Klägers auch nicht entgegenhalten, dass es keine Beschäftigungsmöglichkeiten als Personalfahrer oder mit sonstigen fahrerischen Tätigkeiten gebe. Ausweislich der sog. Personalbesetzungslisten bzw. der Dienstpläne gebe es in der Abteilung BVD-RL1 nach wie vor 12 Stellen als Personalfahrer, von denen vier mit fest angestellten Fahrern und die übrigen Stellen mit Leiharbeitnehmern oder abwechselnd mit Stammpersonal wahrgenommen würden. In den Abteilungen BVD RL 2, BVD RL3 und BVD RL4 würden ebenfalls Leiharbeitnehmer als Personalfahrer beschäftigt werden. Der Zuweisung der geltend gemachten Tätigkeiten stünden auch nicht etwaige Eingruppierungsvoraussetzungen oder eine etwaige geringere Vergütung entgegen. So sei der Kläger für die Position eines Flugzeugabfertigers ebenfalls eingestellt worden, obwohl er entgegen den einschlägigen Vorschriften nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Im Übrigen könne der Kläger durch zumutbare Umschulungsmaßnahmen eine etwaige fehlende Qualifikation erwerben. Immerhin nehme der Kläger erfolgreich an allen internen Weiterbildungsmaßnahmen teil. Im Hinblick auf die Vergütung des Klägers sei zum einen zu berücksichtigen, dass die Eingruppierungsmerkmale im Bereich BVD-BD umstritten seien, zum anderen, dass es Besitzstandsregelungen gebe.

Der Kläger beantragt:

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. März 2012, Az: 12 Ca 8114/09 abzuändern und

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Personalfahrer zu beschäftigen;

3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger mit Reinigungs- und Aufräumarbeitern bei der BVD-RL 3 zu beschäftigen, sondern den Kläger gemäß der arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 15. September 2009 mit fahrerischen Tätigkeiten zu beschäftigen;

4. höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten bei der BVD-RL 3 zu beschäftigen, sondern den Kläger gemäß der arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 15. September 2009 als Angestellter gem. Arbeitsvertrag vom 21. Juli 1992 in der Abteilung BVD-BD zu beschäftigen;

5. allerhöchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten bei der BVD-RL 3 zu beschäftigen, sondern den Kläger gemäß der arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 15. September 2009 als Angestellter gem. Arbeitsvertrag vom 21. Juli 1992 in der Dienststelle FBA-AT 3, Tätigkeitsfeld Terminalanlagen, Einrichtungen und Materiallager zu beschäftigen.

6. allerhöchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten bei der BVD-RL 3 zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Da der Kläger nicht mehr für alle Tätigkeiten geeignet sei, die zum Berufsbild eines Flugzeugabfertigers gehören, sei er nur von den Aufgaben frei gestellt worden, die er nicht mehr ausführen könne. Daher seien dem Kläger die Kontroll-, Aufräum- und Reinigungstätigkeiten verblieben, die jedem Flugzeugabfertiger obliegen und die der Kläger noch wahrnehmen könne. Solange der Kläger jedoch noch einen Teil seiner Aufgaben erledigen könne, habe er keinen Anspruch auf einen anderen Arbeitsplatz. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX gewähre zwar einen Schutz vor Kündigungen und Vergütungseinbußen, aber keinen Anspruch darauf, nach seinen Neigungen beschäftigt zu werden. Auch seien die vom Kläger zurückzulegenden Strecken nicht so lange wie von diesem behauptet und würden sich teilweise in einem Tunnel befinden, in dem der Kläger vor Regen geschützt sei. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 7,5 KG müsse der Kläger nicht mehr aufheben. Auch die Reinigung der Fahrerkabinen könne der Kläger von außen stehend oder im gebückten Zustand durchführen. Alleine aus dem Umstand, dass der Kläger gesundheitlich in der Lage sei, eine Tätigkeit als Personalfahrer wahrzunehmen, ergebe sich noch kein Anspruch auf die Zuweisung eines derartigen Arbeitsplatzes. Vielmehr müsse eine derartige Stelle erst einmal vorhanden und frei sei. Dieses sei jedoch nicht der Fall, da die Stellen als Personalfahrer bereits zum 01. Juli 2006 ersatzlos gestrichen worden seien. Der Kläger sei auch nicht mit den Arbeitnehmern vergleichbar, die die Beklagte derzeit mit Fahrtätigkeiten beschäftige. Vielmehr seien die Mitarbeiter, die für die Beklagte als Fahrzeug-Lotsen tätig seien, arbeitsmedizinisch dauerhaft leistungsgemindert. Auch würde der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für einen Einsatz als Fahrzeug-Lotse nicht erfüllen, da es ihm z. B. an der dafür erforderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung fehle. Für eine Tätigkeit als Fahrer im Fahrzeugpool sei der Kläger gesundheitlich nicht geeignet, weil er in dieser Funktion u. a. die Getränkecontainer, die zwischen 15 und 20 KG wögen, befüllen und transportieren müsste. Ferner müsste der Kläger bei einem Einsatz als Fahrer in dem Fahrzeugpool Vergütungseinbußen hinnehmen, da diese Beschäftigten in die Entgeltgruppe E 3 TVöD eingruppiert seien. Für alle übrigen Positionen, die mit der Entgeltgruppe E 5 TVöD vergütet würden, sei der Kläger entweder fachlich und/oder körperlich nicht geeignet. Ungeachtet dessen könne der Kläger sein Anliegen jedenfalls nicht mit den gewählten Anträgen verfolgen. Selbst wenn die Beklagte den Kläger nicht mehr mit Aufräumarbeiten auf dem Vorfeld beschäftigen könne, folge daraus nicht, dass die Beklagte den Kläger als Personalfahrer einsetzen müsse. Denn welcher Arbeitsplatz leidensgerecht sei, bestimme der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes. Daher könne die Beklagte nicht verurteilt werden, den Kläger nur noch auf einer ganz bestimmten Position zu beschäftigen. Vielmehr würde ein derartiges Urteil einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Beklagten bedeuten.

Mit Beschlüssen vom 25. November 2010 und 21. Dezember 2010 wurde Herr C damit beauftragt, ein Sachverständigengutachten über die Behauptung des Klägers einzuholen, dass dieser auf Dauer nicht in der Lage sei, Arbeiten bei Kälte, Feuchtigkeit und Nässe durchzuführen. In diesem Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht in der Lage ist, Arbeiten bei Kälte, Nässe und Feuchtigkeit ohne ungünstige Wirkung auf seinen Gesundheitszustand auszuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Bl. 313 - 336 d. A. verwiesen.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, den von ihnen eingereichten Unterlagen, ihren Rechtsausführungen und Beweisangeboten wird ergänzend auf den Akteninhalt und die Sitzungsniederschrift vom 05. November 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. März 2010 ist gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger kann gem. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX von der Beklagten verlangen, in Zukunft als Personalfahrer beschäftigt zu werden.

1.) Die Klage ist zulässig.

a.) Bei den Klageanträgen zu 3.) bis 5.) handelt es sich um Leistungsanträge, da das Rechtsschutzziel des Klägers nicht auf eine Unterlassung gerichtet ist, sondern auf eine positive Leistung, nämlich der Beschäftigung mit den von dem Kläger beantragten Tätigkeiten.

Nach ihrem Wortlaut beinhalten die jeweiligen Anträge sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Leistungsbegehren. Die begehrte Unterlassung ist jedoch zwangsläufig als minus in dem darüberhinausgehenden Leistungsantrag enthalten. Sofern die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Personalfahrer, mit fahrerischen Tätigkeiten oder in der Abteilung BVD-BD bzw. in der Dienststelle FBA-AT 3 zu beschäftigen, können dem Kläger keine Reinigungs- und Aufräumarbeiten mehr zugewiesen werden. Infolgedessen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassung nicht, solange diese als minus in einer gleichzeitig begehrten Leistung enthalten ist. Der Kläger hat daher den entsprechenden Hinweis des Gerichtes zum Anlass genommen, um klar zustellen, dass sein Rechtsschutzziel bei den Anträgen zu 3.) bis 5.) auf eine Leistung, nämlich die Beschäftigung mit den aufgeführten Tätigkeiten gerichtet ist. Da für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht gehalten ist, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG, Urteil vom 26. Januar 2011, Az: 4 AZR 333/09, EzA-SD 2011, Nr. 11), sind die Anträge 3.) bis 5.) so auszulegen, dass die Formulierung „es zu unterlassen, den Kläger mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten bei der BVD-RL 3 zu beschäftigen“ nicht als eigenständiger Unterlassungsantrag, sondern lediglich als sprachliche Verstärkung des Leistungsantrages zu verstehen ist. Dementsprechend hat die Klägervertreterin die als minus begehrte Unterlassung zum Gegenstand eines eigenständigen Hilfsantrages gemacht. Insoweit handelt es sich um eine sachdienliche Klageerweiterung. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufung zulässig, wenn erstens der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und zweitens diese auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Zwar hat die Beklagte in die Klageänderung nicht eingewilligt. Diese ist jedoch sachdienlich. Mit der Klageänderung in zweiter Instanz ist der Kläger lediglich Bedenken im Hinblick auf die bisherige Kombination eines Unterlassungs- mit einem Leistungsbegehren begegnet. Ferner kann über diesen Antrag aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands in beiden Instanzen durch das Berufungsgericht abschließend entschieden werden, da es bereits bisher Gegenstand des Verfahrens war - wenn auch nicht in Form eines gesonderten Antrages.

b.) Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO), (vgl. BAG Urteil vom 19. März 2003, Az: 4 AZR 271/02, AP Nr. 41 zu § 253 ZPO). Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX, BAG Urteil vom 9. Oktober 2002, Az: 5 AZR 160/01, AP ZPO § 253 Nr. 40). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG Urteil vom 23. Januar 2002, Az: 4 AZR 461/99, zitiert nach juris). Der Streit der Parteien darf nicht in die Vollstreckung verlagert werden. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens des Klägers, hinreichend bestimmt ist (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX, BAG Urteil vom 1. Oktober 2002, Az: 9 AZR 215/01, BAGE 103, 45).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Es ist erkennbar, dass der Kläger mit den Klageanträgen 2.) - 5.) die Beschäftigung mit den dort genannten Tätigkeiten begehrt. Bei den Anträgen zu 4.) bis 5.) hat die Klägervertreterin durch die Aufnahme der Tätigkeitsbeschreibung „Angestellter“ und die Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag die Art der Beschäftigung näher konkretisiert. Auch bei dem Unterlassungsantrag ist eindeutig formuliert, dass dem Kläger in Zukunft keine Reinigungs- und Aufräumarbeiten mehr zugewiesen werden sollen.

2.) Der Klageantrag zu 2.) ist begründet. Der Kläger kann gem. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX von der Beklagten verlangen, in Zukunft als Personalfahrer beschäftigt zu werden.

a.) Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 81 ff. SGB IX nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruches. Der Arbeitnehmer kann Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. Dabei ist er nicht verpflichtet, den Arbeitgeber vorab auf Zustimmung zur Vertragsänderung zu verklagen. Der besondere Beschäftigungsanspruch entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und kann daher ohne vorherige Vertragsänderung geltend gemacht werden (BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX, BAG Urteil vom 3. Dezember 2002, Az: 9 AZR 481/01, BAGE 104, 45).

Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. So kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer verlangen, dass er mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht. Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder eine solche nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist, § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (BAG Urteil vom 14. März 2006, Az: 9 AZR 411/05, AP Nr. 11 zu § 81 SGB IX, BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX).

Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geltend, so hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dazu muss er sein eingeschränktes Leistungsvermögen darlegen und ggfs. beweisen, seine Weiterbeschäftigung geltend machen und die Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen sollen. Hierauf hat sich der Arbeitgeber substantiiert einzulassen. Er muss darlegen, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Welche Einzelheiten vom Arbeitgeber vorzutragen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Streitfalls unter Berücksichtigung der Darlegungen des klagenden Arbeitnehmers. Als Einwände kommen in Betracht, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden seien, keine Arbeitsplätze frei seien und auch nicht freigemacht werden könnten, der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil nicht erfülle oder die Beschäftigung aus anderen Gründen unzumutbar sei (BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX).

b.) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Tätigkeit als Personalfahrer zu zuweisen.

aa.) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger auf Grund seiner Behinderung nicht mehr alle Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Flugzeugabfertigers gehören, ausüben kann. Weiterhin steht auf Grund des Sachverständigengutachtens fest, dass der Kläger Arbeiten bei Kälte, Nässe und Feuchtigkeit ohne ungünstige Wirkung auf seinen Gesundheitszustand nicht mehr auszuführen kann. Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten sind von keiner Partei erhoben worden. Der Kläger ist somit nicht in der Lage, den ihm derzeit zugewiesenen Aufräum- und Reinigungstätigkeiten nachzugehen, da diese teilweise im Freien durchgeführt werden müssen. Seine gegenwärtige Beschäftigung ist damit nicht behinderungsgerecht. Damit ist der Anspruch aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX dem Grunde nach entstanden.

bb.) Die Beklagte kann dem geltend gemachten Leistungsanspruch nicht entgegenhalten, dass der Kläger als Ausfluss seines Anspruches auf behinderungsgerechte Beschäftigung keine konkrete Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz, hier als Personalfahrer, verlangen kann. Zwar ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Schwerbehindertenrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf einen selbst bestimmten Arbeitsplatz einräumt (BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). Denn solange sich das dem Arbeitgeber zustehende Ermessen nicht derart reduziert hat, dass nur noch eine einzige, nämlich die begehrte Beschäftigung als behinderungsgerecht in Betracht kommt, kann grundsätzlich der Arbeitgeber gem. § 106 GewO entscheiden, welchen behinderungsgerechten Arbeitsplatz er dem Beschäftigten zuweist. Ein Kläger, der die Beschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz begehrt, läuft somit Gefahr, dass die so konkretisierte Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist, weil der Arbeitgeber ihm auch einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuweisen dürfte (BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn feststeht, dass der Kläger die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann und die Arbeitgeberin davon absieht, dem Beschäftigten trotz dieses Umstandes eine behinderungsgerechte Beschäftigung zuzuweisen. In diesem Fall kann den gesteigerten Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen - wie sie in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 81 Abs. 3 und 4 SGB IX Ausdruck gefunden haben - nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem schwerbehinderten Beschäftigten ein unmittelbar klagbarer Anspruch auf eine seiner Meinung nach konkrete behinderungsgerechte Beschäftigung eingeräumt wird. Der Arbeitgeber wird damit nicht rechtsschutzlos gestellt. Vielmehr kann er dem geltend gemachten Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz auch in diesem Fall die Einwendungen des § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX entgegenhalten, also geltend machen, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden sind, keine Arbeitsplätze frei sind und auch nicht freigemacht werden können, der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil nicht erfüllt oder die Beschäftigung aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverständige C zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, Arbeiten bei Kälte, Nässe und Feuchtigkeit ohne ungünstige Wirkung auf seinen Gesundheitszustand auszuführen. Da die dem Kläger zugewiesenen Reinigungs- und Aufräumarbeiten auch Arbeiten in Kälte, Feuchtigkeit und Nässe beinhalten, kann der Kläger diesen Arbeitsplatz nicht mehr wahrnehmen. Trotzdem hat die Beklagte davon abgesehen, die Reinigungs- und Aufräumarbeiten auf Tätigkeiten im Innenbereich zu beschränken oder dem Kläger einen ganz anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, sich in dem vorliegenden Rechtsstreit gegenüber den von dem Kläger geltend gemachten Beschäftigungsarten zur Wehr zu setzen, ohne ihrerseits dem Kläger eine andere, ihrer Meinung nach behinderungsgerechte Tätigkeit zu übertragen. In diesem Fall kann der Kläger eine seiner Meinung nach behinderungsgerechte Beschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz einklagen.

cc.) Der Kläger hat gem. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX Anspruch auf eine Beschäftigung als Personalfahrer. Dieser Anspruch ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Auf Grund des Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die ihm derzeit zugewiesenen Arbeiten ohne ungünstige Wirkung auf seinen Gesundheitszustand auszuführen. Demgegenüber hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass ihm eine Tätigkeit als Personalfahrer gesundheitlich möglich wäre. Dieses deckt sich mit den Feststellungen des Betriebsarztes vom 3. Juni 2009 und am 15. September 2009.

Die Beklagte kann dieser Beschäftigung nicht entgegenhalten, dass ihr die Beschäftigung des Klägers als Personalfahrer gem. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX unzumutbar ist, weil es bei ihr keine Stellen als Personalfahrer gebe bzw. die vorhandenen Stellen nicht frei seien oder weil Personalfahrer nicht nach der Entgeltgruppe E 5, sondern höchstens nach der Entgeltgruppe E 3 TVöD vergütet würden.

Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX dem behinderten Menschen keinen absoluten Anspruch auf Beschäftigung eingeräumt. Auch ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). Jedoch verfangen die von der Beklagten erhobenen Einwendungen im vorliegenden Fall nicht.

Bei der Beklagten gibt es Stellen als Personalfahrer. Die Beklagte hat in der Kammerverhandlung eingeräumt, dass sie sechs Mitarbeiter als ständige Personalfahrer beschäftigt. Im Übrigen führen Flugzeugabfertiger im Rahmen eines rollierenden Wechsels Personalfahrten durch. Insoweit stellt die Tätigkeit als Personalfahrer ein Teilbereich aus dem Tätigkeitsbild des Flugzeugabfertigers dar. Diese Aufgaben als Flugzeugabfertiger werden sowohl durch eigene Beschäftigte der Beklagten als auch durch Leiharbeitnehmer wahrgenommen. Selbst wenn die Beklagte beabsichtigt, die Stellen, auf denen Beschäftigte ausschließlich als Personalfahrer tätig sind, nach dem Ausscheiden der jeweiligen Mitarbeiter abzuschaffen, ändert dieses nichts daran, dass es zumindest zur Zeit Stellen als Personalfahrer gibt.

Des Weiteren ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten freie Stellen als Personalfahrer vorhanden sind. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass bei ihr derzeit keine Stelle als Personalfahrer unbesetzt ist. Auch bezieht sich der Beschäftigungsanspruch des behinderten Arbeitnehmers aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX nur auf freie Arbeitsplätze (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 2005, Az: 9 AZR 230/04, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). Dazu zählen jedoch nicht nur solche Arbeitsplätze, die unbesetzt sind, sondern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur betriebsbedingten Kündigung auch solche, die zur Abdeckung eines ständig vorhandenen, nicht schwankenden Arbeitsvolumen mit Leiharbeitnehmern besetzt sind (BAG Urteil vom 15. Dezember 2011, Az: 2 AZR 42/10, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 84). Zwar war es bisher umstritten, ob Dauerarbeitsplätze, die nach einer Entscheidung des Arbeitgebers dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt sein sollen, als frei anzusehen sind (vgl. insoweit zur Übersicht des Streitstandes: Hess. LAG Urteil vom 06. März 2012, Az: 19 Sa 1342/11, zitiert nach juris). Mit Urteil vom 15. Dezember 2011, Az: 2 AZR 42/10, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 84, hat das Bundesarbeitsgericht jedoch klargestellt, dass Arbeitsplätze, auf denen dauerhaft Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes Arbeitsvolumen abzudecken, als alternative Beschäftigungsmöglichkeit anzusehen sind. Denn die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verändert weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die Arbeitsmenge. Auch werden die anfallenden Arbeiten bei einem Einsatz von Leiharbeitnehmern von dem Arbeitgeber innerhalb seiner betrieblichen Organisation mit Arbeitskräften erledigt, die diese Arbeitsaufgaben nach seinen Weisungen für ihn ausführen (Hess. LAG Urteil vom 06. März 2012, Az: 19 Sa 1342/11, zitiert nach juris). Mit der Verpflichtung eines Arbeitgebers, gemäß Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX, geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, würde es sich jedoch nicht vereinbaren lassen, wenn Arbeitsplätze, die dauerhaft mit Leiharbeitnehmer besetzt sind, nicht als frei im Sinne des behinderungsgerechten Beschäftigungsanspruches anzusehen sind.

Weiterhin kann die Beklagte dem Beschäftigungsanspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, dass die Tätigkeit als Personalfahrer bei den Leiharbeitnehmern lediglich ein Teilbereich aus dem Tätigkeitsbild des Flugzeugabfertigers ist, also kein Leiharbeitnehmer nur ausschließlich als Personalfahrer tätig ist. Da der Arbeitgeber gemäß Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX u. a. verpflichtet ist, geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, muss er notfalls auch durch eine Umorganisation einen möglichst leidensgerechten Arbeitsplatz freimachen (BAG Urteil vom 14. März 2006, Az: 9 AZR 411/05, AP Nr. 11 zu § 81 SGB IX. Diese Verpflichtung beinhaltet unter Umständen auch die Notwendigkeit, aus mehreren leidensgerechten Teiltätigkeiten einen leidensgerechten Vollzeitarbeitsplatz zu schaffen. Dieses ist der Beklagten gegenüber den Leiharbeitnehmern auch möglich, da die Beklagte hier als Auftraggeberin des Leihvertrages den Umfang der wahrzunehmenden Tätigkeiten kurzfristig und ohne die Beschränkungen des § 106 GewO ändern kann. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auf diese Weise in die grundgesetzlich geschützte unternehmerische Freiheit eingegriffen wird. Dieser Eingriff ist jedoch erforderlich, um den gesetzlich vorgegebenen Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu realisieren.

Schließlich steht dem Beschäftigungsanspruch des Klägers als Personalfahrer auch nicht entgegen, dass Personalfahrer bei ihr lediglich nach der Entgeltgruppe E 3 TVöD vergütet werden. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist lediglich ein etwaiger Beschäftigungsanspruch des Klägers aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB. Dieser beschränkt sich alleine darauf, welche Tätigkeiten für den Kläger derzeit behinderungs- und damit vertragsgerecht sind. Davon zu trennen ist die Frage, wie der Kläger zu vergüten ist. Denn Gegenstand eines etwaigen Weiterbeschäftigungstitels ist nur der Beschäftigungsanspruch, nicht aber die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Entgelt etc. (vgl. insoweit auch Hess. LAG Beschluss vom 04. Mai 2012, Az: 12 Ta 293/11, zitiert nach juris). Seine Vergütung hat der Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu einem eigenen Streitgegenstand gemacht. Insofern ist in diesem Prozess nicht zu befinden, ob der Kläger auch weiterhin nach der Entgeltgruppe E 5, Stufe 6 TVöD zu vergüten ist. Dieses müsste ggf. in einem weiteren Prozess geklärt werden.

3.) Die Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.



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