Landesarbeitsgericht Hessen

Beschluss vom - Az: 14 SaGa 1700/12

Ordnungsgemäßer Widerspruch gegen Kündigung - Entbindungsantrag

1.Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem Arbeitsplatz anführt, auf dem der Arbeitnehmer nach seinem - des Betriebsrats - eigenem Tatsachenvortrag nur nach Vertragsänderung beschäftigt werden könnte.

2.In einem solchen Fall wird ein Widerspruchsgrund nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG geltend gemacht. Ein hierauf gestützter Widerspruch ist nur dann ordnungsgemäß und kann nur dann einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründen, wenn der Betriebsrat das Einverständnis des Arbeitnehmers zu der erforderlichen Vertragsänderung eingeholt hat und den Arbeitsgeber hierüber im schriftlichen Widerspruch in Kenntnis setzt. Ob ein Widerspruch ordnungsgemäß sein kann, mit dem der Betriebsrat auf einen Arbeitsplatz verweist, der erst neun Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist und nur vielleicht zu besetzen ist, kann offen bleiben.

3.Ein Entbindungsantrag nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG kann als Widerantrag im Verfahren auf Weiterbeschäftigung nach § 105 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gestellt werden. Es fehlt insofern nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zurückweisung sowohl das Weiterbeschäftigungsantrags als auch des Entbindungsantrags möglich ist.
(Leitsätze)

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. November 2012 - 8 Ga 7/12 - teilweise abgeändert und

der Antrag zurückgewiesen soweit hiermit ein Weiterbeschäftigungsanspruch für die Zeit nach dem 30.11.2012 geltend gemacht wird sowie

die Verfügungsbeklagte von ihrer Weiterbeschäftigungspflicht entbunden.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens hat die Beklagte 10 % und der Kläger 90 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

Von der Fertigung eines Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG, 511 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

III.

Die Berufung hat im Umfang ihrer Einlegung, nämlich betreffend einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist, auch Erfolg. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Unrecht dem Verfügungsantrag stattgegeben und den Widerantrag abgewiesen.

1. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist zulässig, aber unbegründet.

a) Gem. §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 916 ff., 935, 949 ZPO kann auch im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der Erlass einer Einstweiligen Verfügung begehrt werden. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung als Produktionsleiter Autogentechnik ist ausreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insoweit muss die vom Beklagten zu erbringende Leistung so bezeichnet sein, dass der Antrag Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung, § 322 ZPO, erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BAG 15.04.2009 - 3 AZB/08 - EzA § 253 ZPO 2002 Nr. 2). Richtigerweise ist zu fordern, dass der Beschäftigungsantrag so bestimmt ist, dass aus ihm - gegebenenfalls unter Heranziehung der Klagebegründung und in Bezug zu nehmender Anlagen - erkennbar ist, welchen wesentlichen tatsächlichen Arbeitsbedingungen die dem Arbeitnehmer zuzuweisende Beschäftigung entsprechen muss. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, muss die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich sein. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstiger Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten (BAG 15.04.2009 - 3 AZB/08 - EzA § 253 ZPO 2002 Nr. 2; Hess. LAG 16.07.2010 - 12 Ta 68/10 - Juris; LAG Baden-Württemberg 21.02. 2007 - 17 Ta 1/07 - Juris). Es genügt, wenn sich das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, aus dem Titel ergibt (BAG 15.04.2009 - 3 AZB/08 - a.a.O.;Hess. LAG 16.07.2010 - 12 Ta 68/10 - Juris; Hess. LAG 23.10. 2008 - 12 Ta 383/08 - Juris) oder in vergleichbarer Weise feststellbar ist, worin die Tätigkeit bestehen soll. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bezeichnung Produktionsleiter unter Angabe des technischen Bereichs, in dem der Verfügungskläger (künftig: Kläger) als Leiter fungieren soll, sind die dem Kläger zuzuweisenden Arbeiten mit hinreichender Klarheit zu entnehmen.

Weiterhin kann kein Zweifel bestehen, dass der Kläger hier für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist den Streitgegenstand des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG geltend macht.

b) Der Antrag ist aber mangels ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruchs unbegründet, § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag schon zurückzuweisen ist, weil der Kläger einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss nicht einmal behauptet (vgl. LAG Berlin 25.3.2010 - 2 Ta 387/10 - Juris). Der vom Betriebsrat gegen die beabsichtigte Kündigung eingelegte Widerspruch vom 29. Oktober 2011 ist nämlich zwar form- und fristgemäß erfolgt, genügt aber entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts inhaltlich den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht.

aa) Der Widerspruch des Betriebsrates ist dann ordnungsgemäß erklärt, wenn er sich einem der Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG zuordnen lässt. Er muss geeigneten Tatsachenvortrag enthalten. Insoweit ist erforderlich, dass die vom Betriebsrat zur Begründung seines Widerspruchs angeführten Tatsachen es als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe vorliegt (LAG Hamburg 21.05.2008 - 4 SaGa 2/08 - BB 2008, 2636; LAG Schleswig - Holstein 05.03.1996 - 1 Ta 16/96 - LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 23; LAG München 16.08.1995 - 9 Sa 543/95 - LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 22), ohne dass andererseits der Widerspruchsgrund schlüssig vorgetragen sein müsste (BAG 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 11). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die vom Betriebrat angeführten Tatsachen zusammen mit anderen Tatsachen einen Widerspruchsgrund ergeben können (KR-Etzel, 10. Aufl. § 102 BetrVG Rz. 144).

bb) Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen genügt der Betriebsratswiderspruch vom 29.10.2012 nicht dem Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. Hierfür ist erforderlich, dass der Betriebsrat seine Vorstellungen hinsichtlich einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit äußert und dabei den Arbeitsplatz zumindest in bestimmbarer Weise angibt und den Bereich bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden soll (BAG 17.06.1999 - 2 AZR 608/98 - EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 10; BAG 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 11). Die systematische Auslegung des § 102 Abs. 3 BetrVG ergibt dabei, dass mit dem Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem Arbeitplatz geltend gemacht werden muss, auf dem der Arbeitnehmer jedenfalls dem Widerspruch zufolge ohne zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen und zu unveränderten Vertragsbedingungen beschäftigt werden kann, denn diese Fallgestaltungen sind von § 102 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BetrVG erfasst, die erhöhte Anforderungen an den zu erhebenden Widerspruch stellen (vgl. auch KR-Etzel § 102 BetrVG Rz. 167; WBK-Preis, BetrVG, 4. Aufl. § 102 Rz. 96; Fitting, 25. Aufl. § 102 Rz. 89 ff; aA. Richardi/Thüsing, 12. Aufl. § 102 Abs. 5 Rz. 170). Der vom Betriebsrat im Widerspruch geltend gemachte Arbeitsplatz als Serviceleiter in der Serviceabteilung lässt das Vorliegen eines Widerspruchsgrundes nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht als möglich erscheinen. Der Kläger ist seinem Arbeitsvertrag zufolge ausdrücklich als Produktionsleiter Autogentechnik eingestellt worden. Eine Beschäftigung als Serviceleiter wäre ohne Vertragsänderung nicht möglich. Daran ändert auch Ziff. 8 des Vertrags nichts, wonach der Kläger verpflichtet ist, im Unternehmen der Beklagten oder mit dieser verbundenen Unternehmen eine andere zumutbare Tätigkeit zu übernehmen, falls persönliche oder betriebliche Gründe dies erfordern. Geht man insoweit zugunsten des Klägers davon aus, dass Ziff. 8 des Vertrags wirksam ist und bezogen auf das Unternehmen der Beklagten keinen über § 106 GewO hinausgehenden Regelungsgehalt hat, kann die Zuweisung der Stelle als Serviceleiter nicht als von dieser gedeckt angesehen werden. Der Betriebsrat selbst geht in seinem Widerspruch davon aus, dass für diesen Arbeitsplatz eine Einarbeitung des Klägers von neun Monaten, nämlich vom Ablauf der Kündigungsfrist bis Ende August 2013 erforderlich wäre. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei einer solchen Einarbeitungsdauer nicht tatsächlich bereits um eine Umschulung iSd. § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG handelte, kann die Zuweisung einer Stelle, für die es einer die maximal zulässige Probezeit von sechs Monaten um drei Monate übersteigenden Einarbeitungszeit bedarf, nicht mehr als zumutbar iSd. Ziff. 8 des Arbeitsvertrags angesehen werden. Hinzukommt, dass es sich bei der Stelle als Serviceleiter unstreitig um eine Position als leitender Angestellten handelt. Auch insoweit wäre schon allein wegen der schwächeren bestandsschutzrechtlichen Stellung leitender Angestellter - § 14 Abs. 2 KSchG - für die Zuweisung dieser Position eine Vertragsänderung erforderlich. Hinzukommt, dass ein Arbeitnehmer auch kündigungsschutzrechtlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm zur Vermeidung der Kündigung eine Beförderungsstelle angeboten wird. Ein Widerspruch, den der Betriebsrat nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG im Hinblick auf einen höherwertigen Arbeitsplatz erhebt, ist auch deshalb stets unbeachtlich (so auch WBK-Preis, BetrVG, § 102 Rz. 96).

bb) Soweit der Betriebsrat in seinem Widerspruch „Bedenken“ geltend macht, weil er die Gründe für den Wegfall des jetzigen Arbeitsplatzes des Klägers „nicht nachvollziehen“ könne, vermag dies keinen ordnungsgemäßen Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zu begründen. Ein Widerspruch mit der Begründung, der Arbeitnehmer könne an demselben Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden, entspricht der Vorschrift angesichts ihres Wortlauts nicht (BAG 12.09.1985 - 2 AZR 324/84 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 6). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Betriebsrat im Ergebnis nur das Vorliegen des Kündigungsgrundes bestreitet.

cc) Der Widerspruch vom 29. Oktober 2012 ist auch nicht im Hinblick auf § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG ordnungsgemäß. Zwar stünde dem nicht bereits entgegen, dass der Betriebsrat seinen Widerspruch ausdrücklich auf § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG stützt, weil der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG lediglich erfordert, dass das Vorliegen eines der Gründe des § 102 Abs. 3 BetrVG nach dem Tatsachenvortrag des Betriebsrats möglich erscheint, nicht, dass er diese Tatsachen dem zutreffenden Widerspruchsgrund zuordnet. Es kann auch dahinstehen, ob ein Betriebsratswiderspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 4, 5 BetrVG ordnungsgemäß sein kann, mit dem eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einer (unstreitigen) Beförderungsstelle geltend gemacht wird, obgleich dies nicht die Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG begründen könnte (verneinend KR-Etzel § 102 BetrVG Rz. 172). Jedenfalls setzt ein ordnungsgemäßer Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG voraus, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis mit den geänderten Vertragsbedingungen erklärt und der Betriebsrat dieses Einverständnis dem Arbeitgeber im Widerspruch mitteilt. Andernfalls ist der Widerspruch unbeachtlich (vgl. nur KR-Etzel § 102 Rz. 172 b mwN.). Über ein Einverständnis des Klägers mit der Änderung seiner Vertragsbedingungen verhält sich der Widerspruch vom 29. Oktober 2012 nicht.

2. Der Widerantrag ist zulässig und begründet.

a) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Es bedarf für das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses an der Entbindung nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG nicht des Bestehens eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Der Antrag ist vielmehr bereits dann zulässig, wenn zwischen den Parteien die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG umstritten ist (LAG Schleswig-Holstein 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 10.10.2006 - 2 Sa 492/06 - Juris). Nichts anderes folgt daraus, dass der Entbindungsantrag hier im gleichen Verfahren geltend gemacht wird, wie der Weiterbeschäftigungsantrag nach § 102 Abs. 5 BetrVG (vgl. auch bei LAG Schleswig-Holstein 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10 - Juris). Da es durchaus Konstellationen gibt, in denen sowohl der Antrag des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG als auch der des Arbeitgebers nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zurückgewiesen werden (etwa bei Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung, aber Fehlen eines Entbindungsgrundes), mit der Folge, dass beispielsweise Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen können, erschöpft sich das Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitgebers nicht in der Zurückweisung des Beschäftigungsantrags (vgl. im Einzelnen Bader/Bram-Nungeßer § 102 BetrVG Rz. 88 ff.).

b) Ein Entbindungsgrund liegt hier vor. Die Entbindungsmöglichkeit nach § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG besteht nicht nur bei offensichtlich unbegründetem, sondern auch bei bereits formell nicht ordnungsgemäß erhobenem Widerspruch des Betriebsrats (LAG Schleswig-Holstein 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10 - Juris; LAG Nürnberg 5.9.2006 - 6 Sa 485/06 - Juris; KR-Etzel § 102 BetrVG Rz. 232). Ein solcher ist hier gegeben.

c) Eines Verfügungsgrundes bedarf es nach ganz h.M. für das Ergehen einer Entbindungsverfügung nicht, weil die Voraussetzungen des Erlasses in § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG abschließend geregelt sind (LAG Schleswig-Holstein 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10 -  München13.07.1994 - 5 Sa 408/94 - LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 17; KR-Etzel § 102 BetrVG Rz. 234, 235; APS-Koch § 102 BetrVG Rz. 225; Richardi-Thüsing § 102 Rz. 250; Rieble BB 2003, 849).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat in der ersten Instanz rechtskräftig obsiegt, soweit er seine Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht hat und hat im Übrigen den Antrag teilweise zurückgenommen, so dass er insoweit die Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen hat, und ist teilweise unterlegen.

Die Revision ist nicht statthaft (§ 72 Abs. 4 ArbGG).



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen