Landesarbeitsgericht Hessen

Beschluss vom - Az: 9 TaBV 114/02

Entsendung von BR-Mitgliedern in Gesamtbetriebsrat - Mehrheitsbeschluss statt Verhältniswahl

1. Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs 1 S 1 BetrVG erfolgt durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 33 Abs 1 S 1 BetrVG. Eine Verhältniswahl ist nicht vorgeschrieben.
2. Im Beschlussverfahren um die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses sind auch der Gesamtbetriebsrat und die entsandten Voll- und Ersatzmitglieder zu beteiligen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Juni 2002 -- 2 BV 3/02 -- wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder des Betriebsrates (Beteiligter zu 3), der im Mai 2002 in einem der Betriebe der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4) gewählt worden ist. Der Beteiligte zu 5) ist der Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 6) bis 11) sind die in den Gesamtbetriebsrat als Voll- oder Ersatzmitglieder entsandten Betriebsratsmitglieder. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich in einer Sitzung des Betriebsrates am 28. Mai 2002 erfolglos um ihre Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bemüht. Der Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern. Die Liste T stellt 7 Betriebsratsmitglieder, die Liste G 4.

Auf der den Betriebsratsmitgliedern mitgeteilten Tagesordnung dieser Sitzung stand u.a. der Punkt "Entsendung von 2 Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat". Zu diesem Punkt stellte der Beteiligte zu 1) den Antrag, dass über die Entsendung im Wege der Wahl nach dem Verhältniswahlmodus abgestimmt werden solle. Dieser Antrag wurde durch die Mitglieder des 11-köpfigen Betriebsrates mit 7 Nein-Stimmen bei 4 Ja-Stimmen abgelehnt.

Alsdann wurden Betriebsratsmitglieder für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat als 1. Vollmitglied, 1. Ersatzmitglied, 2. Ersatzmitglied, 2. Vollmitglied, 1. Ersatzmitglied und 2. Ersatzmitglied vorgeschlagen. Für jede Position gingen zwei Vorschläge ein. Dabei schlugen die 7 über die Liste der T in den Betriebsrat gewählten Mitglieder Bewerber aus ihrer Reihe vor. Die 4 aus der Liste der G stammenden Betriebsratsmitglieder benannten ihrem Kreis angehörende Betriebsratsmitglieder als Kandidaten.

Die für die vorgesehenen Ämter nacheinander durchgeführten Abstimmungen gingen in allen Fällen dahin aus, dass jeweils mit 7 Ja-Stimmen gegen 4 Nein-Stimmen die Kandidaten aus der Reihe der T in den Gesamtbetriebsrat entsandt wurden.

Mit ihrer am 11. Juni 2002 "wegen Anfechtung der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat" per Telefax eingegangenen Antragsschrift haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) gegen das von dem Betriebsrat der Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat zugrunde gelegte Verfahren gewandt. Der Beteiligte zu 1) ist einer der unterlegenen Bewerber um einen Sitz im Gesamtbetriebsrat aus der Liste der G. Die Beteiligte zu 2) ist über die Liste der G in den Betriebsrat gewählt worden.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der Ansicht gewesen, die Bestimmung der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder des Betriebsrats hätte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen müssen. Sie habe sich insoweit auf die Meinung des von ihnen als Gutachter beauftragten Prof. Dr. L und dessen ihre Ansicht bestätigende Erwägungen gestützt (Bl. 52 ff. d. A.).

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

1. Der Ablehnungsbeschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, die Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat der D im Wege der Verhältniswahl durchzuführen, wird für unwirksam erklärt.

2. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied J U in den Gesamtbetriebsrat der D zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

3. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied B K in den Gesamtbetriebsrat der D zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

4. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied W B als 1. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied J U in den Gesamtbetriebsrat der D zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

5. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied D S als 2. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied J U in den Gesamtbetriebsrat der D zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

6. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied B M als 1. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied B K in den Gesamtbetriebsrat der D zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

7. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002, das Betriebsratsmitglied W D als 2. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied B K in den Gesamtbetriebsrat der D zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.

8. Der Betriebsrat wird verpflichtet, die erneut vorzunehmende Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge im Wege der Verhältniswahl durchzuführen.

Die Beteiligten zu 3. und 4. haben beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Kassel hat auf Antrag der Beteiligten durch den Vorsitzenden allein durch Beschluss vom 28. Juni 2002 -- 2 BV 3/02 -- entschieden und den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Betriebsrat könne nach allgemeiner Meinung die im Gesetz als Regel vorgesehene Form eines Mehrheitsbeschlusses wählen und sei nicht verpflichtet, zur Wahrung der Interessen einer Minderheitengruppe eine Verhältniswahl durchzuführen. Der Betriebsrat sei nicht verpflichtet, für bessere Wahlchancen einer Minderheit zu sorgen, als diese im Betriebsverfassungsgesetz angelegt seien.

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 28. Juli 2001 kenne einen Minderheitenschutz nur noch im Zusammenhang mit der Wahl zum Betriebsrat und dort in der als Geschlechterquote gekennzeichneten Form. Anders als in der früheren Fassung des Gesetzes sei für die Besetzung der Positionen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters des Betriebsrates eine Berücksichtigung der Minderheit nicht mehr vorgesehen. Hinzukomme, dass eine Minderheit nach früherem und heutigem Betriebsverfassungsrecht immer nur nach objektiven Kriterien wie der Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten oder Arbeiter, der Männer oder der Frauen abgegrenzt worden sei und werde. Dort, wo der Gesetzgeber einer Minderheit zum Ausgleich der von ihrer geringeren Zahl ausgehenden verringerten Wahlchancen Schutz angedeihen lassen wolle, geschehe dies durch Zubilligung einer Mindestquote. Solche Mindestquoten seien für einzelne zur Wahl im Wege der Verhältniswahl eingehende Listen nicht vorgesehen. Dies wäre auch gar nicht möglich, denn es könnten mehr Listen eingehen, als Sitze im Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat zu vergeben seien.

Daraus folge, dass die Liste einer in einem Betrieb nur durch wenige Mitglieder vertretenen Gewerkschaft keinen Sitz im Gesamtbetriebsrat erhalten müsse. Die betreffende Gewerkschaft werde dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich geschützten Betätigungsfreiheit tangiert. Eine Verletzung von Grundrechtspositionen der betreffenden Gewerkschaft oder der über deren Liste in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitglieder trete auch nicht ein, wenn diese anschließend als Folge des Ausganges eines Mehrheitsbeschlusses oder einer Mehrheitswahl nicht in Ausschüsse des Betriebsrates oder den Gesamtbetriebsrat gelangten. Einem dadurch bedingten mittelbaren Ausschluss von der Mitwirkung an Entscheidungen des Betriebsrates begegne der Gesetzgeber dadurch, dass er wie vom Bundesarbeitsgericht festgestellt (Beschluss vom 20. Okt. 1993 -- 7 ABR 26/93 --) die Delegation von Kerngeschäften des Gremiums auf Ausschüsse verbiete und den Abschluss von Betriebsvereinbarungen dem Gremium vorbehalte (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 BetrVG).

Die Notwendigkeit einer Bestimmung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates durch Verhältniswahl folge auch nicht aus § 50 Abs. 2 BetrVG. Der Schutz einer oder mehrerer im Betriebsrat bestehenden Minderheiten werde dadurch gewahrt, dass in dem über die Delegation der Aufgabe beschließenden Betriebsratsgremium eine qualifizierte Mehrheit und nicht lediglich die einfache Mehrheit für die Aufgabenübertragung stimmen müsse. Zudem würden die Mitwirkungsrechte der einzelnen Mitglieder des Betriebsrates an dessen Entscheidungen dadurch gesichert, dass der Betriebsrat nicht ganze Aufgabenbereiche oder einzelne Kernbereichsangelegenheiten an den Gesamtbetriebsrat rechtlich wirksam delegieren könne.

Aus dem von den Beteiligten zu 1) und 2) zutreffend angeführten Umstand, dass das Betriebsverfassungsgesetz die Verhältniswahl als Regelform der Wahl vorsehe, lasse sich ebenfalls nicht auf einen damit beabsichtigten generellen Schutz von Minderheiten schließen. Dies gelte jedenfalls für die in § 47 BetrVG geregelte Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat. Hätte der Gesetzgeber hier wirklich den von den Antragstellern gesehenen Minderheitsschutz beabsichtigt, so hätte er wie zum Beispiel in § 27 und § 28 BetrVG dafür die Durchführung einer Wahl in Form der Verhältniswahl vorschreiben können. Gerade daraus, dass dies in den genannten Vorschriften geschehen und in § 47 BetrVG unterblieben sei, werde deutlich, dass der Gesetzgeber insoweit in Bezug auf bestimmte Kriterien als Minderheit anzusehende Gruppen innerhalb des Betriebsrates nicht schützen wolle. Das wäre auch letztlich sachfremd. Denn im Gesamtbetriebsrat werde nicht nach Köpfen, sondern nach Stimmpaketen abgestimmt. Die Minderheit hätte dadurch im Gesamtbetriebsrat dasselbe Gewicht wie die Mehrheit. Der von den Antragstellern gesehene Verstoß gegen die Rechte ihrer Gewerkschaft und das Demokratieprinzip würde dann die Gewerkschaft der Mehrheit und deren Mitglieder treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzlichen Beschlussgründe verwiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen diesen Beschluss, der ihnen am 4. Juli 2002 zugestellt worden ist, am 2. Aug. 2002 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 26. Aug. 2002 begründet.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind unter Bezugnahme auf das Gutachten von L weiterhin der Auffassung, die Abschaffung des dem Gruppenprinzip innewohnenden Minderheitenschutzes sei dadurch zu kompensieren, dass die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge zwingend im Wege der Verhältniswahl erfolge. Der aus dem Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl resultierende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei als allgemeines Prinzip im BetrVG verankert. Die Verhältniswahl sei außerdem durch das in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Betätigungsrecht der Koalitionen geboten.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Juni 2002 -- 2 BV 3/02 -- abzuändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Der Beteiligte zu 3) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 3) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 10. Juli 2003 verwiesen.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag wahrt die § 19 BetrVG entsprechenden formalen Anfechtungserfordernisse (vgl. BAG Beschluss vom 15. Jan. 1992 -- 7 ABR 24/91 -- NZA 1992,1091; BAG Beschluss vom 13. Nov. 1991 -- 7 ABR 8/91 -- NZA 1992, 944; BAG Beschluss vom 13. Nov. 1991 -- 7 ABR 18/91 -- NZA 1992, 989; LAG Düsseldorf Beschluss vom 4. Nov. 1999 -- 5 Ta BV 68/99 -- BB 2000, 1298). Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht in einen Feststellungsantrag auszulegen, da mit ihm zutreffend eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung begehrt wird (vgl. BAG Beschluss vom 8. April 1992 -- 7 ABR 71/91 -- EzA § 26 BetrVG 1972 Nr. 6 m.w.Nachw.). Der Antrag ist auch fristgerecht eingereicht worden. Die anfechtenden Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder des Betriebsrats. Der Vorsitzende konnte gemäß § 80 Abs. 2, 55 Abs. 3 ArbGG allein entscheiden, nachdem die erstinstanzlichen Beteiligten zugestimmt hatten (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 4. Aufl., § 80 Rz. 57).

Die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats und der entsandten Mitglieder hat das Beschwerdegericht gemäß §§ 87 Abs. 2, 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, 303 ZPO durch Zwischenbeschluss vom 6. Febr. 2003, durch Zustellung der erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze sowie des arbeitsgerichtlichen Beschlusses und Ladung zum Anhörungstermin nachgeholt, da diese Beteiligten in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG Beschluss vom 15. Aug. 1978 -- 6 ABR 56/77 -- AP § 47 BetrVG 1972 Nr. 3). Der Gesamtbetriebsrat ist in seiner Zusammensetzung berührt, die entsandten Betriebsratsmitglieder in ihrer Stellung als Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. Der Beschluss des Betriebsrats vom 28. Mai 2002 über die Entsendung der Mitglieder des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat ist wirksam. Dass der Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entschieden hat, steht mit der Vorschrift des § 47 Abs. 2 BetrVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Sept. 2001 (BGBl I S. 2518) in Einklang. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Beschwerdegericht macht sich die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.

Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsendet jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 sollen die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden. Ein weiterer Gruppenschutz ist in dieser Vorschrift nicht mehr vorgesehen. Insbesondere ist mit Abschaffung des Gruppenschutzes durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz anders als in § 47 Abs. 2 BetrVG a. F. kein Schutz der Beschäftigungsarten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mehr vorgesehen.

2. § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG spricht nicht von Wahl, sondern von Entsendung. Die zu entsendenden Mitglieder werden durch den Betriebsrat als Gremium bestimmt. Der Betriebsrat entscheidet durch Beschluss in einer Sitzung, § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (ebenso BAG Beschluss vom 15. Aug. 1978 -- 6 ABR 56/77 -- AP § 47 BetrVG 1972 Nr. 3; ErfK-Eisemann, 3. Aufl., § 47 BetrVG Rz. 8; GK-BetrVG-Kreutz, 7. Aufl., § 47 Rz. 38; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl., S. 2296 Rz. 8). Das Bundesarbeitsgericht (a.a.O., zu III 1 d. Gr.) hat angenommen, bei den Entsendungsbeschlüssen handele es sich nicht um eine Wahl, sondern um Geschäftsordnungsbeschlüsse. Löwisch/Hetzel haben dem seinerzeit in ihrer Anmerkung zu II 1 noch zugestimmt. Eine förmliche Wahl kann stattfinden, muss aber wiederum durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden (ebenso Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmitt, BetrVG, 21. Aufl., § 47 Rz. 33; GK-BetrVG-Kreutz, 7. Aufl., § 47 Rz. 38).

3. Auch der Umstand, dass die Betriebsratswahl nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, die Besetzung der weiteren Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und auch die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 BetrVG (vgl. Hess. LAG Beschl. vom 10. Juli 2003 -- 9 Ta BV 162/02 -- nicht rechtskräftig). Im Wege der Verhältniswahl stattzufinden hat, zwingt nicht dazu, auch die Entsendung der Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat durch eine Verhältniswahl stattfinden zu lassen. Eine Verhältniswahl ist in § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht normiert, während in den zitierten Vorschriften ausdrücklich eine Wahl vorgesehen ist oder eine Bezugnahme auf Vorschriften erfolgt, in denen dies der Fall ist. Der Gesetzgeber hat § 47 Abs. 2 BetrVG geändert, dort den Gruppenschutz nach Beschäftigungsarten abgeschafft und für die Berücksichtigung der Geschlechter eine Sollvorschrift eingefügt. Er hätte ohne weiteres für die Bestellung der Gesamtbetriebsratsmitglieder die Verhältniswahl vorsehen können. Es ist gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die normierte Regelung nicht dem Gestaltungswillen des Gesetzgebers entsprach.

4. Der von den Beteiligten zu 1) und 2) für sich in Anspruch genommene Minderheitenschutz für konkurrierende Gewerkschaften ist im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verfassungsrechtlich nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) sind die für politische Wahlen geltenden Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG auf Wahlen außerhalb des politisch parlamentarischen Bereichs nicht uneingeschränkt zu übertragen. Die Legitimationsbasis der Betriebsratswahlen und Bildung von Gesamtbetriebsräten ist nicht die Gesamtheit der Wahlbürger und damit das Volk als Inhaber und Träger der Staatsgewalt, sondern es sind die Arbeitnehmer eines Betriebes oder Unternehmens. Die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte vertreten die Interessen der Arbeitnehmer als einheitlich handlungsfähige Organe gegenüber dem Arbeitgeber. Einfachgesetzliche Modifizierungen der strikten Anforderungen der Wahlrechtsgrundsätze, auch der formalen Wahlgleichheit, die zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sind, sind zulässig (vgl. BVerfGE 60, 162, 172; Hess. StGH, Urteil vom 22. Dez. 1993 -- P.St. 1141 -- PersR 1994, 67, 70). Wegen der Abwägung im einzelnen wird auf die dargestellten arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe (S. 5, 6) Bezug genommen. Insbesondere können im Rahmen einer Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG mit qualifizierter Mehrheit nur bestimmte Angelegenheiten und nicht im Voraus die Zuständigkeit für ganze Sachbereiche übertragen werden, so dass die Gefahr einer "teilweisen Selbstabdankung" des Einzelbetriebsrats mit dem Ziel der Übergehung einer Minderheit im Betriebsrat nur eingeschränkt besteht (vgl. BAG Urteil vom 26. Jan. 1993 -- 1 AZR 303/92 -- EzA § 99 BetrVg 1972 Nr. 109), im Übrigen aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird.

Die Entscheidung ergeht nach § 12 Abs. 5 ArbGG kosten- und gebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Sept. 2001 (BGBl I S. 2518) grundsätzliche Bedeutung hat.



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