Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 314/19

Arbeitnehmer trifft Darlegungs- und Beweislast für Verrichtung von Überstunden

(1.) Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und – wenn der Arbeitgeber dies bestreitet – zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat.

(2.) Pflichtstunden, die absolviert werden müssen, um eine praktische Ausbildung abschließen zu können, haben nichts mit den vertraglich zu leistenden Arbeitsstunden zu tun.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Juni 2019, Az. 9 Ca 6/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

Die 1972 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen mobilen Pflegedienst betreibt, vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2018 als Pflegehelferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Als Anlage zur Klageschrift vom 02.01.2019 legte die Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.2015 vor. Darin haben die Parteien eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 125,25 Stunden (75%) und ein monatliches Bruttogehalt von € 1.725,00 vereinbart. Der Vertrag enthält außerdem folgende Regelung:

"[Die Klägerin] erhält die Zusage, dass nach der Probezeit und erfolgreicher Weiterbeschäftigung im Schuljahr 2016/2017 die Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin begonnen werden kann."

Die Klägerin behauptet, sie habe nach einem Jahr mit der Beklagten einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für eine zweijährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin geschlossen; ein Vertragsexemplar besitze sie nicht mehr. Den Vertragsinhalt trug die Klägerin nicht vor, vielmehr legte sie als Anlage zur Klageschrift zwei Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2018 vor, die ein monatliches Grundgehalt von € 2.300,00 brutto und einen Stundensatz von € 13,77 ausweisen. Die Beklagte legte dem Arbeitsgericht im Kammertermin vom 06.06.2019 - nur zur Einsicht - einen "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.08.2016" vor. Darin haben die Parteien die monatliche Arbeitszeit auf 100% und das Bruttogehalt auf € 2.300,00 erhöht.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.09.2018 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Vergütung von 426,43 Überstunden, die sie von August 2016 bis Juli 2018 geleistet habe. Mit Anwaltschreiben vom 27.09.2018 verlangte sie unter Fristsetzung bis zum 15.10.2018 für 426,43 Überstunden die Zahlung von € 6.129,93.

Der Berechnung des Stundensatzes legte sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, "mithin 160 Stunden pro Monat", zugrunde (426,43: 160 x 2.300). Mit Klageschrift vom 02.01.2019 machte die Klägerin die Zahlung von € 7.830,65 für 426 Stunden und 43 Minuten geltend. Außergerichtlich sei ihr ein "Rechenfehler" unterlaufen, denn ihre monatliche Arbeitszeit habe nicht 160 Stunden, sondern nur 125,25 Stunden betragen (426,43: 125,25 x 2.300).

Mit Schriftsatz vom 10.04.2019 erweiterte die Klägerin ihre Zahlungsklage auf € 9.908,26 (565,54 x 17,52). Sie habe von August 2016 bis Juli 2018 insgesamt 565,54 Überstunden geleistet. Im Lehr- und Rahmenplan für die zweijährige Ausbildung zur Altenpflegehilfe in Rheinland-Pfalz (Anlage K9) sei eine Pflichtstundenzahl von 3.150 geregelt. Daher habe sich ihre monatliche Arbeitszeit auf 131,25 Stunden (3.150: 24) und ihr Stundenlohn auf € 17,52 (2.300: 131,25) belaufen. Für die praktische Ausbildung seien im Lehr- und Rahmenplan 1.650 Pflichtstunden vorgesehen. Nach ihren Aufzeichnungen habe sie von August 2016 bis Juli 2018 insgesamt 2.215,54 Stunden gearbeitet, so dass die Beklagte verpflichtet sei, 565,54 Überstunden (2.215,54 - 1.650) mit € 17,52 zu vergüten. Im Einzelnen habe sie folgende Arbeitsstunden geleistet:

Jahr/Monat geleistete Stunden 2016 2017 2018 Jan. 85,53 116,08 Feb. 85,32 100,22 März 66,45 104,35 April 112,25 128,35 Mai 93,45 48,32 Juni 81,00 51,39 Juli 64,39 57,13 Aug. 156,32 127,13 Sept. 90,32 129,14 Okt. 112,37 51,17 Nov. 65,04 64,15 Dez. 124,52 97,08 geleistete Stunden in 24 Monaten 2.215,54 erforderliche Pflichtstunden nach Lehrplan 1.650,00 Überstunden 565,54

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an sie € 9.908,26 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.06.2019 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie überhaupt Überstunden geleistet habe. Für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2017 habe sie lediglich die Monatssummen der nach ihrer Behauptung geleisteten Arbeitsstunden angegeben. Für die Zeit ab 01.01.2018 habe sie zwar Stundenaufschriebe für einzelne Tage vorgelegt, es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich bei den angegebenen Stunden um Überstunden gehandelt habe. Die Klägerin verweise insoweit lediglich auf die in der zweijährigen Ausbildung erforderlichen Pflichtstunden. Pflichtstunden, die man absolvieren müsse, um eine Ausbildung abschließen zu können, seien nicht mit vertraglich zu leistenden Arbeitsstunden zu verwechseln. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit habe die Klägerin nicht dargelegt. Nach dem Vortrag der Beklagten, der mit den vorgelegten Gehaltsabrechnungen korrespondiere, habe die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Klägerin 167 Stunden monatlich betragen (Monatsgehalt € 2.300,00, Stundensatz € 13,77). Die Klägerin habe bei den nach ihren Angaben geleisteten 2.215,54 Stunden in zwei Jahren bei einer monatlichen Arbeitszeit von 167 Stunden keine einzige Überstunde geleistet. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 06.06.2019 Bezug genommen.

Gegen das am 26.07.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 26.08.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 24.10.2019 verlängerten Frist mit einem am 24.10.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie meint, die Betrachtungsweise des Arbeitsgerichts gehe fehl. Zum einen habe sie - wie das Arbeitsrecht selbst ausführe - zu den einzelnen Tagen ab Januar 2018 vorgetragen. Weiter habe sie vorgetragen, dass es sowohl von der Beklagten als auch von ihr entsprechende Stundenzettel gegeben habe, die eine erhebliche Diskrepanz aufwiesen. Die Überstunden habe sie insbesondere daraus begründet, dass sie als Altenpflegerin regelmäßig auswärts unterwegs und zum Zeitpunkt des offiziellen Dienstes meist noch bei Kunden oder im Fahrzeug gewesen sei und ihre Tätigkeit in diesem Moment nicht einfach habe abbrechen können. Insoweit habe sie die entsprechenden Stundenzettel geführt, die sie im Schriftsatz vom 20.05.2019 auch in den Rechtsstreit eingeführt habe. Hieraus ergebe sich eindeutig die pro Tag geleistete Mehrarbeit. Das Arbeitsgericht habe die Arbeitszeit des Lehr- und Rahmenplans für die Altenpflegehilfe Rheinland-Pfalz und ihren damit verbundenen Sachvortrag nicht hinreichend durchdrungen. Nach dem Stundenplan sei im zweiten und dritten Lehrjahr eine Pflichtstundenzahl von insgesamt 3.150 Stunden vorgesehen. Hiervon seien 1.650 Stunden in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2018 als Tätigkeit für die Beklagte zu absolvieren gewesen. Tatsächlich habe sie 2.215,54 Stunden für die Beklagte geleistet, folglich mehr als die im Lehr- und Rahmenplan vorgesehenen 1.650 Stunden. Es erschließe sich nicht, weshalb das Arbeitsgericht zu dem Schluss gelangt sei, dass sie keine Überstunden geleistet habe. Sie haben nicht nur die Arbeitszeit und Überstunden der einzelnen Tage ab Januar 2018 dargelegt, sie habe auch entsprechende Indizien dafür vorgebracht, dass hier "über den vorgesehenen Zeitraum ein wesentliches Plus an Arbeitszeit geleistet" worden sei. Das Arbeitsgericht hätte nicht zu dem Schluss gelangen dürfen, dass von ihrer Seite ein entsprechender Nachweis fehle. In einer Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände hätte das Arbeitsgericht nicht auf fehlenden Vortrag hinsichtlich einzelner Arbeitszeiten pro Tag verweisen dürfen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.06.2019, Az. 9 Ca 6/19, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 9.908,26 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt - gerade noch - den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 9.908,26 brutto für 565,54 Überstunden. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe der Klägerin bleiben erfolglos.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, in den 24 Monaten vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2018 Überstunden geleistet zu haben. Die ausführlich begründete Entscheidung des Arbeitsgerichts hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen auseinandergesetzt. Der gleichwohl erhobene Vorwurf der Berufung, das Arbeitsgericht habe nach ihrem Eindruck ihren Sachvortrag nicht durchdrungen und in dem "doch relativ kurzen Urteil" nicht ausreichend gewürdigt, ist vollkommen haltlos und in jeder Beziehung unberechtigt. Das Arbeitsgericht hat die Überstundenklage zu Recht als unschlüssig erachtet.

Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat (vgl. BAG 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13; BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27 mwN).

Vorliegend haben die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.2015 ursprünglich eine monatliche Arbeitszeit von 125,25 Stunden (75%) und ein Monatsgehalt von € 1.725,00 brutto vereinbart. Der Stundensatz betrug € 13,77. Dieser Arbeitsvertrag wurde - das ist unstreitig - in der Folgezeit geändert. Die Klägerin hat als Anlage zur Klageschrift vom 02.01.2019 zwei Gehaltsabrechnungen vorgelegt, die zuletzt ein Monatsgehalt von € 2.300,00 brutto und einen Stundensatz von € 13,77 ausweisen. Die Klägerin konnte nicht vortragen, wann und mit welchem konkreten Inhalt ein geänderter Arbeitsvertrag oder ein Ausbildungsvertrag zur Altenpflegehelferin zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dass die Klägerin den Inhalt dieser Verträge, insbesondere die vereinbarte Normalarbeitszeit, nicht (mehr) kennt, geht nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen mit ihr heim. Nach dem Vortrag der Beklagten haben die Parteien einen "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.08.2016" geschlossen und darin die monatliche Arbeitszeit der Klägerin auf 167 Stunden (100%) heraufgesetzt sowie das Monatsgehalt auf € 2.300,00 brutto erhöht. Der Stundensatz blieb unverändert bei € 13,77 brutto. Dieser Vortrag korrespondiert mit den zwei Gehaltsabrechnungen, die von der Klägerin vorgelegt worden sind.

Das Arbeitsgericht hat rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei einer monatlichen Normalarbeitszeit von 167 Stunden im Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2018 im Pflegedienst der Beklagten keine einzige Überstunde geleistet hat. Die nach dem Vorbringen der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden, die sie in tabellarischer Form im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.04.2019 - lediglich in Monatssummen - dargestellt hat, übersteigen in keinem Monat die Normalarbeitszeit von 167 Stunden. Der Vorwurf der Berufung, das Arbeitsgericht habe nicht erkannt, dass die Klägerin "ein wesentliches Plus an Arbeitszeit geleistet habe", ist unberechtigt. Der Vortrag der Klägerin ist in vielen Punkten unschlüssig. Sie hat selbst nicht behauptet, dass sie mit der Beklagten eine monatliche Arbeitszeit von 131,25 Stunden zu einer Vergütung von € 2.300,00 brutto vereinbart hätte. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit Verweis auf die Stundentafel aus dem Lehrplan für Fachschulen der Altenpflege und Altenpflegehilfe (Anlage K9) die vertraglich geschuldete Normalarbeitszeit nicht von 167 auf 131,25 Monatsstunden herab- und den Stundensatz von € 13,77 (2.300: 167) auf € 17,52 (2.300: 131,25) heraufrechnen kann. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Pflichtstunden, die absolviert sein müssen, um eine praktische Ausbildung abschließen zu können, nichts mit der vertraglich geregelten Arbeitszeit zu tun haben. Dem ist von der Berufungskammer nichts hinzuzufügen.

III.

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen