Arbeitsgericht Darmstadt

Urteil vom - Az: 7 Ca 453/09

Zum Anspruch auf Verlängerung einer befristeten Teilzeit nach § 11 Abs. 1 TVöD - Verpflichtung zu Überstunden und Mehrarbeit

1. Der Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers ist im Rahmen von § 11 Abs. 1 TVöD eingeschränkt. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 „soll" er zwar die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren, dennoch kann er sie nur ablehnen, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange entgegenstehen.
Ein dringender dienstlicher oder betrieblicher Belang ergibt sich nicht daraus, dass der Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten gemäß § 6 Abs. 5 TVöD dazu verpflichtet ist, vor der Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Zustimmung im Einzelfall herbeizuführen.
2. Für einen Anspruch auf Verlängerung einer vereinbarten befristeten Teilzeittätigkeit sind an die Gewichtung der etwa entgegenstehenden Belange keine geringeren Anforderungen als bei der ursprünglichen Gewährung zu stellen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 32 Stunden in der 4-Tage-Woche befristet bis zum 30. September 2010 zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen befristeten Teilzeitanspruch.

Die Klägerin trat aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 6-7 d. A.) am 1. April 1993 als Krankenschwester in Vollzeit in die Dienste der Beklagten, die ein psychiatrisches Krankenhaus betreibt. Nach der Geburt ihrer heute 11-jährigen Tochter leistete sie aufgrund befristeter Vereinbarungen vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2009 Teilzeit in einem Umfang von 75%, wobei sie zeitweilig als Mitglied des Betriebsrates freigestellt war.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 (Bl. 8 d. A.) beantragte sie die Bewilligung von 83% Teilzeit (32 Wochenstunden) für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010. Die Beklagte antwortete durch den Leiter der Personal- und Rechtsabteilung mit einem Schreiben vom 7. Juli 2009, wegen dessen vollständigen Wortlauts auf Blatt 9 der Akten Bezug genommen wird. Darin heißt es unter anderem, dass die Klägerin in den nächsten Tagen in der Personalabteilung zur Unterschrift des Änderungsvertrages erscheinen solle. Der danach an die Klägerin übermittelte Änderungsvertrag (Bl. 10 d. A.) enthält den Zusatz:

 „Im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten ist die Beschäftigte zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."

Sie gab den Vertrag nach Streichung dieses Zusatzes unterschrieben an die Beklagte zurück, die ihr daraufhin mitteilte, mit einer Teilzeitbeschäftigung nur einverstanden zu sein, wenn der Zusatz vereinbart werde. Da es zu einer solchen Einigung nicht kam, wurde die Klägerin zunächst ab dem 1. Oktober 2009 unter Berücksichtigung ihrer Freistellung in Vollzeit beschäftigt. Am 26. November 2009 erwirkte sie beim Arbeitsgericht Darmstadt zu dem Aktenzeichen 7 Ga 7/09 eine einstweilige Verfügung, worauf hin die Beklagte sie seit dem 1. Dezember 2009 in Teilzeit beschäftigte. Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin betrug bei Vollzeit ca. 2.700,00 EUR, und sie beträgt derzeit ca. 2.200,00 EUR.

Die Klägerin begehrt unter Berufung auf § 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) eine befristete Reduzierung ihrer Arbeitszeit und ist der Auffassung, dass es keine berechtigten Gründe gebe, die dem entgegenstehen. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass die Beklagte deren Zustimmung nicht davon abhängig machen könne, dass sie einen arbeitsvertraglichen Zusatz unterschreibe. Auch könne diese sich nicht darauf berufen, dass der tarifvertragliche Anspruch bereits erschöpft sei.

Sie beantragt zuletzt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 100% der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 32 Wochenstunden in der 4-Tage-Woche in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2009 befristet bis 30. September 2010 zuzustimmen;

2. hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 100% der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 32 Wochenstunden in der 4-Tage-Woche befristet bis 30. September 2010 zuzustimmen;

3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Gewährung einer verringerten Arbeitszeit für die Klägerin davon abhängig zu machen, dass sie in eine formularmäßige arbeitsvertragliche Vereinbarung mit der Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit während der Teilzeittätigkeit einwilligt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne eine Zustimmung zur befristeten Verkürzung ihrer Arbeitszeit nur verlangen, wenn sie gleichzeitig eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffe, dass sie Sonderdienste, Überstunden und Mehrarbeit abzuleisten hat. Da es gemäß § 6 Abs. 5 TVöD bei Teilzeitbeschäftigten einer eigenständigen arbeitsvertraglichen Regelung über solche Sonderdienste und Mehrarbeit bedürfe, sei der Arbeitgeber als Krankenhausbetreiber darauf angewiesen, mit teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern solche Regelungen zu treffen, da es im Krankenhausbetrieb Situationen geben könne, in denen der Träger auch Teilzeitbeschäftigte zu Sonderdiensten einteilen oder zu Mehrarbeit in Anspruch nehmen müsse. Der Anteil der teilzeitbeschäftigten Pflegekräfte sei so hoch (57,9%), dass es zur Erhaltung des betrieblichen Ablaufs und zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten unverzichtbar sei, bei kurzfristigen Personalsausfällen auch von Teilzeitmitarbeitern Sonderdienste zu verlangen. Da in der Vergangenheit die Zusatzvereinbarung in den befristeten Arbeitszeitverkürzungen enthalten gewesen sei, könne sich die Klägerin jetzt nicht mit Erfolg gegen eine solche Vertragsklausel zur Wehr setzen. Sie ist der Auffassung, nach Ausschöpfung der Höchstfrist von fünf Jahren sei sie nur verpflichtet, über einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Gewährung von Teilzeit im Rahmen billigen Ermessens zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil unzulässig, und soweit sie zulässig ist, nur zum Teil begründet.

1. Der Hauptantrag (Klageantrag 1) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann keine Abgabe einer rückwirkenden Zustimmungserklärung verlangen. Gemäß § 894 ZPO führt erst die rechtskräftige Verurteilung dazu, dass eine Willenserklärung fingiert wird. Die nachträgliche rückwirkende Abgabe einer Willenserklärung, die zum Abschluss eines Vertrages in der Vergangenheit führt, ist auch in den Regelungen des BGB nicht vorgesehen. Eine zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Zustimmung zu einer Vertragsanpassung kann nicht mehr nachgeholt werden, sondern sie wird mit Zeitablauf unmöglich. Die Verurteilung, mit der die Abgabe der Erklärung erzwungen wird, kann ebenfalls nur mit Wirkung ex nunc erfolgen.

2. Der Hilfsantrag (Klageantrag 2) ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 a) i.V.m. Satz 3 TVöD einen Anspruch auf Zustimmung zu ihrem Antrag auf Verlängerung der befristeten Teilzeitvereinbarung bis 30. September 2010.

Der Tarifvertrag ist eine den BAT ersetzende Vorschrift gemäß § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 a) TVöD allgemeiner Teil soll mit Beschäftigten auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegen stehen. Nach Satz 2 ist die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann gemäß Satz 3 verlängert werden, wobei der Antrag spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen ist.

Die Klägerin hat zwar nicht rechtzeitig im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 TVöD den Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung gestellt, dies führt jedoch nicht zu einem Wegfall des Anspruchs. Vielmehr wirkt der Antrag erst zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgeschriebene Frist eingehalten ist; dies ist jedenfalls am 1. Dezember 2009 der Fall. Dem Wortsinne nach kommt ohnehin eine Verlängerung angesichts dessen, dass die Klägerin wegen der tariflichen Anforderungen (es muss eine Übereinkunft erzielt werden) nicht eine sofortige Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung erreichen kann, sondern eine Vollstreckung eines Urteils bezüglich der zu erstreitenden Willenserklärung nur über § 894 ZPO möglich ist, nicht in Betracht. Als solche ist sie unmöglich geworden. Gegenstand des Anspruchs ist aber nicht (allein) die punktuelle Verlängerung, sondern die Verschaffung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für einen weiteren Zeitraum (vgl. zu § 15b BAT LAG Baden-Württemberg 20. Juli 2000 - 3 Sa 60/99 = ZMV 2001, 96-97).

Der Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers ist im Rahmen von § 11 Abs. 1 TVöD eingeschränkt. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 „soll" er zwar die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren, dennoch kann er sie nur ablehnen, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange entgegenstehen. Dass dringende Belange gefordert werden, unterstreicht den Vorrang, den die Tarifvertragsparteien den Interessen des Arbeitnehmers eingeräumt haben (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese Kommentar zum TVöD § 11 Rd.-Nr. 52). Ein dringender dienstlicher oder betrieblicher Belang ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass sie bei Teilzeitbeschäftigten gemäß § 6 Abs. 5 TVöD dazu verpflichtet ist, vor der Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Zustimmung im Einzelfall herbeizuführen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Teilzeitanspruch nach § 11 Abs. 1 TVöD nach seinem klaren Wortlaut nur von den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen abhängen soll, nicht jedoch davon abhängig gemacht wird, dass der Teilzeitbeschäftigte gleichzeitig Erklärungen über die in § 6 Abs. 5 genannten Dienste abgibt. Zum anderen ergibt sich bei Betrachtung der Systematik des tariflichen Regelwerks, dass § 6 Abs. 5 TVöD gerade zum Schutz Teilzeitbeschäftigter dient. Denn der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung würde faktisch entwertet werden, wenn der Arbeitgeber ohne Einverständnis des Arbeitnehmers beispielsweise Überstunden und Mehrarbeit anordnen könnte und somit die durch die Teilzeitvereinbarung gewonnenen Vorteile wieder zunichte gemacht würden. Gerade der Anspruch nach § 11 Abs. 1 TVöD ist für Arbeitnehmer nur dann werthaltig, wenn eine Planbarkeit der bevorstehenden Arbeitszeit vorliegt, weil ansonsten die Betreuung oder Pflege der dort genannten Personen praktisch nicht organisierbar ist. Es wäre systemwidrig und würde dem Vorrang, den die Tarifvertragsparteien den Interessen des Arbeitnehmers eingeräumt haben, unterwandern, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung davon abhängig machen könnte, dass er im Gegenzug das generelle Einverständnis mit den Diensten im Sinne von § 6 Abs. 5 TVöD erhält. Die in § 11 Abs. 1 S. 1 TVöD genannten dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Belange sind nur solche, die den Einzelfall betreffen. Keinesfalls ist es zulässig, das durch den Tarifvertrag geschaffene System, wonach ein grundsätzlicher Anspruch unter den gegebenen Voraussetzungen besteht, durch die Auslegung einer zu Gunsten der Teilzeitbeschäftigten geschaffenen Regelung auf den Kopf zu stellen.

Der Anspruch ist auch weder erschöpft noch ergibt sich aus der Tarifregelung, dass nach einer fünfjährigen Inanspruchnahme der befristeten Teilzeit nur noch ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers besteht. Das ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschriften.

Zwar heißt es in Satz 3 der Regelung, dass die Teilzeitbeschäftigung verlängert werden „kann". Für einen Anspruch auf Verlängerung einer vereinbarten befristeten Teilzeittätigkeit sind jedoch an die Gewichtung der etwa entgegenstehenden Belange keine geringeren Anforderungen als bei der ursprünglichen Gewährung zu stellen. Erhält die Soll-Bestimmung in Absatz 1 gerade ihre wesensgemäße Struktur dadurch, dass die Gründe genannt sind, welche die Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers rechtfertigen, können sie im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung nicht plötzlich ein anderes Gewicht und einen anderen Inhalt erhalten, obwohl dort keine weniger gewichtigen Gründe genannt sind. Wenn dringende Gründe nicht entgegenstehen, ist die Teilzeitbeschäftigung zuzulassen. Dafür spricht insbesondere, dass § 11 Absatz 1 Satz 3 TVöD die Erleichterungen für den Arbeitgeber nicht benennt, obwohl solche Erleichterungen in Absatz 2 vorgesehen sind. Die Vorschrift kann deshalb nur so gelesen werden, dass den Arbeitsvertragsparteien die rechtliche Möglichkeit eröffnet ist, unter identischen rechtlichen Bedingungen für einen weiteren Zeitraum Teilzeittätigkeit im Anschluss an eine bereits vereinbarte Teilzeittätigkeit zu vereinbaren und dem Arbeitnehmer hierauf im Rahmen der dienstlichen und betrieblichen Gegebenheiten einen weiteren Anspruch zu gewähren. Das Wort "kann" ist deshalb im Sinne des Wortes "darf auszulegen. Es verschafft den Parteien des Arbeitsvertrags die Rechtsmacht, erneut so zu verfahren wie beim Erstantrag. Die Anforderungen an die Gründe, die die Ablehnung des Antrags der Klägerin rechtfertigen, sind deshalb nicht geringer einzustufen als beim Erstantrag (vgl. zu § 15b BAT LAG Baden-Württemberg aaO).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch deswegen nicht davon auszugehen, dass nach Ausschöpfung der fünf Jahre kein Anspruch mehr besteht, oder dass der Anspruch unter geringeren Voraussetzungen abgelehnt werden kann, weil die Vorschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, woran bei der Frage der Ausschöpfung anzuknüpfen sein soll. Es kämen verschieden Umstände als Anknüpfungspunkte in Frage, z.B. der einzelne Betreuungsfall oder das jeweilige Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen eine einmalige Erfüllung der befristeten Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen wäre. Wenn aber die Regelung hierzu keine Aussagen enthält und wenn sie erkennbar auf eine Erleichterung bei der Vereinbarkeit von familiärer Betreuung und Beruf gerichtet ist, ergibt eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung, dass keine Beschränkung des Anspruchs vorliegt.

3. Die Feststellungsklage (Antrag 3) ist unzulässig, da kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Absatz 1 ZPO vorliegt. Mit der Klage auf Abgabe der geschuldeten Willenserklärung ist der aktuelle Streit der Parteien geklärt. Zwar mag es zutreffen, dass die Beklagte sich im Falle weiterer Begehren der Klägerin auf ihre bisherige Rechtsauffassung berufen würde, solche Begehren sind jedoch nicht konkret absehbar. Das Gericht ist nicht dazu berufen, Rechtsgutachten für zukünftige, noch nicht konkret absehbare Streitigkeiten - sozusagen auf Vorrat - zu erstellen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Unterliegens zum Obsiegen. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 42 Absatz 3 GKG für die Anträge zu 1) und 2) auf den Quartalsverdienst der Klägerin festzusetzen, da die 36-fache Differenz zwischen Teilzeit- und Vollzeitvergütung diesen Betrag übersteigen würde. Für den Antrag 3) ist der Wert gemäß § 3 ZPO auf eine Monatsvergütung festzusetzen.

 



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen