Arbeitsgericht Darmstadt

Urteil vom - Az: 5/3 Ca 472/08

Vollmachtsrüge bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Wird eine arbeitgeberseitige Kündigung durch einen Vertreter (hier: Bezirksleitung) ausgesprochen und rügt der betroffene Arbeitnehmer dessen Vertretungsbefugnis, so genügt es zur Wirksamkeit der Kündigung nicht, dass der Vertreter auf eine bestehende Vollmacht hinweist. Vielmehr bedarf es dafür das Vorweisen einer Vollmachtsurkunde oder dem In-Kenntnis-Setzen des Arbeitnehmers von der Vollmacht durch den Arbeitgeber (§174 BGB). Für ein In-Kenntnis-Setzen genügt es jedoch nicht, dass derselbe Vertreter zuvor den (nun zu kündigenden) Formulararbeitsvertrag unterschrieben hat, in dem auf die Vertretungsbefugnis hingewiesen wurde.
Insoweit ist scharf zu unterscheiden zwischen den materiellen Regelungen im Arbeitsvertrag, die der Arbeitnehmer infolge wirksamer unbeanstandeter Vertretung durch die Bezirksleitung gegen sich gelten lassen muss, und dem In-Kenntnis-Setzen gemäß § 174 BGB.
Auch ist die Position der Bezirksleitung eines Einzelhandelunternehmens nicht mit der eines Prokuristen oder Personalleiters vergleichbar.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2008 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.538,50 EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausendfünfhundertachtunddreißig und 50/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 1.100,00 EUR (in Worten: Eintausendeinhundert und 00/100 Euro) ab 01.11.2008, aus 3.919,50 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertneunzehn und 50/100 Euro) ab 01.12.2008, aus jeweils 2.412,00 EUR (in Worten: Zweitausendvierhundertzwölf und 00/100 Euro) beginnend mit dem 01.01.2009 und jeweils zum 01. des Folgemonats bis einschließlich 01.08.2009, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 7.506,32 EUR (in Worten: Siebentausendfünfhundertsechs und 32/100 Euro), zu zahlen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.202,18 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt unberührt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und darüber hinaus nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Anspruch.

Die Klägerin ist am 30. Juli 1952 geboren und seit dem 06.05.1999 als Verkaufsstellenverwalterin zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt ca. 2.450,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer/innen.

Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist ein zwischen den Parteien abgeschlossener Arbeitsvertrag vom 01. Juli 2002 (Bl. 19, 20 d. A.), wo es unter Ziffer 2, Satz 5 wie folgt heißt:

 „...berechtigt zur Abgabe und zum Empfang einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, insbesondere von Kündigungen, ist die jeweilige Verkaufsleitung, Bezirksleitung bzw. deren Vertreter oder ein von dieser ermächtigter Dritter....“

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008, der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Daraufhin wies die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer Vollmacht (Bl. 5 d. A.) die Kündigung namens und in Vollmacht der Klägerin „gemäß § 174 BGB wegen Vollmachtlosigkeit“ zurück. Auf dieses Schreiben (Bl. 4 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen die ausgesprochene Kündigung hat die Klägerin mit Kündigungsschutzklage vom 21. Oktober 2008 - bei Gericht eingegangen am 23. Oktober 2008 und der Beklagten zugestellt unter dem 05. November 2008 - Kündigungsschutzklage erhoben.

Die Klägerin hält die Kündigung wegen Vollmachtlosigkeit gemäß § 174 BGB sowie aufgrund des Fehlens eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB für unwirksam und bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen.

Sie hat zunächst beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.10.2008 aufgelöst wurde,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkaufsstellenverwalterin weiter zu beschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.577,50 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus 1.110,00 EUR ab 01.11.2008, aus 3.919,50 EUR ab 01.12.2008, aus jeweils 2.412,00 EUR beginnend mit dem 01.01.2009, aus 3.445,00 EUR seit 01.06.2009 und aus 2.412,00 EUR seit 01.08.2009 sowie aus 3.219,00 EUR seit 01.04.2009 zu zahlen, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 7.506,32 EUR.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte sie,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.10.2008 aufgelöst wurde,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkaufsstellenverwalterin weiter zu beschäftigen.

Darüber hinaus beantragte sie:

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.358,50 EUR brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.100,00 EUR ab 01.11.2008, aus 3.919,50 EUR ab 01.12.2008, aus jeweils 2.412,00 EUR beginnend mit dem 01.01.2009 und jeweils zum 01. des Folgemonats bis einschließlich 01.08.2009, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 7.506,32 EUR, zu zahlen.

4. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift, beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, weitere 3.219,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf den Verdacht der Unterschlagung von Geldern, die die Klägerin in der Zeit vom 11. August bis 11. Oktober 2008 von Testkäufern erhalten habe. Diese seien weder registriert worden noch habe sich ein entsprechender Überschuss in der Kasse ergeben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 3, 4. Absatz bis Seite 10, letzter Absatz (Bl. 9 - 10 d. A.) sowie auf Seite 2, zweiter Absatz bis einschließlich Seite 6, letzter Absatz des Schriftsatzes der Beklagten vom 02. Januar 2009 (Bl. 348 - 353 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der Kenntnis der Klägerin in Bezug auf die Kündigungsberechtigung der Bezirksleitung Z bezieht sich die Beklagte auf den erwähnten Anstellungsvertrag vom 01. Juli 2002. Insoweit legt sie eine Stellenbeschreibung der Bezirksleitung (Bl. 389 d. A.) vor, wonach diese sowohl zur Einstellung als auch zur Entlassung aller ihr unterstellten Mitarbeiter im Verkaufsstellenbereich berechtigt sei.

Darüber hinaus sei zentralseits entschieden, die jeweilige Kündigungsbevollmächtigung bereits in den Einstellungsverträgen der Verkaufsstellenmitarbeiter festzuschreiben und somit jeden Mitarbeiter darüber in Kenntnis zu setzen, wer berechtigt sei, ihm gegenüber eine Kündigung auszusprechen. Die Bevollmächtigung zur Kündigung werde somit nach Auffassung der Beklagten nicht durch die Bezirksleitung selbst, welche den Vertrag ausfülle und unterschreibe gegeben, sondern zentralseits sei festgelegt, dass der jeweilige Bezirksleiter Kündigungen aussprechen dürfe. Da diese Verträge bundesweit Anwendung fänden, würden sie von der Zentrale jeweils geprüft und bei etwaigen Gesetzesänderungen, wie z. B. Anfang 2002 aufgrund des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes, inhaltlich geprüft und gegebenenfalls Änderungen vorgenommen. Anschließend würden die Verträge an die Firma Y (Druckerei) gesandt und schlussendlich an die Vertriebsbüros zur Auslieferung gebracht, die dann den jeweiligen Bezirksleitungen aktuelle Verträge zu Verfügung stellen würden.

Die Klägerin erwidert, es sei unklar, ob die genannten Personen tatsächlich intern mit einer Kündigungsberechtigung ausgestattet seien. Insofern werde die ordnungsgemäße Bevollmächtigung bestritten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 17. Oktober 2008 hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, da sie von der Klägerin bereits unter dem 21. Oktober 2008, also nach 4 Tagen und damit unverzüglich, gemäß § 174 BGB wegen Vollmachtlosigkeit, d. h. wegen des Fehlens der Vorlage einer Originalvollmacht, zurückgewiesen worden ist.

Unstreitig wurde die Kündigung nicht vom Inhaber der Beklagten, sondern der Bezirksleitung Z ausgesprochen, wobei eine Originalvollmacht im Sinne des § 174 BGB nicht vorgelegt wurde.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin durch die Regelung im Arbeitsvertrag allgemein über die Kündigungsbefugnis der Bezirksleitung in Kenntnis gesetzt wurde. Insbesondere wurde der Arbeitsvertrag nicht durch den Inhaber der Beklagten, sondern wiederum nur durch die damalige Bezirksleitung unterzeichnet, die ihn in dessen Vertretung abgeschlossen hat. Ein In-Kenntnis-Setzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB setzt jedoch voraus, dass eine entsprechende Information über die Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber selbst erfolgt. Ein Hinweis des Vertreters auf seine Vertreterstellung reicht nicht aus (BAG vom 12. Januar 2006, 2 AZR 179/05, in Juris).

Auch aus dem Umstand, dass die Bezirksleitung einen mit „X“ überschriebenen Formulararbeitsvertrag unterzeichnet hat, kann noch nicht auf ein In-Kenntnis-Setzen im dargelegten Sinne geschlossen werden. Für den Erklärungsempfänger ist allein dadurch gerade nicht zweifelsfrei erkennbar, ob es sich bei dem Formulararbeitsvertrag tatsächlich um einen vom Vollmachtgeber, also dem Inhaber der Beklagten, selbst abgesegneten Arbeitsvertrag - namentlich bezüglich der in Rede stehenden Kündigungsbefugnis - handelt. Ein In-Kenntnis-Setzen soll ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sein (BAG vom 20. August 1997, 2 AZR 518/96, in Juris). Hiervon ist bei der Unterzeichnung eines Formulararbeitsvertrages durch die Bezirksleitung nicht auszugehen (a. A. Arbeitsgericht Reutlingen, Urteil vom 11. Juni 2001, Az.: 2 Ca 289/01 (Bl. 404 - 408 d. A.) sowie LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06. November 2006, Az.: 8 Sa 46/01 (Bl. 409 - 413 d. A.), die sich allerdings nicht mit den hier dargelegten Aspekten auseinandersetzen).

Insoweit ist auch scharf zu unterscheiden zwischen den materiellen Regelungen im Arbeitsvertrag, die der Arbeitnehmer infolge wirksamer, namentlich bei Abschluss des Arbeitsvertrages unbeanstandeter Vertretung durch die Bezirksleitung gegen sich gelten lassen muss, und dem In-Kenntnis-Setzen gemäß § 174 BGB.

Im Übrigen ist die Position der Bezirksleitung als solche nicht mit der etwa eines Prokuristen oder Personalleiters vergleichbar, bei denen bereits die Berufung in eine solche Stellung, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, für ein allgemeines In-Kenntnis-Setzen ausreicht (vgl. auch hierzu BAG vom 12. Januar 2006, a. a. O.).

Da die Kündigung unwirksam ist, besteht auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die von ihr begehrte Annahmeverzugsvergütung aus § 615 Satz 1 BGB. Für den gemäß den §§ 293 ff. BGB erforderlichen Annahmeverzug bedurfte es weder eines tatsächlichen noch eines wörtlichen Angebotes, da die Arbeitgeberin als Gläubigerin der Klägerin nach Ausspruch der Kündigung nicht einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat (§ 296 Satz 1 BGB).

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung als Verkaufsstellenverwalterin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Aufgrund des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag überwiegt hier das Beschäftigungsinteresse der Arbeitnehmerin gegenüber dem Interesse der Arbeitgeberin, diese nicht weiterzubeschäftigen.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1, 287, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung entspricht der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensquote gemäß § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG. Insoweit ist von einem Gesamtkostenstreitwert in Höhe von 28.421,18 EUR auszugehen, der sich aus drei regelmäßigen Bruttomonatsgehältern á 2.450,00 EUR für die Kündigungsschutzklage sowie einem weiteren Bruttomonatsgehalt hinsichtlich des unbedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrages, dem weiterhin rechtshängigen Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe von 25.358,50 EUR abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 7.506,32 EUR und schließlich dem ursprünglich im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch in Höhe von 3.219,00 EUR für „verfallene“ Urlaubsansprüche zusammensetzt. Da die Klägerin den zuletzt genannten Anspruch im Kammertermin nur noch im Hilfsantrag geltend gemacht hat, ist insoweit von einer Teilklagerücknahme auszugehen, so dass sie die diesbezüglichen Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG zu tragen hat, was einer Unterliegensquote von 11 %, orientiert an dem Gesamtkostenstreitwert, ergibt.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG geregelten Zulassungsgründe ersichtlich ist.

 



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen