Arbeitsgericht Darmstadt

Urteil vom - Az: 11 Ca 213/07

Verringerung der Arbeitszeit - entgegenstehende betriebliche Gründe

Sind im Betrieb des Arbeitgebers alle Ingenieure eigenständig in ihrem Aufgabenbereich tätig, ohne dass eine Arbeitsteilung stattfindet, so ist darin ein Organisationkonzept zu sehen. Dieses steht dem Verlangen einer Teilzeitarbeitnehmerin auf Arbeitszeitverringerung jedoch nicht entgegen, wenn die überwiegenden Aufgaben auch bei geringerer Arbeitszeit eigenständig wahrgenommen werden können und die übrigen Aufgaben von einer Ersatzkraft (eigenständig) übernommen werden können.
Der entsprechende Nachweis, dass eine Ersatzkraft nicht gefunden werden kann, ist erst dann geführt, wenn der Arbeitgeber zumutbare Bemühungen entfaltet hat, indem er innerhalb und außerhalb des Betriebes in geeigneter Weise entsprechende Stellenangebote veröffentlicht hat.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin von 37,5 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden ab dem 01.07.2007 und der Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag auf jeweils 5 Stunden täglich unter Beibehaltung der derzeitigen Gleitzeitregelung zuzustimmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie.

Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 1988 als Diplom-Ingenieurin mit der Fachrichtung Elektro-, Mess- und Regeltechnik (BT-EMR-Ingenieur) beschäftigt. Das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt der Klägerin beträgt 7.600,00 EUR.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreut die Klägerin einen vorgegebenen operativen Bereich, den Betrieb 1, in allen Belangen der Automatisierungs-, Prozess- und Steuerungstechnik. Daneben unterstützt sie die Kollegen anderer operativer Bereiche. Die operativen Bereiche bei der Beklagten produzieren in 15 bis 21 Schichten pro Woche. Jeder operative Bereich wird technisch von einem Betriebsingenieur geführt. Der BT-EMR-Ingenieur unterstützt den Betriebsingenieur in allen Fragen im Zusammenhang mit der Elektro-, Mess-, Regel- und Prozessleittechnik. Die regelmäßige Arbeitszeit bei der Beklagten für einen Vollzeitbeschäftigten beträgt 37,5 Stunden. Es besteht eine Gleitzeitregelung, die die Ansammlung von bis zu 150 Plusstunden sowie bis zu 50 Minusstunden ermöglicht. Die Gleitzeitregelung wird in der Abteilung, der die Klägerin zugeordnet ist, dahingehend praktiziert, dass sich die Ingenieure in Absprache miteinander ihre Arbeitszeit einteilen. Dabei wird von den Ingenieuren erwartet, dass diese um spätestens 9.00 Uhr ihre Arbeit aufnehmen und regelmäßig mindestens 5 Stunden täglich arbeiten. Überstunden können, soweit es die betrieblichen Belange zulassen, auch durch arbeitsfreie Tage abgebaut werden. Ausweislich der von der Klägerin monatlich geführten Stundennachweise (Bl. 44 bis 56 d. A.) teilte sich die Arbeitszeit der Klägerin im Jahr 2007 wie folgt auf (Bl. 39 d. A.):

Betriebsbetreuung B 1:          40,2 %

Projekte B 1:   12,6 %

Betriebsbetreuung anderer Betriebe: 21,9 %

Projekte anderer Betriebe:     12,8 %

interne Aufgaben und Schulungen:   12,5 %.

In der Vergangenheit arbeitete die Kläger in größerem Umfang und phasenweise sogar ausschließlich für den Betrieb 1 z. B. bei der Automatisierung der Anlagen auf PLT und EMS. Diese Automatisierung wird nun in anderen Betrieben auf der Basis der Erfahrungen im Betrieb 1 umgesetzt. Hierbei muss die Klägerin ihre Kollegen unterstützen und ihre Erfahrungen einbringen.

Durch die Geschäftsleitung der Beklagten wurde vorgegeben, dass ca. 40 % aller anfallenden Ingenieurtätigkeiten an externe Mitarbeiter zu vergeben sind. Auch in der Abteilung, welcher die Klägerin zugeordnet ist, werden Ingenieurleistungen fremdvergeben. Einzelne BT-EMR-Ingenieure in der Abteilung der Klägerin sind auch für mehrere operative Bereiche zuständig. Auch werden bestimmte Projekte zwischen einzelnen BT-EMR-Ingenieuren aufgeteilt und innerhalb der vorgenommenen Aufteilung eigenständig wahrgenommen. Störungen in den Produktionsanlagen werden in einfachen Fällen von EMR-Rufbereitschaftshandwerkern erledigt. In schwierigen Fällen werden sie hierbei durch die BT-EMR-Ingenieure unterstützt. Eine Rufbereitschaft für BT-EMR-Ingenieure existiert derzeit nicht.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verringerung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 1. Juli 2007 von 37,5 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden, verteilt auf 5 Stunden täglich unter Beibehaltung der derzeitigen Gleitzeitregelung (Bl. 6 d. A.). Am 7. Mai 2007 fand ein Gespräch statt, welches den Teilzeitwunsch der Klägerin zum Gegenstand hatte, an dem neben der Klägerin der Betriebsratsvorsitzende Herr Hofmann, der Leiter Technische Dienste Herr S sowie der Personalleiter der Beklagten, Herr B, teilnahmen. Die Einzelheiten des Gesprächsinhaltes sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen nicht entsprochen werden könne (Bl. 7 d. A.). Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 (Bl. 8 d. A.) forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und bis zum 16. Juli 2007 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 begründete die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 27. Juli 2007 wird auf Bl. 10 f. d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 10. August 2007 beim Arbeitsgericht Darmstadt Klage auf Verringerung der Arbeitszeit eingereicht. Die Klage ist der Beklagten am 10. September 2007 zugestellt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Verringerung der Arbeitszeit und der von ihr gewünschten Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstünden. Die Beklagte sei mit ihrem Vortrag vermeintlich entgegenstehender betrieblicher Gründe präkludiert, da sie die gesetzlich vorgesehene Verhandlungspflicht des § 8 Abs. 3 TzBfG verletzt habe. Die Klägerin behauptet, in dem Gespräch am 7. Mai 2007 sei der Klägerin lediglich mitgeteilt worden, dass man ihrem Begehren aus betrieblichen Gründen nicht entsprechen könne. Eine sachliche Erörterung unter Nennung der betrieblichen Gründe im Sinne des Gesetzes habe nicht stattgefunden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in diesem Zusammenhang wird Bezug genommen auf Bl. 33, 69 f. d. A.

Es werde bestritten, dass die Klägerin auf der Grundlage der mit dem Schreiben vom 27. Juli 2007 vorgelegten Stellenbeschreibung für die Beklagte tätig werde. Die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben und Funktionen würden keinesfalls sämtlich durch die Klägerin oder durch einen der anderen BT-EMR-Ingenieure ausgeführt. Die in der Stellenbeschreibung beschriebenen Anforderungen und Voraussetzungen würden zurzeit allenfalls von der Gesamtheit der Mitarbeiter der Abteilung abgedeckt. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Klägerin hierzu wird Bezug genommen auf Bl. 34, 70 d. A. Optimierungen und Störungsbeseitigungen seien nicht Hauptaufgabe der Klägerin. Die Hauptaufgabe der Klägerin bestehe vielmehr in der Betreuung des Betriebes 1 inklusive Projektabwicklung. Zur Betriebsbetreuung gehöre auch der Teilbereich „produktionsparallele Optimierung“. Die Störungsbeseitigung wird regelmäßig von den dem operativen Bereich zugeordneten Werkstattmitarbeitern eigenständig und eigenverantwortlich übernommen.

Es werde bestritten, dass im Falle einer Teilzeittätigkeit der Klägerin die erforderliche Kommunikation, insbesondere mit dem Betriebsingenieur, den anderen BT-EMR-Ingenieuren sowie Kunden nicht ausreichend gewährleistet sei. Es werde bestritten, dass Kernvoraussetzung für das Erreichen der Ziele die stetige Kommunikation innerhalb der Technik sei, die zu jeder Tages- und Wochenzeit erfolgen könne. Die Kommunikation zwischen dem Betriebsingenieur und den BT-EMR-Ingenieuren finde allenfalls während der Kernarbeitszeit statt. Die Klägerin kommuniziere mit den Betriebsingenieuren im Regelfall am späten Vormittag, wobei dieser Zeitpunkt nicht zwingend sei, in Form eines Telefonates und dies nicht täglich, sondern ca. einmal pro Woche. Daneben würden ab und an E-Mails ausgetauscht; dies auch nicht täglich. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit fielen ausschließlich geplante Wartungsarbeiten oder Inbetriebnahmen an. Die Entgegennahme von Informationen außerhalb der Anwesenheitszeiten der Klägerin könne ohne Weiteres durch E-Mail und Mobiltelefon sicher gestellt werden. Die bestehende Gleitzeitregelung stelle sicher, dass die Klägerin auch bei einem reduzierten Arbeitszeitvolumen sehr flexibel auf aktuelle Probleme reagieren könne. Auch stünde sie wie bisher für außerhalb der Kernarbeitszeit geplante Wartungs- und Inbetriebnahmen zur Verfügung. Gleiches gelte für Notfälle. Es werde bestritten, dass kreative Ansätze der BT-EMR-Ingenieure für Problemlösungen und Optimierungspotenziale und daraus abgeleitete Umsetzungen in den Produktionsanlagen geistiges Eigentum des jeweiligen BT-EMR-Ingenieurs seien und nicht 1:1 übertragbar bzw. fortschreibbar auf andere BT-EMR-Ingenieure seien. Die Möglichkeiten der Fachingenieure, kreativ zu sein, seien sehr stark eingeschränkt bzw. vollkommen ausgeschlossen. Dies weil sich die Problemlösungen und Optimierungsverfahren zwingend an vorgegebene Firmenstandards halten müssten. Entsprechendes ergebe sich aus Werksnormen, VDE-Richtlinien, Betriebssicherheitsverordnungen sowie Arbeits- und Verfahrensanweisungen. Auch müssten die Verfahrensweisen innerhalb der Abteilung einheitlich gehalten werden, so dass im Falle der Abwesenheit eines BT-EMR-Ingenieurs die Verfügbarkeit und Sicherheit der Produktionsanlagen gewährleistet sei. Daher seien die Bereiche, in denen die Kreativität eine Rolle spiele, wie z. B. bei Planungsaufgaben, äußerst gering. Im Übrigen basiere die Kreativität der Fachingenieure auf deren fachlicher Ausbildung, die alle BT-EMR-Ingenieure durchlaufen hätten, so dass die Ansätze für Problemlösungen und Optimierungspotenziale und daraus abgeleitete Umsetzungen in den Produktionsanlagen auch auf Fachkollegen übertragbar und fortschreibbar seien. Dies gelte auch für den Bereich der Planungsaufgaben/-leistungen. Entgegen der Behauptung der Beklagten könne der Planungsgedanke auch auf Kollegen übertragen und später retransformiert werden. Es werde bestritten, dass bei einer Aufteilung des Aufgabenbereiches der Klägerin die dauernde erforderliche Querinformationsnotwendigkeit den Arbeitsablauf bzw. -fortschritt stark behindern würde und in besonderen Situationen die Sicherheit von Personen und Anlagen gefährden könnte. Es werde bestritten, dass es bezüglich des Arbeitsplatzes der Klägerin nicht möglich sei, dass zwei Personen im Rahmen von Arbeitszeitteilung die gleichen Aufgaben bearbeiteten. Eine Übertragung maßgeblicher Informationen auf mehrere BT-EMR-Ingenieure sei bereits jetzt der Fall und zwingend geboten, da anderenfalls bei plötzlicher Abwesenheit eines BT-EMR-Ingenieurs, aus welchen Gründen auch immer, Probleme auftreten und die Sicherheit von Personen und Anlagen gefährdet sein könnte. Der stetige Informationstransfer und Erfahrungsaustausch bei allen Aufgaben in allen Bereichen zwischen den BT-EMR-Ingenieuren sei eine äußerst wichtige Voraussetzung für das effektive Arbeiten. Deshalb würden erfolgreiche Lösungsansätze zur Optimierung und Störungsbeseitigung nicht als geistiges Eigentum eines der BT-EMR-Ingenieure betrachtet, sondern den Kollegen stets weitervermittelt. Aufgrund des bereits jetzt stattfindenden stetigen Informationstransfers und Erfahrungsaustausches seien die Übertragung und der Austausch einzelner Aufgaben zwischen den BT-EMR-Ingenieuren ohne weiteres möglich; dies gelte für alle der Klägerin übertragenen Aufgaben. Eine Teilung sei nicht nur bei Projekten bestimmter Größe möglich.  Wie sich aus den Stundennachweisen für das Jahr 2007 ergebe, könne die Klägerin bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden ohne Weiteres die Betreuung des Betriebes 1 und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben wahrnehmen. Die verbleibenden sonstigen Aufgaben wie die Unterstützung der Kollegen in der Dokumentation, kleinere Projekte im Betrieb 414, Dokumentationsverwaltung, Betreuen der internen BA-Studenten, Einweisung in Eplan, könnten auf andere Mitarbeiter oder eine einzustellende Ersatzkraft verteilt werden. Es werde bestritten, dass die in Betracht kommenden Fachkräfte zu 100 % ausgelastet seien und dass es nicht möglich sei, auf dem Arbeitsmarkt eine Ersatzkraft für 5 mal 2,5 Stunden täglich zu finden. Auch eine Verteilung einzelner Aufgaben auf externe Ingenieure komme in Betracht. Der zeitliche Aufwand für die Betreuung externer Dienstleister für derartige Aufgaben sei vernachlässigungswert.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin von 37,5 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden ab dem 1. Juli 2007 sowie einer Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag auf jeweils 5 Stunden täglich unter Beibehaltung der derzeitigen Gleitzeitregelung zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Gewährung der von der Klägerin beantragten Teilzeit betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstünden.

Die Beklagte behauptet, Grundlage der Tätigkeit der Klägerin sei die mit Schreiben vom 27. Juli 2007 vorgelegte Stellenbeschreibung, die die Tätigkeit eines BT-EMR-Ingenieurs bei der Beklagten zutreffend wiedergebe. Die Klägerin nehme auch weitere als die von ihr angegebenen Aufgaben wahr. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird Bezug genommen auf Bl. 62 d. A. Es sei zwar zutreffend, dass nicht alle in der Stellenbeschreibung angesprochenen Aufgaben derzeit im Betrieb 1 anfielen; der Bedarf für die aufgeführten Aufgaben könne aber gegeben sein und der BT-EMR-Ingenieur müsse dann in der Lage sein, die Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Die produktionsparallele Optimierung und Störungsbeseitigung sei die Hauptaufgabe der Klägerin als BT-EMR-Ingenieurin.

Kernvoraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeit der BT-EMR-Ingenieure sei die stetige Kommunikation innerhalb der Technik. Die Kommunikation per E-Mail, Telefon und in Form von Besprechungen und/oder Begehungen könne je nach Anlagenzustand bzw. Situation zu jeder Tages- und Wochenzeit erforderlich werden. Es werde bestritten, dass die Klägerin mit den Betriebsingenieuren im Regelfall am späten Vormittag in Form eines Telefonats und dies auch nicht täglich, sondern nur ca. einmal die Woche, kommuniziere. Je nach Kundenanforderung könne die Kommunikation jederzeit telefonisch, in Besprechungen, per E-Mail, Fax etc. stattfinden. Da betriebseigene Ingenieure weltweit agierten, müssten die hiesigen Anwesenheitszeiten genutzt werden. Es treffe auch nicht zu, dass außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich geplante Wartungsarbeiten oder Inbetriebnahmen anfielen. Vielmehr könnten Störungen, die eine Unterstützung der Rufbereitschaftshandwerker durch einen BT-EMR-Ingenieur erforderlich machten, auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auftreten. Aus diesem Grunde werde auch eine Rufbereitschaft für BT-EMR-Ingenieure ins Auge gefasst. Kreative Ansätze für Problemlösungen und Optimierungspotenziale der BT-EMR-Ingenieure und daraus abgeleitete Umsetzungen in den Produktionsanlagen seien im eigentlichen Sinne geistiges Eigentum des BT-EMR-Ingenieurs und deshalb nicht 1:1 übertragbar bzw. fortschreibbar auf einen anderen BT-EMR-Ingenieur. Gleiches gelte für Planungsaufgaben und Leistungen. Auch hier könne der individuelle Planungs- bzw. Ideengedanke nicht auf Kollegen übertragen und später - bei weiterem Fortschritt der Planung - ohne weiteres retransformiert werden. Bei einer Aufteilung des Aufgabengebietes der Klägerin würde die dauernd erforderliche Querinformationsnotwendigkeit den Arbeitsablauf bzw. Arbeitsfortschritt stark behindern und in besonderen Situationen die Sicherheit von Personen und Anlage gefährden so z. B. bei kurzfristigen Baustellenabstimmungen mit unterschiedlichen Gewerken nach einer Störung. Bezüglich des Arbeitsplatzes der Klägerin sei es daher nicht möglich, dass zwei Personen im Rahmen von Arbeitszeitteilung die gleiche Aufgabe bearbeiteten. Bei plötzlich auftretenden Abwesenheiten bzw. längeren Krankheiten und Urlaub erfolge die Aufgabenwahrnehmung bei den BT-EMR-Ingenieuren dergestalt, dass erst versucht werde, die entsprechenden Aufgaben bis zur Rückkehr des BT-EMR-Ingenieurs in den Betrieb zu verschieben. Es treffe nicht zu, dass Lösungsansätze zur Optimierung und Störungsbeseitigung bereits jetzt zwischen den einzelnen BT-EMR-Ingenieuren so umfassend ausgetauscht würden, dass eine Übertragung bzw. der Austausch einzelner Aufgaben zwischen den BT-EMR-Ingenieuren ohne Weiteres möglich sei. Zwischen den BT-EMR-Ingenieuren könne allenfalls über Einzelthemen gesprochen werden. Es sei nicht Aufgabe der BT-EMR-Ingenieure ihre gesamte Aufgabenstellung nebst den dazu gehörigen Lösungsansätzen den Kollegen in vollem Umfang darzulegen. Vielmehr habe jeder BT-EMR-Ingenieur seinen eigenen Betreuungsbereich, den er eigenständig wahrnehme. Lediglich Projekte mit einer entsprechenden Aufgabengröße ließen eine Aufteilung auf mehrere BT-EMR-Ingenieure zu oder erforderten diese sogar, weil Termine eingehalten werden und/oder spezielles Fachwissen und Erfahrung benötigt würden. Nach entsprechend feststehender Aufteilung abgrenzbarer Teilaufgaben sei ein beliebiger Wechsel der Aufgabendurchführung durch die BT-EMR-Ingenieure nicht möglich. Auch seien Spontanvertretungen im Rahmen des kontinuierlichen Tagesgeschäftes weder möglich noch zumutbar, weil die Kollegen der Klägerin bereits zu 100 % ausgelastet seien. Die Übertragung von bislang der Klägerin zugewiesenen Aufgaben auf andere Fachkräfte komme nicht Betracht, da auch diese bereits voll ausgelastet seien.

Aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation sei es nicht möglich, einen BT-EMR-Ingenieur für eine Arbeitszeit von 2,5 Stunden täglich bei 5 Tagen wöchentlich auf dem Arbeitsmarkt zu bekommen. Dies könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden und ergebe sich im Übrigen aus dem Umstand, dass derzeit beim Evonik-Konzern, dem die Beklagte angehört, 77 Ingenieure gesucht würden, deren Einstellung selbst bei Vollzeitbeschäftigung auch langfristig nicht zu realisieren sei. Bei der Beklagten gebe es 6 unbesetzte Ingenieurstellen. Auch liege es auf der Hand, dass bei dem durch den Teilzeitwunsch der Klägerin vorgegebenen Rahmen, also für 2,5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche, durch einen BT-EMR-Ingenieur keine sinnvolle Arbeit geleistet werden könne. Die Vergabe einzelner Aufgaben an externe Dienstleister scheide aus, da diese hinsichtlich aufkommender Fragestellungen und der gewünschten Arbeitsergebnisse entsprechender Betreuung durch Mitarbeiter der Beklagten bedürften.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie hinsichtlich der von ihr vorgetragenen betrieblichen Gründe mit ihrem Vortrag nicht präkludiert sei. Sie behauptet, dass in dem Gespräch am 7.  Mai 2007 mit der Klägerin die entgegenstehenden betrieblichen Gründe umfassend erörtert worden seien. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Beklagten wird auf Bl. 60 f. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin erstrebt auf der Grundlage von § 8 Abs. 1, 2 TzBfG die Zustimmung zur Verringerung und Neuverteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf 25 Wochenarbeitsstunden an 5 Tagen der Woche unter Beibehaltung der bestehenden Gleitzeitregelung. Damit verlangt die Klägerin die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne des § 894 Abs. 1 ZPO. Durch die Bezugnahme auf die bestehende Gleitzeitregelung wird der Gegenstand der der Zustimmung der Beklagten bedürfenden Willenserklärung dahingehend bestimmt, dass Abweichungen von der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit nach Maßgabe der bestehenden Gleitzeitregelung möglich sind. Der Gegenstand der Regelung im Falle einer Zustimmungsfiktion nach § 894 Abs. 1 ZPO ist hinreichend bestimmt.

Die Klage ist auch begründet.

Dem Antrag der Klägerin steht nicht bereits entgegen, dass eine rückwirkende Vertragsänderung seit dem 1. Juli 2007 begehrt wird. Nach § 306 BGB a. F. war die Verurteilung zur Eingehung eines rückwirkenden Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Die Rechtslage hat sich seit dem Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des BGB geändert. Der Wirksamkeit eines Vertrages steht nicht mehr entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB n. F. nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Nach § 275 Abs. 1 BGB n. F. ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Der rückwirkende Abschluss eines Vertrages ist nicht mehr nichtig. Damit ist eine dahingehende Verurteilung möglich ( vgl. BAG Urt. v. 27.04.2004 - 9 AZR 522/03; Urteil v. 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06; jeweils in Juris) .

Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG waren im Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Klägerin am 20. Februar 2007 erfüllt. Das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten bestand seit 1988, also länger als 6 Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 20. Februar 2007 die 3-monatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eingehalten. Die von ihr gewünschte Verringerung der vertraglich vereinbarten Vollzeitbeschäftigung und Neuverteilung der Arbeitszeit sollten zum 1. Juli 2007 wirksam werden.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin form- und fristgerecht mit Schreiben vom 9. Mai 2007 und damit länger als einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung ab. Die Arbeitszeit der Klägerin reduziert sich deshalb nicht bereits kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG.

Dem von der Klägerin verfolgten Verringerungs- und Neuverteilungsverlangen stehen keine betrieblichen Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG entgegen.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung daher nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen Arbeitszeitverteilung“ begründen ( vgl. BAG Urt. v. 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06; Urt. v. 16.10.2007 - 9 AZR 239/07; jeweils in Juris ).

Nach der Rechtsprechung des BAG erfolgt die Prüfung der Gründe des Arbeitgebers regelmäßig in drei Stufen. Dabei ist zunächst festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das zutrifft - um welches Konzept es sich handelt (1. Stufe). In der Folge ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (2. Stufe). Schließlich ist in einer 3. Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden ( vgl. BAG Urt. vom 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06; Urteil v. 16.10.2007 - 9 AZR 239/07; jeweils in Juris ). Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Neuverteilung. Maßgeblich für das Vorliegen des betrieblichen Grundes ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber, die hier mit Schreiben vom 9. Mai 2007 erfolgte ( vgl. BAG Urt. v. 16.10.2007 - 9 AZR 239/07 m. w. N., in Juris ).

Die Beklagte hat das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG nicht hinreichend dargelegt, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit die Beklagte hinsichtlich der vorgetragenen betrieblichen Umstände, die einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen könnten, wegen einer Verletzung der Erörterungspflicht gem. § 8 Abs. 3 S. 1 TzBfG präkludiert ist.

Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass es ein Organisationskonzept der Beklagten dahingehend gibt, dass ein BT-EMR-Ingenieur innerhalb eines übertragenen Bereiches eigenständig tätig wird; eine Arbeitsteilung mit anderen BT-EMR-Ingenieuren, abgesehen von Krankheits- oder Urlaubsvertretung, grundsätzlich nicht stattfindet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das angenommene Organisationskonzept dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin tatsächlich entgegensteht. Unstreitig betreut die Klägerin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Arbeitszeit den vorgegebenen operativen Bereich Betrieb 1 sowie damit in Zusammenhang stehende Projekte in allen Belangen der Automatisierungs-, Prozess- und Steuerungstechnik. Nach dem Vortrag der Klägerin, welchen die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, und welcher durch entsprechende Stundennachweise für das Jahr 2007 belegt ist, war die Klägerin mit 40, 2 % ihrer Arbeitszeit mit der Betreuung des Betriebes 1 und mit 12,6 % mit der Betreuung der damit in Zusammenhang stehenden Projekte befasst. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin diese Tätigkeiten vom zeitlichen Umfange her bei der Reduzierung der Arbeitszeit auf 66 % ihrer bisherigen Arbeitszeit ohne Weiteres eigenständig wahrnehmen kann. Die verbleibenden Aufgaben wie Betriebsbetreuung anderer Betriebe, Projekte anderer Betriebe, interne Aufgaben und Schulungen könnten unter Beachtung des Organisationskonzeptes der Beklagten zwischen der Klägerin und einer Ersatzkraft aufgeteilt und jeweils zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden. Da die Klägerin auch bei einer Arbeitszeit von 66 % eines Vollzeitbeschäftigten mit der Betriebsbetreuung für den Betrieb B 1 und damit in Zusammenhang stehender Projekte nicht voll ausgelastet ist, könnte die Klägerin weiterhin ihre Kollegen bei bestimmten Aufgaben, wie z. B. der Automatisierung der Anlagen auf PLT und EMS unterstützen. Dass die Tätigkeit eines BT-EMR-Ingenieurs aufgrund der hiermit verbundenen Arbeitsinhalte schlechterdings nicht in Teilzeit ausgeübt werden kann, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Hiergegen spricht auch die von der Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung für die der Klägerin angebotene Stelle in Worms, welche als Teilzeitstelle im Umfang von 18,75 Stunden pro Woche ausgeschrieben ist. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, dass gravierende Unterschiede zwischen dem in Worms zu betreuenden Betriebsbereich einerseits und dem in Darmstadt zu betreuenden Betrieb 1 andererseits bestehen. Dass die Aufgaben eines BT-EMR-Ingenieurs, soweit es nicht um aktuelle Betriebsstörungen geht, planbar und (teilweise) aufschiebbar sind, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten zur Gestaltung der Krankheits- und Urlaubsvertretung im Aufgabenbereich der BT-EMR-Ingenieure. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass Aufträge und Projekte vertretungsweise auf Aktionen und Maßnahmen beschränkt werden, die nach Absprache mit dem erkrankten bzw. urlaubsbedingt abwesenden Ingenieur unbedingt notwendig sind. Mithin dürfte es im Regelfall möglich sein, dass die Klägerin Aufgaben, die sie während eines regelhaften 5-stündigen Arbeitstages nicht fertig stellen kann, am darauffolgenden Arbeitstag weiterführt.

Dass eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 5 Stunden die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderliche Kommunikation nicht ermöglicht, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Gerade unter Nutzung der heute üblichen Kommunikationsmittel wie E-Mail und Telefax und Nutzung von Mailboxen etc. ist es ohne besonderen Aufwand möglich, Informationen auch an abwesende Mitarbeiter weiterzugeben. Notwendige persönliche Besprechungen könnten während der regelmäßigen 5-stündigen Anwesenheit der Klägerin stattfinden. Dass eine ständige Kommunikation zwischen dem BT-EMR-Ingenieur einerseits, dem Betriebsingenieur, anderen BT-EMR-Ingenieuren oder aber Kunden andererseits im Sinne einer dauernden persönlichen Erreichbarkeit tatsächlich nicht stattfindet und erforderlich ist, ergibt sich daraus, dass auch Vollzeitbeschäftigte nur zu einem geringen Anteil der Maschinenlaufzeiten anwesend sind und in dem Bereich, in dem die Klägerin tätig wird, bislang eine Rufbereitschaft nicht besteht. Aufgrund der in der Abteilung der Klägerin praktizierten Gleitzeitregelung sind die vollzeitbeschäftigten BT-EMR-Ingenieure auch während ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nicht notwendig täglich anwesend. Auch bei vollzeitbeschäftigten BT-EMR-Ingenieuren kann nach dem Organisationskonzept der Beklagten die Situation eintreten, dass der vollzeitbeschäftigte BT-EMR-Ingenieur nicht anwesend bzw. erreichbar ist, so dass eine Notvertretung durch andere Ingenieure stattfinden muss. Die Klägerin hat auch ihre Bereitschaft bekundet und im Rahmen der von ihr gewünschten Arbeitszeitregelung berücksichtigt, bei entsprechendem Bedarf auch über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig zu werden. Hierdurch kann bei unaufschiebbaren Maßnahmen, insbesondere Störfällen, eine zusätzliche Belastung der Kollegen vermieden werden.

Da die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeitregelung unter Beibehaltung des angenommenen arbeitgeberseitigen Organisationskonzeptes erfolgen kann, ist nicht ersichtlich, dass bei der dargestellten Aufgabenverteilung die Notwendigkeit zur dauernder Querinformation besteht, und hierdurch der Arbeitsablauf bzw. Arbeitsfortschritt behindert würde oder gar in besonderen Situationen die Sicherheit von Personen oder Anlagen gefährdet wäre. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Produktionsbereich, insbesondere soweit dieser mit erhöhten Gefährdungen verbunden ist, bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie entsprechender Vorgaben aufgrund einer Zertifizierung ohnedies eine umfassende Dokumentation der maßgeblichen Informationen erfolgen muss.

Die Beklagte hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass ein BT-EMR-Ingenieur bzw. eine BT-EMR-Ingenieurin im Umfange von 12,5 Wochenstunden auf dem Arbeitsmarkt nicht zu bekommen sei. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist der entsprechende Nachweis, dass eine Ersatzkraft nicht gefunden werden kann, erst dann geführt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich zumutbare Bemühungen entfaltet hat, eine entsprechende Ersatzkraft zu finden, indem er innerhalb und außerhalb des Betriebes in geeigneter Weise entsprechende Stellenangebote veröffentlicht hat. Selbst wenn man einen entsprechenden Fachkräftemangel unterstellt, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzugsbereich Darmstadt eine Fachkraft zur Verfügung steht, die gerade an einer derartigen Stelle interessiert ist, beispielsweise eine entsprechende Fachkraft, die aufgrund eigener familiärer Verpflichtungen nicht Vollzeit arbeiten kann. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass der Arbeitsumfang von 12,5 Stunden notwendig auf 5 Arbeitstage verteilt werden muss. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufgaben, welche auf eine Ersatzkraft übertragen werden müssten, zwingend eine tägliche Anwesenheit der Ersatzkraft erforderten. Dies gilt auch insbesondere für Aufgaben wie die Unterstützung der Kollegen der Klägerin in der Dokumentation, Dokumentationsverwaltung, Betreuung der internen BA-Studenten, Einführung in Eplan. Mithin steht keineswegs fest, dass die für die Ersatzkraft verbleibende Arbeitszeit von dieser nicht sinnvoll genutzt werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, da sie unterlegen ist.

Den Streitwert hat die Kammer in Höhe von 3 Bruttomonatsentgelten der Klägerin festgesetzt.

 



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