Arbeitsgericht Darmstadt

Urteil vom - Az: 12 Ca 494/06

Jubiläumsgratifikation, betriebliche Übung, Regelungsabrede

Zahlt der Arbeitgeber innerhalb von drei Jahren sämtlichen Arbeitnehmern, die das 25-jährige Dienstjubiläum erreichen, hierfür eine Gratifikation in Höhe von 50% des Monatseinkommens, so entsteht eine betriebliche Übung. Aus einer zuvor zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffenen Regelungsabrede, die diese Jubiläumszuwendung zum Inhalt hat, erwächst dem Arbeitnehmer hingegen kein Anspruch auf die Gratifikation, da die Regelungsabrede nur zwischen den Vertragsparteien (obligatorisch) wirkt. Die Kündigung der Regelungsabrede durch den Arbeitgeber führt allerdings auch nicht zum Erlöschen des Anspruchs, welcher bereits aus betrieblicher Übung entstanden ist.
Eine Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist auch für Angelegenheiten zulässig, die zwar durch Betriebsvereinbarung geregelt werden könnten, nach dem Willen eines oder beider Betriebsparteien allerdings nur durch eine Regelungsabrede geregelt werden sollte.
Nur in Zweifelsfällen kann davon ausgegangen werden, dass eine Regelung, die sich auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bezieht, als Betriebsvereinbarung anzusehen ist.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 EUR (in Worten: Eintausendzweihundert und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. November 2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 eine monatliche Abrechnung zu erteilen, die ein Jubiläumsgeld in Höhe von 1.200,00 EUR (in Worten: Eintausendzweihundert und 00/100 Euro) brutto ausweist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.400,- € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jubiläumszuwendung.

Der am 01.Juni 1947 geborene Kläger ist seit dem 01.Oktober 1981 bei der Beklagten als Kunststoffarbeiter beschäftigt. Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt ca. 2.350 Euro.

Bei der Beklagten sind in dem Werk G / R mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Beklagte zahlte seit 1985 ihren Arbeitnehmern für das 20-jährige Dienstjubiläum eine Jubiläumszuwendung. Später erhielten die Arbeitnehmer für das 10-, 30- und 35-jährige Dienstjubiläum ebenfalls Zuwendungen von der Beklagten. Seit dem Jahr 1993 bis zum 23.Januar 2003 zahlte die Beklagte für die 25-jährige Betriebszugehörigkeit an insgesamt 31 Arbeitnehmer ein Jubiläumsgeld in Höhe von 620 Euro netto.

Mit Schreiben vom 23.Januar 2003 unterzeichnete die Beklagte mit dem Betriebsrat eine als Regelungsabsprache überschriebene Erklärung, mit der Maßgabe, dass nunmehr eine Jubiläumszahlung u.a. für das 25-jährige Dienstjubiläum in Höhe von 1.200 Euro brutto bezahlt werde. Hintergrund dieser Maßnahme war eine Reklamation des Rentenversicherungsträgers, dass die bisherigen Auszahlungsmodalitäten gegen geltendes Sozialversicherungsrecht verstoßen würden. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Blatt 11 d.A.).

Seit dem 23.Januar 2003 bis zum 31.August 2006 zahlte die Beklagte an mindestens 15 weitere Arbeitnehmer für das 25-jährige Dienstjubiläum eine Zuwendung von 1.200 Euro brutto aus.

Mit Schreiben vom 29.Mai 2006 kündigte die Beklagte u.a. die Regelungsabsprache zum 25-jährigen Dienstjubiläum vom 23.Januar 2003 zum 31.August 2006 (Blatt 12 d.A.).

Mit Schreiben vom 16.November 2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen vermeintlichen Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung für das 25-jährige Dienstjubiläum geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.November 2006 die Auszahlung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von 1.200 Euro brutto ab.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung oder dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zustehe. Die Vereinbarung zwischen Betriebsrat und der Beklagten sei als Regelungsabsprache auszulegen, die einer individualrechtlichen Umsetzung bedürfe.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.200 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 eine monatliche Abrechnung zu erteilen, die ein Jubiläumsgeld in Höhe von 1.200 Euro brutto ausweist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Vereinbarung zwischen ihr und dem Betriebsrat vom 23.Januar 2003 als eine Betriebsvereinbarung auszulegen sei, die wegen der erfolgten Kündigung nicht nachwirke. Eine betriebliche Übung könne nicht entstehen, da erkennbar aufgrund der Vereinbarung mit dem Betriebsrat etwaige Jubiläumszuwendungen gezahlt worden seien. Die Entscheidung, nach dem 31.August 2006 keine Zuwendungen mehr auszuzahlen, stelle keine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Arbeitnehmern dar, die eine Jubiläumszuwendung erhalten haben.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung für das Erreichen der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit in Höhe von 1.200 Euro brutto gemäß § 611 BGB i.V.m. dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung zu. Ebenso hat der Kläger einen Anspruch auf eine korrigierte Abrechnung nach § 108 GewO.

Im Einzelnen:

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 611 BGB i.V.m. dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung zu.

a) Ein Anspruch aus einer betrieblichen Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (BAG 24.11.2004 10 AZR 202/04 AP Nr.70 zu § 242 BGB). Ein gesetzlicher, tarifvertraglicher, betriebsverfassungsrechtlicher oder arbeitsvertraglicher Anspruch ist nicht ersichtlich.

Insbesondere schließt die Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vom 23.Januar 2003 nicht das Entstehen einer betrieblichen Übung aus. In dieser Vereinbarung ist kein Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu sehen, die einen Anspruch aus einer betrieblichen Übung nicht entstehen lassen würde. Vielmehr handelt es sich um eine Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und der Beklagten.

Ob die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede miteinander vereinbaren wollten, ist durch Auslegung der Vereinbarung vom 23.Januar 2003 zu ermitteln. Zwar ist der Rechtsansicht der Beklagten insofern zu folgen, dass es sich bei der vorliegenden Zahlung von Jubiläumszuwendungen um einen mitbestimmungspflichtigen Regelungstatbestand gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG handelt. Eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Regelung ausschließlich durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat. Eine Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist auch für Angelegenheiten zulässig, die zwar durch Betriebsvereinbarung geregelt werden könnten, nach dem Willen eines oder beider Betriebsparteien allerdings nur durch eine Regelungsabrede geregelt werden sollte (BAG 03.12.1991 GS 2/90 AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr.51; ErfK-Kania, § 77 BetrVG Rn. 136, 7.Auflage). Insofern kann nur in Zweifelsfällen davon ausgegangen werden, dass eine Regelung, die sich auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bezieht, als Betriebsvereinbarung anzusehen ist. Die Betriebsparteien haben jedoch vorliegend ausdrücklich eine Regelungsabrede miteinander getroffen, da sie bereits in der Überschrift der Vereinbarung vom 23.Januar 2003 den Wortlaut der Regelungsabsprache miteinander verwendet haben. Ebenso ist der Inhalt der Vereinbarung, kenntlich gemacht durch die persönliche Anrede, an den Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten gerichtet. Die interne Mitteilung ist von dem Personalleiter der Beklagten Herrn ... an den Betriebsratsvorsitzenden Herrn ... gerichtet. Ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Lediglich die Auszahlungsmodalität ist Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten geworden. Durch die explizite Wortwahl haben die Betriebsparteien sich darauf verständigt, lediglich eine Regelungsabsprache miteinander zu treffen, die einer individualrechtlichen Umsetzung in die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bedurfte, da diese im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung keine normative, d.h. unmittelbare und zwingende Wirkung entfaltet. Bei den Betriebsparteien ist davon auszugehen, dass sie den rechtlichen Unterschied zwischen einer Betriebsvereinbarung und einer Regelungsabrede kennen, und sich vorliegend explizit für eine Regelungsabrede entschieden haben.

Insofern steht eine Regelungsabrede auch nicht dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung entgegen, da eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keiner verpflichtenden Wirkung zugunsten der Arbeitnehmer zukommt. Ein Vertrag zugunsten Dritter kann durch eine Regelungsabrede nicht begründet werden (BAG 09.12.1997 1 AZR 319/97 AP § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt Nr. 11).

b) Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon dann ein, wenn der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung auf Grund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 4. Mai 1999 10 AZR 290/98 BAGE 91, 283; BAG 26. März 1997 10 AZR 612/96 AP Nr.50 BGB § 242 Betriebliche Übung).

Eine allgemein verbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer auf die Fortgewährung von Zuwendungen auch an ihn, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, schließen darf, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, die teilweise als zum Gewohnheitsrecht verfestigt angesehen wird, ist vom Bundesarbeitsgericht (BAG 28. Februar 1996 10 AZR 516/95 AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 192) nur für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden.

Bei anderen Sozialleistungen und damit auch bei Jubiläumszuwendungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen (BAG 28.07.2004 10 AZR 19/04 AP Nr.257 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 28.06.2006 10 AZR 385/05 AP Nr.74 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Welcher Zeitraum des Bestehens der Übung notwendig ist, um auf eine berechtigte Erwartung der Fortsetzung der Übung bei den Arbeitnehmern und mithin auf den Willen zur zukünftigen Leistung beim Arbeitgeber schließen zu können, hängt von der Häufigkeit der erbrachten Leistungen ab (Backhaus AuR 1983, 65, 69). Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übung auch Art und Inhalt der Leistung einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten (BAG 28.06.2006 a.a.O.; BAG 28.07.2004 a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zahlung der Jubiläumszuwendung für die Erreichung der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit an insgesamt 31 Arbeitnehmer seit dem Jahr 1993 um einen entsprechenden Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung zu begründen ausreichend. Die Beklagte hat bis zum Abschluss der Vereinbarung am 23.Januar 2003 durchweg an alle Mitarbeiter über einen Zeitraum von 10 Jahren Jubiläumszuwendungen für das Erreichen der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit ausgezahlt, so dass die übrigen Arbeitnehmer davon ausgehen konnten, sie würden dieselben Leistungen bekommen, sobald sie die Voraussetzungen erfüllen. In materieller Hinsicht stellt die einmalige Auszahlung der Jubiläumszuwendung, die beim Kläger ca. 50% des Monatseinkommens ausmacht, auch keine Zahlung von untergeordneter Bedeutung dar. Dieser Anspruch ist zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse geworden, also auch desjenigen des Klägers.

c) Die betriebliche Übung ist auch nicht durch die Regelungsabrede zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vom 23.Januar 2003 untergegangen oder weggefallen. Wie bereits ausgeführt, ist die Vereinbarung vom 23.Januar 2003 nicht als Betriebsvereinbarung auszulegen. Eine Ablösung der betrieblichen Übung durch den Grundsatz des kollektiven Günstigkeitsvergleiches findet im Rahmen einer Regelungsabrede keine Anwendung (BAG 16.09.1986 GS 1/82 AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Der Regelungsabrede kommt im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung keine normative Wirkung zu. Sie hat vielmehr eine rein obligatorische, den Arbeitgeber verpflichtende Wirkung, so dass ihre Erfüllung nur vom Betriebsrat jedoch nicht vom einzelnen Arbeitnehmer durch Leistungsantrag im Beschlussverfahren beantragt respektive durchgesetzt werden kann. Ferner hat die Beklagte auch nicht vorgetragen, dass die betriebliche Übung unter dem Vorbehalt der Abänderung durch eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede steht (betriebsvereinbarungsoffener Arbeitsvertrag). Die Beklagte hat den Arbeitnehmern gegenüber die Leistungen ohne irgendwelche zusätzlichen oder einschränkenden Erklärungen, etwa einen Zusatz, dass die Zahlung nur in Anlehnung an die Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erfolgt, gewährt. Es kann dahinstehen, ob die Vorlage der anonymisierten Anschreiben an die Arbeitnehmer als Beweismittel dient, da die Beklagte für den Anspruchsuntergang der betrieblichen Übung darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Kündigung der Regelungsabrede vom 29.Mai 2006 konnte daher nur die Wirkungen der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beenden, eine individualrechtliche Beendigung der betrieblichen Übung konnte mit der Kündigung, als einseitige Willenserklärung nicht verbunden werden. Will der Arbeitgeber eine betriebliche Übung beseitigen, so muss er dies durch eine abändernde einvernehmliche Individualvereinbarung oder eine zulässige ablösende Betriebsvereinbarung durchführen (BAG 28.06.2006 10 AZR 385/05 AP Nr.74 zu § 242 BGB).

d) Die betriebliche Übung ist im Hinblick auf das Erreichen einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit in Höhe von 1.200 Euro brutto entstanden. Die Regelungsabrede vom 23.Januar 2003 bedurfte einer individualrechtlichen Umsetzung.

Zwar hat die Beklagte bis zum 23.Januar 2003 den Arbeitnehmern eine Jubiläumszuwendung lediglich in Höhe von 620 Euro netto zukommen lassen. Der Zahlungsanspruch in Höhe von 1.200 Euro brutto ergibt sich ebenfalls aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung oder einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die Beklagte zahlte ab dem 23.Januar 2003 insgesamt 15 Arbeitnehmern eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 1.200 Euro brutto. Das Argument des Klägers verfängt insofern, als dass im Hinblick auf das 25-jährige Dienstjubiläum sämtliche Jubiläumszahlungen für das Entstehen einer betrieblichen Übung zu berücksichtigen sind. Vielmehr sind die 25-jährigen Jubiläen gesondert zu betrachten. Eine Erwartung des Inhalts auf Fortsetzung einer Übung bei 25-jährigen Dienstjubiläen, dass die Beklagte auch Zuwendungen für die Zukunft den Arbeitnehmern zukommen lassen möchte, da sie bei den anderen Anlässen des Erreichens des 10-, 20-, 25-, 30- und 35-jährigen Dienstjubiläums Zahlungen geleistet hat, kann nicht angenommen werden. Allerdings muss nicht entschieden werden, ob die Zahlung von 1.200 Euro brutto an 15 Arbeitnehmer bei einer Gesamtbelegschaftsstärke von mindestens 300 Arbeitnehmern für das Entstehen einer betrieblichen Übung ausreichend ist. Für das Entstehen spricht eindeutig, dass die Beklagte über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren sämtlichen Arbeitnehmern ohne Vorbehalt eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 1.200 Euro brutto hat zukommen lassen, so dass die übrigen Arbeitnehmer davon ausgehen konnten, sie würden dieselben Leistungen bekommen, sobald sie die Voraussetzungen erfüllen. Da die Jubiläumszuwendung ca. 50% des Monatseinkommens der Arbeitnehmer betragen hat, ist auch bei einer 3-jährigen Auszahlung von dem Entstehen einer betrieblichen Übung auszugehen. Die Zahlung der Jubiläumszuwendung ist daher nicht von untergeordneter Bedeutung (BAG 28.07.2004 10 AZR 19/04 AP Nr.257 zu § 611 BGB Gratifikation).

Selbst wenn das Entstehen einer neuen betrieblichen Übung ab dem 23.Januar 2003 in Höhe von 1.200 Euro brutto verneint werden sollte, hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 1.200 Euro brutto im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Wird eine Vergütungsregelung in Form einer betrieblichen Übung bezüglich der Höhe der Zahlung unvollständig geregelt, so ist, wie bei jedem sonstigen Vertrag, diese ungewollte Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Parteien bei redlichem Verhalten den offen gebliebenen Punkt geordnet hätten, wenn sie ihn bedacht hätten. Der Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung ist Inhalt der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer geworden. Die Beklagte hat zunächst 620 Euro netto an die Arbeitnehmer für das Erreichen der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit ausbezahlt. Erst nachdem der Rentenversicherungsträger die Auszahlung der Jubiläumszuwendung hinsichtlich der Zahlungsmodalität bemängelte, hat die Beklagte 1.200 Euro brutto an die Arbeitnehmer ausgewiesen. Die Arbeitsvertragsparteien haben insofern keine Regelung getroffen, wie verfahren werden soll, wenn die Nettoauszahlungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Durch eine ergänzende Vertragsauslegung ist allerdings zu ermitteln, dass die Beklagte bereits seit 1993 den Arbeitnehmern einen Bruttobetrag in Höhe von 1.200 Euro zukommen lassen wollte, sofern sie die Problematik der gegen das geltende Sozialversicherungsrecht verstoßenden Nettoauszahlung gekannt hätte. Die Umstellung auf eine Bruttoauszahlung erfolgte, wie der eindeutige Wortlaut der Regelungsabsprache vom 23.Januar 2003 zeigt, lediglich um den Verstoß der Zahlung gegen geltendes Sozialversicherungsrecht zu beheben. Die Erhöhung auf einen Bruttobetrag von 1.200 Euro wurde von der Beklagten lediglich zur Vereinfachung vorgenommen, um nicht in jedem Einzelfall den Bruttobetrag individuell, ausgehend von einem Nettobetrag in Höhe von 620 Euro berechnen zu müssen. Durch den Wortlaut der Regelungsabrede kommt zum Ausdruck, dass durch die Umstellung der Zahlungsmodalität gerade keine pauschale Erhöhung der Jubiläumszuwendung gewollt war, sondern lediglich vermieden werden sollte, dass ein Arbeitnehmer bei ungünstigen Sozialversicherungsbeiträgen respektive ungünstiger Steuerprogression nicht schlechter als zuvor gestellt werden sollte, d.h. weniger als 620 Euro netto erhalten sollte. Durch diese Umstellung wird klar, dass die Beklagte den Arbeitnehmern keine Nettojubiläumszuwendung, sondern ausschließlich von Anfang an eine Bruttojubiläumszuwendung zukommen lassen wollte, wenn sie sich sozialversicherungsrechtlich konform verhalten wollte. Eine eventuelle Erhöhung des Nettobetrages im Einzelfall seit dem 23.Januar 2003 ist daher nur eine positive Begleiterscheinung für den jeweiligen Arbeitnehmer.

2. Da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung zusteht, ist die Beklagte auch gemäß § 108 GewO verpflichtet eine korrigierte Abrechnung zu erteilen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs.1 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs.1 ArbGG. Seine Höhe entspricht dem eingeklagten Betrag für den Klageantrag zu Ziffer 1 sowie 200 Euro für den Klageantrag zu 2. Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für eine solche Berufung nach § 64 Absatz 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Absatz 2b ArbGG bleibt hiervon unberührt.

 



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen