Europäischer Gerichtshof

Urteil vom - Az: C-195/17

„Wilder Streik“ kein außergewöhnlicher Umstand: TUIfly muss Passagieren Entschädigung zahlen

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.
(Leitsätze des Gerichts)

Alle Kläger der Ausgangsverfahren buchten bei TUIfly Flüge, welche zwischen dem 3. und 8. Oktober 2016 durchgeführt werden sollten. Alle diese Flüge wurden entweder annulliert oder hatten eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr, weil es beim Personal von TUIfly zu ungewöhnlich vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten kam, nachdem das Management von TUIfly der Belegschaft am 30. September 2016 Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens angekündigt hatte. Aufgrund der Flugausfälle bzw. der Verspätungen haben die betroffenen Passagiere grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/2004). Tuifly hatte Zahlungen jedoch mit dem Argument abgelehnt, es habe sich um einen sog. „wilden Streik" des Personals gehandelt, der einen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung ist bei außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung zu zahlen. Der EuGH entschied mit dem vorliegenden Urteil - entgegen der Ansicht des Landgerichts Hannover (<link https: www.arbeitsrecht-hessen.de andere-gerichte detailansicht artikel wilder-streik-bei-tuifly-keine-ausgleichszahlungen-an-passagiere.html _blank external-link external link in current>Urteil vom 24. November 2017 - Az: 8 S 25/17) -, dass es sich bei dem „wilden Streik“ des Flugpersonals nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne dieser Bestimmung handelt.

(Redaktionelle Zusammenfassung)

 

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen und dem Luftfahrtunternehmen TUIfly GmbH wegen der Weigerung von TUIfly, diesen Fluggästen, deren Flüge große Verspätung hatten oder annulliert wurden, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Rechtlicher Rahmen

In den Erwägungsgründen 1, 4, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„(1)      Die Maßnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(4)      Die [Union] sollte deshalb die mit der [Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. 1991, L 36, S. 5)] festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.

(14)      Wie nach dem Übereinkommen [zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, geschlossen am 28. Mai 1999 in Montreal und genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38)] sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15)      Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen

c)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)      sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii)      sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)      sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(3)      Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)      250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)      400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)      600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Alle Kläger der Ausgangsverfahren buchten bei TUIfly Flüge, die von diesem Luftfahrtunternehmen zwischen dem 3. und dem 8. Oktober 2016 durchgeführt werden sollten.

Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, wurden alle diese Flüge entweder annulliert oder hatten eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr, weil es beim Personal von TUIfly zu ungewöhnlich vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten kam, nachdem das Management von TUIfly der Belegschaft am 30. September 2016 Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens angekündigt hatte.

Den Vorlageentscheidungen ist zudem zu entnehmen, dass die Quote krankheitsbedingter Abwesenheiten der Belegschaft von TUIfly, die normalerweise bei etwa 10 % lag, zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 10. Oktober 2016 erheblich anstieg und 34 % bis 89 % des Cockpit-Personals sowie 24 % bis 62 % des Kabinenpersonals erreichte.

Infolgedessen gab TUIfly ab dem 3. Oktober 2016 ihre ursprüngliche Flugplanung vollständig auf. Sie nahm Subcharter bei anderen Luftfahrtunternehmen vor und rief Mitarbeiter aus dem Urlaub zurück.

Gleichwohl kam es wegen des Personalausfalls bei TUIfly am 3. Oktober 2016 bei 24 Flügen zu großen Verspätungen. Am 4. Oktober 2016 kam es bei 29 Flügen ebenfalls zu großen Verspätungen, und sieben Flüge wurden annulliert. Ab dem 5. Oktober 2016 wurde ein großer Teil der Flüge annulliert. Am 7. und am 8. Oktober 2016 annullierte TUIfly sämtliche Flüge aus Deutschland.

Am Abend des 7. Oktober 2016 teilte das Management von TUIfly der Belegschaft mit, dass eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden sei.

Angesichts dieser Situation, die sie als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 qualifizierte, weigerte sich TUIfly, den Klägern der Ausgangsverfahren die Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zu leisten.

Rechtssachen C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17, C‑290/17 und C‑291/17

In den Rechtssachen C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17, C‑290/17 und C‑291/17 weist das Amtsgericht Hannover (Deutschland) darauf hin, dass nach der deutschen Rechtsprechung die Erkrankung eines Mitglieds der Besatzung jedenfalls dann, wenn sie nicht durch einen Sabotageakt von außen durch Dritte verursacht worden sei, und der erforderliche Austausch dieses Mitarbeiters keine „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 seien.

Das Amtsgericht Hannover wirft die Frage auf, ob die den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände als „außergewöhnliche Umstände“ qualifiziert werden könnten, da es sich um eine Abwesenheitsquote handele, die nicht kennzeichnend für die normale Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei, sondern, wie die Beklagte der Ausgangsverfahren vortrage, u. a. bei einem „wilden Streik“ oder einem Boykottaufruf durch die Mitarbeiter selbst auftrete. Im Ergebnis verneint es aber das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“.

Zum einen habe das in den Ausgangsverfahren beklagte Luftfahrtunternehmen nämlich durch die Ankündigung von Umstrukturierungsmaßnahmen möglicherweise selbst zum Auftreten dieser Abwesenheitsquote beigetragen. Zum anderen bejahe zwar die Mehrheit der deutschen Gerichte das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ sowohl bei einem internen als auch bei einem externen Streik, doch beruhe in den beim Amtsgericht Hannover anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Abwesenheit der Mitarbeiter auf einem an bestimmte Mitarbeiter des betreffenden Luftfahrtunternehmens gerichteten Aufruf, sich krank zu melden, und somit nicht auf einem offiziellen Streikaufruf einer Gewerkschaft. Eine solche Vorgehensweise der Belegschaft unterscheide sich demnach von einem offiziellen Streik und sei als „wilder Streik“ zu qualifizieren, für den die Koalitionsfreiheit nicht gelte.

Falls die den anhängigen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Umstände als „außergewöhnliche Umstände“ einzustufen seien, sei fraglich, ob dies nur für Flüge gelte, auf die sich diese Umstände ausgewirkt hätten, oder auch für Flüge nach Eintritt der „außergewöhnlichen Umstände“, so dass die betreffenden Luftfahrtunternehmen die Leistung von Ausgleichszahlungen an Fluggäste späterer Flüge verweigern könnten, die von einer etwaigen Umorganisation von Flügen infolge des Eintritts der „außergewöhnlichen Umstände“ betroffen seien.

Hierzu würden in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Wille des Unionsgesetzgebers, wie er aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 hervorgehe, und die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C‑22/11, EU:C:2012:604), sprächen jedoch dafür, dass sich das Luftfahrtunternehmen nur für den Flug, der von den fraglichen „außergewöhnlichen Umständen“ betroffen sei, auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 berufen könne.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Hannover das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

2.      Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

3.      Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollte: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben, oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

4.      Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollte: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?

Rechtssache C‑292/17

In der Rechtssache C‑292/17 weist das vorlegende Gericht, das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland), darauf hin, dass der Gerichtshof zwar im Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C‑22/11, EU:C:2012:604), die Nichtbeförderung eines Fluggasts auf einem nicht von einem Streik betroffenen Flug zugunsten eines Fluggasts eines früheren, vom Streik betroffenen Fluges als ausgleichspflichtig angesehen habe. Dieses Urteil sei aber nicht unbedingt auf die Annullierung von Flügen übertragbar, da die Verordnung Nr. 261/2004 für den Fall der Nichtbeförderung nicht die Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens vorsehe, sich mit „außergewöhnlichen Umständen“ zu entlasten.

Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 müsse die Annullierung des betreffenden Fluges jedoch auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgehen und somit ein Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung bestehen. Bei der Annullierung eines Fluges, die nicht auf Krankmeldungen zurückgehe, sondern auf eine Entscheidung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, seine gesamte Flugplanung angesichts dieses Umstands umzuorganisieren, könne die Annullierung des betreffenden Fluges nicht unmittelbar darauf zurückgeführt werden. Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung finde eine Stütze in ihrem 15. Erwägungsgrund, wonach die „außergewöhnlichen Umstände“ einen konkreten Flug betreffen müssten.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Geht die Annullierung eines Fluges auch dann noch auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 zurück, wenn die Umstände (hier: „wilder Streik“ oder „Erkrankungswelle“) den in Rede stehenden Flug nur mittelbar betreffen, weil diese das Luftfahrtunternehmen dazu veranlasst haben, seine gesamte Flugplanung umzuorganisieren, und diese Organisation eine planmäßige Annullierung des konkreten Fluges enthält?

2.      Kann sich ein Luftfahrtunternehmen auch dann gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 entlasten, wenn der in Rede stehende Flug ohne die Umorganisation hätte durchgeführt werden können, weil die für diesen Flug eingeteilte Crew zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie nicht durch Umorganisation anderen Flügen zugeteilt worden wäre?

Durch Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10., 18. und 29. Mai 2017 sind die Rechtssachen C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑254/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17 und C‑290/17 bis C‑292/17 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit der Fragen in den Rechtssachen C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑254/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17, C‑290/17 und C‑291/17

TUIfly macht geltend, die erste, die dritte und die vierte Vorlagefrage des Amtsgerichts Hannover seien unzulässig. Die erste Frage sei unzulässig, weil sie in den tatrichterlichen Bereich eingreife, soweit sie auf die Klärung der Frage gerichtet sei, ab welcher Abwesenheitsquote „außergewöhnliche Umstände“ festgestellt werden könnten. Die dritte Frage stehe in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Ausgangsverfahren, da TUIfly nicht aus „betriebswirtschaftlichen Erwägungen“ einen neuen Flugplan aufgestellt, sondern ihre Flüge ohne Rücksicht auf Kosten oder derartige wirtschaftliche Erwägungen umorganisiert habe. Die vierte Frage schließlich sei zu abstrakt.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT, C‑518/16, EU:C:2018:126, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ersucht das Amtsgericht Hannover den Gerichtshof mit der ersten Vorlagefrage um die Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Hinblick auf den Sachverhalt der Ausgangsverfahren. Die unionsrechtliche Einstufung der vom vorlegenden Gericht festgestellten Tatsachen setzt aber eine Auslegung des Unionsrechts voraus, für die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV zuständig ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C‑434/15, EU:C:2017:981, Rn. 20).

Hinsichtlich der Rügen, die in Bezug auf die dritte Vorlagefrage des Amtsgerichts Hannover erhoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angesprochene Vermutung der Entscheidungserheblichkeit nicht allein dadurch widerlegt werden kann, dass eine der Parteien der Ausgangsverfahren bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit den Ausgangsrechtsstreitigkeiten bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C‑113/15, EU:C:2016:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Schließlich kann die vierte Vorlagefrage des Amtsgerichts Hannover nicht als abstrakt eingestuft werden, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausgangsverfahren aufweist und damit nicht hypothetisch ist. Mit ihr wird der Gerichtshof nämlich für den Fall, dass er die erste oder die zweite Vorlagefrage dieses Gerichts bejaht, um eine Auslegung der Modalitäten ersucht, unter denen sich die Luftfahrtunternehmen von ihrer Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zur Leistung von Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien können.

Somit sind die Einwände von TUIfly gegen die Zulässigkeit der ersten, der dritten und der vierten Vorlagefrage des Amtsgerichts Hannover zurückzuweisen.

Zur Beantwortung der Fragen

Zu den ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17, C‑290/17 und C‑291/17 sowie zu den Fragen in der Rechtssache C‑292/17, soweit sie die Einstufung als „außergewöhnliche Umstände“ betreffen

Mit der ersten und der zweiten Frage in den Rechtssachen C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17, C‑290/17 und C‑291/17 sowie mit den Fragen in der Rechtssache C‑292/17, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer – d. h. drei Stunden oder mehr betragender – Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung können solche Umstände insbesondere bei Streiks eintreten, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.

Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die in diesem Erwägungsgrund genannten Umstände nicht unbedingt und automatisch Gründe für die Befreiung von der Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22) und dass folglich von Fall zu Fall zu beurteilen ist, ob sie die beiden in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Bedingungen erfüllen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich nicht jedes unerwartete Ereignis zwangsläufig als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der vorstehenden Randnummer einzustufen, sondern ein solches Ereignis kann Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 42).

Außerdem ist der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass ihr Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 20).

Anhand dieser Gesichtspunkte ist zu bestimmen, ob ein „wilder Streik“ wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann.

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Akten hervor, dass der „wilde Streik“ des Personals des betreffenden Luftfahrtunternehmens durch die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch dieses Unternehmen ausgelöst wurde. Sie führte dazu, dass während etwa einer Woche die Abwesenheitsquote des Flugpersonals besonders hoch war, im Anschluss an einen Aufruf, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wurde, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.

Somit steht fest, dass das Personal von TUIfly diesen „wilden Streik“ auslöste, um seine Forderungen – die konkret die von der Unternehmensleitung angekündigten Umstrukturierungsmaßnahmen betrafen – zu erheben.

Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend ausführt, gehören Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen aber zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen.

Somit ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können.

Daher sind unter den in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils geschilderten Voraussetzungen die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens zu betrachten.

Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende „wilde Streik“ von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar war.

Abgesehen davon, dass dieser „wilde Streik“ auf eine Entscheidung des genannten Luftfahrtunternehmens zurückzuführen ist, ist festzustellen, dass er trotz der vom vorlegenden Gericht angesprochenen hohen Abwesenheitsquote nach einer Einigung zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat endete.

Daher kann ein solcher Streik nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden, der das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien vermag.

Diese Erwägung wird durch die Einstufung der fraglichen Vorgehensweise der Belegschaft als „wilder Streik“ im Sinne des einschlägigen deutschen Arbeits- und Tarifrechts, die darauf beruht, dass sie nicht offiziell von einer Gewerkschaft initiiert wurde, nicht in Frage gestellt.

Würde zur Klärung der Frage, ob Streiks als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen sind, darauf abgestellt, ob sie nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig sind oder nicht, hätte dies zur Folge, dass der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge; dadurch würden die in den Erwägungsgründen 1 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziele beeinträchtigt, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sowie harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Union sicherzustellen.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17, C‑290/17 und C‑291/17 sowie auf die Fragen in der Rechtssache C‑292/17 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.

Zur dritten und zur vierten Frage in den Rechtssachen C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17, C‑290/17 und C‑291/17 sowie zu den Fragen in der Rechtssache C‑292/17, soweit sie die Konsequenzen betreffen, die aus der Einstufung der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen als „außergewöhnliche Umstände“ zu ziehen sind

Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage in den Rechtssachen C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17, C‑290/17 und C‑291/17 sind die dritte und die vierte Frage in diesen Rechtssachen sowie die Fragen in der Rechtssache C‑292/17, soweit sie die Konsequenzen betreffen, die aus der Einstufung der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen als „außergewöhnliche Umstände“ zu ziehen sind, nicht zu beantworten.

Kosten

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.



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