Whistleblowing

I. Was bedeutet das?
II. Ist es erlaubt?
III. Welche Rechte und Pflichten gibt es für Whistleblower?
IV. Welche Änderungen sind durch die "Whistleblower-Richtlinie" zu erwarten?
V. Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt - Besserer Schutz für Hinweisgebende

I. Was bedeutet das?

Unter dem Begriff „Whistleblowing“ (überwiegend als  „jemanden anschwärzen“ oder „an die Öffentlichkeit bringen“ übersetzt) ist ein anonymes Meldeverfahren gemeint, das es Mitarbeitern ermöglicht, der Unternehmensleitung oder speziell Beauftragten Hinweise über grobe Missstände innerhalb der Unternehmen  oder  Organisationen zu erbringen.

II. Ist es erlaubt?

Entdeckt der Mitarbeiter1 Delikte innerhalb des Unternehmens, so kann er  – wie alle Bürger auch – Strafanzeigen stellen. Zu beachten ist jedoch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsvertrags gleichwohl zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Vertragspartners verpflichtet sind.
Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers umfasst unter anderem als Ausdruck der Loyalität und Vertraulichkeit, was sich aus dem konkreten Vertragsverhältnis ableiten lässt, die Achtung der geschäftlichen Interessen und des Rufes des Arbeitgebers.
Allerdings kann Whistleblowing insbesondere dann notwendig und mithin geboten sein, wenn es zur Aufdeckung von

  • rechtswidrigen Handlungen,
  • Gesetzesverstößen,
  • Umwelt- und Gesundheitsgefährdungen, sowie anderen Gemeingefahren,
  • Korruptionsdelikten; Unterdrückung und Vernichtung von belastenden Dokumenten dient.

Eine solche Meldepflicht kommt allerdings nur bei groben oder schwerwiegenden Missständen von erheblicher Tragweite in Betracht, die gerade dem Schutz allgemeiner, öffentlicher Belange dienen. Bereits einfache Pflichtverletzungen werden hiervon nicht erfasst.
Der Hinweisgeber, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte darlegen kann, dass innerhalb des Unternehmens gesetzliche Pflichten oder sonstige Regeln verletzt werden, hat sich zunächst an den eigenen Vorgesetzten oder an eine andere innerbetrieblich zuständige Stelle zu wenden (sog. internes Whistleblowing).
Liegen jedoch Indizien vor, die eindeutig signalisieren, dass hierauf nicht oder – zumindest nach der berechtigten Auffassung des Hinweisgebers – nicht ausreichend reagiert wird und ist eine Abhilfe nicht zu erwarten, so darf dieser eine oder mehrere Hierarchie-Ebenen überspringen. Im Ausnahmefall kann auf eine vorherige innerbetriebliche Meldung sogar verzichtet werden, wenn sie dem Hinweisgeber unzumutbar ist. Insbesondere gilt dies, wenn es sich hierbei um eine schwerwiegende oder von dem Arbeitgeber selbst begangene Straftat handelt oder der Hinweisgeber ohne die entsprechende Anzeige sich selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde.
Wendet sich der Hinweisgeber allerdings an die Öffentlichkeit, so liegt ein sog. externes Whistleblowing vor. Dies ist in bestimmten Organisationen streng verboten und kann darüber hinaus einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder gar gegen Strafgesetze darstellen. Zudem sollte der Hinweisgeber vor der Weitergabe der Informationen explizit auf die Genauigkeit, Zuverlässigkeit sowie die Vollständigkeit des zu meldenden Sachverhalts achten und diese prüfen. Gibt der Betreffende hingegen bewusst falsche oder unvollständige Informationen weiter, so  kann dieses Verhalten strafbar sein aufgrund

  • falscher Verdächtigung (§ 164 StGB),
  • übler Nachrede (§ 186 StGB),
  • Beleidigung (§ 185 StGB),
  • Verleumdung (§ 187 StGB).

Die Verbreitung von Informationen ohne vorherige Zustimmung des verfügungsberechtigten Vorgesetzten kann ebenfalls unter Strafe stehen. So ist die Weitergabe von fremden Geheimnissen verboten, die einem aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen der Schweigepflicht anvertraut wurden, vgl. § 203 StGB. Darüber hinaus erweckt die Aufdeckung bzw. Weitergabe von Informationen bei dem Unternehmen sowie bei der betroffenen Person das Gefühl, verraten und/oder hintergangen worden zu sein, so dass der Hinweisgeber daraufhin mit Repressalien, wie etwa einer fristlosen Kündigung, zu rechnen hat.  Allerdings kann solch eine Kündigung nur dann wirksam sein, wenn der Hinweisgeber gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat.
Ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß kann etwa darin liegen, dass der Hinweisgeber durch die bewusste Weitergabe an falschen Informationen treuwidrig handelt und hierdurch der Ruf des Unternehmens oder der einzelnen Person (erheblich) zu schädigen droht. Ebenfalls kann ein Pflichtverstoß auch dann gegeben sein, wenn der Hinweisgeber trotz wahrheitsgemäßer Angaben einen Kommunikationsweg bestreitet, welcher den Arbeitgeber in erheblicher Weise schadet.

III. Welche Rechte und Pflichten gibt es für Whistleblower?

Innerhalb der Bundesrepublik existieren noch keine gesetzlichen Regelungen, welche die Rechte und Pflichten eines Whistleblowers normiert. Daher ist anhand der vorliegenden Rahmenbedingungen, Vereinbarungen und sonstigen Vorgaben eine Erörterung anzustellen.
Zum Beispiel ergeben sich die primären Rechte der Hinweisgeber aus den arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten. So können den Hinweisgebern unter anderem Anzeigerechte und –pflichten zustehen, wenn der Arbeitgeber keine adäquaten, ausreichenden Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes getroffen hat und diese immense Gefahren für Arbeitnehmer oder für die Allgemeinheit darstellen können. Ebenfalls stehen den Hinweisgebern Abwehrrechte gegen Maßnahmen zu, wenn etwa der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme zu benachteiligen beabsichtigt, weil der Arbeitnehmer auf zulässige Weise seine Rechte ausgeübt hat.
In bestimmten Fällen haben Hinweisgeber keine Benachteiligungen, insbesondere keine Sanktionen, zu befürchten. Diese Fälle liegen vor, wenn

  • der Vorgesetzte die Straftaten in eigener Person begangen hat
  • der Hinweis Straftaten beinhaltet, so dass durch die Nichtanzeige der Hinweisgeber sich strafbar machen würde
  • eine entsprechende Abhilfe nicht zu erwarten ist.

Weiterhin enthält auch das Geschäftsgeheimnisgesetz bestimmte Rechtfertigungsgründe, die dem Whistleblower Schutz bieten.
Erforderlich ist hierfür, dass die Aufdeckung eines Geschäftsgeheimnisses dazu geeignet ist, um das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

IV. Welche Änderungen sind durch die „Whistleblower-Richtlinie“ zu erwarten?

Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Kündigungen, Degradierungen sowie vor jeglichen Repressalien häufig davor zurück, Verstöße zu melden. Das betrifft auch Verstöße gegen das Unionsrecht, beispielsweise wenn es um Höchstgrenzen für PKW-Abgaswerte geht.
Zum Schutz für Hinweisgeber hat das EU-Parlament am 16.04.2019 die „Whistleblower-Richtlinie“ (2018/0106 COD) verabschiedet, wonach Privatunternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro verpflichtet werden sollen, interne Meldesysteme einzurichten. Konkrete Vorgaben, die bei der Implementierung des Meldesystems einzuhalten sind, sind der Richtlinie bereits zu entnehmen. Die Umsetzung und ggf. Ausgestaltung der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber hat binnen 2 Jahren zu erfolgen.

V. Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt - Besser Schutz für Hinweisgebende

Um einen besseren Schutz des Hinweisgebenden vor Benachteiligungen (z.B. Kündigung, Degradierung sowie jegliche Repressalien) gewährleisten zu können, wurde am 12. Mai 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet. Mit diesem Gesetz soll die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt Mitte Juni 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern einen Monat nach Verkündung des Gesetzes, die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes umzusetzen. Nach § 12 HinSchG müssen alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern eine eigene interne Meldestelle einrichten. Diesen Unternehmen ist es nach § 14 HinSchG jedoch erlaubt, einen „Dritten“ mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern besteht eine verlängerte Implementierungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Gemäß § 14 Abs. 2 HinSchG ist es diesen Unternehmen gestattet, mit anderen Unternehmen eine „gemeinsame Meldestelle“ zu betreiben. Bei Nichtumsetzung interner Meldestellen drohen Unternehmen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Mit einer Geldbuße wird gegen das Unternehmen auch dann geahndet, die Meldungen behindern oder die Repressalien gegen den Hinweisgebenden ergreifen.Neben der Einrichtung einer solchen Meldestelle für Hinweisgeber (das sog. Hinweisgebersystem), haben Unternehmen weitere Verpflichtungen zu beachten:

  • Hinweisgebern müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
  • Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber binnen sieben Tage nach Eingang bestätigen.
  • Binnen drei Monaten muss dem Hinweisgeber eine Rückmeldung zur getroffenen Maßnahme gegeben werden.
  • Als weitere, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen müssen den Hinweisgebern eine verständliche und leicht zugängliche Information über die Möglichkeiten externer Meldestellen an zuständige Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen gegeben werden.

Neben dem Schutz für Hinweisgebende enthält das Gesetz auch Regelungen zugunsten von Arbeitgebern, denen es ermöglicht werden soll, mit grob missbräuchlichen Hinweisen umzugehen – etwa Schadensersatzansprüche bei vorsätzlicher grob fahrlässiger Meldung falscher Informationen.


1Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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Arbeitszeugnis darf nicht mit „Kinderschrift“ unterschrieben werden

1. Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die fragliche Verpflichtung in anderen Teilen nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt.

 

2. Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor, das nach § 126Abs. 1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach § 129 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Es bleibt offen, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.

 

3. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an.

 

4. Eine einseitige Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung in der Hauptsache getroffen hat.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 - 5 Ca 1459/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Schuldnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016, mit dem gegen sie Zwangsmittel festgesetzt wurden.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.11.1998 als technische und kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt und unmittelbar dem Geschäftsführer der Beklagten unterstellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits, der vor dem Arbeitsgericht Iserlohn unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2308/14 geführt wurde, einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Anlass für das vorliegende Verfahren war neben einem Streit über Urlaubsabgeltungsansprüche der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin nachfolgend zwar ein Arbeitszeugnis erteilte, dessen Inhalt zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht, das jedoch nicht vom Geschäftsführer der Beklagten, sondern von ihrem Personalreferenten unterzeichnet wurde.

Im Gütetermin am 01.10.2015 schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, der in Ziffer 2 folgende Bestimmung enthält:

Die Beklagte verpflichtet sich, das der Klägerin unter dem 31.05.2015 erteilte Zeugnis durch den Geschäftsführer der Beklagten I unterschreiben zu lassen und sodann der Klägerin auszuhändigen.

Am 19.10.2015 wurde der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

Nach Zustellung des Vergleichs stellte die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2015 Zwangsmittelantrag. Zwischenzeitlich hatte die Schuldnerin ihr zwar ein neues Arbeitszeugnis übersandt, das mit dem Nachnamen ihres Geschäftsführers gezeichnet ist. Der Namenszug entspricht aber unstreitig nicht dessen üblicher Unterschrift, sondern erinnert an eine Art Kinderschrift. Die Schuldnerin hat dazu erklärt, die fragliche Unterschrift stamme von ihrem Geschäftsführer und sehe nur deshalb etwas anders aus, weil dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Schlüsselbeinbruch erlitten gehabt habe.

Am 12.02.2016, der Schuldnerin zugestellt am 15.02.2016, erließ das Arbeitsgericht Iserlohn einen Beschluss mit folgendem Wortlaut:

Gegen die Schuldnerin wird für die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 01.10.2015 enthaltene Verpflichtung zur Unterzeichnung des der Gläubigerin unter dem 31.05.2015 erteilten Zeugnisses durch den Geschäftsführer der Schuldnerin I und zur Aushändigung dieses Zeugnisses an die Gläubigerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, für je 250,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin I.

...

Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine etwaige Erfüllung ihrer Verpflichtung berufen. Sie sei darlegungs- und beweisbelastet. Die auf dem Zeugnis enthaltene Unterschrift sei graphologisch sehr einfach. Inwieweit ein Schlüsselbeinbruch eine ordnungsgemäße Unterschriftsleistung verhindere, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es sich um eine Art der Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin handele, was nicht plausibel dargelegt und unter Beweisantritt vorgetragen sei, läge keine wirksame Erfüllung vor. Die Verpflichtung aus dem Vergleich sei dahin auszulegen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin so unterzeichnen müsse, wie er im Geschäftsverkehr Dokumente unterschreibe. Bei der Höhe des Zwangsgeldes sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin seit über drei Monaten ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 25.02.2016 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tag, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, ihr Geschäftsführer sei bereit, eidesstattlich zu versichern, dass die Unterschrift unter dem fraglichen Zeugnis von ihm stamme. Aus rein ökonomischen Gründen habe sie sich aber entschlossen, das Zeugnis neu auszudrucken und mit der aktuellen Unterschrift zu versehen.

Das Arbeitsgericht Minden hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 02.03.2016 nicht abgeholfen.

Bereits mit Anschreiben vom 26.02.2016 hatte die Schuldnerin ankündigungsgemäß ein weiteres Arbeitszeugnis an die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin übersandt. Dieses trägt auch die übliche Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin. Der Schriftzug kreuzt aber in einem Winkel von ca. 30 Grad von links oben nach rechts unten den unter den Zeugnistext maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen sowie nach zwei Leerzeilen die Namenswiedergabe des Geschäftsführers der Schuldnerin nebst Zusatz "Geschäftsführung".

Mit Schriftsatz vom 02.03.2015 hatten die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin zunächst mitgeteilt, das Verfahren habe sich nunmehr erledigt, da das Zeugnis am 01.03.2016 mit der richtigen Unterschrift eingegangen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.03.2016 wurde die Erledigungserklärung widerrufen und geltend gemacht, die Unterschrift sei quer geleistet worden. Dies deute darauf hin, dass die Schuldnerin mit der Leistung der Gläubigerin nicht zufrieden gewesen sei. Die diagonal abfallende Unterschrift bringe eine deutliche Distanzierung zum Ausdruck. Der Geschäftsführer der Schuldnerin müsse eine horizontal verlaufende Unterschrift leisten.

Die Schuldnerin hat erwidert, bereits die erste Unterschrift sei "richtig". Ihr Geschäftsführer sei lediglich verletzt gewesen. Dies führe nicht zur Nichterfüllung. Die Echtheit einer Unterschrift hänge davon ab, ob der Unterzeichnende die Unterschrift persönlich leiste. Nunmehr werde querulatorisch der Verlauf der Unterschrift beanstandet. Wenn die Gläubigerin die Unterschrift nicht "schön genug" finde, führe dies nicht zu deren Unwirksamkeit. Eine Unzufriedenheit mit ihren Leistungen ergebe sich daraus nicht, zumal sie ein gutes Zeugnis erhalten habe.

II.

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin (§§ 62 Abs. 2, 78 ArbGG, 567, 569, 793, 888 ZPO) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 1.10.2015 bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der angefochtene Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 beruht auf § 888 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin war aus Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 01.10.2015 verpflichtet, der Gläubigerin ein von ihrem Geschäftsführer unterschriebenes Zeugnis auszuhändigen.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sind erfüllt. Die Schuldnerin hat insoweit auch keine Einwände vorgebracht.

Die Verpflichtung zur Aushändigung eines vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterschriebenen Zeugnisses ist hinreichend bestimmt. Da der Prozessvergleich als Vollstreckungstitel den Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden hat, ist er nur dann vollstreckungsfähig, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Ob das mit der Vollstreckung des Vergleichs beauftragte Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung einen entsprechenden Inhalt ermitteln kann, richtet sich nach den für Titel - nicht den für Verträge - geltenden Grundsätzen. Danach müssen sich die für die genaue Bestimmung der Leistungspflicht maßgeblichen Faktoren aus dem Titel selbst ergeben oder er muss doch jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 13.08.2013 - 5 W 79/15 = MDR 2013, 1311 f.). Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden (BAG, Beschluss vom 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 = NZA 2009, 917 ff.). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Schuldner einer titulierten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber die Frage, worin diese Verpflichtung besteht (LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2011 - 1 Ta 62/11 - juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 01.10.2015 im Wege der Auslegung die Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläubigerin ein vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterschriebenes Arbeitszeugnis zu erteilen und an diese herauszugeben. Über den Inhalt des Arbeitszeugnisses besteht zwischen den Parteien kein Streit, so dass dahinstehen kann, ob auch die Bezugnahme auf das der Gläubigerin unter dem 31.05.2015 bereits erteilte Arbeitszeugnis für sich genommen das Bestimmtheitserfordernis erfüllt. Es ist jedenfalls möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2010 - 1 Ta 196/10 - juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2013 - 1 Ta 148/13 - juris). Darum geht es hier. Die Parteien streiten allein darum, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin das Arbeitszeugnis der Gläubigerin ordnungsgemäß unterzeichnet hat. Insoweit hat Ziffer 2 des Vergleichs vom 01.10.2015 einen bestimmten und damit vollstreckungsfähigen Inhalt.

Auch für die Beantwortung der Frage, welchen Vorschriften die Vollstreckung titulierter Verpflichtungen unterliegt, ist der Vollstreckungstitel auszulegen. Ergibt die Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten verbunden ist, so kommt - je nach Gegenstand dieser weiteren Handlungspflichten - eine unterschiedliche vollstreckungsrechtliche Einordnung in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.01.2016 - I ZB 110/14 = NJW 2016, 645 f.). Sollen etwa bereits erstellte Arbeitspapiere lediglich herausgegeben werden, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO. Ergibt sich aus dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel hingegen, dass auch die Ausfüllung der Arbeitspapiere zu erfolgen hat, kann der Schuldner dazu durch einen Beschluss im Sinne des § 888 ZPO angehalten werden, der zugleich darauf gerichtet ist, die Herausgabe durchzusetzen. (LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2012 - 7 Ta 173/12 - Juris).

Im vorliegenden Fall geht es um die (ordnungsgemäße) Unterschriftsleistung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin. Diese ist nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken, denn bei der Unterschriftsleistung handelt es sich um eine höchstpersönliche und damit unvertretbare Handlung. Dass nach dem Inhalt des fraglichen Vergleichs das unterschriebene Arbeitszeugnis "sodann" an die Gläubigerin herauszugeben ist, vermag daran nichts zu ändern.

2. Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 28.04.2015 bisher nicht erfüllt.

a) Das erste der Gläubigerin erteilte und mit dem Namenszug "I" versehene Arbeitszeugnis enthält keine Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin. Für die zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift, wie sie für Arbeitszeugnisse § 109 Abs. 1 Satz 1GewO i.V.m. § 126Abs. 1 BGB vorschreibt, ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren (BAG, Urteil vom 06.09.2012 - 2 AZR 585/11 = NJW 2013, 2219 ff.). Die Unterschrift soll die Identität des Ausstellers erkennbar und die Echtheit der Urkunde gewährleisten und beweisbar machen (Zuordnungsfunktion) (Staudinger/Hertel (2012), BGB § 126 Rn. 125; MüKoBGB/Einsele, 7. Aufl. 2015, § 126 BGB Rn. 10). Sobald die Schriftzeichen für Dritte unbekannt oder unverständlich sind, ist die Unterschrift als Handzeichen zu werten (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 1999, § 126 Rn. 16). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift darstellt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 22.10.1993 - V ZR 112/92 = NJW 1994, 55). Die Unterzeichnung muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner im Übrigen wichtige betriebliche Dokumente unterschreibt; er darf im Zeugnis keine Unterzeichnung wählen, die hiervon abweicht (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 21. Aufl. 2015, Rn. 483).

Gemessen daran ist das fragliche Arbeitszeugnis nicht mit einer Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin im Rechtssinne versehen. Dies gilt auch dann, wenn man den Vortrag der Schuldnerin zugrunde legt und annimmt, der Schriftzug stamme tatsächlich von ihrem Geschäftsführer und unterscheide sich nur deshalb von der sonst üblichen Unterschrift, weil ihn daran zum Zeitpunkt der Aufbringung des Namenszugs ein Schlüsselbeinbruch gehindert habe. Der Namenszug auf dem Arbeitszeugnis weicht jedenfalls unstreitig von der sonstigen Art und Weise der Unterschriftsleistung ab. Damit lässt sich nicht mehr eindeutig die Identität des Unterzeichners feststellen. Die im Interesse des Schutzes im Rechtsverkehr notwendige Echtheitsvermutung steht damit in Frage. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild liegt daher ein sog. Handzeichen vor (zur Abgrenzung: OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2001 - 15 W 21/01 = DB 2001, 2037f.). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszeugnis mit einem Handzeichen statt einer Unterschrift abgeschlossen werden darf. Jedenfalls erfordert das Handzeichen nach § 126 Abs. 1 BGB eine notarielle Beglaubigung bzw. nach § 129Abs. 2 BGB eine notarielle Beurkundung, an der es hier fehlt.

b) Auch das zweite der Gläubigerin mit Schreiben vom 26.02.2016 übersandte Arbeitszeugnis führte nicht zur Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Vergleich vom 01.10.2015. Zwar ist insoweit unstreitig, dass dieses Zeugnis die Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin trägt und die Unterzeichnung auch mit dem sonst üblichen Schriftzug erfolgt ist. Zur Unwirksamkeit der Unterschrift führt aber hier der Umstand, dass der Schriftzug nicht parallel zum maschinenschriftlichen Zeugnistext auf das Zeugnis gesetzt wurde, sondern von links oben nach rechts unten gekippt wurde.

Das Zeugnis darf nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (vgl. ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013 - 5 Ca 80b/13 = LAGE § 630 BGB 2002 Nr. 7 zum "Smiley" mit heruntergezogenem Mundwinkel). Eine Unterzeichnung ist daher unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung signifikant abweicht (Schleßmann a.a.O.). Beim Leser des Arbeitszeugnisses dürfen keine Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2005 - 4 Ta 153/05 = DB 2005, 2476).

Die insoweit darlegungsbelastete Schuldnerin behauptet selbst nicht, dass ihr Geschäftsführer sonst auf Urkunden diagonal unterschreibt. Eine derartige Form der Unterschriftsleistung ist im Rechtsverkehr völlig unüblich. Ein Zeugnisleser wird dies auf den ersten Blick feststellen und sich veranlasst sehen, sich über den Grund einer derartigen Unterschriftsleistung Gedanken zu machen. Die von der Gläubigerin befürchtete Möglichkeit, dass dies als eine Distanzierung vom Zeugnistext verstanden wird, ist dabei naheliegend. Jedenfalls begründet diese Art der Unterschrift erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes und entwertet diesen vollständig. Die fragliche Unterschrift verstößt somit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO, wobei nach Auffassung der Kammer im Interesse des Rechtsverkehrs nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichners, sondern allein auf den objektivierten Eindruck eines durchschnittlichen Zeugnislesers abgestellt werden muss. Es ist daher nicht erforderlich, der Schuldnerin nachzuweisen, dass sie mit der Art der Unterschriftsleistung tatsächlich den Zweck verfolgt hat, das der Gläubigerin erteilte Arbeitszeugnis zu entwerten.

3. Nach alledem hat das Arbeitsgericht zu Recht Zwangsmittel gegen die Schuldnerin festgesetzt. Die Höhe der Zwangsmittel wurde von dieser nicht gesondert angegriffen. Sie bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und hält sich angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sie sich ihrer Verpflichtung, der Gläubigerin ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis zu erteilen, entzieht, im untersten Bereich des Angemessenen.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 war daher zurückzuweisen.

Die Kammer war an dieser Entscheidung nicht durch die Erledigungserklärung der Gläubigerin vom 02.03.2015 gehindert. Solange sich die Gegenseite der Erledigungserklärung noch nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung in der Hauptsache getroffen hat, ist die (einseitige) Erledigungserklärung frei widerruflich (BGH, Urteil vom 07.06.2001 - 1 ZR 157/98 = NJW 2002, 442 f.). Dies ist hier durch Schriftsatz der Vertreter der Gläubigerin vom 11.03.2016 geschehen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.



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