Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 3 Sa 524/13

Zweistufige Ausschlussfrist - Arbeitgeber kommt Arbeitnehmer zuvor

Eine zweistufige Ausschlussfrist liegt vor, wenn Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zunächst gegenüber der Gegenpartei angemeldet (1. Stufe) und im Falle der Ablehnung eingeklagt (2. Stufe) werden müssen. Für beide Stufen sind im Regelfall mehrwöchige oder mehrmonatige Fristen angegeben.

(1.) Für die Einhaltung der zweiten Stufe ist ohne Bedeutung, ob der Anspruch zuvor innerhalb der Frist der ersten Stufe wirksam angemeldet worden ist; es ist allein die Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenpartei maßgebend.
Lehnt demnach die Gegenpartei den Anspruch ab, noch bevor er angemeldet wurde, so läuft ab dem Zeitpunkt der Ablehnung die Frist der zweiten Stufe.

(2.) Ist der Anspruch zum Zeitpunkt der Ablehnung (noch) nicht fällig, so beginnt die Frist der zweiten Stufe mit der Fälligkeit des Anspruchs.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.10.2013, Az.: 8 Ca 975/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 18.02. bis zum 31.03.2013 gegenüber der Beklagten zusteht.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen aus der Zeitarbeits-branche, bis zum 31.03.2013 als Schlosser beschäftigt. Er war ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Firma X. in Y. eingesetzt.

Die Arbeitsvergütung wird gemäß § 5 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 15.06.2012, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 7 bis 18 d. A. Bezug genommen wird, monatlich nachträglich bis spätestens zum 20. des Folgemonats überwiesen.

In § 11 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (ITZ) abgeschlossene Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen.

§ 10 des IGZ-Manteltarifvertrages beinhaltet folgende Regelung:

"Ausschlussfrist

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."

Im Zeitraum vom 18.02.2013 bis zum 31.03.2013 hat der Kläger nicht gearbeitet. Er hat der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.04.2013, dem Kläger zugegangen am 06.04.2013, hat die Beklagte dem Kläger Folgendes mitgeteilt:

„...bezugnehmend auf unser heutiges Telefonat teilen wir Ihnen nochmals mit, dass wir die eingereichten Kranktage in der Zeit vom 18.02.2013 bis 31.03.2013 nicht abrechnen werden.

Da Sie von der Ihnen zugewiesenen Baustelle wegen Arbeitsverweigerung abgemeldet wurden und auch nicht bereit waren, eine neue Baustelle anzunehmen, teilten Sie uns telefonisch mit, dass Sie sich „so lange es geht“ krank melden würden.

Eine Krankmeldung „auf Ansage“ können wir nicht akzeptieren und sind rechtlich auch nicht dazu verpflichtet, diese zu vergüten. ...“

Mit Schreiben vom 09.04.2013 forderte der Klägerprozessbevollmächtigte die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.04.2013 auf, die Lohnansprüche für Februar und März 2013 ordnungsgemäß abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag zu überweisen. Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2013, dem Kläger am 22.04.2013 zugegangen, in dem sie den Zahlungsanspruch insgesamt ablehnte.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 22.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat vorgetragen,

nach seiner Auffassung könne die Ausschlussfrist für den Monat März 2013 nicht zu laufen begonnen haben, da er für diesen Monat noch keine Abrechnung er-halten habe. Die zweite Stufe der Ausschlussfrist sei erst ausgelöst worden nach Zugang des Schreibens des Beklagtenprozessbevollmächtigten am 22.04.2013. Die erste Stufe der Ausschlussfrist könne durch das Schreiben der Beklagten vom 04.04.2013 nicht übersprungen werden. Die tarifliche Ausschlussfrist komme    ohnehin im Übrigen nicht zur Anwendung, da die Verweisung im Arbeitsvertrag gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoße. Denn arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen könnten nur Bestand haben, wenn sie für jede Stufe eine Frist von mindestens drei Monaten vorsähen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.177,50 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

nach ihrer Auffassung sei der geltend gemachte Anspruch nicht rechtzeitig eingeklagt worden und daher verfallen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 17.10.2013 - 8 Ca 975/013 - abgewiesen.

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 96 bis 103 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 28.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 18.11.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 20.12.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor mit Schreiben vom 09.04.2013 habe er seinen fälligen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung für die Monate Februar und März geltend gemacht und damit die erste Stufe der tarifvertraglichen Ausschlussfrist, sollte diese einschlägig sein, eingehalten. Das Schreiben der Beklagten vom 04.04.2013 ändere daran nichts. Eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung, die die erste Stufe der Ausschlussfrist einer Ablehnung des Anspruchs überspringen würde, sei nicht gegeben. Auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist sei gewahrt, weil die entsprechende Klage mit Datum vom 22.05.2013 per Telefax an das Gericht übermittelt worden sei.

Für den Monat März 2013 beginne die Ausschlussfrist trotz Fälligkeit nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber, obwohl dazu verpflichtet zu sein, die Erstellung einer Abrechnung unterlasse. Eine entsprechende Abrechnung für den Monat März 2013 habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erhalten. Folglich habe die erste Stufe der Ausschlussfrist auch nicht zu laufen beginnen können.

Im Übrigen könnten auch über eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag keine kürzeren Ausschlussfristen gelten, wie sie unmittelbar im Arbeitsvertrag regelbar wären.

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.12.2013 (Bl. 126 bis 130 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.10.2013, Aktenzeichen 8 Ca 975/13, abzuändern

und die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) zu verurteilen,

an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.1775,0 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, in dem Schreiben vom 04.04.2013 sei eindeutig erklärt worden, dass eine Zahlung nicht erfolgen werde. Damit sei die zweite Stufe der tariflichen Abschlussfrist ausgelöst worden. Die Klage auf Entgeltfortzahlung für den Monat Februar 2013 habe deshalb spätestens bis zum 06.05.2013 bei Gericht eingehen müssen, die für März 2013 am 21.05.2013, weil der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Monat erst am 20.04.2013 fällig wurde. Die Klage sei aber erst am 20.05.2013 - unstreitig - bei Gericht eingegangen.

Einer Angemessenheitskontrolle der Ausschlussfristen gemäß § 307 BGB habe es wegen § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht bedurft.

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.01.2014 (Bl. 141, 142 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2014.

Entscheidungsgründe

I.  Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.  Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.177,50 EUR brutto nebst Zinsen verlangen kann. Vielmehr ist die Beklagte, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, voll umfänglich unbegründet. Auch die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zurückzuweisen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder für den Monat Februar 2013 noch für den Monat März 2013 einen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten.

Denn die dem Grunde nach möglicherweise bestehenden Ansprüche sind auf der Grundlage des § 10 des IGZ-Manteltarifvertrages verfallen. Dieser Tarifvertrag kommt kraft arbeitsvertraglicher Verweisung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien insgesamt zur Anwendung. Er beinhaltet eine zweistufige Ausschlussfrist. Auf der ersten Stufe muss der Anspruch innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei erhoben werden. Auf der zweiten Stufe muss innerhalb eines weiteren Monats nach Ablehnung des Anspruchs Klage erhoben werden. Der Kläger hat hier die Wahrung der zweiten Stufe nach Eingang des ersten Ablehnungsschreibens am 06.04.2013, das inhaltlich klar und eindeutig verfasst war, versäumt. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

Der Zahlungsanspruch für den Monat Februar 2013 hätte bis spätestens zum 06.05.2013 geltend gemacht werden müssen.

Bereits mit Schreiben vom 04.04.2013, dem Kläger zugegangen am 06.04.2013, hat die Beklagte klar eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass sie den Zeitraum vom 18.02.2013 bis zum 31.03.2013 nicht abrechnen werde. Darin ist mit dem Arbeitsgericht eine abschließende Ablehnung des zuvor mit dem Kläger fernmündlich geltend gemachten Anspruchs zu sehen. Diese Ablehnungserklärung löst die zweite Stufe der tarifvertraglichen Ausschlussfrist aus. Der Kläger wäre also demzufolge verpflichtet gewesen, seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Monat Februar 2013 binnen eines Monats nach Eingang des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 06.04.2013 bis zum 06.05.2013 spätestens einzuklagen. Das ist - unstreitig - nicht erfolgt.

Entgegen der Auffassung des Klägers schließt sich die einmonatige Klagefrist nach der Regelung in § 10 IGZ-Manteltarifvertrag nicht an die Frist von einem Monat zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs an. Der Wortlaut der zweiten Stufe ist eindeutig. Danach sind im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei die Ansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat einzuklagen. Für die Frage der Ablehnung durch die Gegenpartei ist es nach der Ausschlussfrist auch ohne Bedeutung, ob der Anspruch zuvor innerhalb der Frist der ersten Stufe wirksam angemeldet worden ist. Für die zweite Stufe ist allein die Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenpartei maßgebend; davon ist das Arbeitsgericht zutreffend und unter Bezugnahme auf eine ähnliche vertragliche Ausschlussfrist in der Entscheidung des BAG vom 18.04.2004 - 6 AZR 451/03 - ausgegangen.

Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für den Monat März 2013 ist zwar mit dem Kläger zu berücksichtigen, dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist noch nicht mit Zugang des Schreibens der Beklagten beim Kläger am 06.04.2013 begonnen hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Zahlungsanspruch für März 2013 noch nicht fällig. Fälligkeit tritt gerade auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Regelung aber erst zum 20. des Folgemonats, also zum 20.04.2013 ein.

Der Zweck der zweistufigen Ausschlussfrist besteht darin, den Arbeitnehmer dazu zu veranlassen, durch rechtzeitige Klageerhebung Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs zu schaffen. Ein solcher Zwang macht allerdings nur dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer die in der zweiten Stufe geforderte Klage auch durchsetzen kann, was bei nicht fälligen Ansprüchen in der Regel nicht möglich ist. Eine an Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung des Tarifvertrages führt damit zu dem Ergebnis, dass die Frist für die gerichtliche Geltend-machung - jedenfalls in der Regel - nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs in Lauf gesetzt wird (vgl. BAG 26.09.2001, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 111; 24.01.2008 EzA § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 190; vgl. Dörner/Luczak/Wildchütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2014, Kap. 3, Rn. 4546, 4570, 4557 ff.).

Damit lief die Frist vorliegend vom 20.04.2013 bis zum 20.05.2013. Da der 20.05.2013 ein gesetzlicher Feiertag war, endete die Frist am Dienstag, 21.05.2013, 24.00 Uhr (§ 193 BGB). Die Klageerhebung per Telefax am 22.05.2013 erfolgte also nach Ablauf der Frist.

Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, die Ausschlussfrist für den Monat März 2013 könne nicht zu laufen beginnen, bevor der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abrechnung erteilt habe, findet sich dafür in § 10 IGZ-Manteltarifvertrag keine Grundlage. Davon ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung zu Recht ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 101 d. A) Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Länge der zweistufigen Ausschlussfrist auch keiner Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu unter-ziehen. Denn vorliegend handelt es sich um eine Globalverweisung auf einen Tarifvertrag, so dass gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die §§ 305 ff. BGB keine Anwendung finden. Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 102 d. A.) Bezug genommen (vgl. auch Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 1 Rn. 664 ff.).

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tat-sachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt zum anderen für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht zum anderen lediglich deutlich, dass der Kläger - wenn auch aus seiner Sicht verständlich - der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht folgt. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner Ausführung für die Entgeltfortzahlung für den Monat Februar 2013 als auch für den Monat März 2013. Schließlich enthält das Vorbringen hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Ausschlussfristen keinerlei Ausführungen zu der entscheidungserheblichen Frage, inwieweit eine AGB-Kontrolle wegen § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB vorliegend ausgeschlossen ist. Folglich sind auch insoweit weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.



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