Arbeitsgericht Koblenz

Urteil vom - Az: 6 Ca 2586/05

Zur Parteibezeichnung und Parteifähigkeit

Die Klägerin hat die beklagte Partei eindeutig bezeichnet mit „F.-K. L. a. R., vertreten durch den Verwaltungsdirektor R. L., M. D.-Str. 20, L./Rh.“ Hierin liegt eine eindeutige Parteibezeichnung, die keinerlei weitere Auslegung oder Ergänzung zulässt.

I. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.166,20 EUR.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage wendet die Klägerin sich gegen eine fristlose Kündigung, die von der Beklagten unter dem 9. 11. 2005 ausgesprochen worden ist. Die am 11. 2. 1962 geborene Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 28. 4. 1995 seit dem 1. 5. 1995 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als examinierte Krankenschwester angestellt. Aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung wurde die Klägerin ab 1. 9. 1997 als Hygienefachkraft bestellt. Der derzeitige Verdienst der Klägerin beträgt 2.055,40 EUR brutto. Seit dem 1. 8. 2005 ist die Klägerin nur noch auf einer 75-%-Stelle beschäftigt. Zuvor lag das monatliche Bruttogehalt bei 2.758,42 EUR. Mit Schreiben vom 9. 11. 2005 - zugegangen am gleichen Tag - erhielt die Klägerin die fristlose Kündigung. Das Krankenhaus beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter. Das beklagte Krankenhaus befindet sich in Trägerschaft der A-v.-C-St. in R. Der Arbeitsvertrag ist mit der Klägerin vom Rechtsvorgänger der Stiftung, dem Marienstift e. V., abgeschlossen worden. Am 16. 11. 2005 ist beim erkennenden Gericht eine gegen das F.-K. L. am R., vertreten durch den Verwaltungsdirektor R. L., ...-Str. ..., L./R., gerichtete Klage wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose Kündigung vom 9. 11. 2005 nebst anderen Anträgen eingegangen. Der Klageschrift war in Ablichtung ein Dienstvertrag beigefügt, der zwischen dem ... e. V., L./R., als Rechtsträger des F.-Krankenhauses abgeschlossen worden ist, des Weiteren das Kündigungsschreiben des F.-Krankenhauses L. vom 9. 11. 2005, das unten links den Vermerk enthält „Träger: ...-Stifung“. Am Verfahren hat sich sodann der Träger des Krankenhauses beteiligt und darauf hingewiesen, dass das F.-K. L. keine juristische Person ist, sondern sich in Trägerschaft der A -v.-C-St. in R. befindet, des Weiteren, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin vom Rechtsvorgänger der Stiftung abgeschlossen wurde.

Die Klägerin hat daraufhin beantragt, das Passivrubrum wie folgt zu berichtigen:

A-v.-C-St., vertreten durch die Vorsitzende des Stiftungsvorstands, Schwester ..., Insel N., R., als Rechtsträger des F.-Krankenhauses L.a.R., vertreten durch den Verwaltungsdirektor R. L., M. D.-Str. ..., L./Rh.

Das erkennende Gericht hat sodann diesen Antrag durch Beschluss vom 09.01. 2006 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das erkennende Gericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23.01. 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 50 d. A. Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat unter dem Az. 7 Ta 28/06 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 09. 01. 2006 rechtskräftig zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 76 ff. d. A.).

Die Klägerin trägt vor:
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz sei sachlich nicht zutreffend. Sie, die Klägerin, behaupte unter Bezugnahme auf § 17 II HGB i. V. m. § 30 GewO, dass das Krankenhaus, die hiesige Beklagte, selbst parteifähig sei. Die Klägerin behauptet zudem die Sozialwidrigkeit der streitgegenständlichen Kündigung und rügt darüber hinaus die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung. Die Klägerin vertritt im Übrigen die Auffassung, dass es nicht zuträfe, dass eine offensichtlich nicht rechtsfähige Partei verklagt worden sei, denn gemäß § 17 II HGB könne ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden; ein Privatkrankenhaus betreibe ein Gewerbe (§ 30 GewO), folglich seien Krankenhäuser im Allgemeinen parteifähig. 

 

Die Klägerin beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 9. 11. 2005,zugegangen am 9. 11. 2005, nicht beendet worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 9. 11. 2005 hinaus fortbesteht,

3. Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung erstreckt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Rechtsträger des Krankenhauses ist im Übrigen der Auffassung, dass das beklagte Krankenhaus nicht parteifähig im Sinne von § 30 GewO sei, da es sich beim Franziskus Krankenhaus um ein Plankrankenhaus nach § 109 I SGB V i. V. m. § 8 I S. 3 KHG handele; für Plankrankenhäuser seien die Grundsätze des § 30 GewO aber nicht anwendbar. Auch sei die A-v.-C-St. eine steuerbegünstigte, weil gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, die nicht gewerblich tätig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war als unzulässig zu verwerfen, weil das beklagte Krankenhaus nicht parteifähig im Sinne von § 50 ZPO ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 I ZPO). Nach § 253 II ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Wenn eine Partei verklagt wird, die nicht rechtsfähig ist, dann ist die Klage unzulässig. Die Klägerin hat die beklagte Partei eindeutig bezeichnet mit „F.-K. L. a. R., vertreten durch den Verwaltungsdirektor R. L., M. D.-Str. 20, L./Rh.“ Hierin liegt eine eindeutige Parteibezeichnung, die keinerlei weitere Auslegung oder Ergänzung zulässt. Das Krankenhaus selber indes ist jedoch keine juristische Person. Es befindet sich vielmehr in der Trägerschaft der A-v.-C-St. in R. Das LAG Rheinland-Pfalz hat unter dem o. g. Aktenzeichen rechtskräftig eine Rubrumsberichtigung hinsichtlich der Rechtsträgerin des Krankenhauses abgelehnt, so dass sich im vorliegenden Verfahren allein die Frage nach der Parteifähigkeit des F.-K.- in L. stellt. Die Ausführungen der Klägerin zu § 30 GewO sind nicht geeignet, die Annahme der Parteifähigkeit des F.-K.- in L. zu begründen. Der Rechtsträger des Krankenhauses hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften vorliegend nicht einschlägig sind, weil gerade kein Gewerbe betrieben wird. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das beklagte Krankenhaus nicht parteifähig ist. Die Klage war daher kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert ist mit 3 Bruttomonatsgehältern, mithin mit 6.166,20 EUR bewertet worden.



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