Arbeitsgericht Kaiserslautern

Urteil vom - Az: 1 Ca 879/06

Zum Anspruch auf Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes

Die Regelung in Ziff. 94 des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz kann nur so verstanden werden, dass das zusätzliche Urlaubsgeld zum Zeitpunkt des jeweilig gewährten Erholungsurlaubes zu zahlen ist.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.188,98 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte zuletzt nicht mehr auf Urlaubsabgeltung sondern auf Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes in Anspruch. Der Kläger ist seit 01.02.1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer angestellt. Am 14.02.2005 erlitt er einen Arbeitsunfall und ist seither durchgängig arbeitsunfähig krank. Der Kläger vertrat daraufhin zunächst die Ansicht, da er den Urlaub für das Kalenderjahr 2005 wegen seiner Erkrankung nicht habe nehmen können, sei der Urlaub gem. Ziff. 80 Abs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz abzugelten. Nach einem Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.1989 - 8 AZR 559/87 - nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr auf Zahlung des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 gem. Ziff. 93 ff. des Manteltarifvertrages in Anspruch.


Der Kläger trägt vor, das tarifliche Urlaubsgeld in Höhe von 60% des Urlaubsentgelts sei losgelöst von der Frage, ob der Urlaub tatsächlich gewährt werden könne, zu zahlen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.188,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten hieraus seit 01.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2005 zu, weil dem Kläger aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit für das Urlaubsjahr 2005 kein Urlaub habe gewährt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht unabhängig davon, ob der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, kein Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2005 zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, steht dem Kläger kein Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld zu. Wie sich aus der den Parteien bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.1989 ergibt, ist der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2005 erloschen, weil es der Beklagten aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht möglich war, den Urlaub vor Ablauf des 31.03.2006 zu erfüllen. Wie sich aus dem tariflichen Regelungszusammenhang des einschlägigen Manteltarifvertrages ergibt, besteht jedoch ein Zusammenhang zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld dergestalt, dass der Arbeitnehmer, dem kein Urlaubsentgelt für ein betreffendes Kalenderjahr zusteht, auch keinen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld hat. Die hier zu beurteilende tarifliche Regelung ist nicht vergleichbar mit dem Tarifvertrag, den das Bundesarbeitsgericht in der von dem Kläger herangezogenen Entscheidung vom 11.04.2000 (NZA 2001, 512) auszulegen hatte. Zwar sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei, ohne Rücksicht auf den Bestand von Arbeitspflichten oder Urlaubsansprüchen eine  Urlaubsgeld“ genannte Sonderzahlung zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien jedoch für die Bemessung des Urlaubsgeldes nicht auf eine gesonderte Bezugsgröße, sondern ausdrücklich auf die Höhe des Urlaubsentgelts abgestellt. Nach Ziff. 93 des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 60% des Urlaubsentgelts. Die Tarifvertragsparteien haben damit keinen Festbetrag vereinbart, wie er für eine eigenständige Sonderzahlung typisch ist, sondern die Höhe des Urlaubsgeldes in Abhängigkeit von dem Urlaubsentgelt definiert, das dem Arbeitnehmer für den Erholungsurlaub zusteht. Auch haben die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Fall keinen einheitlichen Zahlungstermin für das zusätzliche Urlaubsgeld festgelegt. Vielmehr entsteht nach Ziff. 94 des Manteltarifvertrages der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld gleichzeitig mit dem Urlaubsanspruch. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass das zusätzliche Urlaubsgeld zum Zeitpunkt des jeweilig gewährten Erholungsurlaubes zu zahlen ist, was ebenfalls gegen eine Eigenständigkeit des Anspruchs auf Urlaubsgeld spricht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus Ziff. 95 des Manteltarifvertrages nichts Gegenteiliges. Der tarifliche Wortlaut liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass unter dieser Ziffer eine abschließende Aufzählung der Fälle erfolgt ist, bei deren Vorliegen der Anspruch auch das zusätzliche Urlaubsgeld entfällt. Nach alledem ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch unter der Voraussetzung, dass der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, schon deshalb kein Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld für das Jahr 2005 zusteht, weil ihm wegen seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 2005 kein Urlaub gewährt werden konnte und ihm dementsprechend auch kein Urlaubsentgelt für das Jahr 2005 zustand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


Der Wert des Streitgegenstandes wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.

 



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