Arbeitsgericht Koblenz

Urteil vom - Az: 4 CA 815/06, 4 Ca 815/06

Zum Anspruch auf Invalidenrente nach einer Ruhegeldzusage

Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht ihr gemeinsames Verständnis, der wirkliche Wille, auch einem anderen Wortlaut der Erklärung vor.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Der Streitwert wird auf 22.413,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Invalidenrente. Der am ... 1945 geborene Kläger war vom 01.07.1983 bei der Beklagten als Leiter der Kreditabteilung beschäftigt. In seinem Bewerbungsschreiben auf das Stellenangebot der Beklagten vom 09.02.1983 (Bl. 62 d. A.) gab der Kläger an, dass primär die zukünftige Nähe zu seinem Wohnort den Ausschlag für seine Bewerbung gegeben habe. Ferner verwies er in diesem Schreiben bezüglich der Bitte um Nennung des Einkommenswunsches darauf, dass er im vergangenen Jahr die Höhe von 75.000 DM erreicht habe und in diesem Jahr eine Verbesserung anstrebe. Dem Arbeitsverhältnis lag ein im April 1983 geschlossener schriftlicher Anstellungsvertrag (vgl. Bl. 63 ff. d. A.) zugrunde, in dem es auszugsweise unter § 16 heißt: § 16 Herr A. erhält mit seinem Eintritt eine Pensionszusage (siehe separate Ruhegeldzusage): Diese Pensionszusage soll basieren auf einer Endstufe von 20% des Jahresgehaltes, ohne Tantiemen und Sonderzahlungen. Die Zeit ab 1970, in der Herr A. in  Bankdiensten gestanden hat, wird ihm für die Einstiegsstufe angerechnet werden. Die Kosten für diese zusätzliche Altersversorgung werden von der Bank getragen. Die separate Ruhegeldzusage vom 21.04.1983 (Bl. 13 ff. d. A.) enthält auszugsweise die nachfolgenden maßgeblichen Regelungen: 

§ 3 Voraussetzungen für die Ruhegeldleistungen

 1) Ruhegeldleistungen werden nur gewährt, wenn der Betriebsangehörige
 a) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 4) von mindestens 3 Jahren (Wartezeit) erfüllt hat,
b) mindestens 23 Jahre alt ist,
c) die Voraussetzungen unter 3.1.a erfüllt und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
d) bei Eintritt des Versorgungsfalles in den Diensten der Bank gestanden hat.

§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit
1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die der Betriebsangehörige nach dem vollendeten 20. Lebensjahr ununterbrochen in den Diensten der Bank gestanden hat. Nach dem 60. Lebensjahr (bei weiblichen Betriebsangehörigen) bzw. nach dem 65. Lebensjahr (bei männlichen Betriebsangehörigen) werden Dienstjahre nicht mehr angerechnet. Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet. 

2) Von den Dienstjahren wird die Wartezeit abgezogen.

 3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bank zugunsten der
Betriebsangehörigen eine abweichende anrechnungsfähige Dienstzeit
festsetzen.

§ 11 a Unverfallbarkeitsregelung
1) Scheidet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus den Diensten der Bank aus, und hat die Versorgungszusage bereits 10 Jahre bestanden oder liegt der Beginn der Betriebszugehörigkeit bereits mindestens 12 Jahre zurück und hat die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden, dann bleiben die erdienten Versorgungsansprüche erhalten. 

Ferner wurde dem Kläger für die Zeit der Einarbeitung ein Mindestjahresgehalt von 75.000,-DM zugesagt.

Im Anstellungsvertrag wurde des Weiteren unter § 15 festgelegt, dass die
Gesamtbezüge des Klägers als Prokurist sodann zunächst mindestens 76.000.-DM betragen sollten. Zum 30.06.1987 schied der Kläger aufgrund Eigenkündigung aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Seit dem 01.05.2004 bezieht der Kläger aufgrund des Rentenbescheides vom 11.03.2005 befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nachdem die Beklagte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.03.2006 außergerichtlich die Leistung einer Invalidenrente nach § 8 der Ruhegeldzusage in Höhe von monatlich 622,60 EUR endgültig ablehnte, erhob der Kläger zur Durchsetzung seiner geltend gemachten Invalidenrente sodann Klage. 

Der Kläger trägt vor,
es sei eine großzügige betriebliche Altersversorgung, bei der es nicht nur auf die Höhe sondern vor allem auch auf die Sicherheit angekommen sei, vereinbart worden, da er sich ansonsten bei seinen Bezügen im Vergleich zum vorherigen Arbeitsplatz nicht verbessert habe. Dementsprechend beinhalte die Vereinbarung unter § 16 des Anstellungsvertrages und unter § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage die fiktive Vorverlegung der Betriebszugehörigkeit auf die Zeit ab 1970 in Bankdiensten. In dem unter Fristsetzung bis zum 11.10.2006 nachgelassenen Schriftsatz, der am 17.10.2006 bei Gericht eingegangen ist, behauptet der Kläger des Weiteren, er habe bei seinem ersten Vorstellungsgespräch eine unverfallbare Ruhegeldzusage gefordert. Hierzu habe er dem damaligen Vorstand der Beklagten erklärt, dass er auch bei der ADCA-Bank eine mündliche Ruhegeldzusage gehabt hätte, an die sich jedoch die RABO-Bank mit der die ADCA-Bank 1983 fusionierte, nicht mehr gebunden fühlte. Daraufhin habe man ihm im zweiten Vorstellungsgespräch angeboten, die Zeit ab 1970 im Bankdienst anzurechnen.  

Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.942,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2006 zu zahlen. 

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2006 monatlich einen Betrag von 622,60 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte begründet dies damit, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach der Ruhegeldzusage erfülle, da die Voraussetzungen einer Unverfallbarkeit nach § 11a mangels tatsächlicher Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren nicht vorlägen. Eine hiervon abweichende individuelle Sonderregelung stellten weder § 16 des Anstellungsvertrages noch die Ergänzung des § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.  

Entscheidungsgründe 

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 14.942,40 EUR noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 622,60 EUR monatlich ab dem 01.05.2006.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 14.942,40 EUR gegen die Beklagte aus dem ursprünglichen Anstellungsvertrag vom April1983 in Verbindung mit der Ruhegeldzusage. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage für eine Invalidenrente nach § 8 der Ruhegeldzusage. Zwar war der Kläger 3¾ Jahre bei der Beklagten beschäftigt, so dass er die erforderliche Wartezeit des § 3 1) a der Ruhegeldzusage vorweist. Doch erfüllt der Kläger aufgrund seines Ausscheidens bei der Beklagten im Jahre 1987 nicht auch die weitere Voraussetzung des § 3 1) d), wonach der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles in den Diensten der Bank gestanden haben muss. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Unverfallbarkeitsregel des § 11 a der Ruhegeldverordnung berufen. Nach der hier allein maßgeblichen Variante des § 11 a der Ruhegeldzusage bleiben die erdienten Versorgungsansprüche auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus den Diensten der Bank ausscheidet und der Beginn der Betriebszugehörigkeit bereits mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Der Kläger weist jedoch tatsächlich lediglich eine Betriebszugehörigkeit von 3¾ Jahren auf. Auch kann sich der Kläger insoweit nicht darauf berufen, dass die Regelung des § 16 des ursprünglichen Anstellungsvertrages aus April 1983 und die des § 4 1) der Ruhegeldzusage eine individuelle Sonderregelung zur Unverfallbarkeit darstelle beziehungsweise durch diese Vereinbarungen im Rahmen der Unverfallbarkeitsregel des § 11 a der Ruhegeldzusage für die dort nötige Betriebszugehörigkeit fiktiv auf die Zeit in Bankdiensten ab 1970 abzustellen sei. Eine solch weitgehende Bedeutung kommt den Vertragsformulierungen und den Vertragselementen des § 16 des Anstellungsvertrages vom April 1983 und des § 4 1) der Ruhegeldzusage nicht zu. Sie lässt sich nicht im Wege der Auslegung dieser Vertragsurkunden herleiten. Die Vertragsauslegung hat zunächst, ohne am Buchstaben zu haften, vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen (BGH v. 18.05.1998, NJW 1998, 2966, BAG v. 12.02.2003, AP Nr. 3 zu § 611 BGB, v. 03.03.1990, 1 AZR 22/89, n. v.). Dabei ist für die Auslegung des Wortlauts wie auch eines sonstigen Erklärungsverhaltens auf den objektiv ermittelten Erklärungswert aus der Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen (BGH v. 03.12.2001, LM Nr. 64 zu § 133 (B) BGB, BAG v. 25.09.2002, AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV). Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht ihr gemeinsames Verständnis, der wirkliche Wille, auch einem anderen Wortlaut der Erklärung vor. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung an Hand der Gesamtumstände, und zwar weder bei der einfachen Auslegung noch bei der ergänzenden Auslegung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts. Denn die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, lässt sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen (BGH v. 19.12.2001, NJW 2002, 1260). Zur Erforschung des wirklichen Willens der Parteien sind daher die außerhalb der Erklärung liegenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das Erklärungsverhalten der Parteien vor bzw. bei Vertragsschluss, der von ihnen mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und ihre Interessenlage. 

Allerdings besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände (BGH v. 05.07.2002, NJW 2002, 3164). Schließlich gilt das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung (BGH v. 13.03.2003, MDR 2003, 736, v. 26.01.1998, NJW 1998, 1481). Daher greift es zu kurz, dass eine Partei im Rahmen der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen Berücksichtigung der Interessenlage nur die ihr günstigen Parameter in den Vordergrund stellt (vgl. BGH v. 12.01.2001, NJW 2001, 1928). Nach § 16 des ursprünglichen Anstellungsvertrages erhält der Kläger mit seinem Eintritt eine Pensionszusage (siehe separate Ruhegeldzusage), die auf einer Endstufe von 20% des Jahresentgeltes ohne Tantiemen und Sonderzahlungen. Die Zeit ab 1970, in der der Kläger in Bankdiensten gestanden hat, wird ihm für die Einstiegsstufe angerechnet. Nach dieser klaren Formulierung wird die Bankzeit für die Einstiegstufe berücksichtigt. Dies ist relevant für die Höhe der Ruhegeldleistungen, da § 6 der Ruhegeldzusage für die Steigerungsbeträge sich auf jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr nach der Wartezeit beziehen. Dementsprechend ist die Vereinbarung des § 16 aus dem Anstellungsvertrag auch in § 4 der Ruhegeldzusage über die anrechnungsfähige Dienstzeit aufgegriffen worden. Dort ist unter § 4 1) zur Bestimmung der anrechnungsfähigen Dienstzeit mit der Schreibmaschine ergänzt worden, dass die Zeit ab 1970 in Bankdiensten angerechnet wird. Hingegen ist eine Unverfallbarkeit in § 16 des Anstellungsvertrages nicht ausdrücklich vereinbart worden. Auch ist weder in § 16 des Anstellungsvertrages noch in § 4 der Ruhegeldzusage von Betriebszugehörigkeit des Klägers die Rede, auf die § 11 a der Ruhegeldzusage jedoch abstellt. Stattdessen ist in § 16 des Anstellungsvertrages lediglich festgehalten, dass die Zeit, die der Kläger in Bankdiensten gestanden hat, auf die Einstiegstufe angerechnet wird.

Die Ruhegeldzusage unterscheidet indessen zwischen anrechnungsfähiger Dienstzeit im Sinne des § 4 der Ruhegeldzusage und tatsächlicher Dienstzeit im Sinne einer Betriebszugehörigkeit. Die anrechnungsfähige Dienstzeit muss dabei eben gerade nicht mit der tatsächlichen Dienstzeit/Betriebszugehörigkeit gleich laufen. So kann die Bank nach § 4 3) der Ruhegeldzusage in begründeten Ausnahmefällen zugunsten des Betriebsangehörigen eine abweichende anrechnungsfähige Dienstzeit festsetzen. Zudem wird in der Ruhegeldzusage selbst zwischen der anrechnungsfähigen Dienstzeit und der tatsächlichen Dienstzeit unterschieden. So wird immer dann, wenn an die anrechnungsfähige Dienstzeit anzuknüpfen ist, an den entsprechenden Stellen der Ruhegeldzusage in Klammern auch auf § 4 verwiesen. Entsprechende Formulierungen mit Klammerverweis finden sich unter § 3 1) a) der Ruhegeldzusage zu den Voraussetzungen der Ruhegeldleistung und in § 6 zur Höhe der Ruhegeldleistung. Demgegenüber stellt § 11 a 1) der Ruhegeldzusage für die Unverfallbarkeit ausdrücklich auf die Betriebszugehörigkeit und nicht auf die anrechnungsfähige Dienstzeit ab. Überdies findet sich in § 11 der Ruhegeldzusage gerade kein Klammerverweis auf § 4 der Ruhegeldzusage. Auch ist an dieser Stelle nicht erneut mit der Schreibmaschine ergänzt worden, dass die Zeit im Bankdienst ab 1970 zu berücksichtigen ist. 

Die ratio der Unverfallbarkeitsregelung des § 11 a der Ruhegeldzusage ist es wie im BetrAVG die Möglichkeit des Verfalles der Versorgungszusage und damit den Verlust erworbener Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu begrenzen. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das betriebliche Ruhegeld, Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue ist. Aus diesem Grund stellt die Unverfallbarkeitsregel des § 11 a der vorliegenden Ruhegeldzusage eben auch nicht auf die anrechnungsfähige Dienstzeit im Sinne des § 4 der Ruhegeldzusage, sondern auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit ab.

Auch lässt sich § 16 des ursprünglichen Anstellungsvertrages nicht eine individuelle Sonderregelung der Unverfallbarkeit in Abweichung zu § 11 der Ruhegeldzusage entnehmen.  

Die Wortwahl, dass die Zeit ab 1970 in Bankdiensten für die Einstiegsstufe angerechnet werden wird indiziert im Gegenteil gerade, dass es sich allein um eine Regelung betreffend der Höhe der Ruhegeldleistung handeln soll.

Ebenso führt auch der Verweis des Klägers auf den Inhalt der Vertragsverhandlungen zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Der Kläger verweist zunächst darauf, dass er sich bei der Vereinbarung seiner Vergütung entsprechend seinem Bewerbungsschreiben im Vergleich zum vorherigen Arbeitgeber verbessern wollte und dass dies letztlich durch eine großzügige Regelung der betrieblichen Altersversorgung erzielt werden sollte. Ferner hat der Kläger in dem gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz der allerdings erst 6 Tage nach Ablauf der gesetzten Frist beim Arbeitsgericht eingegangen ist, vorgetragen, dass er im ersten Einstellungsgespräch eine unverfallbare Ruhegeldzusage gefordert habe. Hierzu habe er dem Vorstandmitgliedern erklärt, dass er bei der ADCA-Bank eine mündliche Ruhegeldzusage gehabt habe, an die sich jedoch nach Fusion die RABO-Bank nicht mehr gebunden gefühlt habe. Es sei ihm erkennbar nicht um die Höhe, sondern um die Sicherheit seiner betrieblichen Altersversorgung gegangen. Im zweiten Gespräch habe man ihm dann den Vorschlag unterbreitet die Zeit ab 1970 in Bankdiensten anzurechnen. Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass sich der Kläger im Hinblick auf sein Gehaltes sehr wohl - wenn auch nur geringfügig - verbessert hat, so sollte er anstatt eines Jahresgehalts von 75.000 bei der Beklagten ausweislich § 15 des ursprünglichen Anstellungsvertrages ein Jahresgehalt von 76.000 DM erhalten. Zudem führt der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben an, dass es sich primär aufgrund der zukünftigen Nähe zu seinem Wohnort für die ausgeschriebene Stelle interessiere. Auch bedingt der Umstand, dass es dem Kläger um eine finanzielle Verbesserung gegangen sei, eben nicht auch zwangsläufig eine Vereinbarung einer sofortigen Unverfallbarkeit beziehungsweise einer Unverfallbarkeit nach 3 Jahren. Soweit der Kläger weiterhin in seinem verspätet eingereichten, nachgelassenen Schriftsatz darauf verweist, dass er eine unverfallbare Ruhegeldleistung verlangt habe, da sich die RABO -Bank an die mündliche Ruhegeldzusage der ADCA-Bank nicht gebunden gefühlt habe, so ist auch dieser Vortrag nicht ausreichend. Denn zum einem führt die schriftliche Vereinbarung zur Beweisbarkeit und damit auch zur Sicherheit des Bestehens einer Ruhegeldzusage. Auch wird der Kläger bei Zugrundelegung seines Vortrages durch die Berücksichtigung der Zeit in Bankdiensten ab 1970 hinsichtlich der Höhe der Ruhegeldleistung von der Beklagten so gestellt, als habe schon seit 1970 eine Ruhegeldvereinbarung bestanden. Sein durch die Fusionierung der ADCA-Bank mit der RABO-Bank erlittener finanzieller Schaden konnte somit durch die Vertragsvereinbarung mit der Beklagten aufgefangen und kompensier werden. Der klägerische Vortrag lässt jedoch keine weitergehende Deutung des Inhalts des § 16 des ursprünglichen Anstellungsvertrages zu. Denn der vom Kläger behauptete Umstand, dass es ihm im Hinblick auf die Ruhegeldzusage aufgrund der von ihm geschilderten Vorgeschichte auf Sicherheit ankam, reicht nicht aus um zu belegen, dass die Parteien mit § 16 des Anstellungsvertrages eine Unverfallbarkeit vereinbaren wollten. Es fehlt insoweit an substantiiertem Vortrag bezüglich des genauen Inhalts insbesondere des zweiten Verhandlungsgesprächs aus dem auf den entsprechenden Vertragswillen der Beklagten geschlossen werden könnte. Auch sind vorliegend weder Gründe geschildert noch ersichtlich, weshalb sich die Beklagte auf eine so weitgehende Vereinbarung hätte einlassen sollen. Ganz im Gegenteil entspricht es typischerweise der beiderseitigen Interessenlage bei Vertragsschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnis, die Unverfallbarkeit einer Ruhegeldzusage an die Betriebstreue und die geleistete Arbeit zu koppeln, da der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages  grundsätzlich gerade auf einen möglichst langen Bestand des Arbeitsverhältnisses abzielt. Dafür, dass vorliegend bei Vertragsschluss eine hiervon abweichende Interessenlage der Parteien bestand, die eine sofort oder nach nur 3 Jahren unverfallbare Ruhegeldzusage begründet, die zudem bei der Höhe bereits die Zeit von 1970 im Bankdienst einer anderen Bank berücksichtigt, ist nichts dargetan. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, denn die Beklagte schaffte durch die Anrechnung der Dienstzeit beim vorherigen Arbeitgeber des Klägers für die Höhe der Ruhegeldleistung einen zusätzlichen Anreiz für ein langes Beschäftigungsverhältnis.

Nach alledem entspricht es auch unter Berücksichtigung des Gebots der beiderseits  Interessengerechten Auslegung allein, dass § 16 des Anstellungsvertrages aus dem April 1983 und § 4 Abs. 1 der Ruhegeldzusage nur die Höhe der möglichen Ruhegeldleistung betreffen. Hingegen wird von der Auslegung gerade nicht die Ansicht des Klägers getragen, dass diese Vereinbarungen darüber hinaus auch die Unverfallbarkeit der Ruhegeldzusage regeln sollten. Daher war der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch als unbegründet abzuweisen. 

Nach dem soeben gesagten, ist auch der Antrag zu 2.) auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 622,60 EUR monatlich ab dem 01.05 .2006 unbegründet. Es fehlt auch insoweit nach dem unter I. Gesagten an einer vertraglichen Anspruchsgrundlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes im Urteil ergeht gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG. Danach war die Höhe des Streitwertes für die vorliegende Klage insgesamt in Anlehnung an § 42 Abs. 3 S. 1 GKG auf das 36-fache der geltend gemachten monatlichen Invalidenrente in Höhe von 622,60 EUR festzusetzen.

Der Ausspruch zur Berufungsstatthaftigkeit beruht auf § 64 ArbGG.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen