Arbeitsgericht Mainz

Urteil vom - Az: 3 Ca 1132/08

Zum Annahmeverzugslohn nach Kündigung

Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, welches keine ordentliche Kündigung vorsieht, so gilt die Kündigung als wirksam (§7 KSchG). Annahmeverzugslohn kann nicht gefordert werden.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.300,00 € festgesetzt.

IV. Außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen wird die Berufung nicht zugelassen. 

 

Tatbestand 

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage einen Zahlungsanspruch aufgrund Annahmeverzugs, nachdem die Beklagte eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hatte. Der 24jährige Kläger stand in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten, welches laut Arbeitsvertrag mit dem 30.04.2008 endete. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor Fristende vor (Blatt 32 ff. d. A.). 

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.03.2008 zum 29.03.2008. Für den Zeitraum 30.03.2008 bis Ende April 2008 leistete sie keine Vergütung an den Kläger. Der Kläger berechnete seine Forderung für den genannten Zeitraum und machte einen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 06.05.2008 geltend (Blatt 8 d. A.). Der Kläger hat gegen die ihm ausgesprochene Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Eingang am 20.06.2008 hat er die vorliegende Zahlungsklage erhoben. Die Parteien haben am 02.09.2008 eine Alleinentscheidung durch die Vorsitzende beantragt. 

Der Kläger beantragt, 

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.300,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.06.2008 zu zahlen. 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe bei Ausspruch der Kündigung diese nur zum im Kündigungsschreiben genannten Zeitpunkt gegen sich gelten lassen wollen, eine andere Auslegung oder die Umdeutung in eine Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt seien ausgeschlossen.

 

Entscheidungsgründe 

Die Klage ist unbegründet. 

Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe gemäß § 615 BGB aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der von ihm geltend gemachte Anspruch setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzugszeitraum voraus. Dieses war aber nach der unwiderleglichen gesetzlichen Fiktion des § 7 KSchG im streitgegenständlichen Zeitraum bereits beendet. Danach gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig gemäß § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht wird. Der Kläger hat nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klagefrist endete drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vom 19.03.2008. Da auch vorliegende Zahlungsklage erst am 20.06.2008 erhoben wurde, kam auch eine Antragsänderung nicht in Betracht. 

Nach der Gesetzesänderung vom 24.12.2003 mit Wirkung seit 01.01.2004 gilt die in § 4 KSchG normierte Anrufungsfrist des Arbeitsgerichtes für die Kündigungsschutzklage über die Sozialwidrigkeit hinaus für alle Unwirksamkeitsgründe. Eine spätere Anrufung des Arbeitsgerichts oder gar Inzidentprüfung im Rahmen einer Zahlungsklage ist auch nicht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005 möglich. Danach muss die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber auch nach der Neufassung des § 4 KSchG zum 01.01.2004 nicht innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden. Diese Entscheidung basiert darauf, dass der Kläger im dort entschiedenen Fall ausschließlich die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangte, sich damit gerade nicht gegen die Unwirksamkeit der Kündigung und damit die „Auflösung“ des Arbeitsverhältnisses gewendet hat. Er ging im Gegenteil von der Wirksamkeit der Kündigung aus und wollte lediglich festgestellt wissen, dass diese zu einem anderen Zeitpunkt wirkt. Für dieses Klagebegehren reichte die Erhebung eines bezifferten Zahlungsantrages aus (BAG 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 NZA 06, 322). Demgegenüber beruft sich der Kläger in vorliegendem Fall auf eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG. Danach unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur einer ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend zwar nicht gegeben. Es handelt sich aber um einen Unwirksamkeitsgrund, der fristgerecht durch Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden muss. Der Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TzBfG führt anders als die Nichtwahrung einer Kündigungsfrist bei Ausspruch einer Kündigung zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung insgesamt und nicht lediglich zu der Wirksamkeit zu dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden hilfsweise erklärten, nächst zulässigen Beendigungszeitpunkt. Diese Unwirksamkeit hatte der Kläger binnen der drei-Wochen-Frist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend zu machen gemäß § 4 KSchG. Danach war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Eine gesonderte Zulassung der Berufung ist nicht gerechtfertigt, § 64 Abs. 3 ArbGG. 

Die Entscheidung erfolgt durch die Vorsitzende allein, nachdem die Parteien die Alleinentscheidung der Vorsitzenden gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG beantragt haben.



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