Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 10 Ta 199/12

Vollstreckung - Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Ein Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, er könne die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht beurteilen. Auf persönliche Kenntnisse über den Arbeitnehmer kommt es nicht an. Auch wenn ein Arbeitsverhältnis von einem Rechtsträger auf einen anderen übergeht oder wenn der Vorgesetzte gewechselt hat, muss ein Arbeitgeber das gesamte Arbeitsverhältnis beurteilen, obgleich die für ihn handelnden Personen idR keine eigenen Kenntnisse über die gesamte Arbeitsleistung haben. Ein Arbeitgeber hat sich die notwendigen Informationen zu beschaffen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. September 2012, 5 Ca 3597/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.  Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 20.12.2011 (Az.: 5 Ca 3597/11) in Ziffer 4 des Tenors verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Nachdem die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2012 Zwangsmittel gegen die Beklagte festzusetzen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 19.09.2012 gegen die Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 21.09.2012 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.10.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie könne das Zeugnis nicht ausstellen, weil ihr Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt mit dem Kläger zusammengearbeitet habe. Er verfüge über keinerlei Informationen, um die Arbeitsleistung des Klägers überhaupt beurteilen zu können. Er gehe davon aus, dass die Ausstellung eines wissentlich falschen Zeugnisses unterbleiben sollte. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht mehr aktiv.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.10.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.  Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff, 793 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00, ersatzweise ein Tag Zwangshaft für je € 250,00, zu vollstrecken am Geschäftsführer, festgesetzt. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 19.09.2012 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.10.2012 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Beklagten bereits ausführlich und zutreffend auseinander gesetzt hat, sei lediglich kurz auf Folgendes hingewiesen:

Das Beschwerdevorbringen der Beklagten ist nicht nachvollziehbar. Sie hatte sich - noch vor Erlass des Versäumnisurteils vom 20.12.2011 - mit Schreiben vom 10.11.2011 gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich bereit erklärt, dem Kläger ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Weshalb ihr dies nunmehr nicht mehr möglich sein soll, erschließt sich nicht.

Es ist unerheblich, dass der Geschäftsführer der Beklagten behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Kläger zusammengearbeitet und verfüge über keinerlei Informationen, um die Arbeitsleistung des Klägers überhaupt beurteilen zu können. Ein Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, er könne die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht beurteilen. Auf persönliche Kenntnisse über den Arbeitnehmer kommt es nicht an. Auch wenn ein Arbeitsverhältnis von einem Rechtsträger auf einen anderen übergeht oder wenn der Vorgesetzte gewechselt hat, muss ein Arbeitgeber das gesamte Arbeitsverhältnis beurteilen, obgleich die für ihn handelnden Personen idR keine eigenen Kenntnisse über die gesamte Arbeitsleistung haben. Ein Arbeitgeber hat sich die notwendigen Informationen zu beschaffen.

Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Ausstellung eines wissentlich falschen Zeugnisses unterbleiben sollte, ist unverständlich. Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach § 109 GewO. Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch durch Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Mehr wird von der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung nicht verlangt.

Es ist unerheblich, dass der Geschäftsführer behauptet, die Beklagte sei nicht mehr aktiv. Die Beklagte ist nach wie vor in das Handelsregister (AG Koblenz HRB 22449) eingetragen. Es besteht nicht der geringste Anlass zu der Annahme, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) iSd. § 5a GmbH habe ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Passivlegitimation verloren.

III.  Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen