Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 10 TaBV 41/12

Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

Die Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber (§80 II BetrVG) besteht auch während des Arbeitskampfes. Insbesondere macht es keinen Unterschied, ob Betriebsratsmitglieder zugleich Mitglied der streikführenden Gewerkschaft sind.
(Bestätigung zu BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02)

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2012, Az.: 10 BV 24/12, wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Betrieb C. M. unter Namensnennung jeweils vor Umsetzung der Maßnahme mitzuteilen, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen, Einstellungen sowie Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind.

2. Hinsichtlich des Hauptantrags des Betriebsrats wird das Verfahren eingestellt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfs.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt bundesweit über 70 Kinos. In ihrem Kino C. M. beschäftigt sie ca. 120 Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gewählt haben, den Beteiligten zu 1). Die Arbeitgeberin stand bis zum 21.12.2012 mit der Gewerkschaft ver.di in einer Tarifauseinandersetzung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung wurde das C. M. seit Sommer 2012 mehrfach bestreikt. Um die dadurch bedingten Personalausfälle auszugleichen, setzte die Arbeitgeberin Mitarbeiter eines Personaldienstleistungsunternehmens ein und versetzte Servicekräfte aus anderen Kinos. Den Betriebsrat unterrichtete sie nicht.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2012 (dort S. 2-6 = Bl. 126-130 d.A.).

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Betrieb unter Namensnennung vor Umsetzung der jeweiligen Maßnahme mitzuteilen, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen, Einstellungen sowie Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Betrieb unter Namensnennung jeweils vor Umsetzung der Maßnahme mitzuteilen, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen, Einstellungen sowie Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats mit Beschluss vom 24.10.2012 stattgegeben, weil der Arbeitskampf damals noch andauerte. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (10.12.2002 - 1 ABR 7/02; 13.12.2011 - 1 ABR 2/10) auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen Anspruch auf vorherige Unterrichtung über die im Antrag zu 1) genannten Maßnahmen der Arbeitgeberin. Hierdurch werde die verfassungsrechtlich gewährleistete Arbeitskampffreiheit der Arbeitgeberin bei typisierender Betrachtungsweise nicht spürbar beeinträchtigt. Auch im konkreten Streitfall gelte nichts anderes. Die Mitgliedschaft von drei Betriebsratsmitgliedern in der streikführenden Gewerkschaft sei unerheblich, weil sich gewerkschaftlich organisierte Betriebsratsmitglieder am Streik beteiligen dürfen. Ebenfalls unerheblich seien die Mitgliedschaft von Betriebsratsmitgliedern in der Tarifkommission sowie die behauptete Übernahme der örtlichen Streikleitung. Soweit die Arbeitgeberin darauf abstelle, dass der Betriebsratsvorsitzende das Renovierungskonzept des C. M. im Internet-Netzwerk Facebook (in einer nur für Mitarbeiter zugänglichen Gruppe) veröffentlicht habe, lasse sich auch hieraus eine Beeinträchtigung der Arbeitskampfparität nicht herleiten. Zum einen habe die Renovierung des Kinos mit den streikbedingten Maßnahmen der Arbeitgeberin erkennbar nichts zu tun. Zum anderen stelle das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden keinen Geheimnisverrat iSd. § 79 BetrVG dar, weil das Konzept nicht ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sei. Auch der Hinweis der Arbeitgeberin auf den Inhalt des Streikhandzettels vom 17.09.2012 genüge nicht, um anzunehmen, dass der Betriebsrat gegen das Neutralitätsgebot verstoße. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf den begründeten Teil des Beschlusses vom 24.10.2012 (dort S. 7-12= Bl. 131-136 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 09.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit am Montag, dem 10.12.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 09.01.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beteiligten haben im Hinblick darauf, dass der Arbeitskampf am 21.12.2012 beendet worden ist, den Hauptantrag in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Hilfsantrag verfolgt der Betriebsrat dagegen weiter.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Antrag des Betriebsrats sei unbegründet. Das Arbeitsgericht weise noch zutreffend darauf hin, dass das BAG in den beiden zitierten Beschlüssen vom 10.12.2002 (1 ABR 7/02) und vom 13.12.2011 (1 ABR 2/10) entschieden habe, dass zur Unterstützung der notwendigen Neutralitätspflicht solche Mitbestimmungsrechte suspendiert seien, die typisiert betrachtet die Gefahr beinhalten, der Betriebsrat könne eine etwaige arbeitskampfbedingte Abwehrmaßnahme des Arbeitgebers vereiteln, um zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen einzugreifen. Gleiches müsse jedoch entgegen der Ansicht des BAG auch für die Informationsrechte des Betriebsrats in Zeiten des Arbeitskampfes gelten. Die Arbeitskampfparität werde auch durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur umfassenden Information berührt. Die Interessen des Arbeitgebers seien nicht ausreichend durch die nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehende Neutralitätspflicht (§ 74 Abs. 2 BetrVG) und die Geheimhaltungspflicht (§ 79 Abs. 1 BetrVG) des Betriebsrats gewahrt. In der Praxis seien die Betriebsratsmitglieder vielfach - wie hier - zugleich auch Mitglieder der den Arbeitskampf führenden Gewerkschaft und darüber hinaus der den Arbeitskampf organisierenden Tarifkommission. Gerade diese „Doppelrolle“ begründe - jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - die nicht hinnehmbare Gefahr, dass die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit erhaltenen Informationen in die Planung der Arbeitskampfmaßnahmen einflössen. Hier sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Betriebsratsvorsitzende das Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Renovierungskonzept (mit Anbieterdaten und Investitionsvolumina) in die interne Facebook-Gruppe C. M. hochgeladen und damit der gesamten Belegschaft zur Kenntnis gebracht habe. Auch dieser Vorfall stütze ihre Befürchtung, dass unmittelbar arbeitskampfbezogene Informationen an nicht autorisierte Empfänger gelangen können. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom 09.01.2013 (Bl. 183-195 d.A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2012, Az.: 10 BV 24/12, abzuändern und den zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.03.2013 (Bl. 203-206 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und ausreichend begründet.

In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem antragstellenden Betriebsrat des C. M. jeweils vor Umsetzung der Maßnahme unter Namensnennung mitzuteilen, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen, Einstellungen sowie Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind. Der Auskunftsanspruch besteht auch während eines (künftigen) Arbeitskampfs.

1. Die Beteiligten haben den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, weil der Arbeitskampf am 21.12.2012 beendet worden ist. Insoweit war das Verfahren durch Beschluss förmlich einzustellen, §§ 83 a Abs. 2 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 87 Abs. 2 Satz 3, 90 Abs. 2 ArbGG (vgl. BAG 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 54, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52).

In der Beschwerdeinstanz steht allein der erstinstanzlich als Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Entscheidung an. Das ist zulässig.

Wurde in der Vorinstanz schon dem Hauptantrag des Antragstellers stattgegeben, gelangt mit der Beschwerde eines Beteiligten auch ein Hilfsantrag des Antragstellers automatisch in die Rechtsmittelinstanz, ohne dass es eines (vorsorglichen) Anschlussrechtsmittels bedürfte; dies gilt jedenfalls bei einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang der Anträge (vgl. BAG 10.03.2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 38, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127, mwN). Hier ist ein ausreichender Zusammenhang zweifelsohne gegeben.

Der Betriebsrat besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig im Betrieb auftreten kann (vgl. BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 59, mwN). Das ist hier der Fall. Im Betrieb der Arbeitgeberin in M. kann es anlässlich künftiger Tarifauseinandersetzungen erneut zu Arbeitsniederlegungen kommen. Dabei können sich Maßnahmen der Arbeitgeberin wie während des Arbeitskampfes von Anfang Juni bis Ende Dezember 2012 ohne weiteres wiederholen. Der Streit der Beteiligten darüber, ob insoweit Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats bestehen, kann deshalb jederzeit wieder auftreten. Hierüber herrscht kein Streit.

Auch der Hilfsantrag des Betriebsrats genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist nahezu wortgleich mit dem Feststellungsantrag gegen dessen Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des BAG (10.12.2002 - 1 ABR 7/02, Rn. 13-17, aaO.) keine Bedenken bestanden. Den Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

2. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist begründet. Der Betriebsrat hat auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb C. M. Anspruch auf vorherige Unterrichtung über die im Antrag genannten Maßnahmen der Arbeitgeberin. Hierdurch wird die verfassungsrechtlich gewährleistete Arbeitskampffreiheit der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt.

Die Beschwerdekammer folgt, wie bereits das Arbeitsgericht, der Rechtsprechung des BAG zum Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats im Arbeitskampf (10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 59; 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 40, AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 176). Zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Ersten Senats in den genannten Beschlüssen Bezug genommen.

Die von der Arbeitgeberin geäußerte grundsätzliche Kritik an dieser Rechtsprechung überzeugt nicht. Auch die notwendige Einzelfallbetrachtung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerdekammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung im angefochtenen Beschluss und stellt dies hiermit entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Beschwerdevorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

Die von der Arbeitgeberin angeführte personelle Verflechtung der handelnden Personen auf betrieblicher und gewerkschaftlicher Ebene führt zu keiner Einschränkung der Informationsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es in der betrieblichen Wirklichkeit nicht ungewöhnlich, dass Betriebsratsmitglieder auch auf gewerkschaftlicher Ebene aktiv und - wie hier - darüber hinaus auch Mitglied in der Tarifkommission sind. Diesen Umstand hat das BAG in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 (1 ABR 7/02) bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (Rn. 38) ausreichend bedacht. Das BAG hat hierzu ausgeführt, der Betriebsrat sei nach § 74 Abs. 2 BetrVG zur Neutralität verpflichtet. Mitglieder des Betriebsrats würden das Neutralitätsgebot verletzen, wenn sie Informationen an Dritte, etwa die kampfführende Gewerkschaft, weitergäben. Das wäre pflichtwidrig. Dem stünde nicht nur das Neutralitätsgebot, sondern unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BetrVG auch die dort statuierte Geheimhaltungspflicht entgegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Betriebsratsmitglieder, auch wenn sie sich am Streik beteiligten, von den erhaltenen Informationen generell in rechtswidriger Weise Gebrauch machten (Rn. 37). Die von der Arbeitgeberin wiederholt geäußerte Ansicht, dass gewerkschaftlich aktive Arbeitnehmer, die gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind, eine Art „schizophrenen Zustand“ erreichen müssten, um ihren gesetzlichen Geheimhaltungspflichten nachzukommen, wird weder vom Gesetzgeber noch vom BAG geteilt. Das BAG hat an seiner Rechtsprechung trotz Kritik aus dem Schrifttum (bspw. Reichold, Der Betriebsrat - ein „Trojanisches Pferd“ im Arbeitskampf? NZA 2004, 247) festgehalten (13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 40, aaO). Auch das LAG Hessen sah trotz erheblicher personeller Verflechtungen zwischen Mitgliedern der Tarifkommission und der Gesamtpersonalvertretung keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen (10.03.2011 - 9 TaBV 173/10 - Rn. 52, Juris; zu Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb).

Soweit die Arbeitgeberin auf die Veröffentlichung des Renovierungskonzepts abstellt, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Inhalt des Konzepts keinen Bezug zu dem damaligen Arbeitskampf aufwies. Zudem hat die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden das Renovierungskonzept unstreitig ohne Hinweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts überreicht, so dass schon deshalb kein Geheimnisverrat iSd. § 79 Abs. 1 BetrVG vorliegt.

III.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.



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