Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 Sa 522/14

Ungekürzte Sondervergütung nach unterlassenen Tarifgesprächen

(1.) Haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass sie sich zu Verhandlungen bezüglich der Höhe einer tariflichen Jahressondervergütung (Härtefallgespräch) bereiterklären, um das Unternehmen nicht zu gefährden, falls das Betriebsergebnis perspektivisch auf ein negatives Geschäftsjahr hinweist, so stellt dies eine lediglich schuldrechtlich wirkende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien dar. In der Folge berechtigt und verpflichtet die Vereinbarung nur die Tarifvertragsparteien im gegenseitigen Verhältnis, nicht aber gegenüber den Arbeitnehmern.

(2.) Ein auf die Jahressondervergütung bezogenes Bestimmungs-, Gestaltungs- bzw. Widerrufsrecht des tarifschließenden Arbeitgebers für den Fall, dass die Gewerkschaft jegliche Verhandlungsbereitschaft verweigert, kommt nur in Betracht, wenn dies in der Vereinbarung zum Ausdruck kommt. Denn eine Vereinbarung, die zu Verhandlungen verpflichtet, bezweckt grundsätzlich gerade keine einseitige Kürzungsmöglichkeit.
Folglich kann ein Arbeitnehmer die ungekürzte Jahressondervergütung verlangen, wenn die Tarifparteien sich nicht zu einem Härtefallgespräch treffen.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.07.2014 - 4 Ca 243/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tarifvertraglichen Jahressondervergütung.

Die Beklagte betreibt mit etwa 100 Beschäftigten den C.. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. Februar 1996 als Arbeiter beschäftigt. Sein tarifliches Bruttomonatsentgelt beträgt 2.548,50 EUR.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) abgeschlossene "Manteltarifvertrag für NGG-Mitglieder C." vom 23. Februar 2007 (MTV) Anwendung, der in § 19 folgende Regelung enthält:

"§ 19 Jahressondervergütung

1.    Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten haben und die an diesem Tage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressondervergütung. Die Jahressondervergütung beträgt für Sektkellereien, Weinbrennereien und Spirituosenbetriebe, Mineralbrunnen und Erfrischungsgetränke-Industrie

100 Prozent

des tariflichen Monatsentgeltes bzw. der Vergütung für Auszubildende als Mindestbetrag.

 (…)"

Mit Abschluss des Entgelttarifvertrages für das Jahr 2013 vom 06. März 2013 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft NGG folgende "Zusatzvereinbarung zum Entgelttarifvertrag vom 06. März 2013":

"§ 1 Geltungsbereich

a)    Räumlich und fachlich:       für die C., C-Stadt;

 

b)    Persönlich:                             für alle Beschäftigten, die Mitglied der Gewerk-

 

                                                  NGG im B. sind.

§ 6 Beschäftigungssicherung

Für Beschäftigte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, sind betriebsbedingte Kündigungen bis 28. Februar 2014 ausgeschlossen.

§ 7 Verhandlung im Härtefall

Falls das Betriebsergebnis (Jahresüberschuss nach Steuern und Zinsen) im Monat August 2013 perspektivisch auf ein negatives Geschäftsjahr (Jahresergebnis nach Zahlung der Jahressondervergütung) 2013 hinweist, vereinbaren die Tarifparteien, dass sie sich spätestens im Monat September 2013 zu Härtefallgesprächen bzw. zu Verhandlungen zur Auszahlung der Jahressondervergütung bereiterklären, um das Unternehmen nicht zu gefährden.

§ 3 Laufdauer

Die Zustimmungsvereinbarung tritt zum 1. März 2013 in Kraft und endet am 28. Februar 2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf."

Aufgrund des mäßigen Verlaufs der Sommermonate zeichnete sich kein positives Gesamtergebnis für die Beklagte ab. In dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 18. September 2013 an die Gewerkschaft NGG in S.-Stadt hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie sich ungeachtet des noch nicht vorliegenden Betriebsergebnisses per August 2013 aufgrund des zu erwartenden negativen Unternehmensergebnisses bei Leistung der Sonderzahlung auf die vereinbarte Härtefallregelung berufen müsse. Hierzu hat die Gewerkschaft in ihrem späteren Schreiben vom 6. November 2013 gegenüber der Beklagten erklärt, dass sie dieses Schreiben vom 18. September 2013 nicht erhalten habe.

Per E-Mail bzw. Schreiben vom 21. Oktober 2013 wandte sich die Beklagte an die Gewerkschaft NGG und bat unter Berufung auf die Härtefallregelung im Hinblick auf die von ihr dargestellte Situation um Gespräche mit dem Ziel einer Einigung im Sinne der tariflichen Zusatzvereinbarung. Hierauf entgegnete die Gewerkschaft NGG mit Schreiben vom 31. Oktober 2013, dass die Verhandlungen nach der Zusatzvereinbarung vom 06. März 2013 spätestens im Monat September 2013 zu beantragen gewesen wären und die Schreiben der Beklagten vom Oktober 2013 deshalb verspätet seien, so dass es in 2013 keine Härtefallregelung geben werde. Nach einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 05. November 2013, mit dem sie der Gewerkschaft unter Berufung auf die Notwendigkeit der Härtefallregelung Gespräche über das weitere Vorgehen anbot, stellte die Gewerkschaft NGG mit Schreiben vom 06. November 2013 abschließend klar, dass es eine Härtefallregelung in 2013 nicht geben werde.

Die Beklagte wandte sich deshalb an den bei ihr bestehenden Betriebsrat und vereinbarte mit diesem eine Regelung, wonach die Beschäftigten der Beklagten einen Anteil von 35 % der regelmäßigen Vergütung noch im Monat November 2013 und weitere 35 % im März 2014 als Sonderzahlung erhalten. Auf die Sondervergütung für das Jahr 2013 zahlte die Beklagte an den Kläger mit der Abrechnung für den Monat November 2013 891,98 EUR brutto und sodann nach Klageerhebung weitere 891,98 EUR brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung der restlichen Jahressondervergütung für das Jahr 2013 in Höhe der noch verbleibenden Differenz von 764,54 EUR brutto (tarifliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.548,50 EUR brutto abzüglich der beiden Zahlungen in Höhe von jeweils 891,98 EUR brutto) begehrt.

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2014 - 4 Ca 243/14 - Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 764,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 11. Juli 2014 - 4 Ca 243/14 - hat das Arbeitsgericht Koblenz der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 07. August 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07. November 2014 mit Schriftsatz vom 07. November 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Bedeutung der tarifvertraglichen Sondervereinbarung verkannt. Zwar habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Tarifvertragsparteien einen ausdrücklichen Öffnungsvorbehalt nicht vereinbart hätten und die von ihr mit dem Betriebsrat ausgehandelte Verständigung als solche die tariflichen Regelungen aus dem früheren Manteltarifvertrag nicht beseitigen könnte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse aber der Text der hier getroffenen Sondervereinbarung ergänzend dahin ausgelegt werden, dass bei einer Verweigerung jeglicher Mitwirkung an der angestrebten Einigung durch eine Tarifvertragspartei der Weg einer Anpassung der tariflichen Regelung im Sinne einer sachgerechten Ermessensentscheidung der (einseitigen) Tarifvertragspartei verbleibe. Dabei könne es nicht darum gehen, ein einseitiges Gestaltungsrecht für den Fall auszuschließen, dass ein "Scheitern von Verhandlungen" stattgefunden hätte, wie es das Arbeitsgericht hervorhebe. Denn von einem "Scheitern der Verhandlungen" könne hier keine Rede sein, weil die vertragsschließende Gewerkschaft jegliche Verhandlung von vornherein verweigert habe. Aufgrund des unmittelbaren und engen Zusammenhangs zwischen dem Abschluss des Entgelttarifvertrages vom gleichen Tage einerseits und der Ergänzungsvereinbarung andererseits, die sich ausschließlich auf die Auszahlung der gleichzeitig vereinbarten Sondervergütung beziehe, könnten beide Vertragsregelungen nur dann sinnvoll verstanden werden, wenn sie bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen eines schlechten Jahresergebnisses eine Verminderung der gerade vereinbarten Sondervergütung zulassen würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2014 - 4 Ca 243/14 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert, die Berufungsbegründung der Beklagten genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO. Die hierfür erforderliche Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil sei nicht erfolgt. Die Berufung sei daher als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung unzulässig ist. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offen bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (BGH 02. Februar 2010 - VI ZR 82/09 - Rn. 4, NJW-RR 2010, 664). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

2. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger nach § 19 MTV ein Anspruch auf die darin festgelegte Jahressondervergütung in voller Höhe zusteht. Die Anspruchsvoraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Beklagte nach § 77 Abs. 3 BetrVG in Ermangelung einer tariflichen Öffnungsklausel nicht zur Kürzung der Sondervergütung aufgrund einer betrieblichen Regelung bzw. einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat befugt. Das hat die Beklagte mit ihrer Berufung auch ausdrücklich nicht angegriffen.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Arbeitsgericht die Bedeutung der in der Zusatzvereinbarung zum Entgelttarifvertrag vom 06. März 2013 getroffenen Regelung zu einer "Verhandlung im Härtefall" (§ 7) nicht verkannt.

Vielmehr hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei dieser getroffenen Regelung zur Verhandlung im Härtefall um eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien und nicht um eine normative Regelung handelt. Bereits deshalb kommt im Streitfall eine Kürzung des in § 19 MTV normativ (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) begründeten Anspruchs des Klägers auf die in dieser Tarifnorm festgelegte Jahressondervergütung nicht in Betracht.

§ 1 Abs. 1 TVG unterscheidet grundsätzlich zwischen Regelungen, die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien betreffen, und solchen, die Rechtsnormen enthalten. Letztere begründen nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar wechselseitige Rechte und Pflichten der beiderseits Tarifgebundenen im Geltungsbereich des Tarifvertrages, während der schuldrechtliche Teil des Tarifvertrages lediglich die Tarifvertragsparteien gegeneinander berechtigen und verpflichten kann. (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 105/09 - Rn. 22, NZA 2011, 468). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in § 7 der Zusatzvereinbarung vereinbart, dass sie sich spätestens im Monat September 2013 zu Härtefallgesprächen bzw. zu Verhandlungen zur Auszahlung der Jahressondervergütung bereiterklären, um das Unternehmen nicht zu gefährden, falls das Betriebsergebnis (Jahresüberschuss nach Steuern und Zinsen) im Monat August 2013 perspektivisch auf ein negatives Geschäftsjahr (Jahresergebnis nach Zahlung der Jahressondervergütung) 2013 hinweist. Diese tarifvertragliche Härtefallklausel, die die Bereitschaft zu Härtefallgesprächen bzw. eine Verhandlungsobliegenheit regelt, ist eindeutig eine lediglich schuldrechtlich wirkende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Sie betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und beinhaltet lediglich die erklärte Bereitschaft zu Härtefallgesprächen bzw. zu Verhandlungen zur Auszahlung der Jahressondervergütung, die auch im Wege einer ergänzenden Auslegung allenfalls schuldrechtliche Verhaltens- und Verhandlungspflichten bezüglich der Jahressondervergütung begründen kann (vgl. BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 105/09 - Rn. 23, NZA 2011, 468). Die Beklagte hat weder im Wege von Verhandlungen noch im Wege einer gerichtlichen Durchsetzung eines etwaigen schuldrechtlichen Anspruchs gegen die Gewerkschaft eine normativ wirkende Tarifregelung zur Einschränkung bzw. Kürzung der in der Rechtsnorm (§ 19 MTV) festgelegten Jahressondervergütung erreicht, so dass der Kläger einen tariflichen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Jahressondervergütung in Höhe des noch verbleibenden Betrages von 764,54 EUR brutto hat.

c) Unabhängig davon, dass es bereits an einer normativen (Kürzungs-)Regelung fehlt und bereits deshalb eine Kürzung der Jahressondervergütung ausscheidet, hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung und dem hiermit verfolgten Sinn und Zweck auch für den Fall einer Verweigerung jeglicher Verhandlungsbereitschaft durch die Gewerkschaft ein wie auch immer geartetes Bestimmungs-, Gestaltungs- bzw. Widerrufsrecht der Beklagten nicht in Betracht kommt.

Die in der Zusatzvereinbarung getroffene Härtefallregelung lässt nicht einmal andeutungsweise erkennen, dass der Beklagten ein einseitiges Bestimmungsrecht zustehen soll, falls die Gewerkschaft entgegen der vereinbarten Bereitschaft zu Härtefallgesprächen bzw. zu Verhandlungen zur Auszahlung der Jahressondervergütung die Aufnahme von Verhandlungen verweigern sollte. Die vereinbarte Härtefallregelung ist nach ihrem Sinn und Zweck auf eine einvernehmliche (Verhandlungs-)Lösung ausgerichtet im Sinne einer verabredeten Verhandlungsbereitschaft bzw. Verhandlungsobliegenheit im Härtefall. Damit haben die Tarifvertragsparteien gerade keine einseitige Kürzungsmöglichkeit zugunsten der Beklagten, sondern nur die erklärte Bereitschaft zu Verhandlungen über diesen Punkt vereinbart. Aus dem von der Beklagten angeführten Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Entgelttarifvertrages einerseits und der Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag andererseits lässt sich entgegen ihren Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 nichts anderes herleiten. Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Jahressondervergütung gerade nicht gleichzeitig mit dem Entgelttarifvertrag vereinbart worden, sondern ist bereits lange zuvor in dem bereits seit 01. Januar 2007 gültigen Manteltarifvertrag festgelegt worden. Dementsprechend kann ohne hinreichende Anhaltspunkte in der getroffenen Härtefallregelung auch nicht angenommen werden, dass sich die Gewerkschaft bezüglich der ohnehin nach dem Manteltarifvertrag geschuldeten Jahressondervergütung zu weitergehenden Zugeständnissen als die vereinbarte Verhandlungsbereitschaft bereiterklärt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



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