Arbeitsgericht Trier

Urteil vom - Az: 1 Ca 1304/99

Tarifgerechte Eingruppierung

Nach § 22 Abs. 2 BAT muss, wenn in einem Tarifmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt ist, auch diese Anforderung erfüllt sein.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 344,16 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung. 

Die am 16.01.1949 geborene Klägerin wurde am 01.04.1963 als Anlernling für den  Stenotypistinnenberuf von der Beklagten eingestellt. Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung wurde sie mit Wirkung vom 01.04.1965 in das unbefristete Angestelltenverhältnis übernommen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 27.04.1965 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages. Mit Wirkung ab dem 01.07.1972 erhält die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT. Seit dem 01.03.1992 erhält sie auf Grund der früheren Schreibkrafttätigkeit eine sogenannte Funktionszulage für die Tätigkeit am PC, die der Klägerin trotz zwischenzeitlich eingetretener Aufgabenänderung im Wege des Besitzstandes bisher erhalten geblieben ist. Bis zum Ende des Jahres 1995 war die Klägerin als Vorzimmer- und Schreibkraft des früheren Amtsleiters eingesetzt. Ab März 1996 wurden ihr innerhalb des Bauverwaltungsamtes die Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin bei der Rechnungsstelle zugewiesen. Seit Inkrafttreten des Stellenplanes 1998 ist die Stelle der Klägerin mit der Vergütungsgruppe VI b BAT bewertet. Am 10.08.1998 beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung zum frühest möglichen Zeitpunkt. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.1999 ab. Daraufhin hat die Klägerin am 27.07.1999 die vorstehende Klage auf Höhergruppierung erhoben.

Die Klägerin stellt die ihr obliegenden Tätigkeit unter Zugrundelegung der entsprechenden prozentualen Anteile wie folgt dar:

1 Fertigen von Kassenanweisungen für den gesamten Tiefbaubereich, Prüfung und Feststellung der rechnerischen Richtigkeit, im Einnahmebereich auch der sachlichen Richtigkeit 40 %

2. Fertigen von Kassenanweisungen für den Bereich „allgemeine Bauverwaltung“ (UA 6000) mit Prüfung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit 10 %

3. Selbständiges, verantwortliches Überwachen und Führen der Haushaltsüberwachungslisten, insbesondere auch in den für den städtischen Haushalt bedeutsamen Zuschussmaßnahmen; eigenverantwortliches Verwalten der Auftragsdatei, Überwachen und Prüfen der verfügbaren Haushaltsmittel 30 % 

4. Vollständige termingerechte Erfassung der Vorsteueransprüche aus Zahlungsgeschäften mit Meldung an das zuständige Fachamt 10 % 

5. Führen des Bürgschaftsbuches und Fertigen der Ein- und Auslieferungsanordnungen 10 % unter Berufung auf den Stellenplan der Beklagten ist die Klägerin der Auffassung, dass sie die  Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b BAT erfüllt.

Die Höhergruppierung der Klägerin scheitere auch nicht daran, dass sie keine erste Prüfung abgelegt habe. Da die Klägerin das 40. Lebensjahr bereits am 16.01.1989 beendet habe, bestehe eine solche Prüfungspflicht für sie nicht mehr. Bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres sei die Klägerin als Stenotypistin beschäftigt worden, für die keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht bestehe. Jedenfalls liege keine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin vor. 

Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, 

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT und VI b BAT für die Zeit vom 01.02.1998 bis zum 30.07.1999 zu zahlen. 

 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. 

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin der bei Eingruppierungsfeststellungsklagen für deren Schlüssigkeit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Der behördliche Stellenplan sei für die Höhe der tariflich zustehenden Vergütung ohne Bedeutung. Entscheidend sei ausschließlich die tarifliche Wertigkeit der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit unter Berücksichtigung des § 22 BAT. Weiter trägt die Beklagte vor, die zeitlich überwiegend auszuübende Tätigkeit der Klägerin bestehe aus der Fertigung von sogenannten Kassen- und Zahlungsanweisungen. Die entsprechende Aufgabenwahrnehmung finde ausschließlich formulargesteuert statt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rechnerische Prüfungsaufgaben wahrnehme, komme sie weitestgehend mit der Beherrschung der vier Grundrechenarten aus. Über erkennbare gründliche Fachkenntnisse hinaus würden vielseitige Fachkenntnisse in tariflichem Sinne nicht benötigt, da die Klägerin ausschließlich auf einem eng begrenzten Gebiet der Verwaltung tätig sei. Außerdem lägen auch keine selbständigen Leistungen vor, die zur direkten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT erforderlich seien. Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, die Klägerin erfülle auch nicht die tarifvertraglich geforderte subjektive Anspruchsvoraussetzung aus § 25 BAT i.V.m. der Anlage 3 sowie dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst in der zur Zeit geltenden Fassung vom 27.10.1998. Gemäß § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 25 BAT sowie § 2 Abs. 1 BezTV ist für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT eine erste Prüfung abzulegen, die die Klägerin unstreitig nicht abgelegt hat. Zwar entfalle nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Anlage 3 sowie § 3 Abs. 1 S. 1 BezTV die Ausbildungs- und Prüfungspflicht grundsätzlich mit der Vollendung des 40. Lebensjahres. Die Tarifvertragsparteien hätten jedoch von dem in § 6 der Anlage 3 u.a. für das Land Rheinland-Pfalz normierten Regelungsrecht Gebrauch gemacht und im Rahmen des vorgenannten Bezirkstarifvertrages Sonderregelungen vereinbart. Insofern sehe § 3 Abs. 1 S. 2 BezTV abweichend von der Anlage 3 zu § 25 BAT vor, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht mit der Vollendung des 40. Lebensjahres entfällt, sofern dem Angestellten vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist, und der Angestellte hiervon aus Gründen, die er zu vertreten hat, keinen Gebrauch gemacht hat. Weiter trägt die Beklagte vor, sie habe ihren Mitarbeiterinnen und ihren Mitarbeitern mittels verwaltungsinterner Rundschreiben („Rathaus TRIER intern“, Mitteilungsblatt für das Personal der Stadtverwaltung Trier) auf die Möglichkeit der jeweiligen Lehrgangsteilnahme hingewiesen. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus. Die frühere Gemeindeverwaltungsschule bzw. das heutige kommunale Studieninstitut für den Regierungsbezirk Trier habe seit der Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten ca. 19 Lehrgänge zur Vorbereitung auf die erste Angestelltenprüfung durchgeführt, auf die die Beklagte jeweils in ihrem Rundschreiben hingewiesen habe. Die Klägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt um eine entsprechende Lehrgangszulassung beworben. Es sei unerheblich, dass die Klägerin ursprünglich als Stenotypistin eingestellt worden sei. Diese Tätigkeit übe sie bereits seit Jahren nicht mehr, zumindest nicht mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen, aus. Außerdem sei die in § 3 der Anlage 3 zum BAT enthaltene Regelung, wonach u.a. die Angestellten von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit seien, die als Stenotypisten (Stenotypistinnen) beschäftigt würden, in dem in Rheinland-Pfalz geltenden Bezirkstarifvertrag nicht enthalten. Die Differenz zwischen der begehrten Vergütungsgruppe VI b BAT und der Vergütung, die die Klägerin derzeit erhält, beträgt im Hinblick auf die der Klägerin weiter gewährte Funktionszulage monatlich 9,56 DM brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe 

Die Klage ist zulässig.

Bei dem Klageantrag zu 1. handelt es sich um eine der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen, für die ein  Rechtsschutzinteresse im Sinne des § 256 ZPO zu bejahen ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltzahlung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT.

Nach der Fallgruppe 1 a sind in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert „Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert“. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die von ihr überwiegend ausgeübte Tätigkeit diese Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Der Hinweis auf den Stellenplan der Beklagten ist nicht  ausreichend, denn gem. § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung und nicht nach dem Stellenplan. Die Klägerin hätte deshalb die Einzelheiten ihrer Tätigkeit und darüber hinaus diejenigen Tatsachen vortragen müssen, die das Gericht kennen muss, um die Arbeitsvorgänge der Klägerin bestimmen zu müssen. Außerdem hätte die Klägerin diejenigen Tatsachen vortragen und ggfls. beweisen müssen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die im Einzelfall in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG AP Nr. 8, 16, 19, 32, 36 und 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Diesen substantiierten Anforderungen wird der Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte ausdrücklich das Erfordernis „vielseitiger“ Fachkenntnisse und „selbständiger Leistungen“ bestritten hat, wäre insoweit ein substantiierter Sachvortrag der Klägerin erforderlich gewesen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Tätigkeitsmerkmale einer sonstigen Fallgruppe der Vergütungsgruppe VI b BAT, z.B. im Wege des Bewährungsaufstiegs ohne das Erfordernis „selbständiger Leistungen“, erfüllt sind.

Darüber hinaus ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin eine tarifvertraglich geforderte subjektive Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. Nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 5 BAT muss, wenn in einem Tarifmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt ist, auch diese Anforderung erfüllt sein. Eine solche subjektive Anspruchsvoraussetzung bestimmt § 25 BAT i.V.m. der Anlage 3 und dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Verwaltungsangestellten vom 27. Oktober 1998. Danach ist grundsätzlich für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT eine erste Prüfung abzulegen. Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind zwar grundsätzlich Angestellte befreit, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nach § 3 Abs. 1 S. 2 des BezTV jedoch dann nicht, wenn diesen Angestellten vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist, und die Angestellten von der Ausbildung und Prüfung aus Gründen, die sie zu vertreten haben, keinen Gebrauch gemacht haben. Der Klägerin ist ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden. Die Beklagte hat nämlich in ihren verwaltungsinternen Rundschreiben „Rathaus TRIER intern“, Mitteilungsblatt für das Personal der Stadtverwaltung Trier, jeweils auf die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die erste Angestelltenprüfung hingewiesen. In dem Zeitraum, seit dem die Klägerin bei der Beklagten beschäftigt ist, fanden ca. 19 Lehrgänge statt. Das Rundschreiben „Rathaus TRIER intern“ ist an die einzelnen Ämter weitergegeben worden, wo entsprechend der Weisung der einzelnen Amtsleiter entweder die Rundschreiben in Umlauf mit Gegenzeichnung gegeben oder an zentraler Stelle zur Einsicht ausgelegt wurden. Dies ist auch in dem Amt, in dem die Klägerin beschäftigt gewesen ist, so gehandhabt worden. Das hat die Klägerin im Termin vom 03.11.1999 ausdrücklich zugestanden. Sie hat lediglich einschränkend gemeint, sie sei auch mal krank oder in Urlaub gewesen, so dass sie nicht sicher sei, ob sie von allen Mitteilungsblättern Kenntnis genommen habe. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin von allen Mitteilungsblättern Kenntnis genommen hat. Angesichts der mehr als 30-jährigen Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten, von denen mehr als 20 Jahre vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres lagen, ist davon auszugehen, dass sie bezüglich der meisten Mitteilungsblätter der Beklagten Kenntnis nehmen konnte und ihr damit ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages war es nicht notwendig, die Klägerin ausdrücklich zur Teilnahme „aufzufordern“. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 01.09.1994 im Berufungsverfahren gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.1994 im Verfahren 1 Ca 1824/93 ausdrücklich bestätigt 7 Sa 535/94). 

Die Klägerin hat von der Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung „aus Gründen, die sie zu vertreten hat“, keinen Gebrauch gemacht. Hierunter ist ein Verstoß gegen eigene Obliegenheiten zu verstehen. Der Klägerin hätte bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen, dass sie in die Vergütungsgruppe VI b BAT nur höhergruppiert werden kann, wenn sie zuvor an dem Verwaltungsangestelltenlehrgang I teilnimmt. Bei gehöriger Sorgfalt hätte sie demgemäß voraussehen und verhindern können, dass sie eines Tages bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b BAT nur deshalb nicht in diese Vergütungsgruppe höhergruppiert werden kann, weil sie die in ihrer Person geforderten Anforderungen nicht erfüllt. Das hätte die Klägerin auch schon zu dem Zeitpunkt erkennen können, als sie noch als Stenotypistin bei der Beklagten beschäftigt war.

Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG. Der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages beträgt bei einem monatlichen Differenzbetrag von 9,56 DM 344,16 DM.

Gegen dieses Urteil ist die Berufung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Trier hinaus erstreckt. Dies gilt sowohl bezüglich des Bundesangestellten- Tarifvertrages als auch bezüglich des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Verwaltungsangestellten vom 27. Okt. 1998, der für das gesamte Land Rheinland-Pfalz gilt. 



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