Landessozialgericht Hessen

Urteil vom - Az: L 3 U 202/21

Sturz beim Kaffeeholen ist Arbeitsunfall

1. Das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

2. Ein grundsätzlich versicherte Weg in der Sphäre des Arbeitgebers wird nicht durch die Tür des Raumes begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.
(Leitsätze des Gerichts)

Im konkreten Fall rutschte die klagende Verwaltungsangestellte eines Finanzamtes auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum aus und erlitt dabei einen Lendenwirbelbruch. In der Unfallanzeige des Finanzamtes wird ausgeführt, dass die Klägerin beim Betreten der Kantine ausgerutscht sei. Es sei von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt und mit einem entsprechenden Warnschuld auf die Rutschgefahr hingewiesen worden.
Während die Beklagte und die Vorinstanz einen Arbeitsunfall mit der Begründung ablehnten, dass der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende, gab das LSG Hessen der Klägerin Recht.
Für den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Erwerb von Lebensmitteln sei entscheidend, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr – ggfs. am Arbeitsplatz – erworben werden, während Wege, die zurückgelegt werden, um Lebensmittel für den häuslichen Bereich zu erwerben, unversichert bleiben.
Der Unfallversicherungsschutz ende auch nicht an der Tür des Sozialraums im Finanzamt, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre in die Sphäre des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine oder als Raum zur Nahrungsaufnahme genutzt worden und damit nicht als Raum der privaten Lebenssphäre, in dem für den Beklagten nur begrenzt präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen bestehen.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 29. Oktober 2021 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2021 verurteilt, das Ereignis vom 25. Februar 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 25. Februar 2021 (Sturz im Raum 407 - Sozialraum - des Finanzamtes D.) als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Die 1965 geborene Klägerin ist als Verwaltungsangestellte beschäftigt und im Finanzamt D. tätig. Dort rutschte sie am 25. Februar 2021 um 15:30 Uhr auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum aus und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu. In dem Durchgangsarztbericht vom 9. März 2021 heißt es: „Die Pat. sei auf nassem Fußboden ausgerutscht und habe versucht sich abzufangen“. Danach hat sie noch bis etwa 16:00 Uhr weitergearbeitet. In der Unfallanzeige des Finanzamtes vom 11. März 2021 wurde ausgeführt, dass die Klägerin beim Betreten der Kantine ausgerutscht sei. Es sei von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden. Mit einem Warnschild sei auf die Rutschgefahr hingewiesen worden.

Mit Bescheid vom 13. April 2021 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Der Kantinenraum gehöre nicht zum versicherten Bereich in der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat am 21. Juli 2021 Klage bei dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhoben und zur Klagebegründung vorgetragen, dass auch der Weg zum Kaffeeautomaten versichert sei. Die Grundsätze, wonach der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Kantinentür enden solle, könnten hier keine Anwendung finden. Sie sei nicht in einer Kantine gestürzt. Es handele sich eher um eine Teeküche. Der Raum diene allgemein der Getränkeversorgung der Arbeitnehmer und beruhe ausschließlich auf Selbstbedienung. Der Kaffeeautomat hätte zudem genauso gut auf dem Flur oder im Eingangsbereich stehen können. Dann wäre der Unfall von der Unfallversicherung gedeckt gewesen. Der Standort des Automaten könne daher nicht ausschlaggebend sein. Zudem erfülle der Sozialraum nicht die Eigenschaft einer zur Nahrungsaufnahme aufgesuchten Stelle. Die Arbeitnehmer würden sich die Getränke mit an den Arbeitsplatz nehmen. Außerdem sei selbst bei einer betriebseigenen Kantine die Abgrenzung schwieriger als bei einer öffentlichen Kantine oder einem Restaurant. Es sei zu berücksichtigen, dass der Gang zum Besorgen des Kaffees der Erhaltung der Arbeitskraft gedient habe. Darüber hinaus hat die Klägerin Bilder des Raums 407 vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 10 bis 14 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte hat erwidert, dass der Vortrag, dass es sich bei dem Raum 407 um einen Sozialraum handeln würde, an der Beurteilung nichts ändern würde. Der Unfallversicherungsschutz ende an der Außentür des Raumes, in dem sich der Versicherte mit Nahrungsmitteln versorgen würde.

Das Sozialgericht hat die Zeugin F. – die stellvertretende Amtsleiterin des Finanzamtes - schriftlich befragt. Die Zeugin hat insbesondere angegeben, dass der Raum 407 als „Pausenraum“ zur Verfügung stehe und bis 11.00 Uhr ein Beschäftigter des Kantinenvereins Brötchen und Getränke anbiete. Außerhalb dieser Zeiten könnten sich die Beschäftigten an einem Kaffeeautomaten und an einem Wassersprudler Getränke holen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Verkaufsbereich geschlossen gewesen. In dem Raum hätten (Corona bedingt) keine Stühle und keine Tische zum Einnehmen von Nahrungsmitteln zur Verfügung gestanden. Eine dienstliche Veranlassung, den Raum zu betreten, habe es nicht gegeben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2021 abgewiesen. Es fehle zur Annahme eines Arbeitsunfalls an dem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da der Sturz beim Holen eines Kaffees im Sozialraum erfolgt sei. Das Holen von Kaffee stelle eine rein private Tätigkeit dar, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Mit Durchschreiten der Tür zum Kaffeeautomaten ende der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei nicht entscheidungserheblich, dass es sich um einen Sozialraum bzw. eine Teeküche gehandelt habe. Irrelevant sei auch, dass das Mitgliedsunternehmen den Raum zur Verfügung gestellt habe. Der Umstand, dass der Boden durch das vorherige feuchte Wischen rutschig gewesen sei, ändere nichts an dem unversicherten Handeln der Klägerin.

Die Klägerin hat gegen den am 1. November 2021 ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellten Gerichtsbescheid am 4. November 2021 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Die Klägerin ist weiterhin der Meinung, dass das Ereignis vom 25. Februar 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Sie habe den Arbeitsunfall infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten. Das Zurücklegen eines Weges zum Besorgen von Essen und Trinken in den Betriebsräumen stelle entgegen der Auffassung des Sozialgerichts eine versicherte Tätigkeit dar. Außerdem habe sich durch das vom Arbeitgeber veranlasste nasse Wischen eine Betriebsgefahr verwirklicht. Im vorliegenden Fall könne das Durchschreiten der Tür auch nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden. Der Sozialraum sei anders als eine Kantine frei zugänglich und der Zugang zeitlich nicht begrenzt. Der Sozialraum zähle zu den Betriebsräumen. Auch der Weg zu einem Getränkeautomaten sei vom Versicherungsschutz erfasst. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Homeoffice widerspreche der strikten Grenzziehung des versicherten Bereichs durch die „Außentür des Gebäudes“.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2021 zu verurteilen, das Ereignis vom 25. Februar 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts und ihre Bescheide für rechtmäßig. Der Versicherungsstatus werde nicht dadurch geändert, dass durch die Reinigung des Fußbodens eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden sei. Ein nasser Fußboden stelle keine betriebliche Gefahr dar. Das bloße Zur-Verfügung-Stellen einer Kantine begründe den Versicherungsschutz nicht. Wollte man im Fall der Klägerin einen Versicherungsschutz annehmen, würde dies zu einem Betriebsbann führen.

Nach einem Hinweis des Senats hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, dass das Kaffeeholen um 15.30 Uhr sicherlich nicht mehr dem Zwecke der „tagsüber Versorgung mit Essen und Getränken im Sinne des alsbaldigen Verzehrs“ gedient haben könne. Es bleibe dabei, dass der Versicherungsschutz an der Kantinentür ende. Aus der BT-Drs 19/29819 ergebe sich nichts Anderes. Auch im Homeoffice würde der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Küchentür enden. Wenn der Ort zur Befriedigung des Grundbedürfnisses der Nahrungsaufnahme erreicht sei, trete eine Zäsur ein. Eine andere Beurteilung würde zu einer erheblichen Ausweitung des Versicherungsschutzes führen. Dies würde nicht mehr dem Ziel der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht dienen, sondern dem Unternehmen Risiken aufbürden, welche den privaten Zwecken zuzuschreiben seien. Es könne zudem die Frage aufgeworfen werden, ob die Flüssigkeitszufuhr von Kaffee überhaupt erforderlich gewesen sei und ob der Konsum von Kaffee den menschlichen Grundbedürfnissen entsprechen würde. Dies solle zeigen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Beendigung des Versicherungsschutzes an der Außentür ein sachliches Differenzierungskriterium sei.

Der Senat hat sodann die Zeugin F. erneut schriftlich befragt. Die Zeugin hat insbesondere angegeben, dass alle Bediensteten des Finanzamtes während der kompletten Dienstzeit Kaffee aus einem vom Kantinenverein geleasten Kaffeeautomaten, Wasser aus einem Wassersprudler des Landes Hessen sowie Kaltgetränke aus einem Getränkekühlschrank holen könnten. Im übrigen wird für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf Bl. 228 bis 229 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat bei ihrem Sturz am 25. Februar 2021 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) erlitten, als sie auf dem Weg zum Kaffeemünzautomaten im Raum 407 des Finanzamtes in der Sphäre ihres Arbeitsgebers gestürzt ist.

Streitgegenstand ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2021 sowie das Begehren der Klägerin auf Anerkennung, dass es sich bei dem Ereignis vom 25. Februar 2021 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls kann die Klägerin – wie hier - in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend machen (stRsp vgl nur: BSG, Urteil vom 31. März 2022 – B 2 U 13/20 R – juris Rn 11; BSG, Urteil vom 10. August 2021 – B 2 U 2/20 R – juris Rn 8; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 – B 2 U 9/19 R – juris Rn 15 jeweils mwN).

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; vgl nur: BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn 12 mwN). Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden müssen im Vollbeweis - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; zuletzt BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn 13 mwN).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin war zu dem Zeitpunkt des Unfallereignisses unstreitig als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert. Die Klägerin erlitt bei dem Sturz am 25. Februar 2021 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII und dieser führte auch zu einem ihre körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden (u.a. Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers), so dass auch die Unfallkausalität und die haftungsbegründende Kausalität gegeben ist. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalles nicht in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit deren versicherter Tätigkeit gestanden hat. Der Senat geht entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass die Verrichtung der Klägerin, nämlich das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude und in der Sphäre des Arbeitgebers, im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand.

Im Rahmen der Prüfung des inneren bzw. des sachlichen Zusammenhangs ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten - hier den Weg zu einem münzbetriebenen Kaffeeautomaten, bei dem die Klägerin gestürzt ist - der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (stRsp; vgl nur BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn 13; LSG Darmstadt, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 125/15 – juris Rn 23). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (stRsp; vgl. nur BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn 13 mwN). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (stRsp, vgl nur zuletzt: BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn 13; LSG Darmstadt, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 125/15 – juris Rn 23).

Bei der Prüfung des inneren bzw. des sachlichen Zusammenhangs im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme ist insbesondere zu unterscheiden zwischen Unfällen auf dem Wege zur Nahrungseinnahme und Unfällen, die sich bei der Nahrungsaufnahme selbst ereignen (so etwa schon: BSG, Urteil vom 30. September 1964 – 2 RU 197/63 – juris Rn 9). Die Nahrungsaufnahme selbst ist grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nach der Rechtsprechung des BSG erstreckt sich nämlich der allgemeine Schutzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich nicht auf die Nahrungsaufnahme, wenn und soweit mit ihr ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird (stRsp, vgl etwa jüngst: BSG, Urteil vom 31. März 2022 – B 2 U 5/20 R – juris Rn 19). Die Nahrungsaufnahme ist vielmehr dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen (stRsp, vgl: BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R – juris Rn 13 mwN).

Anders verhält es sich mit dem – hier im Streit stehenden - Weg, der im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme bzw. mit dem Besorgen der Nahrung zurückgelegt werden muss. Das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, ist grundsätzlich versichert (vgl etwa BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn 30 mwN) und zwar unabhängig davon, ob der Weg auf dem Betriebsgelände zurückgelegt wird oder den Versicherten von diesem herunter durch den öffentlichen Verkehrsraum (etwa zu einer Gaststätte, der eigenen Wohnung oder zu einem Kiosk/Lebensmittelgeschäft) führt (vgl zur Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R – juris Rn 20; BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R - juris Rn 15; BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R - juris Rn 15; BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R – juris Rn 14; BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 – B 2 U 20/99 R – juris Rn 19; BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 5/89 – juris Rn 13; ebenso für die Wege zum Aufsuchen der Toilette: BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 2 U 15/15 R – juris Rn 17; BSG, Urteil vom 30. Juli 1971 – 2 RU 200/69 – juris Rn 18). Dieser Versicherungsschutz beruht darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist. Zum einen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, wird der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen (vgl etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn 30). Für den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Erwerb von Lebensmitteln entscheidend ist dabei, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr – ggfs. am Arbeitsplatz – erworben werden, während Wege die zurückgelegt werden, um Lebensmittel für den häuslichen Bereich zu erwerben unversichert bleiben (vgl etwa: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R – juris Rn 27 zum Aufsuchen eines Fischgeschäfts auf dem Weg nach der Arbeit; LSG Darmstadt, Urteil vom 24. März 2015 – L 3 225/10 – juris Rn 23).

Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes steht der Weg der Klägerin zum Holen eines Getränks aus einem Kaffeemünzautomaten, bei dem sie vorliegend im Raum 407 gestürzt ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang besteht (vgl zum Versicherungsschutz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten auch: Ricke in: Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII, Rn 101).

Soweit die Beklagte dagegen anführt, dass das Holen eines Kaffees durch die Klägerin nicht mehr der „tagsüber Versorgung mit Essen und Getränken im Sinne des alsbaldigen Verzehrs“ gedient haben könne und die Frage aufwirft, ob die Flüssigkeitszufuhr von Kaffee überhaupt erforderlich gewesen sei, vermag dies nichts an der Auffassung des Senats zu ändern. Der Senat hat vor dem Hintergrund der objektiven Umstände keinen Anhaltspunkt daran zu zweifeln, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt ihres Unfalls ihrer Handlungstendenz nach auf dem Weg zu dem Münzkaffeeautomaten befunden hat, um sich einen Kaffee zu holen, den sie sodann alsbald an ihrem Arbeitsplatz trinken wollte. Dafür spricht insbesondere das Ziel ihres Weges, nämlich der Münzkaffeeautomat im Raum 407 des Finanzamtes. Zudem hat die Zeugin F. überzeugend ausgeführt, dass im Raum 407 ein Münzkaffeeautomat, ein Wassersprudler und ein Kühlschrank aufgestellt sind, bei denen sich die Bediensteten des Finanzamtes teils kostenlos und teils gegen ein geringes Entgelt, selbst mit Getränken während der Dienstzeit versorgen können. Und sie hat auch bestätigt, dass die Getränke zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Raum 407 konsumiert, sondern mit zum Arbeitsplatz genommen wurden. Im Raum 407 standen damals auch keine Tische und Stühle zum Verzehr von Lebensmitteln zur Verfügung. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin um 15.30 Uhr bereits ihren Dienst beendet hatte oder im Raum 407 einen Kaffee für den häuslichen Bereich erwerben wollte. Dagegen spricht neben den dargelegten Argumenten auch die vom Senat festgestellte Tatsache, dass die Klägerin ausweislich des Durchgangsarztberichtes und ihrer Angaben nach dem Unfall noch bis 16:00 Uhr weitergearbeitet hat. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2023 glaubhaft bestätigt, ebenso wie die Tatsache, dass sie sich immer um 15.30 Uhr einen Kaffee holt, zudem auch Gleitzeit hat und bisweilen auch bis 18.00 Uhr arbeitet.

Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass der Konsum von Kaffee notwendig gewesen sei, spielt dieses Vorbringen nach Auffassung des Senats keine entscheidungserhebliche Rolle. Es handelt sich beim Verzehr oder Einkauf von Lebensmitteln regelmäßig um eine unaufschiebbare, notwendige Handlung, die geeignet ist, die Arbeitskraft der Versicherten zu erhalten und die es ihr ermöglicht, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (stRsp, vgl etwa: BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R – juris Rn 14; BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 5/89 – juris Rn 13; LSG Darmsatdt, Urteil vom 24. März 2015 – L 3 U 225/10 – juris Rn 23). Dabei kann es für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auch keinen Unterschied machen, ob sich Versicherte einen Kaffee oder ein Wasser holen wollen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung nutzen Arbeitnehmer ihre Pausen gerade dazu, um Kaffee zu trinken (so etwa: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 3/99 R – juris Rn 24). Welche Nahrungsmittel Versicherte eigenwirtschaftlich zu sich nehmen, spielt dabei für den versicherten Weg zum Beschaffen eines Getränks grundsätzlich keine Rolle, ebenso wie es den Versicherten auch freisteht, anstatt einer Betriebskantine oder anstatt eines betriebsinternen Lebensmittelautomaten eine auswärtige Gaststätte aufzusuchen (vgl etwa BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 5/89 – juris). Das Zurücklegen eines Weges durch eine Beschäftigte im Betrieb – wie im Falle der Klägerin - ist danach grundsätzlich versichert. Dies wurde in der Begründung zu der Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt im Rahmen der Einführung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII jüngst ausdrücklich bestätigt (BT-Drs 19/29819, S. 18).

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der innere bzw. sachliche Zusammenhang und damit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann nicht entfallen würde, wenn man der Klägerin – etwa wegen des im Raum 407 aufgestellten Schildes mit dem Hinweis auf eine „Rutschgefahr“ – ein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen würde (vgl § 7 Abs. 2 SGB VII, sowie BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 2 U 45/99 R – juris Rn 21; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 7 SGB VII (Stand: 15.01.2022), Rn 55 mwN), worauf es hier jedoch ohnehin keine Hinweise gibt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts endet der innere bzw. sachliche Zusammenhang und damit der Unfallversicherungsschutz der Klägerin auch nicht an der Tür des Sozialraums 407 im Finanzamt. Der Rechtsprechung des BSG zur Außentür eines Gebäudes als Grenze des Versicherungsschutzes für versicherte Wege kommt schon keine umfassende Geltung zu. Zudem ist der Senat der Auffassung, dass der grundsätzlich versicherte Weg innerhalb eines Betriebsgebäudes und in der Sphäre des Arbeitgebers nicht durch die Tür des Raumes begrenzt wird, in dem der Getränkeautomat steht.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Versicherungsschutz auf dem Hinweg und auf dem Rückweg jeweils an der Außentür des Gebäudes der Kantine bzw. der Gaststätte oder des Lebensmittelgeschäfts oder des Einkaufszentrums endet bzw. wiederbeginnt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich danach nicht auf Unfälle auf Wegen in dem Gebäude, in dem zum Beispiel die Wohnung, die Gaststätte, das Einzelhandelsgeschäft oder das Einkaufszentrum liegt (vgl etwa BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R – juris Rn 15f; BSG, Urteil vom 26. April 1973 – 2 RU 213/71 – juris Rn 20). Hier hat die Klägerin jedoch das Gebäude des Arbeitgebers gerade nicht verlassen. Aus den von der Beklagten zitierten Urteilen des BSG ergibt sich auch nicht, dass die Tür auch dann die Grenze des Versicherungsschutzes bildet, wenn sich die Kantine oder der Ort zur Beschaffung von Lebensmitteln innerhalb des Betriebsgebäudes oder auf dem Betriebsgelände befindet. Die von der Beklagten zitierten Urteile betrafen vielmehr gerade hier nicht einschlägige Fallkonstellationen, nämlich die nicht versicherte Aufnahme von Nahrung (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 6/02 R – juris Rn 17 – Verletzung beim Öffnen einer Flasche Cola-Mix) oder den Weg zur Nahrungsaufnahme in einem Gebäude außerhalb des Betriebsgeländes (BSG, Urteil vom 2. Juli 1996 – 2 RU 34/95 – juris Rn 20 – Weg zu einem Einkaufszentrum) oder den Weg von der häuslichen Wohnung zum Betriebsgelände (BSG, Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 39/99 R – juris Rn 20). In der Literatur ist zudem umstritten, ob die Außentür als Grenze des Versicherungsschutzes etwa auf eine Kantine (oder den Ort des Lebensmitteleinkaufs) innerhalb des Betriebsgebäudes anzuwenden ist. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass der Versicherungsschutz an der Kantinentür – als dem Ort der Nahrungsaufnahme - endet (so etwa: Ziegler in: LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, SGB VII § 8 Rn 107; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Holtstraeter, 7. Aufl 2021, SGB VII § 8 Rn 49; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl, § 8 SGB VII (Stand: 29. Juni 2022), Rn 76; Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 Arbeitsunfall, Rn 20a, 89c). Dem wird aber etwa entgegengehalten, dass die Gefahren, die von der Ausgestaltung der Kantine ausgehen (anders als bei einer externen Gaststätte), in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen, so dass Versicherungsschutz zu gewähren sei (so etwa: Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 8 Rn 79; Krasney in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand Februar 2020, § 8 Rn 460 iVm 168 iVm 135 iVm 153; wohl auch: Schulin in Schulin: Handbuch des Unfallversicherungsrechts, § 30 Rn 107). Zudem hat das BSG im Hinblick die vergleichbare Fallkonstellation des Betretens der Toilettenräume im Betriebsgebäude – auf welche die Beklagte ebenfalls hingewiesen hat und in dessen Kontext die Begrenzung des Versicherungsschutzes durch die Außentür der Toilettenanlage ebenfalls diskutiert wird (vgl etwa mit unterschiedlichen Auffassungen: Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 Arbeitsunfall, Rn. 20a und Krasney in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand Februar 2020, § 8 Rn 135 iVm 153) – jedenfalls früher entschieden, dass ein Versicherter auch noch in dem Zeitpunkt, in dem er unmittelbar nach Abschluss seiner Büroarbeiten den Toilettenraum im Betriebsgebäude aufsucht, unter Versicherungsschutz steht. Danach soll durch den Aufenthalt im Toilettenraum der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gerade noch nicht gelöst worden sein (so: BSG, Urteil vom 30. Juli 1971 – 2 RU 200/69 – juris Rn 18).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass der Grundsatz der Außentür des Gebäudes als Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht auf alle Fallkonstellationen Anwendung finden kann und damit gerade keine absolute Geltung beansprucht. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass die für Betriebswege aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht greift, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Stattdessen soll es weiter auf die objektivierte Handlungstendenz ankommen (vgl BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 9/16 R – juris Rn 11ff mwN). Ebenso hat das BSG seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Weges zu oder von der Arbeitsstätte erst beginnen sollte, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäftes, verlassen wird. Auch bei diesen Fällen wird stattdessen auf die Handlungstendenz abgestellt (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R – juris Rn 16, 26).

Das BSG hat außerdem selbst bei der Anwendung des Grundsatzes der Begrenzung des Versicherungsschutzes mit der "Außentür des Gebäudes" zum Besorgen von Lebensmitteln und zur Nahrungsaufnahme zahlreiche Ausnahmen erwogen bzw. anerkannt, etwa im Fall eines sogenannten „Frühstücksholers“, der im Auftrag des Unternehmers das Frühstück einkauft und sich aufgrund dieses Auftrags auf einem Betriebsweg befindet (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R – juris Rn 16). Ebenso soll Versicherungsschutz bestehen, wenn die Nahrungsaufnahme selbst ausnahmsweise versichert ist. Dies ist in der Rechtsprechung des BSG etwa anerkannt worden, wenn besondere (betriebliche) Umstände den Versicherten veranlassen, dort seine Mahlzeit einzunehmen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 2 RU 61/89 – juris Rn 19; BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 – B 2 U 20/99 R – juris Rn 19; BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 – 2 RU 132/59 – juris Rn 18), wenn das Essen vom Arbeitgeber in der Kantine als ein Teil der dem Versicherten zustehenden Naturalvergütung bzw. kostenlos ausgegeben wird (BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 – B 2 U 20/99 R – juris Rn 21, BSG, Urteil vom 31. Oktober 1968 – 2 RU 173/66 – juris Rn 15) oder wenn die Teilnehmerin einer Rehabilitationsmaßnahme ihre Mahlzeit in der Kantine des Sanatoriums einnimmt und wenn die Essenseinnahme im Rahmen der Kur angeordnet war oder aber dem Kurerfolg dienlich sein sollte (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 2 RU 61/89 – juris Rn 19). Außerdem kann der spezielle Schutzzweck der Schülerunfallversicherung auch das Essen und Trinken im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassen, etwa wenn Speisen und Getränke während des Schulbesuchs im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung oder bei einer schulischen Veranstaltung angeboten und konsumiert werden (vgl BSG, Urteil vom 31. März 2022 – B 2 U 5/20 R – juris Rn 19).

Im Ergebnis ist der Senat vor dem dargelegten Hintergrund der Auffassung, dass eine Begrenzung des Versicherungsschutzes durch die "Außentür" bei der gebotenen wertenden Betrachtung zur Reichweite des Versicherungsschutzes jedenfalls für den im Grundsatz versicherten Weg zu einem Kaffeemünzautomaten innerhalb des Betriebsgebäudes und in der Sphäre des Arbeitgebers keine Anwendung finden kann. Daher muss es nach Auffassung des Senats alleine auf die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin ankommen, nach der sich die Klägerin auf einem versicherten Weg befand, als sie im Raum 407 des Finanzamtes gestürzt ist. Dafür sprechen nach Auffassung des Senats folgende Argumente:

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall bereits keine „Außentür eines Gebäudes“ durchschritten hat. Sie hat auch weder eine Kantine, noch ein Einzelhandelsgeschäft betreten und auch keinen Raum zur Nahrungsaufnahme, als sie sich in den Raum 407 des Finanzamtes begeben hatte. Die Klägerin weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass sich insoweit der hier zu entscheidende Sachverhalt von der Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung des Versicherungsschutzes durch die „Außentür eines Gebäudes“ unterscheidet. Vielmehr wird bei Wegen innerhalb des Betriebsgebäudes – letztlich insoweit ähnlich wie in den Homeoffice-Fällen – das Gebäude, in dem die Betriebsstätte liegt, gerade nicht verlassen.

Darüber hinaus verhält es sich im Falle der Klägerin so, dass sie sich zum Zeitpunkt ihres Sturzes im Raum 407 des Finanzamtes ihrer Handlungstendenz nach – wie bereits dargestellt - auf einem grundsätzlich versicherten Weg zum Holen eines Kaffees befand und dass diese Verrichtung auch durch die Notwendigkeit geprägt war, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Und wie ebenfalls bereits dargestellt, ist Ausgangspunkt der Prüfung des inneren bzw. des sachlichen Zusammenhangs eben gerade die objektivierte Handlungstendenz der Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Nach der Handlungstendenz der Klägerin befand diese sich aber zu dem Zeitpunkt ihres Sturzes weiterhin auf dem Weg zu dem Kaffeemünzautomaten, also auf einem grundsätzlich versicherten Weg. Daran ändert auch der objektive Umstand nichts, dass die Klägerin die Tür zum Raum 407 bereits durchschritten hatte. Denn die Verrichtung, die hier der Prüfung des inneren bzw. des sachlichen Zusammenhangs zum Zeitpunkt der Einwirkung zugrunde zu legen ist, ist das konkrete, räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Für die Prüfung ist regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl BSG, Urteil vom 31. März 2022 – B 2 U 5/20 R – juris Rn 16; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R – juris Rn 13). Dies ist hier nach den Feststellungen des Senats eben das Gehen der Klägerin auf nassem Boden im Raum 407 des Finanzamtes mit dem Ziel zu dem Kaffeemünzautomaten zu gelangen.

Außerdem ist für den Senat kein Grund ersichtlich, von dem eigentlich maßgeblichen Prüfungsmaßstab der objektivierten Handlungstendenz zur Bewertung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs (vgl dazu etwa zuletzt: BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn 13 mwN) abzuweichen, um stattdessen auf die Tür des Raums 407 des Finanzamtes als Grenze des Versicherungsschutzes abzustellen. Dafür spricht, dass der Raum 407 des Finanzamtes – in dem die Klägerin gestürzt ist – nach den Feststellungen des Senats Teil des Betriebsgebäudes ist, der eindeutig in die Sphäre des Verantwortungsbereichs des Arbeitgebers der Klägerin fällt (und der in diesem Raum sogar für seine Beschäftigten einen kostenfreien Wasserspudler betreibt). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kaffeemünzautomat in dem Raum 407 von dem Kantinenverein geleast wurde. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der von einem Angestellten des Kantinenvereins genutzte Verkaufsbereich im Raum 407 während der Corona-Pandemie dauerhaft geschlossen war oder ob der Verkauf durch den Angestellten des Kantinenvereins nur ab 11.00 Uhr geschlossen war. Denn der Raum 407 wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls zur Zeit des Unfalls der Klägerin am 25. Februar 2021 um 15.30 Uhr gerade nicht als Kantine oder als Raum zur Nahrungsaufnahme genutzt und damit nicht als Raum der privaten Lebenssphäre, in dem für den Arbeitgeber nur begrenzt präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen bestehen (vgl dazu etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn 27f). Vielmehr handelte es sich gerade um einen Raum im Betriebsgebäude des Arbeitgebers, für den dieser verantwortlich ist. Dafür spricht neben dem Vortrag der Klägerin, dass der Raum 407 ausweislich des Türschildes mit einem Wappen des Landes Hessen versehen ist und als Sozialraum des Finanzamtes und gerade nicht als Kantine oder als Raum des Kantinenvereins gekennzeichnet ist. Auf Bl. 14 der Gerichtakte wird verwiesen. Zudem hat auch die Zeugin F. überzeugend ausgeführt, dass der Arbeitgeber den Raum ausnahmsweise auch als Besprechungsraum nutzt.

Dem Argument, dass die Klägerin in der Sphäre des Arbeitgebers gestürzt ist, kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Auffassung des Senats zu einer Erweiterung der Unternehmerhaftpflicht oder zu der Annahme eines Betriebsbannes führen würde, also zur Erfassung aller Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen, gleichviel, ob sie durch eine Verrichtung verursacht sind, die im inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit steht oder nicht (vgl zum Verständnis eines Betriebsbannes etwa: Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 29. Juni 2022), Rn 49). Dies ist nämlich gerade nicht der Fall. Die von der Beklagten befürchtete Entgrenzung des Versicherungsschutzes oder ein Betriebsbann tritt nämlich nicht ein, wenn – wie auch hier vertreten - entscheidend auf die objektivierte Handlungstendenz der Versicherten abgestellt wird, zu deren Objektivierung wiederum objektive Indizien herangezogen werden können (so auch ausdrücklich zum Versicherungsschutz im Homeoffice: BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R – juris Rn 23; vgl allgemein zum Nachweis der objektivierten Handlungstendenz: BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 8/17 R – juris Rn 12ff; LSG Darmstadt, Urteil vom 1. Dezember 2020 – L 3 U 54/18 – juris Rn 32). Insbesondere bleibt es gerade auch unter Verzicht auf das Merkmal der „Außentür“ des Raums 407 als Begrenzung des Versicherungsschutzes bei der grundsätzlichen Trennung, dass die Nahrungsaufnahme selbst in den privaten Bereich der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit fällt, während der Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Besorgen von Lebensmitteln grundsätzlich versichert ist.

Nach Auffassung des Senats erscheint es bei der gebotenen wertenden Betrachtung - bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht – vielmehr als sachgerecht, innerhalb des Betriebsgebäudes und in der räumlichen Sphäre des Arbeitsgebers, auf die objektivierte Handlungstendenz abzustellen. Dies gilt erst recht, wo doch nach der Rechtsprechung des BSG selbst bei einem Verlassen der Sphäre des Arbeitgebers zum Besorgen von Lebensmitteln sogar noch im öffentlichen Verkehrsraum - also räumlich viel weiter, etwa auf dem Weg zu einem Einkaufszentrum - Versicherungsschutz bestehen soll.

Schließlich spricht auch gegen die Anwendung der Begrenzung des Versicherungsschutzes durch die „Außentür“ im vorliegenden Fall, dass der damit verbundene Sinn und Zweck nicht erreicht wird.

Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BSG zur „Außentür eines Gebäudes“ soll gerade eine auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem unversicherten Bereich bewirken. Dies wird auch in der Literatur gegen einen Versicherungsschutz in der betriebseigenen Kantine oder der betriebseigenen Toilette eingewandt (vgl etwa: Ziegler in: LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, SGB VII, § 8 Rn 107, 132). Das BSG hat sich allerdings bei seiner Rechtsprechung zur „Außentür des Gebäudes“ ausdrücklich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R – juris Rn 15f; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 28/05 R – juris Rn 16). Gerade Letzteres kann aber in den Fallkonstellationen, in denen ein Versicherter innerhalb des Betriebsgebäudes einen Weg zu einem Lebensmittel- / Getränke- oder Kaffeemünzautomaten bzw. zu einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wasserspender bzw. Wassersprudler zurücklegt nicht erreicht werden. Denn anders als eine betriebsferne Gaststätte oder ein betriebsfernes Lebensmittelgeschäft oder auch eine betriebseigene Kantine zeichnet sich das Aufstellen eines Wasserspenders, eines Lebensmittelautomaten oder eines Kaffeemünzautomaten zur Selbstbedienung gerade dadurch aus, dass diese nahezu überall innerhalb und außerhalb eines Gebäudes platziert und betrieben werden können. Wie die Klägerin zutreffend vorträgt, können diese Automaten etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes des Arbeitgebers oder auch auf den Fluren oder im Treppenhaus betrieben werden, wo vom „öffentlichen Verkehrsraum“ aus keine Tür zu passieren ist. Daher lässt sich durch das Merkmal der „Außentür“ in diesen Fallkonstellationen gerade nicht eine einheitliche Rechtsprechung im Hinblick auf Wege zu einem Getränke- / Lebensmittelautomaten im Betriebsgebäude erreichen. Vielmehr würde der Versicherungsschutz dabei letztlich vom Zufall oder von sachfremden Umständen abhängen, nämlich etwa davon, ob der Arbeitgeber für solche Automaten einen gesonderten Raum zur Verfügung stellen kann oder will, welcher Platz aus technischen, baulichen oder sonstigen betrieblichen Gründen in Frage für einen Lebensmittel- / Getränkemittelautomaten kommt oder ob der „Befüller“ der Automaten einen bestimmten (etwa eingangsnahen oder besonders wirtschaftlich attraktiven) Platz für die Lebensmittel- / Getränkeautomaten bestimmt.

Vor diesem Hintergrund vermag auch das Argument einer klaren Abgrenzung des grundsätzlich versicherten Weges von den unversicherten Verrichtungen nicht zu überzeugen, so dass nach Auffassung des Senats innerhalb des Betriebsgebäudes maßgeblich auf die objektivierte Handlungstendenz abzustellen ist. Denn innerhalb des Betriebsgebäudes lässt auch dieser Maßstab eine hinreichend klare Abgrenzung zu, selbst wenn man grundsätzlich innerhalb des Betriebsgebäudes bzw. innerhalb des räumlichen Machtbereichs des Arbeitgebers auf die Tür als Grenze verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) argumentiert im Bereich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge sogar gerade damit, dass die Zurechnung von Risiken zu dem Dienstherrn, die sich am Dienstort als dem vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Bereich verwirklichen, gerade deshalb erforderlich sei, weil sie dazu in der Lage ist die „Sphären des Beamten und des Dienstherrn nach praktikablen Kriterien“ abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 17/16 – juris Rn 15 bis 16 mwN – hier: zum Versicherungsschutz im Toilettenraum des Dienstgebäudes). Zwar kann die Rechtsprechung des BVerwG wegen der erheblichen strukturellen Unterschiede der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragen werden (vgl BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 17/16 – juris Rn 19). Allerdings ändert dies nichts an der Überzeugungskraft des Arguments, dass im Betriebsgebäude auch ohne eine Tür als Grenze, eine praktikable Abgrenzung der versicherten von der unversicherten Sphäre möglich ist. Denn in der gesetzlichen Unfallversicherung sind bereits jetzt ohne Berücksichtigung einer Tür als Grenze des Versicherungsschutzes, etwa das Essen, Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz sowie Spaziergänge oder ein Erholungsschlaf auf dem Betriebsgelände (vgl mit einer Übersicht zu Einzelfällen etwa: Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 29. Juni 2022), Rn 91) nicht vom inneren bzw. sachlichen Zusammenhang erfasst und damit in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert.

Aus den dargelegten Gründen liegt somit im Falle der Klägerin im Ergebnis der für einen Arbeitsunfall erforderliche innere bzw. sachliche Zusammenhang im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII vor, so dass der Berufung der Klägerin zu entsprechen und die Beklagte nach Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts antragsgemäß zu verurteilen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es stellt sich die Rechtsfrage, ob bei Versicherten, die sich nach ihrer objektivierten Handlungstendenz auf dem (versicherten) Weg zum Holen eines Getränks aus einem Getränkeautomat befinden, der innere bzw. sachliche Zusammenhang im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII an der Tür eines Raumes endet, obwohl dieser Raum innerhalb der Sphäre des Arbeitsgebers und im Betriebsgebäudes liegt. Diese Rechtsfrage ist wie bereits dargestellt umstritten und bisher nicht eindeutig geklärt. Die Klärung dieser Rechtsfrage geht über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus und ist aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und durch die Zulassung der Revision an das Revisionsgericht zu erwarten.



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