Verwaltungsgericht Düsseldorf

Beschluss vom - Az: 15 L 2301/15

Streik rechtfertigt keine Sonn- und Feiertagsarbeit bei der Post

(1.) Arbeitnehmer dürfen Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden, § 9 Abs. 1 ArbZG. Nach dem Bundesverfassungsgericht genießt die Sonntagsruhe auch Verfassungsrang.
Abweichend von § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer insbesondere zur Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ArbZG).

(2.) Arbeiten können nicht an Werktagen vorgenommen werden, wenn dies technisch unmöglich ist oder wenn eine Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist.

(3.) Haben die Post- und Paketzusteller einen bundesweiten und unbefristeten Streik ausgerufen, so müssen Kunden mit der verzögerten Zustellung ihrer aufgegebenen Sendungen rechnen. Dass die eventuell eingetretenen Nachteile der Verzögerungen durch Sonntagsarbeit in signifikantem Ausmaß beseitigt werden können, ist (vorliegend) nicht ersichtlich.
Im Übrigen sind angesichts der Bedeutung des durch Art. 9 Abs. 3 GG verbürgten Streikrechts, die sich aus einem Arbeitskampf ergebenden nachteiligen Folgen von der Allgemeinheit grundsätzlich hinzunehmen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 

Der am 7. Juli 2015 gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 4783/15 gegen die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung E.          vom 3. Juli 2015 (Az. 00.0-xxxx-x) wieder herzustellen,

hat keinen Erfolg.

Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit ihr ‑ wie hier wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Interessenabwägung fällt vielmehr zu Gunsten des Antragsgegners aus. Weder begegnet der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken noch sind Tatsachen substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigen, dem Suspensivinteresse aus anderen Gründen Vorrang vor dem Vollzugsinteresse einzuräumen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Mit dem Hinweis, dass es ansonsten allein aufgrund des Zeitablaufs zu einem nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverstoß zu Lasten eines sehr streng geschützten Gutes mit Verfassungsrang, nämlich der Sonn- und Feiertagsruhe, käme, hat die Bezirksregierung E.          dem Begründungszweck entsprechend,

zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2007 – 9 VR 7.07 –, juris Rdnr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris Rdnr. 5,

dargestellt, dass und aus welchen Gründen es aus ihrer Sicht angezeigt war, einem etwaigen Rechtsbehelf gegen die Untersagungsverfügung entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO den Suspensiveffekt zu nehmen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig.

Die angegriffene Verfügung vom 3. Juli 2015, mit der der Antragstellerin für den Regierungsbezirk E.          untersagt worden ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen zu beschäftigen, begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 1. Juli 1994, (BGBl. I S. 1170, 1171) in der zuletzt durch Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geänderten Fassung. Danach kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die der Antragstellerin durch die Bezirksregierung E.          untersagte Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer verstößt gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 ArbZG, nach der es verboten ist, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr zu beschäftigen. Die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 1 ArbZG. Sie erfüllt den jeweiligen Tatbestand der hier ernsthaft allein in Betracht kommenden Ausnahmebestimmungen des § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 15 ArbZG nicht.

Danach dürfen Arbeitnehmer abweichend von § 9 ArbZG in Verkehrsbetrieben (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 ArbZG) bzw. zur Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen (§ 10 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ArbZG) an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können,

Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die hier in Rede stehenden Arbeiten entgegen der Vorgabe des § 10 Abs. 1 ArbZG an Werktagen vorgenommen werden können. Arbeiten können nicht an Werktagen vorgenommen werden, wenn dies technisch unmöglich ist. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn eine Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist. Dafür sind die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse maßgeblich. Stets ist jedoch auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der einleitende Satzteil des § 10 Abs. 1 ArbZG bewirken soll, dass die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung auf ein Mindestmaß reduziert wird.

BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 17.99 –, BVerwGE 112, 51 ff. = juris Rdnr. 31; vgl. auch Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Auflage 2014, § 10 ArbZG Rdnr. 2.

Offen bleiben kann hier, ob der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 ArbZG nur solche Arbeiten erfasst, die ihrer Art nach – also bei regelmäßigem Betriebsablauf – nicht ohne Gefährdung des Betriebszwecks mit zumutbaren Gestaltungsmitteln auf einen Werktag verschoben werden können, oder sich auch auf außergewöhnliche Betriebsverhältnisse wie zum Beispiel bei oder nach einem Streik, wie sie die Antragstellerin vorträgt, erstreckt. Weder von der – insoweit darlegungspflichtigen – Antragstellerin,

vgl. BAG, Beschluss vom 4. Mai 1993 – 1 ABR 57/92 –, juris Rdnr. 72,

substantiiert dargetan noch sonst erkennbar ist jedenfalls, dass eine Verschiebung der für den Sonntag geplanten Arbeiten, nämlich das (weitere) Abarbeiten des Arbeitsrückstandes, der durch den vom 0.0.2015 bis einschließlich 0.0.2015, 24.00 Uhr, andauernden Streik der Post- und Paketzusteller,

vgl. hierzu ....

entstanden ist, auf die nachfolgenden Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie nehme mit der Sonntagsarbeit Aufgaben der Daseinsvorsorge Sinne von Art. 87 f Abs. 1 GG wahr, ist dem entgegenzuhalten, dass die Grundgesetzbestimmung nur angemessene und ausreichende Dienstleistungen erfasst und nichts dafür spricht, dass die Bevölkerung die Leistung von Zustelldiensten der Post an Sonn- und Feiertagen tatsächlich nachfragt oder erwartet. Mit Blick auf den weiteren Vortrag der Antragstellerin, die Sonntagsarbeit sei im Interesse ihrer Kunden erforderlich, weil die Paket-Rückstandsmenge Pakete mit verderblichen Waren sowie dringend benötigte Medikamente von Versandapotheken enthalte, und weil viele Briefe wichtigen und z.T. fristgebundenen Inhalt (z.B. Konzerttickets) enthielten, ist schon nicht erkennbar, dass durch Zusatzarbeit an den kommenden Sonntagen überhaupt drohende Nachteile für die Kunden der Antragstellerin in signifikantem Ausmaß verhindert werden können. Zum einen ist angesichts des Beginns des Poststreiks am Nachmittag des 0.0.2015 anzunehmen, dass die von der Antragstellerin befürchteten Nachteile in einer Vielzahl der Fälle bereits eingetreten sind. Zudem musste den Postkunden mit Beginn des Streiks klar sein, dass sie sich auf eine Zustellung nach Beginn des Poststreiks aufgegebener Sendungen in üblicher Zeit nicht würden verlassen können. Denn die Gewerkschaft hatte den Streik als unbefristet und bundesweit angekündigt.

Vgl. ...

Dies spricht dafür, dass die Mehrzahl der Kunden fristgebundene Sendungen und solche mit verderblichem Inhalt einer Beförderung durch die Antragstellerin ab dem 0.0.2015 nicht mehr überlassen hat.

Im Übrigen sind angesichts der Bedeutung des durch Art. 9 Abs. 3 GG verbürgten Streikrechts,

vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 26. März 2014 – 1 BvR 3185/09 –, NJW 2014, 1874 ff., juris,

die sich aus einem Arbeitskampf ergebenden nachteiligen Folgen von der Allgemeinheit grundsätzlich hinzunehmen. Es gehört zum Wesen eines Streiks, dass hiervon auch Dritte, nämlich diejenigen, die Leistungen des bestreikten Unternehmens abnehmen, mittelbar betroffen sein können. Im verflochtenen und wechselseitig abhängigen Wirtschaftssystem berühren Arbeitskämpfe nicht nur die am Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten, sondern auch Nichtstreikende und sonstige Dritte sowie die Allgemeinheit vielfach nachhaltig.

Vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 9 Sa 592/13 –, juris Rdnr. 138; BAG Großer Senat, Beschluss vom 21. April 1971 – GS 1/68 –, juris Rdnr. 64.

Dass ihr selbst Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art für den Fall eines langsameren Abbaus der Rückstände entstünden, hat die Antragstellerin schon nicht behauptet; Entsprechendes ist auch sonst angesichts der Haftungsregeln des bürgerlichen Rechts,

vgl. Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 278 Rdnr. 8; ........

nicht erkennbar.

Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin der streikbedingte Arbeitsrückstand als Verstoß gegen die Mindestanforderungen nach der Post‑Universaldienstleistungsverordnung zur Last gelegt werden wird und damit die Möglichkeit gefährdet ist, die Umsatzsteuerbefreiung für die in der vorgenannten Verordnung ausgeführt Postdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Die Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange geht hier ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Die mit dem unwiederbringlichen Verlust der mit Verfassungsrang versehenen Sonntagsruhe,

vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07, juris,

verbundenen ‑ durch die Kompensationsmaßnahmen nach § 11 ArbZG nicht vollständig auszugleichenden ‑ Nachteile auch und gerade für die rechtlich schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer (der Antragstellerin) an dem Erhalt der ihrer Erholung und damit ihrer Gesundheit dienenden Sonntage als arbeitsfreie Tage überwiegen die wirtschaftlichen Nachteile, die sich für die Antragstellerin möglicherweise daraus ergeben, dass sie den streikbedingten Arbeitsrückstand nur durch einen Arbeitseinsatz ihrer Beschäftigten an Wochentagen aufarbeiten kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der danach in einem Hauptsacheverfahren angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Streits auf 10.000,00 EUR festzusetzende Streitwert war hier angesichts der Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung, die wegen der faktisch zeitlichen Begrenzung der Untersagungsverfügung an die Bedeutung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren heranreicht, nicht zu mindern.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen