Arbeitsgericht Kaiserslautern

Urteil vom - Az: 2 Ca 1328/03

Softairpistole und Armbrust - keine Kündigung

Es kann dahinstehen, ob das Mitführen einer so genannten Softair Waffe gegen irgendwelche waffenrechtlichen Vorschriften verstößt. Da der Kläger mit dieser Pistole in der Dienststelle nicht rumhantiert hat, wäre als milderes Mittel (als eine Kündigung) jedenfalls eine Abmahnung ausreichend gewesen.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.07.2003 nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 9.200,- EUR.

Tatbestand

Der schwerbehinderte Kläger ist seit Oktober 1998 bei der staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt des beklagten Landes beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich 2.300,- EUR brutto.

Am 01.07.03 nahm der Kläger eine so genannte Softairpistole, die sich in seinem Rucksack befand, mit zur Dienststelle, weil er sie zur Firma zur Reparatur bringen wollte. Der Mitarbeiter bekam die Waffe gegen 09.00 Uhr zu sehen, als der Kläger sein Pausenbrot auspackte. Danach begab sich Herr X in den Außendienst. Am selben Tag fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn X, der Sportschütze ist, statt. Sie   unterhielten sich über das neue Waffenrecht. Der Kläger wies auf den Widerspruch hin, dass zwar Schreckschusswaffen unter das Waffengesetz fielen, nicht dagegen eine Armbrust. An dem Gespräch beteiligten sich dann auch noch andere Mitarbeiter. Mit Zustimmung des Integrationsamtes vom 21.07.03 kündigte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 23.07.03 fristlos mit der Begründung, er habe am 01.07.03 eine Schusswaffe bei sich geführt und einem Kollegen mitgeteilt, seinem Vorgesetzten einen lautlosen Tod angedroht zu haben mit dem Hinweis, er besitze eine Armbrust.

Der Kläger hält die Kündigung für rechtsunwirksam und beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 23.07.03 nicht beendet wird.

2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) und/oder zu 2) wird der Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter im Versuchswesen weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

Es trägt vor:
Am 01.07.03 gegen 09.00 Uhr habe der Kläger Herrn X im Büro eine Schusswaffe gezeigt. Herr habe den Kläger aufgefordert, ihm die Waffe auszuhändigen, was der Kläger abgelehnt habe. Dann begab sich Herr X in den Außendienst. Gegen 16.00 Uhr habe Herr X den Kläger in seinem Auto nach Hause gefahren. Der Kläger habe Herrn X erzählt, seinem Vorgesetzten gegenüber geäußert zu haben: „Herr X, haben Sie schon mal was vom lautlosen Tod gehört?“. Herr X habe gefragt, wie dies zu verstehen sei. Hierauf habe der Kläger gemeint: „Ich habe zu Hause eine Armbrust, die ist auf 200 Meter treffsicher.“ Die Anhörung des Bezirkspersonalrats habe auf schriftlichem Wege stattgefunden. Am 09.07.03 habe der Bezirkspersonalrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 23.07.03 nicht aufgelöst worden, weil nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Es kann dahinstehen, ob das Mitführen einer so genannten Softair Waffe gegen irgendwelche waffenrechtlichen Vorschriften verstößt. Da der Kläger mit dieser Pistole in der Dienststelle nicht rumhantiert hat, wäre als milderes Mittel jedenfalls eine Abmahnung ausreichend gewesen. Der Kläger hat auch unstreitig seinen Vorgesetzten nicht bedroht. Im Termin vom 30.10.2003 hat der Beklagtenvertreter eingeräumt, dass dem Vorgesetzten ein solcher Vorfall nicht bekannt ist. Das beklagte Land behauptet auch selbst nur, dass der Kläger nur eine entsprechende Äußerung gegenüber dem Kollegen gemacht habe. Unterstellt, der Kläger habe sich tatsächlich in der behaupteten Weise gegenüber dem Kollegen geäußert, so handelt es sich um eine Prahlerei eines so genannten Waffenliebhabers auf pubertärem Niveau. Die Kammer erkennt nicht, dass sich in solchen Äußerungen, wenn sie sich gar häufen und mit anderen Auffälligkeiten zusammen fallen, ein gewisses Gefährdungspotential liegen kann. Letztlich kann auch die fehlende Eignung des Arbeitnehmers für seinen Beruf in Frage stehen. Vorliegend geht es aber lediglich um eine Andeutung gegenüber einem Kollegen, wobei das Gespräch im Auto unter vier Augen stattgefunden haben soll. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger gegenüber dem Kollegen lediglich angeben wollen. Eine konkrete Bedrohung des Vorgesetzten hat gerade nicht stattgefunden. Ein verhaltensbedingter wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt deshalb nicht vor.

II. Mit der Stattgabe des Feststellungsantrags ist auch der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch gegeben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1. Der Streitwert wurde gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG festgesetzt.

Die Kammer hat versehentlich über den Antrag zu Ziffer 2) nicht entschieden, bzw. nicht nachgefragt, ob der Kläger diesen aufrechterhalten will. Auf die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO wird hingewiesen. Dem Antrag dürfte allerdings das Rechtsschutzinteresse fehlen, weil außer der fristlosen Kündigung keine weiteren Beendigungstatbestände in dem Prozess eingeführt wurden.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen