Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom - Az: L 9 U 188/18
Skiunfall auf der Firmenreise ist kein Arbeitsunfall
(2.) Sportliche Betätigungen wie das Skifahren sind als privatwirtschaftliche Tätigkeiten zu qualifizieren, sodass etwaige Verletzungen, die im Rahmen einer solchen Freizeitaktivität herrühren, keinen Arbeitsunfall darstellen.
(3.) Der Versicherungsschutz ist auch dann nicht eröffnet, wenn Freizeitaktivitäten mit betrieblichen Motiven – wie die Kundenbindung – verknüpft werden. Das dem privaten Bereich zuzuordnende Skifahren und das Führen geschäftlicher Gespräche ist vielmehr getrennt zu betrachten.
(Redaktionelle Orientierungssätze)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall.
Der 1970 geborene Kläger war Geschäftsführer der D. GmbH - DX. - aus D Stadt, deren Rechtsnachfolgerin ab 1. Januar 2017 die E. - DX. eG - aus E-Stadt ist. Für Kunden des Unternehmens führte die Firma regelmäßig Reisen durch, u. a. eine Skifahrt nach Aspen, Colorado, USA, vom 29. Februar bis zum 7. März 2016, an der auch der Kläger teilnahm. Es handelte sich dabei um eine Veranstaltung zur Intensivierung der Kundenbindung, zu der die D. GmbH ausgewählte Kunden eingeladen hatte. Der Einladungsflyer sah eine sechstägige Skireise nach Aspen Mountain, Aspen Highlands, Buttermilk und Snowmass vor, die täglich Orientierungsskikurse mit Kennern der Gegend beinhaltete. Die Kosten der Skireise wurden überwiegend von der D. GmbH getragen. Ein über das Skifahren hinausgehendes Programm enthielt der Flyer nicht. Neben dem Kläger nahmen an der Skifahrt ein weiterer Mitarbeiter der D. GmbH, ein Mitarbeiter der E. F-Stadt sowie vier Kunden von Dachdeckerfirmen teil.
Ausweislich der Unfallanzeige der D. GmbH vom 10. März 2016 erlitt der Kläger am 4. März 2016 um 11.20 Uhr einen Unfall, als beim Umsetzen seine Skier verkanteten, er daraufhin stürzte und einen Hang hinunterrutschte. Dabei zog sich der Kläger eine Oberschenkelfraktur rechts zu, die im Aspen Valley Hospital in Aspen, Colorado, USA operativ versorgt wurde. Der Rücktransport des Klägers nach Deutschland erfolgte durch den ADAC. Den Durchgangsarzt Dr. G. konsultierte der Kläger erstmalig am 8. März 2016. Jener diagnostizierte einen Zustand nach Femurnagel bei Femurschaftfraktur rechts (Durchgangsarztbericht vom 14. März 2016).
Nachdem die Beklagte zunächst verschiedene Leistungen bewilligt hatte (u. a. für Physiotherapie, Fahrtkosten und den Krankenrücktransport durch den ADAC sowie Verletztengeld, das die Krankenkasse für die Zeit vom 18. April 2016 bis zum 1. Juni 2016 ausgezahlt hatte), forderte sie die D. GmbH mit Schreiben vom 5. Mai 2017 zur Beantwortung verschiedener Fragen auf, um zu klären, ob es sich bei der von dem Kläger durchgeführten Tätigkeit um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe. Die Beantwortung der Anfrage erfolgte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juli 2017. Danach habe der Kläger als Geschäftsführer der D. GmbH entschieden, diese Kundenveranstaltung durchzuführen. Die Veranstaltung sei dafür gedacht gewesen, die Kundenbindung zu intensivieren. Der Arbeitgeberin sei die Teilnahme an den Aktivitäten, auch an der Skiabfahrt, wichtig gewesen. Es sei zu jeder Zeit um die Pflege geschäftlicher Kontakte gegangen, sei es bei dem gemeinsamen Frühstück oder einer - auch teilweise zufälligen - gemeinsamen Pause auf einer Berghütte. Zweck dieser Reise sei es gewesen, gemeinsam Skivergnügen zu erleben und dies mit geschäftlichen Gesprächen zu verbinden. Einen Verantwortlichen während der Reise habe es nicht gegeben, einzig die Voraborganisation sei von der D. GmbH übernommen worden.
Mit Bescheid vom 11. August 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit ausgeübt. Bei der Skireise hätten Freizeit und Unterhaltung im Vordergrund gestanden, so dass es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang gefehlt habe. Skifahren selbst gehöre erkennbar nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Geschäftsführer der Firma. Überdies habe es der Kläger selbst in der Hand gehabt, die konkreten Aktivitäten zur Kundenbindung nach seinem Interesse frei zu wählen und damit keinerlei Veranlassung gehabt, am Unfalltag die Skipiste zu befahren, um einen geschäftlichen Kontakt fortzusetzen.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2017 Widerspruch ein, den er mit dem Konzept der Veranstaltung begründete, das gerade auf das gemeinsame Skifahren mit den Kunden zwecks Kundenbindung gerichtet gewesen sei. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei daher wie in dem vom Bundessozialgericht (BSG) am 1. Juli 1997 (2 RU 36/96) entschiedenen Fall zu bejahen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei dem Skiausflug in die USA überhaupt um eine Dienstreise gehandelt habe; selbst wenn man dies bejahte, habe jedenfalls die unfallbringende Abfahrt nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie in eine dienstlichen Belangen dienende Veranstaltung eingebettet seien.
Der Kläger hat am 14. Dezember 2017 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, Versicherungsschutz bestehe vorliegend schon deshalb, da die Beklagte das Unfallereignis durch die geleisteten Zahlungen bereits konkludent als Arbeitsunfall anerkannt habe. Ungeachtet dieser Frage liege ein Arbeitsunfall vor, da das Skifahren, bei dem sich der Sturz ereignet habe, in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers gestanden habe. Der Kläger habe den Auftrag gehabt, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner der D. GmbH zu pflegen. Der Arbeitgeberin des Klägers, der D. GmbH, sei die Teilnahme an den geplanten Aktivitäten einschließlich des Skifahrens wichtig gewesen. Der Kläger habe sich daher verpflichtet fühlen können, am gemeinsamen Skifahren teilzunehmen. Am Unfalltag sei er von mehreren Teilnehmern der Reise ausdrücklich gebeten worden, diese zu der Tour auf der Piste "The Bowl" zu begleiten. Dort sei auch beim Aufstieg über geschäftliche Dinge gesprochen worden. Die Kosten der Reise habe im Wesentlichen die D. GmbH getragen; Urlaub habe der Kläger für die Reise nicht in Anspruch genommen. Die betrieblichen Interessen hätten auch bei der Skiabfahrt am 4. März 2016 sowie im Zeitpunkt des Unfallereignisses im Vordergrund gestanden. Dies zeige sich auch daran, dass die D. GmbH die durch den Unfall entstandenen Heilbehandlungskosten zunächst übernommen habe. Selbst wenn man annehme, dass die Skiabfahrt auch den sportlichen Interessen der Teilnehmer dieser Gruppe entsprochen habe und damit auch von privaten Motiven getragen gewesen sei, schließe dies den inneren Zusammenhang der Verrichtung mit der betrieblichen Tätigkeit nicht von vornherein aus. Vielmehr sei die Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes in solchen Fällen nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit zu beantworten. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob die Tätigkeit rechtlich wesentlich betrieblichen Interessen gedient habe, sei, ob diese Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Dies sei vorliegend eindeutig der Fall, da die Skifahrt für die weitere gemeinsame Absprache und insbesondere die besondere Atmosphäre der Reise, welche für die Arbeitgeberin das entscheidende Motiv für die Veranstaltung wie die Verpflichtung des Klägers dargestellt habe, auch ohne ein (mögliches) privates Interesse der Beteiligten aus unternehmerischer Sicht unbedingt notwendig gewesen sei.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass weder ein vom Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin gestaltetes Programm noch ein klar formulierter Auftrag der Kundenbetreuung während der mehrtägigen Wintersportreise vorgelegen habe. Vielmehr habe man sich nach der gemeinsamen Anreise zwar täglich zum Frühstück und Abendessen getroffen, sei aber ansonsten vollkommen frei in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten gewesen. Man habe sich allenfalls noch zufällig zur Pause auf einer Berghütte getroffen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zutreffend habe die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 4. März 2016 als Arbeitsunfall abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer sei bereits nach dem klägerischen Vortrag erwiesen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten als GmbH-Geschäftsführer gehöre das Skifahren nicht. Zudem gehöre es in der vorliegenden Konstellation nicht zu den Tätigkeiten, die den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen bestimmt seien. Denn nach eigener Auskunft und insoweit konstantem Vortrag des Klägers sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren habe sich der Unfall unstreitig beim Skifahren ereignet, nämlich präzise beim Umsetzen seiner Skier, die dabei verkantet hätten. Das Umsetzen von Skiern stelle nach Auffassung der Kammer keine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Handlung und damit auch keine versicherte Tätigkeit dar. Daran ändere der Vortrag des Klägers, es sei vor dem Unfall zu geschäftlichen Gesprächen gekommen, nichts. Gemeinsame private Betätigungen der Teilnehmer einer Dienstreise begründeten keinen Unfallversicherungsschutz, selbst wenn dabei auch über dienstliche Themen gesprochen werde. Insofern sei es vorliegend unerheblich, ob während des Aufstiegs zu der Skipiste "The Bowl", bevor es zu dem Sturz gekommen sei, noch über geschäftliche Dinge gesprochen worden sei. Wie der Kläger weiter selbst ausgeführt habe, sei am Morgen des Unfalltages eine lose Gruppe von etwa vier bis fünf Teilnehmern, die allesamt selbst verantwortlich für diese Unternehmung gewesen seien, zu der Skipiste "The Bowl" aufgestiegen, um anschließend die geplante Abfahrt anzutreten. Es sei möglich, dass im Rahmen dieses Aufstiegs auch über Geschäftsbeziehungen gesprochen worden sei. Allein im Zeitpunkt des Unfalls sei das nicht (mehr) der Fall gewesen. Insofern sei es unerheblich, ob davor oder danach geschäftliche Beziehungen durch Gespräche oder gemeinsame Erlebnisse verstärkt oder geknüpft worden seien. Im Unfallzeitpunkt jedenfalls sei das unstreitig nicht der Fall gewesen, da es - wie auch der Kläger selbst einräume - in der Natur des Skifahrens liege, dass bei der Abfahrt eine Unterhaltung und damit auch ein geschäftlicher Austausch nicht möglich sei.
Folgte man der klägerischen Rechtsansicht müsste die hier streitgegenständliche Reise insgesamt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Denn die Reise habe nur einen Inhalt gehabt, nämlich Kundenbindung durch gemeinsames Skifahren. Ein Programm im engeren Sinne habe es nicht gegeben. Ausweislich des vorliegenden Flyers sei es ausschließlich darum gegangen, sechs Tage lang die Skigebiete Aspen Mountain, Aspen Highlands, Buttermilk und Snowmass unter freiwilliger Zuhilfenahme ortskundiger Skiführer zu erkunden. Ein weiteres Programm außer Frühstück habe es ausweislich des Flyers und auch des klägerischen Vortrages nicht gegeben. Insofern handele es sich tatsächlich um eine reine Skireise. Hier sei bereits zweifelhaft, ob noch von einer Dienst- oder Geschäftsreise gesprochen werden könne. Jedenfalls erschließe sich der Kammer nicht, diese insgesamt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Der Freizeitgedanke dieser Reise stehe deutlich im Vordergrund im Vergleich zu anderen Dienst- oder Geschäftsreisen, bei denen das Programm immerhin auch Punkte mit dienstlichem Bezug (z. B. Besprechungen) enthalte. Daran fehle es hier vollständig. Es könne nicht der Unternehmer bestimmen, ob eine Reise insgesamt unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werde.
Die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen sei nach Auffassung der Kammer entbehrlich gewesen. Die Kammer zweifele nicht daran, dass es im Rahmen dieser Reise zu Kundenbindungen gekommen sei, sei es durch gemeinsame Erlebnisse oder auch durch versicherte Tätigkeiten im Rahmen von denkbaren Geschäftsgesprächen beim Frühstück oder auch beim Abendessen. Das sei insofern unerheblich, als dass Anknüpfungspunkt für die versicherte Tätigkeit allein die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit sei. Nur auf diese komme es an. Da das unstreitig das Umsetzen der Skier gewesen sei, könne allein deshalb keine versicherte Tätigkeit angenommen werden. Es komme mithin nicht auf die Aussage der Zeugen an.
Lediglich die Tatsache, sich überhaupt auf einer dienstlich veranlassten Reise zu befinden, reiche ebenfalls nicht aus, um Versicherungsschutz bejahen zu können. Auch seien versicherte Tätigkeiten auf einer Dienstreise nur solche, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstreise stünden; deshalb seien rein private Tätigkeiten unversichert. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Dienst- und Geschäftsreisen gebe es nicht. Es komme vielmehr auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintrete, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertige; denn auch auf Geschäftsreisen entfalle der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widme. So liege es hier.
Gegen den ihm am 27. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2018 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er den erstinstanzlichen Vortrag vertiefend aus, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handele es sich bei dem Unfallereignis vom 4. März 2016 um einen Arbeitsunfall. Dies folge bereits aus der konkludenten Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall aufgrund der von der Beklagten veranlassten Kostenerstattungen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 4. März 2016 als Arbeitsunfall vor. Denn das Skifahren, bei dem sich der Sturz ereignet habe, habe in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der D. GmbH gestanden. Denn der Kläger habe auf dieser Reise die Aufgabe gehabt, die geschäftlichen Kontakte zu den ebenfalls mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner der D. GmbH zu pflegen. Die Besprechung geschäftlicher Dinge sei auch Anlass der streitgegenständlichen Skifahrt gewesen. Einerseits sei die Skifahrt auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden der Arbeitgeberin des Klägers durchgeführt worden und habe schon deswegen einen inneren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Aufgabe der Kundenpflege des Klägers gehabt. Darüber hinaus habe eine explizite Weisung des Arbeitgebers bestanden, an der Skireise teilzunehmen. Vor der Planung der spezifischen Skifahrt sowie während des Aufstieges seien geschäftliche Dinge mit den Kunden besprochen worden. Schließlich sei die Reise genau zu diesem Zweck von der Arbeitgeberin des Klägers durchgeführt (und größtenteils finanziert) worden, um die Bindung zu den wichtigsten Kunden zu pflegen sowie zu intensivieren. Dieses betriebliche und den Interessen der D. GmbH objektiv dienende Ziel habe auch bei dem am 4. März 2016 erfolgten Aufstieg sowie der danach (im Vergleich zum Anstieg sehr kurzen) Skiabfahrt im Vordergrund gestanden. Dies zeige sich auch daran, dass sich die D. GmbH im Hinblick auf die durch den bei dem Unfall entstandenen Kosten gegenüber dem Kläger als verpflichtet ansehe. Selbst wenn man annehme, dass die Skiabfahrt auch den sportlichen Interessen der Teilnehmer dieser Gruppe entsprochen habe und damit auch von privaten Motiven getragen gewesen sei, schließe dies den inneren Zusammenhang der Verrichtung mit der betrieblichen Tätigkeit vorliegend nicht aus, da die Skifahrt für die weitere gemeinsame Absprache und insbesondere die besondere Atmosphäre der Reise, welche für die Arbeitgeberin das entscheidende Motiv für die Veranstaltung wie die Verpflichtung des Klägers dargestellt habe, auch ohne ein (mögliches) privates Interesse der Beteiligten aus unternehmerischer Sicht unbedingt notwendig gewesen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. September 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2017 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 4. März 2016 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Kläger habe im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Auch die Darstellung der rechtlichen Argumente entspreche im Wesentlichen der Klagebegründung.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins des Berichterstatters vom 28. Mai 2020.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. September 2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 11. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2017 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Klage ist zulässig.
Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, wahlweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG oder mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -). Das erforderliche Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) wurde durchgeführt.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 4. März 2016 als Arbeitsunfall.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 102 SGB VII. Danach kann der Versicherte auch die Klärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind, wobei diese Norm nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die einzelnen Anspruchselemente umfasst, was prozessual durch § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG bestätigt wird, wonach eine Feststellungsklage auch darauf gerichtet sein kann, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls (bzw. kurz davor) der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 31. August 2017 B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 62; Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 60; Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Unfallereignis selbst sowie die versicherte Tätigkeit als auch der Gesundheitsschaden mit dem sog. Vollbeweis nachgewiesen sein müssen. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 53; BSG, Urteil vom 27. März 1958 - 8 RV 387/55 - BSGE 7, 103, 106). Nur für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn bei der Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. Urteil vom 16. Februar 1971 - 1 RA 113/70 - BSGE 32, 203, 209, BSG, Urteil vom 2. Juni 1959 2 RU 158/56 - SozR Nr. 20 zu § 542 RVO).
Ein Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 4. März 2016 um einen Arbeitsunfall gehandelt, folgt zunächst nicht aus einem von dem Kläger reklamierten konkludenten Anerkenntnis. Ein solches ergibt sich weder aus der Begleichung einzelner Rechnungen noch aus der Auszahlung von Verletztengeld durch die Krankenkasse. Denn die Beklagte hatte die Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 4. März 2016 als Arbeitsunfall erkennbar noch nicht abschließend geprüft. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben vom 24. November 2016, mit dem die Beklagte den Kläger zur abschließenden Prüfung des Versicherungsschutzes um Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Betriebsbezogenheit des Skifahrens aufforderte, zum anderen aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2017 an die D. GmbH, das einen umfassenden Fragenkatalog enthält. Allein in der Begleichung von Rechnungen ohne ausreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall kann keine konkludente Anerkennung gesehen werden. Gleiches gilt für die Frage der Auszahlung von Verletztengeld.
Das Ereignis vom 4. März 2016 stellt sich unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze nicht als Arbeitsunfall dar. Das Skifahren, bei dem sich der Sturz ereignete, stand in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Firma D. GmbH.
Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung (hier die Skifahrt) innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 - BSGE 58, 76, 77; BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R -). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist dabei der volle Nachweis zu erbringen (s. o.); bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - BSGE 58, 80, 83 m. w. N.). Es muss also bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 ). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -; BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R -).
Der innere (sachliche) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist entsprechend immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt ist (objektive Handlungstendenz). Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelt.
Die Teilnahme an der Skifahrt nach Aspen/Colorado, USA gehörte zunächst nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten des Klägers. Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (vgl. § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB ). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind regelmäßig versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu u. a. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -). Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer bei der Firma D. GmbH beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einer Skifahrt gehörte offenkundig nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Etwas Anderes folgt nicht aus der zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin, der D. GmbH, geschlossenen Zielvereinbarung vom 5. Januar 2016, die die "Initiierung und Durchführung einer exklusiven Veranstaltung für die D. GmbH unter dem Aspekt der Kundenbindung und insbesondere der anstehenden kritischen Integration in die E. ( )" zum Inhalt hatte. Die Zielvereinbarung verpflichtet den Kläger schon nicht zur Teilnahme an einer Skireise oder einer bestimmten Skiabfahrt, sondern regelt nur allgemein die Durchführung einer exklusiven Veranstaltung für die D. GmbH unter dem Aspekt der Kundenbindung. Im Übrigen kann eine Auslandsdienstreise zwar kraft Direktionsrechts angeordnet werden, soweit die im Arbeitsvertrag nach § 611 Abs. 1 BGB "versprochenen Dienste" ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 2017 - 4 Sa 3/17 -), das Direktionsrecht erstreckt sich aber gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer der D. GmbH schon im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren nicht auf die aktive Teilnahme an einer Skiabfahrt. Vorliegend kann zur Überzeugung des Senats auch nicht davon ausgegangen werden, dass die D. GmbH dem Kläger eine entsprechende Weisung erteilt hat. Es ist nach dem Vortrag des Klägers und seiner Arbeitgeberin vielmehr davon auszugehen, dass es primär der Wunsch des nach seinen Angaben skierfahrenen Klägers gewesen ist, zur Kundenbindung eine Skireise durchzuführen.
Ungeachtet der Frage der arbeitsvertraglichen Pflichten fehlt es vorliegend an dem inneren (sachlichen) Zusammenhang der Skireise und insbesondere der Skiabfahrt mit der versicherten Tätigkeit.
Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u. a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96 -; BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - jeweils m. w. N.), darüber hinaus grundsätzlich auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R ; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -) und am Betriebssport (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -), jeweils jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R -).
Die wertende Betrachtung bei der Frage des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs erfolgt auch in diesen Fällen nach einem objektiven Maßstab, nach dem die vorliegend zu beurteilende Teilnahme an der Skifahrt nach Aspen, Colorado, USA, und dabei insbesondere der Skiabfahrt am 4. März 2016, vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -). Der Reisende ist während der Dienstreise nicht schlechthin bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt; vielmehr lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 57/89 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 3).
Vorliegend erscheint es schon fraglich, ob die Skireise nach Aspen, Colorado, USA als Geschäfts- oder Dienstreise im Sinne einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angesehen werden kann oder es sich um eine sog. Motivations- oder Incentivereise handelt. Nach den Angaben des Klägers und seiner Arbeitgeberin war Zweck der Veranstaltung die Intensivierung der Kundenbindung. Der Einladungsflyer an die Teilnehmer lässt allerdings keine betriebsbezogenen Inhalte der Reise erkennen. Dieser enthält vielmehr nur Angaben zu der Skireise (in Betracht kommende Skigebiete und Angebot an Skikursen) sowie zu Unterkunft und Verpflegung. Selbst wenn man von einer Dienstreise, also einer durch die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bedingten Reise, ausgehen wollte, obgleich das Reiseprogramm seinem Inhalt nach eine Motivationsreise geradezu nahelegt, steht das Skifahren als konkrete Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen der grundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker SGb 2007, 721, 722). Auch auf Geschäfts- und Dienstreisen gibt es keinen Versicherungsschutz "rund um die Uhr" (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 -). Es ist vielmehr wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, ihm zu dienen bestimmt sind und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind, zu unterscheiden. Auch bei einer Geschäfts- oder Dienstreise bieten sich bereits der allgemeinen Lebenserfahrung nach zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 -).
Ausgangspunkt der Zuordnung des unfallbringenden Skifahrens sind die Angaben des Klägers und seiner Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten. Danach war es Sinn und Zweck dieser Reise, "gemeinsam Skivergnügen zu erleben und dies mit geschäftlichen Gesprächen zu verbinden". Sie hätten als Reisegruppe von Skifahrern "gemeinsam Spaß haben und geschäftliche Kontakte pflegen" wollen. Das Skifahren stand somit im Mittelpunkt der Reise. Auch nach dem Programm, wie es sich aus dem vorgelegten Flyer ergibt, stand der Freizeitaspekt des Skifahrens bei der Reise nicht nur deutlich im Vordergrund, sondern war der einzige Programmpunkt. Neben dem dem Freizeitbereich zuzuordnenden Skisport mag zwar auch die dem betrieblichen Bereich zuzuordnende Pflege geschäftlicher Kontakte beabsichtigt gewesen sein; allerdings bilden privater und betrieblicher Bereich entgegen der Auffassung des Klägers keine Einheit. Das dem privaten Bereich zuzuordnende Skifahren und das Führen geschäftlicher Gespräche ist vielmehr getrennt zu betrachten. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, dass sich der Versicherungsschutz aus dem Konzept der Veranstaltung ergebe, das gerade auf das gemeinsame Skifahren mit den Kunden zwecks Kundenbindung gerichtet gewesen sei. Denn der Versicherte und sein Arbeitgeber haben es nicht in der Hand, dem Freizeitbereich zuzurechnende Aktivitäten (hier: Skisport) durch Verknüpfung mit betrieblichen Motiven insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen. Nach den Angaben des Klägers lässt sich vorliegend das der betrieblichen Sphäre zuzurechnende Führen geschäftlicher Gespräche einerseits und das dem privaten Bereich unterfallende Skifahren andererseits unterscheiden. Das Skifahren, zu dem der Kläger nicht verpflichtet war, stellt sich dabei als unversicherte, betriebsunabhängige, private Tätigkeit dar.
Die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BSG (Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96 -) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Zum einen handelte es sich bei dem der Entscheidung des BSG zugrundeliegenden Sachverhalt um einen atypischen Einzelfall; das BSG hat dementsprechend die "besonderen Umstände" des Falles explizit betont (juris Rn. 18). Zum anderen hat das BSG die betrieblichen Zwecken dienende Verrichtung damit begründet, dass das Gewicht der Geschäftskontakte gerade zu den Führungskräften der Firma, die die Veranstaltung ausgerichtet habe, die gemeinsame Skiabfahrt nach einem in derselben Gruppenzusammensetzung eingenommenen gemeinsamen Frühstück mit geschäftlichen Besprechungsthemen als konsequente Fortführung des geschäftlichen Kontakts vor den an die Skiabfahrt sich anschließenden erneuten geschäftlichen Gesprächen erscheinen lasse. Vorliegend kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, dass die geschäftlichen Kontakte vor, während und nach der unfallbringenden Skifahrt in derselben Gruppenzusammensetzung vorgenommen wurden bzw. hätten weitergeführt werden sollen. Der Vortrag des Klägers legt vielmehr nahe, dass die geschäftlichen Gespräche jeweils mit unterschiedlichen Gesprächspartnern geführt wurden, so dass die Gespräche vor der unfallbringenden Skiabfahrt und beabsichtigte spätere Gespräche nicht als Einheit gewertet werden können. Auch war der dienstliche Auftrag im vom BSG entschieden Fall (Urteil vom 1. Juli 1997 2 RU 36/96 -) anders gelagert, da der Kläger nicht als Arbeitnehmer an einer sog. Incentive-Reise seines Arbeitgebers, sondern an der Veranstaltung einer anderen Firma teilgenommen hatte, um während dieser seinen Auftrag zu erfüllen, nämlich geschäftliche Kontakte zu den Mitarbeitern und Führungskräften der anderen Firma zu knüpfen, um einen Einsatz zugunsten der Gesellschaft des Klägers zu erreichen. Es handelte sich dort also um Aktivitäten der Geschäftspartner, denen sich der Kläger anzuschließen hatte, um seinen dienstlichen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um Freizeitaktivitäten, die der Kläger als Geschäftsführer "in Absprache mit seiner Arbeitgeberin" selbst geplant hatte. Das Skifahren stellt sich daher als unversicherte, betriebsunabhängige, private Tätigkeit dar.
Entgegen der Auffassung des Klägers stehen Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -) und des Senats (Urteil des Senats vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 ) auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert (oder organisiert), denn das Unternehmen hat es nicht in der Hand zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -). Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die Kosten der Reise überwiegend von der Arbeitgeberin gezahlt worden sind oder nicht. Auch ein dahinterstehendes allgemeines Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93; BSG, Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -). Entsprechend spielt die Freistellung des Klägers für die Skifahrt durch seine Arbeitgeberin ohne Anrechnung auf seinen Jahresurlaub keine Rolle. Es steht nicht zur Disposition von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen (vgl. Urteil des Senats vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 -; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Februar 2011 L 6 U 59/06 -).
Nichts Anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, er habe sich nach Aussage seiner Arbeitgeberin verpflichtet fühlen können, an der "Aspen Snowmass" wie dem damit zusammenhängenden gemeinsamen Skifahren teilzunehmen. Denn für die Unterscheidung zwischen einer versicherten und einer unversicherten Tätigkeit kommt es aus den bereits genannten Gründen nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber die Teilnahme an gemeinsamen Freizeitaktivitäten ausdrücklich in das Belieben der Teilnehmer stellt oder - wie vorliegend - erklärt, dass eine Teilnahme des Klägers am Skifahren erwünscht ist und auch erwartet wird. Anderenfalls könnte das Unternehmen durch die Abfassung des Programms bestimmen, wann Versicherungsschutz besteht und wann nicht (siehe hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 - für die Teilnahme an einer Hundeschlittenfahrt). Auch ist die erklärte Erwartungshaltung der Arbeitgeberin bezüglich der Teilnahme an Freizeitaktivitäten nicht geeignet, die hier im Vordergrund stehenden privaten Aspekte wie sportliche Betätigung, Spaß, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 -; Urteil des Senats vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 -). Schließlich kommt es aus den genannten Gründen auch nicht darauf an, dass die Teilnahme des Klägers an der Skiabfahrt (auch) auf ausdrücklichen Wunsch mitreisender Kunden erfolgte.
Das Skifahren stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch hier fehlt es an dem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Zudem ist die Skireise nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren, weil sie nicht den Zweck verfolgte, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern, sondern die Bindung von Geschäftspartnern an die D. GmbH bezweckte. Außerdem stand die Skireise zum einen nicht allen Beschäftigten des Unternehmens bzw. einzelner Abteilungen offen, zum anderen auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 37; BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 jeweils m. w. N.).
Nach alledem stellt sich die Teilnahme des Klägers an der unfallbringenden Skiabfahrt als privatwirtschaftliche Verrichtung dar, die mit seiner versicherten Beschäftigung in keinen sachlichen Zusammenhang zu bringen ist und daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Es bedurfte vorliegend keiner weiteren Sachaufklärung nach § 103 SGG. Diese ist grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - m. w. N.). Die von dem Kläger benannten Zeugen mussten nicht gehört werden, da deren Aussagen nicht entscheidungserheblich sind. Zu weiterer Sachaufklärung und Beweisaufnahme hat sich der Senat nicht gedrängt gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.