Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 287/18

Rückzahlung der Fortbildungskosten durch Oldtimer-Reparatur

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, der nach einer Eigenkündigung dem Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückzahlen soll, stattdessen den Oldtimer des Geschäftsführers zu restaurieren, verdoppelt sich nicht seine Schuld, wenn er die Arbeiten am Oldtimer einstellt.
(Leitsatz des Gerichts)

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über die Rückzahlung von Fortbildungskosten sowie über Schadensersatzansprüche der Klägerin. Der Beklagte war bei der Klägerin als Polsterer vollzeitbeschäftigt. Der Beklagte wollte die Meisterprüfung im Raumausstatterhandwerk ablegen und nahm zur Vorbereitung auf die Prüfungen an mehreren Kursen der Meisterschule teil. Die hierdurch entstandenen Kursgebühren, das Material sowie die Prüfungsgebühren wurden von der Klägerin übernommen. Nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 27.04. zum 31.05.2017 kam es zwischen den Parteien zu Gesprächen über die Rückzahlung der Fortbildungskosten. Der Geschäftsführer der Klägerin gab dem Beklagten „aus Kulanz“ die Möglichkeit, die Rückerstattung der Fortbildungskosten durch Erbringung einer anderen Leistung zu begleichen, indem der Beklagte den Innenraum eines Oldtimers, der im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin stand, zu restaurieren. Der Beklagte erklärte sich hiermit einverstanden, erklärte jedoch, er könne diese Leistungen nicht an einem Stück, sondern nur in seiner Freizeit erbringen. Nachdem der Beklagte die Arbeiten an dem Oldtimer aufgenommen hatte, eine Weiterarbeit jedoch nicht mehr erfolgte, machte die Klägerin neben dem ursprünglichen Rückzahlungsanspruch der Fortbildungskosten zusätzlich Schadensersatzansprüche wegen Schlecht- und/oder Nichtleistung im Zusammenhang mit der Ausführung von Restaurierungsarbeiten im Innenraum des Oldtimers ihres Geschäftsführers geltend.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung vor dem LAG blieb erfolglos. Aufgrund der fehlenden Schriftform läge kein Schuldanerkenntnis seitens des Beklagten vor. Trotz dass die Klägerin keine Willenserklärung des Beklagten vorgetragen habe, woraus sich ein Schuldanerkenntnis iSd. § 781 BGB entnehmen ließe, bedürfe ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Schriftform. Die Einhaltung der erforderlichen Schriftform sei indes nicht nach § 782 BGB entbehrlich gewesen. Dass die Parteien durch eine Vereinbarung bestimmt haben, dass der Beklagte den Innenraum des Oldtimers restauriert, während die Klägerin sich verpflichtet habe, die Rückzahlungsansprüche aus dem Fortbildungsvertrag nicht durchzusetzen, ließe nicht bereits erkennen, dass die Parteien sich vom ursprünglichen Schuldgrund lösen wollten. Überdies stelle die zwischen den Parteien getroffene Abrede keinen Werkvertrag dar, so dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht nach Werkvertragsrecht zu beurteilen seien. Vielmehr solle der Beklagte den geschuldeten Rückzahlungsbetrag nicht in Geld leisten, sondern seine Schuld durch Arbeiten am Oldtimer abtragen. Dass der Beklagte die Arbeiten am Oldtimer eingestellt habe, führe indes nicht zu der wirtschaftlichen Konsequenz, dass sich eine bereits bestehende Schuld, die der Beklagte durch adäquate Leistung abtragen solle, mehr als verdoppelt hätte. Ferner sei die im Fortbildungsvertrag enthaltene Klausel, die den Beklagten zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichte, wenn dieser die Fortbildungsmaßnahme wegen unzureichender Vorbereitung auf die Prüfung nicht erfolgreich beendet oder ohne hinreichenden Grund vor Ablegung der Abschlussprüfung abbricht, unwirksam. Da der Beklagte aufgrund der unwirksamen Klauseln nicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet sei, bestehe mithin kein Rechtsgrund für die Restaurierung des Oldtimers.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. Mai 2018, Az. 5 Ca 106/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten sowie über Schadensersatzansprüche der Klägerin.

Der 1989 geborene Beklagte war vom 21.06.2008 bis 31.05.2017 bei der Klägerin als Polsterer zu einem Monatslohn von zuletzt € 1.800,00 brutto mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vollzeitbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.04.2017. Der Beklagte wollte die Meisterprüfung im Raumausstatterhandwerk ablegen. Zur Vorbereitung auf die Prüfungen (Teile I bis IV) nahm er an mehreren Kursen der Meisterschule teil. Die Kursgebühren, das Material und die Prüfungsgebühren zahlte die Klägerin. Sie beziffert ihre Gesamtkosten mit € 7.342,16, die sie mit ihrer Klageschrift vom 08.02.2018 (Klageantrag zu 1) geltend macht.

Den Rückzahlungsanspruch stützt sie auf einen auf ihrem Geschäftspapier geschriebenen "Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel" vom 19.11.2012, der folgenden Wortlaut hat:

"§ 1 Art und Dauer der Fortbildung Der Mitarbeiter nimmt für die Zeit von Februar 2013 bis voraussichtlich März 2014 an einem Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung in den Teilen I und II für das Raumausstatter-Handwerk teil. Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung. § 2 Freistellung und Vergütung Die Fortbildung findet in der Regel immer samstags ganztägig statt. Für Unterrichtsstunden, die innerhalb der Arbeitszeit liegen, verpflichtet sich die Firma den Mitarbeiter für die Dauer des Lehrgangs ohne Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Die Zeiten können vor- oder nachgearbeitet und über das Gleitzeit- oder Urlaubskonto abgegolten werden. § 3 Lehrgangskosten Die Fortbildungskosten übernimmt die Firma in voller Höhe. Nach derzeitigen Stand € 3.220,00 für Teil I und II. Die Kosten für Teil III und IV werden in einem ergänzenden Vertragsteil geregelt. § 4 Rückerstattung Kündigt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Meisterprüfung das Arbeitsverhältnis oder kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, der von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist, oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung zurückzuerstatten. Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich dabei für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit nach Abschluss der Fortbildung um 1/36 der Gesamtkosten. Beendet der Arbeitnehmer die Fortbildungsmaßnahme wegen unzureichender Vorbereitung auf die Prüfung nicht mit Erfolg oder bricht er die Fortbildungsmaßnahme ohne hinreichenden Grund vor Ablegung der Abschlussprüfung ab, so ist er zur vollen Erstattung der Fortbildungskosten verpflichtet. § 5 Abtretung Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs der Firma tritt der Mitarbeiter der Firma bis zur Höhe der Forderung den pfändbaren Teil seiner Vergütungsansprüche gegen sämtliche Arbeitgeber ab, bei denen er nach Beendigung des Studiums bzw. Ausscheiden bei der Firma tätig sein wird. Mitgeltende Unterlagen: Kursangebot X-Schule Z-Stadt"

Gemäß Bescheid der Handwerkskammer vom 02.05.2014 legte der Beklagte am 11.04.2014 die Teile I und II der Meisterprüfung ab. Die praktische Prüfung (Teil I) bestand er nicht, die fachtheoretische Prüfung (Teil II) bestand er mit der Note ausreichend. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die nicht bestandene Prüfung noch dreimal wiederholt werden kann.

Am 18.07.2016 schlossen die Parteien auf Geschäftspapier der Klägerin einen "Nachtrag zum Fortbildungsvertrag", der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"Nachtrag zu § 1 Art und Dauer der Fortbildung Der Mitarbeiter nimmt für die Zeit vom 30.09.2016 bis 16.11.2016 an einem Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung in den Teilen III und IV für das Raumausstatter-Handwerkteil. Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung. Nachtrag zu § 2 Freistellung und Vergütung Unterrichtsstunden, die innerhalb der Arbeitszeit liegen, werden mit dem Urlaub und/oder dem Überstundenkonto verrechnet. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer unter Anrechnung des Urlaubs und der Überstunden für die Zeit des Lehrgangs und der Prüfung von der Arbeit freizustellen. Nachtrag zu § 3 Lehrgangskosten Die Fortbildungskosten übernimmt die Firma in voller Höhe. Nach derzeitigem Stand € 1.500,00 Lehrgangsgebühren für Teile III und IV sowie € 165,00 für die Einzelprüfung zu Teil III und € 165,00 für die Einzelprüfung zu Teil IV. Nachtrag zu § 4 Rückerstattung Der Arbeitgeber behält sich vor, die entstandenen Kosten bei Nichtbestehen der Prüfung, ganz oder teilweise zurückzuverlangen. Sonstiges Alle sonstigen Bestandteile des Fortbildungsvertrages vom 19.11.2012 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Mitgeltende Unterlagen: Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Rheinhessen ..."

Der Beklagte bestand die Teile III und IV der Meisterprüfung. Das Ergebnis teilte ihm die Handwerkskammer mit Bescheid vom 06.03.2017 mit. Eine Wiederholungsprüfung des nicht bestandenen Teils I trat der Beklagte bis heute nicht an.

Nach Ausspruch der Eigenkündigung vom 27.04. zum 31.05.2017 kam es zwischen den Parteien zu Gesprächen über die Rückzahlung der Fortbildungskosten. Der Geschäftsführer der Klägerin bot dem Beklagten, so wörtlich, "allein aus Kulanz" an, er könne "seine Zahlungsverpflichtung durch Erbringung einer anderen Leistung erfüllen". Diese andere Leistung sollte konkret in der Verrichtung verschiedener Arbeiten im Innenraum eines Oldtimers (Porsche 944) bestehen, der im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin steht. Im Einzelnen sollte der Beklagte folgende Leistungen erbringen:

-Vordersitze (Fahrer- und Beifahrerseite) ausbauen, Sitze abpolstern, neue Bezüge aus Leder zuschneiden und nähen sowie die Sitze neu beziehen,

-Rücksitzbank (Sitz- und Rückenteil) ausbauen, Polster abpolstern, neue Bezüge zuschneiden und nähen sowie die Bank neu beziehen,

-Türinnenverkleidungen (vorn und hinten) demontieren, neu bespannen und wieder einbauen,

-Armaturenbrett-Blende neu mit Leder beziehen,

-Mittelkonsole neu mit Leder beziehen und montieren,

-Innenraumteppich entfernen, neu zuschneiden und mittels Kleber neu verlegen.

Der Beklagte war damit einverstanden, erklärte jedoch, er könne diese Leistungen nicht an einem Stück, sondern nur in seiner Freizeit erbringen. Er begann am 27.05.2017 mit den Arbeiten, die er bis Ende August 2017 ausführte. Nach einem Stillstand sagte er zu, die Arbeiten bis zum 15.09.2017 fortzusetzen. Als er dem nicht nachkam, setzte ihm der Geschäftsführer der Klägerin eine Frist bis zum 30.09.2017. Eine Weiterarbeit erfolgte nicht mehr.

Mit Klageerweiterung vom 05.04.2018 macht die Klägerin einen Gesamtbetrag iHv. € 1.503,40 (Klageantrag zu 2) mit folgender Begründung geltend: Ihre Mitarbeiter hätten vorerst Teile der vom Beklagten zu erledigenden Arbeiten ausgeführt. Für die zwei Vordersitze seien neue Bezüge zugeschnitten und genäht, die Sitze sodann neu bepolstert worden. Bei einem Arbeitsaufwand von 2 Tagen à 8 Stunden à € 64,00 seien ihr Gesamtkosten iHv. € 512,00 entstanden. Das vom Beklagten bis zur Unbrauchbarkeit verschnittene Leder für die Vordersitze habe einen Warenwert iHv. € 666,40 gehabt, den ihr der Beklagte erstatten müsse. Weil der Beklagte das Lenkrad und die Blende des Armaturenbretts mit sämtlichen Schaltern für die Elektrik entfernt habe, sei der Oldtimer nicht fahrtüchtig gewesen. Der Kfz-Betrieb R. habe den Oldtimer zur Vermeidung von Stellplatzmietkosten abgeschleppt und ihn außerdem provisorisch wieder fahrbereit gemacht. Konkret seien die Vordersitze eingebaut, die Verkleidungsteile provisorisch befestigt sowie Schalter und Kabel provisorisch angeklemmt worden. Ihr seien für das Abschleppen und die provisorischen Arbeiten Gesamtkosten iHv. € 325,00 entstanden.

Außerdem verlangte die Klägerin mit Klageerweiterung vom 05.04.2018 einen weiteren Betrag iHv. zunächst € 8.568,00 (Klageantrag zu 3) mit der Begründung, dass ihr zukünftig noch weitere Kosten entstehen werden, um den Oldtimer in den zwischen den Parteien vereinbarten restaurierten Zustand zu bringen. Die Arbeiten wolle sie extern ausführen lassen. Sie legte als Anlage zum Schriftsatz folgendes Angebot der Firma Fahrzeugwelt G. + E. GmbH vom 27.03.2018 vor:

"Angebot Betr. Innenraum Restauration für 944er Bezug Leder schwarz mit Alcantara grau und roten Doppelnähten Armaturenbrett gesamt € 1.300,-- 2 Sitze € 1.200,-- Sitzbank € 800,-- Konsole mittig € 400,-- Türverkleidung FS € 950,-- Türverkleidung BFS € 950,-- Teppich komplett (Fahrzelle, Kofferraum) € 1.600,-- € 7.200,-- zzgl. 19 % MwSt. € 1.368,-- Gesamtbetrag € 8.568,--"

Den Klageantrag zu 3) reduzierte sie im Kammertermin vom 17.05.2018 um € 1.200,00 auf € 7.368,00, weil sie die Position "2 Sitze" aus dem Angebot herausstrich. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 legte die Klägerin eine Abtretungserklärung ihres Geschäftsführers vom 07.05.2018 vor, der ihr sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1. € 7.342,16 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2017, 2. € 1.503,40 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 und 3. € 7.368,00 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2018 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten, weil sowohl der Fortbildungsvertrag vom 19.11.2012 als auch der Nachtrag vom 18.07.2016 einer AGB-Kontrolle nicht standhielten. Die von der Klägerin gestellte Klausel in § 4 sei unwirksam, soweit sie die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Beklagten innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist knüpfe. Dadurch werde der Beklagte iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt (vgl. BAG 28.05.2013 - 3 AZR 103/12). Eine Rückzahlungspflicht sei auch nicht dadurch ausgelöst worden, dass der Beklagte Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden habe. Es könne dahinstehen, ob der Arbeitgeber an das Nichtbestehen einer Prüfung überhaupt Rückzahlungspflichten knüpfen dürfe (vgl. Küttner Personalbuch 2015 Rückzahlungsklausel Rn. 15), denn die Klägerin habe nur pauschal behauptet, der Beklagte habe Teil I der Meisterprüfung wegen "unzureichender Vorbereitung" nicht bestanden. Damit habe sie ihrer Darlegungslast nicht genügt, zumal sich der Beklagte darauf berufen habe, dass im praktischen Teil der Meisterprüfung auch das Tapezieren von Wandflächen sowie das Dekorieren von Fenstern mit Gardinen verlangt worden sei, wofür ihm als Polsterer die Ausbildung gefehlt habe. Schließlich könne nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Meisterprüfung "ohne hinreichenden Grund vor Ablegung der Abschlussprüfung" abgebrochen habe. Der Beklagte habe vielmehr alle vier Prüfungen abgelegt; lediglich im Teil I sei er durchgefallen. Im Übrigen genügten die Angaben zur Höhe der Kosten in § 3 des Fortbildungsvertrags und des Nachtrags nicht dem Transparenzgebot (vgl. BAG 21.08.2012 - 3 AZR 698/10). Die Klägerin habe lediglich angeführt, dass die zu erstattenden Kosten "nach derzeitigem Stand € 3.220,00 für Teil I und Teil II" und "nach derzeitigem Stand € 1.500,00 Lehrgangsgebühren für Teil III und Teil IV sowie € 165,00 für die Einzelprüfung zu Teil III und € 165,00 für die Einzelprüfung zu Teil IV" betrügen. Das sei nicht ausreichend. Außerdem sei der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsbetrag höher als die Summe dieser Beträge. Ihre bestrittene Behauptung, der Beklagte habe im Verlauf von Gesprächen nach Ausspruch der Eigenkündigung die Rückzahlungsverpflichtung anerkannt, habe die Klägerin weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten, weil sich der Beklagte - statt zur Zahlung--verpflichtet habe, den Innenraum des Oldtimers zu restaurieren.

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Restaurierung des Oldtimers, die der Geschäftsführer am 07.05.2018 an die Klägerin abgetreten habe, seien weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. Die Klägerin habe für die bestrittene Behauptung, sie habe für den Oldtimer ihres Geschäftsführers neues Leder beschafft, keinen Beweis angetreten. Dasselbe gelte für ihren Vortrag, der Beklagte habe die neuen Lederbezüge falsch zugeschnitten, die Verschnitte seien nicht mehr verwertbar. Das Beweisangebot auf Einholung eines Gutachtens zum Wert des Leders sowie zu den Kosten für die Instandsetzung laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Die Klägerin hätte den Wert des Leders (etwa durch Angabe des Meterpreises oder durch Vorlage von Quittungen) darlegen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte für das Abschleppen des Oldtimers durch den Kfz-Betrieb R. verantwortlich sein soll. Zum einen sei unklar, weshalb ohne das Abschleppen Stellplatzmietkosten angefallen wären. Außerdem leuchte nicht ein, weshalb es erforderlich gewesen sein soll, den Oldtimer vor dem Abschleppen provisorisch wieder fahrbereit zu machen. Zudem habe die Klägerin die mit € 325,00 angegebenen und vom Beklagten bestrittenen Kosten weder belegt noch sonst unter Beweis gestellt. Soweit die Klägerin darüber hinaus auf der Basis eines Kostenvoranschlags die Zahlung eines Betrages von € 7.368,00 verlange, könne sie den Anspruch nicht auf die Selbstvornahme im Werkvertragsrecht nach § 637 BGB stützen, weil zwischen den Parteien kein Werkvertrag iSv. § 631 BGB zustande gekommen sei. Im Übrigen habe die Klägerin zum Vorliegen eines Mangels nur vorgetragen, dass der Beklagte das Leder für die Vordersitze falsch zugeschnitten habe. Zu den Schadenspositionen Armaturenbrett, Rücksitzbank, Konsole mittig, Türverkleidungen (Fahrer- und Beifahrerseite), Teppich (Fahrzelle und Kofferraum) sei das Vorliegen eines Mangels nicht ersichtlich. Insoweit soll der Beklagte die geschuldete Leistung nicht erbracht haben, was keinen Mangel darstelle, zumal kein Fixtermin zur Erledigung sämtlicher Arbeiten vereinbart worden sei. Sollte die Klägerin einen Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB geltend machen, habe sie eine endgültige Leistungsverweigerung durch den Beklagten weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt. Der Beklagte habe auf die Fristsetzung der Klägerin zum 30.09.2017 entgegnet, dass er die Arbeiten nur ausführe, wie es seine Zeit zulasse. Im Übrigen differenziere das von der Klägerin vorgelegte Angebot der Fahrzeugwelt G. + E. GmbH vom 27.03.2018 nicht zwischen Arbeits- und Materialkosten. Die Klägerin könne dem Beklagten die Materialkosten nicht in Rechnung stellen, weil er sich lediglich zu Arbeitsleistungen verpflichtet habe. Daher sei auch der Vortrag zur Anspruchshöhe unschlüssig. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.05.2018 Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 07.08.2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 24.08.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.11.2018 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 31.10.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 31.10.2018 und vom 14.03.2019, auf die wegen aller Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Fortbildungsvertrag nebst Nachtrag zu Unrecht einer AGB-Kontrolle unterzogen. Es habe ohne schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten unterstellt, dass sie die Verträge einseitig vorgegeben habe und zwischen den Parteien keine Vertragsverhandlungen geführt worden seien. Selbst wenn die Verträge der AGB-Kontrolle unterliegen sollten, habe das Arbeitsgericht die Besonderheiten im Arbeitsrecht unbeachtet gelassen. Der Beklagte sei durch die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung nicht unangemessen benachteiligt worden. Es habe vielmehr dem Beklagten oblegen, seine Rückzahlungsverpflichtung selbst zu verhindern, indem er sich an die Vereinbarung gehalten hätte. Insoweit sei auch eine geltungserhaltende Reduktion, sofern man diese überhaupt für notwendig halten sollte, möglich, weil die Vereinbarung zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden sei. Die vereinbarten Rückzahlungstatbestände seien erfüllt. Der Beklagte habe zwar drei Teile der Meisterprüfung bestanden, jedoch nicht die Meisterprüfung insgesamt. Das Arbeitsgericht habe außerdem verkannt, dass der Beklagte die Zahlungsverpflichtung iSd. §§ 779, 781, 782 BGB anerkannt habe. Es sei nämlich ein Vergleich dergestalt geschlossen worden, dass sie auf die zwangsweise Durchsetzung ihrer Rückzahlungsansprüche verzichtet und sich der Beklagte verpflichtet habe, Werkleistungen am Oldtimer zu erbringe. Das Anerkenntnis sei formfrei möglich (BGH 08.12.1992 - XI ZR 96/92). Es sei unstreitig, dass der Beklagte die Werkleistungspflicht übernommen habe, um die zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche zu verhindern. Sein Bestreiten, dass er damit die Rückzahlungsansprüche anerkannt habe, sei unerheblich, denn das unstreitige konkludente Verhalten des Beklagten spreche eine andere Sprache. Durch die Übernahme der Werkleistungspflichten habe er konkludent ihre Rückzahlungsansprüche anerkannt. Der Beklagte habe sich dazu verpflichtet, ein fertiges Werk, nämlich die Renovierung des Oldtimers, zu erstellen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass kein Werkvertrag vorliege, weil keine Vergütung vereinbart worden sei, sei unzutreffend. Eine Vergütung für das Werk sei zwischen den Parteien unstreitig vereinbart worden. Die Vergütung habe darin bestanden, dass sie ihre Rückzahlungsansprüche nicht durchzusetze. Dies sei eine taugliche Vergütung im Rahmen eines Werkvertrags. Das Arbeitsgericht habe sowohl § 637 BGB als auch § 280 BGB falsch angewendet. Es habe verkannt, dass sie auf Kosten des Beklagten das geschuldete Werk, demnach den geschuldeten Zustand des Oldtimers, selbst habe vornehmen lassen dürfen. Das Arbeitsgericht habe zwar ein Schuldverhältnis angenommen, aber einen Schaden verneint. Dies sei nicht nachvollziehbar, denn der Beklagte habe den Oldtimer bis zur Unbrauchbarkeit demontiert und in diesem Zustand belassen. Dieses Verhalten stelle eine Pflichtverletzung dar, denn der Beklagte sei zur Erstellung eines fertigen, mangelfreien Werkes und damit zur Fertigstellung der Renovierung verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass es ihr nicht zugestanden habe, eine Frist zur Fortsetzung der Arbeiten zu setzen. Der Beklagte habe sich auf ihre "lockere Anfrage" aus freien Stücken und ohne Druck dazu verpflichtet, die Arbeiten am 15.09.2017 fortzusetzen. Er habe damit selbst einen Fixtermin bestimmt. Nachdem er diesen Fixtermin nicht eingehalten habe, sei sie berechtigt gewesen, ihm eine Frist zu setzen. Der Beklagte habe die Werkleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt, weil er den zerlegten Oldtimer zurückgelassen habe. Er sei nicht berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten, diesen zu kündigen oder in sonstiger Weise ohne Werkherstellung zu beenden. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass kein Schaden vorliege, sei unvertretbar. Sie habe unter Beweis gestellt, dass der Beklagte den Oldtimer bis zur Unbrauchbarkeit zerlegt und in diesem Zustand belassen habe. Die von ihr vorgelegten Fotografien bewiesen den schadhaften Zustand des Oldtimers. Sie habe auf Kosten des Beklagten den Bezug im Innenraum erledigen lassen dürfen. Natürlich habe sie auch die provisorische Wiederherstellung der Fahrbarkeit des Oldtimers vornehmen dürfen. Der Beklagte habe zudem Leder bis zur Unbrauchbarkeit zerschnitten. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft unterstellt, dass das Leder weiter verwendet werden könne. Es hätte ihrem Angebot auf Einholung eines Gutachtens nachkommen oder einen richterlichen Hinweis erteilen müssen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 17.05.2018, Az. 5 Ca 106/18, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1. € 7.342,16 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2017, 2. € 1.503,40 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 und 3. € 7.368,00 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Sowohl der Fortbildungsvertrag als auch der Nachtrag seien einseitig von der Klägerin vorformuliert worden; er habe auf die Rückzahlungsklauseln keine Einflussmöglichkeit gehabt. Die Rückzahlungsklauseln seien nach der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Soweit die Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit der Restaurierung des Oldtimers ihres Geschäftsführers geltend mache, fehle ihr die Aktivlegitimation, denn die vorgelegte Abtretungserklärung sei unbestimmt. Der vorgetragene Lebenssachverhalt unterliege nicht dem Werkvertragsrecht, vielmehr seien arbeitsvertragliche Regelungen anzuwenden. Er habe lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Im Übrigen bestreite er die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mit ihren Ausführungen hat die Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend iSv. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO angegriffen und sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils verfahrensrechtlich ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Die angeführten Berufungsgründe müssen weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat alle Zahlungsanträge zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten zur Ablegung der Meisterprüfung im Raumausstatterhandwerk. Sie hat auch keine Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen Schlecht- und/oder Nichtleistung im Zusammenhang mit der Ausführung von Restaurierungsarbeiten im Innenraum des Oldtimers (Porsche 944) ihres Geschäftsführers. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe der Klägerin bleiben erfolglos.

1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Fortbildungskosten iHv. insgesamt € 7.342,16, die ihr für Kursgebühren, Material und Prüfungsgebühren im Zusammenhang mit dem Vorhaben des Beklagten entstanden sind, die Meisterprüfung im Raumausstatterhandwerk abzulegen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf die Rückzahlungsklauseln in § 4 des Fortbildungsvertrags vom 19.11.2012 und § 4 des Nachtrags vom 18.07.2016 stützen kann.

a) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Wirksamkeit der Rückzahlungsklauseln in § 4 des Fortbildungsvertrags vom 19.11.2012 und des Nachtrags vom 18.07.2016 nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grund-sätzen zu beurteilen.

aa) Unabhängig davon, ob die Rückzahlungsklauseln für eine Vielzahl von Verträgen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformuliert worden sind, handelt es sich jedenfalls um sog. Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind § 305c Abs. 2 und §§ 306, 307 bis 309 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auch anzuwenden, wenn die Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Bei dem Fortbildungsvertrag nebst Nachtrag handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB. Die Klägerin ist Unternehmerin iSv. § 14 BGB, der Beklagte ist Verbraucher iSv. § 13 BGB (vgl. BAG 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 17, 18 mwN).

bb) Das Arbeitsgericht ist zu Recht, wenn auch stillschweigend, davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt der Rückzahlungsklauseln keinen Einfluss nehmen konnte.

Der Fortbildungsvertrag nebst Nachtrag ist von der Klägerin vorformuliert worden. Vorformuliert sind Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. BAG 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 20). Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sie die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag und im Nachtrag auf ihrem Geschäftspapier schriftlich fixiert hat.

Die Möglichkeit der Einflussnahme, die sich auf die konkrete Klausel beziehen muss, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht, ist nur gegeben, wenn der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB oder einer Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB deren Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit einräumt, um seine Interessen zu wahren. Das setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dem Verwendungsgegner dies bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Ist streitig, ob eine Einflussnahme möglich war, muss der Verwender den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast qualifiziert bestreiten. Er hat konkret darzulegen, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert (vgl. BAG 19.12.2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 31 mwN).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass der Beklagte auf den Inhalt der Rückzahlungsklauseln im Fortbildungsvertrag nebst Nachtrag keinen Einfluss hatte. Der Beklagte behauptet, die Rückzahlungsklauseln seien ihm von der Klägerin vorgegeben worden. Es hätte daraufhin der Klägerin oblegen, dies qualifiziert zu bestreiten und konkret vorzutragen, wie sie die Rückzahlungsklauseln zur Disposition gestellt hat. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat eine dem Beklagten gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klauseln nicht ansatzweise dargelegt.

b) Entgegen der Ansicht der Berufung sind die in § 4 des Fortbildungsvertrags und in § 4 des Nachtrags geregelten Rückzahlungsklauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Rückzahlungsklauseln enthalten zwar mehrere sachliche Regelungen, die sprachlich und inhaltlich getrennt werden können, weil sie -soweit hier von Interesse - zum einen an die Eigenkündigung des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 1) und zum anderen an das Nichtbestehen der Prüfung (§ 4 Abs. 3 und § 4 des Nachtrags) bzw. den Abbruch der Fortbildung (§ 4 Abs. 3 ) anknüpfen. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann für sich jeweils verschiedene, nur formal verbundene AGB-Bestimmungen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass beide Teile der Regelung unwirksam sind.

aa) § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags vom 19.11.2012 ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklauseln unangemessen benachteiligt.

Die von der Klägerin in § 4 Abs. 1 gestellte Klausel belastet den Beklagten ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Fortbildungskosten. Nach der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (vgl. BAG 28.05.2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17 ff mwN). Die in § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags vom 19.11.2012 enthaltene Rückzahlungsklausel differenziert bei der Kündigung des Arbeitnehmers nicht danach, wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist. Die Klausel ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

bb) Die in § 4 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags vom 19.11.2012 enthaltende Klausel verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erstattung der Fortbildungskosten, wenn er die Fortbildungsmaßnahme "wegen unzureichender Vorbereitung" auf die Prüfung nicht mit Erfolg beendet oder "ohne hinreichenden Grund" vor Ablegung der Abschlussprüfung abbricht. § 4 des Nachtrags vom 18.07.2016 enthält zusätzlich die Bestimmung, dass sich der Arbeitgeber vorbehält, die entstandenen Kosten bei Nichtbestehen der Prüfung, ganz oder zum Teil zurückzuverlangen.

Auch dieser Teil der Rückzahlungsklausel hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. Er ist in der Gesamtschau intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender von Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Es verpflichtet den Verwender nicht nur dazu, die einzelnen Klauseln des von ihm vorformulierten Vertrags klar zu formulieren. Diese müssen auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrags verständlich sein. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (vgl. BAG 21.06.2018 -6 AZR 38/17 - Rn. 34 mwN).

So liegt der Fall hier. Während im ursprünglichen Fortbildungsvertrag vom 19.11.2012 geregelt ist, dass eine Rückzahlungspflicht bestehen soll, wenn der Beklagte "wegen unzureichender Vorbereitung" die Prüfung nicht besteht, oder die Fortbildungsmaßnahme "ohne hinreichenden Grund vor Ablegung der Abschlussprüfung [ab]bricht", behält sich die Klägerin im Nachtrag vom 18.07.2016 vor, die entstandenen Kosten bei "Nichtbestehen der Prüfung" "ganz oder teilweise" zurückzuverlangen, während alle sonstigen Bestandteile des Fortbildungsvertrags vom 19.11.2012 weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollen. Der Klägerin war bei Abschluss des Nachtrags vom 18.07.2016 bekannt, dass der Beklagte den Teil I der Meisterprüfung am 11.04.2014 abgelegt, aber nicht bestanden hat. Gleichwohl erklärte sie sich zwei Jahre später im Nachtrag bereit, auch die Kurs- und Prüfungsgebühren für die Teile III und IV der Meisterprüfung zu zahlen. In der Gesamtschau der Regelungen in § 4 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags und des Nachtrags ließ sich für den Beklagten bei Abschluss des Nachtrags vom 18.07.2016 nicht ansatzweise erkennen, was wegen des Nichtbestehens von Teil I der Meisterprüfung "auf ihn zukommt". Die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen waren für den Beklagten nicht durchschaubar.

Da die Rückzahlungsklauseln unwirksam sind, braucht den vom Arbeitsgericht zusätzlich problematisierten Fragen, ob der Beklagte Teil I der Meisterprüfung "wegen unzureichender Vorbereitung" iSv. § 4 Abs. 3 der Rückzahlungsklausel vom 19.11.2012 nicht bestanden hat und ob das Nichtbestehen von Teil I der insgesamt vier Prüfungen mit einem Abbruch der Fortbildungsmaßnahme "vor Ablegung der Abschlussprüfung" gleichzusetzen ist, nicht nachgegangen zu werden.

cc) Entgegen der Ansicht der Berufung musste das Arbeitsgericht keine "geltungserhaltende Reduktion" der Rückzahlungsklauseln vornehmen. Im Gegenteil: Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor (vgl. zu Rückzahlungsklauseln ausführlich BAG 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 29 ff.). Unabhängig davon hat die Klägerin auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klauseln. Im Zeitpunkt der Verwendung der Klauseln am 19.11.2012 und 18.07.2016 war bereits bekannt, dass Rückzahlungsklauseln unwirksam sind, die bei der Kündigung des Arbeitnehmers nicht danach differenzieren, wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist. Das ergab sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2011 (BAG 3 AZR 791/09). Es war auch bekannt, dass Rückzahlungsklauseln am Transparenzgebot zu messen sind (BAG 21.08.2012 - 3 AZR 698/10). Auf beide Entscheidungen hat bereits das Arbeitsgericht Bezug genommen, ohne dass die Berufung hiergegen etwas erinnert.

dd) Soweit die Berufung meint, es liege keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, weil der Beklagte durch Betriebstreue innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist die Rückzahlungspflicht hätte verhindern können, übersieht sie, dass sich die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Rückzahlungsklauseln ua. daraus ergibt, dass diese hinsichtlich des die Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbestandes "kündigt der Arbeitnehmer" zu weit gefasst sind (vgl. BAG 28.05.2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17 ff mwN; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 29 ff. mwN).

ee) Der darüber hinaus erhobene Vorwurf der Berufung, das Arbeitsgericht habe die "Besonderheiten im Arbeitsrecht" nicht angemessen berücksichtigt, greift schon deshalb nicht durch, weil sich der Verwender darauf nicht berufen kann. Die AGB-Kontrolle dient nicht dem Schutz des Arbeitgebers vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (vgl. BAG 19.06.2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 42 mwN). Im Übrigen führen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten iSd. § 301 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB dazu, dass das Recht des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl, das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantiert ist, im Begriff der unangemessenen Benachteiligung des § 307 Abs. 1 BGB zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 26.10.2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 39).

2. Der Beklagte hat, entgegen der Ansicht der Berufung, eine Schuld iHv. € 7.342,16, die nach den obigen Ausführungen (unter Ziff. 1) nicht besteht, nicht anerkannt. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Unabhängig davon, dass die Klägerin keine Willenserklärung des Beklagten vorgetragen hat, der sich ein Schuldanerkenntnis iSd. § 781 BGB entnehmen ließe, bedarf ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Schriftform. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 08.12.1992 - XI ZR 96/92) ist hier nicht einschlägig, denn sie beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Schuldbeitritt zu einem - formgerechten - Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB der Schriftform bedarf. Eine schriftliche Erklärung des Beklagten, die der Form des § 126 BGB entspricht, fehlt.

Die Einhaltung der Schriftform war entgegen der Ansicht der Berufung nicht nach § 782 BGB entbehrlich. Diese Vorschrift betrifft die (seltenen) Fälle, in denen der Parteiwille darauf gerichtet ist, eine durch formlosen Vergleich bereits wirksam festgestellte Schuld durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu verstärken. Der Vortrag der Klägerin, die Parteien seien übereingekommen, dass der Beklagte den Innenraum des Oldtimers ihres Geschäftsführers restauriert, während sie sich verpflichtet habe, ihre (vermeintlichen) Rückzahlungsansprüche aus dem Fortbildungsvertrag nicht durchzusetzen, lässt schon nicht erkennen, dass sich die Parteien vom ursprünglichen Schuldgrund lösen wollten. Das Gegenteil ist richtig: Der Beklagte sollte seine ursprüngliche Schuld abarbeiten.

3. Auch die Klageanträge zu 2) und 3) sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz iHv. € 1.503,40 und weiteren € 7.368,00 im Zusammenhang damit, dass sich der Beklagte zu bestimmten Restaurierungsarbeiten im Innenraum des Oldtimers ihres Geschäftsführers verpflichtet hat. Dies hat das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht stehen der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu.

aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt der Klägerin nicht die erforderlichen Aktivlegitimation. Ihr Geschäftsführer hat ihr mit Abtretungserklärung vom 07.05.2018 einschränkungslos "sämtliche Ansprüche" gegen den Beklagten abgetreten. Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH 11.05.2017 - IX ZR 238/15 - Rn. 25). Im Streitfall genügt die Abtretungserklärung dem Bestimmtheitserfordernis. Sie ist in erster Instanz zur Gerichtsakte gereicht worden, nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Schäden am Oldtimer ihres Geschäftsführers ausdrücklich gerügt hat. Für den Beklagten war hinreichend erkennbar, dass der Geschäftsführer die von der Klägerin bereits eingeklagten Forderungen abgetreten hat.

bb) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht nach Werkvertragsrecht gem. § 631 ff. BGB zu beurteilen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Beklagte mit dem Geschäftsführer der Klägerin, der dieser seine Ansprüche abgetreten hat, keinen Werkvertrag abgeschlossen. Die Klägerin verlangte vom Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückzahlung von Fortbildungskosten iHv. € 7.342,16. In der Klageschrift führte sie aus, dass ihr Geschäftsführer dem Beklagten "aus Kulanz" nachgelassen habe, "seine Zahlungsverpflichtung durch Erbringung einer anderen Leistung zu erfüllen". Konkret habe sich der Beklagte in Gesprächen damit einverstanden erklärt, den Innenraum eines Oldtimers zu restaurieren. Mit dieser geschilderten Abrede haben die Parteien keinen Werkvertrag geschlossen; vielmehr sollte der Beklagte den der Klägerin (vermeintlich) geschuldeten Rückzahlungsbetrag nicht in Geld leisten, sondern seine Schuld durch Arbeiten am Oldtimer des Geschäftsführers abtragen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der vereinbarten Tilgung einer (vermeintlichen) Geldschuld mittels Arbeitsleistung um eine Leistung an Erfüllungs statt gem. § 364 Abs. 1 BGB oder erfüllungshalber handelt, denn Rechtsgrund der Leistung bleibt das ursprüngliche Schuldverhältnis (vgl. nur Palandt/Grüneberg 77. Aufl. BGB § 364 Rn. 4; MüKoBGB/Fetzer 8. Aufl. BGB § 394 Rn. 1 mwN). Die Arbeitsleistung am Oldtimer sollte nach dem Willen der Parteien die vermeintlich bestehende Schuld des Beklagten aus dem Fortbildungsvertrag nebst Nachtrag zum Erlöschen bringen.

Dass der Beklagte die Arbeiten am Oldtimer Ende August 2017 eingestellt hat, führt - anders als die Berufung meint - nicht zu der wirtschaftlichen Konsequenz, dass sich seine (vermeintliche) Schuld, die er durch Arbeitsleistung abtragen sollte, mehr als verdoppelt hätte; konkret von € 7.342,16 (Klageantrag zu 1) auf € 16.213,56 (Summe der Klageanträge zu 1 bis 3). Eine solche, zu einer Art "Schuldknechtschaft" führende Rechtsfolge, ist dem Gesetz fremd. Da der Beklagte - wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt - nicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet war, bestand auch kein Rechtsgrund für die Restaurierung des Oldtimers.

cc) Da kein Rechtsgrund für die Restaurierung bestand, konnte der Beklagte die bereits begonnenen Arbeiten im Innenraum des Oldtimers einstellen, ohne der Klägerin oder ihrem Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Der Klageantrag zu 3), der sich zuletzt auf € 7.368,00 beläuft, ist bereits deshalb ohne weiteres abzuweisen.

Im Übrigen sind die geltend gemachten fiktiven Restaurierungskosten auf Basis des Angebots der Fa. Fahrzeugwelt G. + E. GmbH vom 27.03.2018 (zuletzt ohne die Position "2 Sitze") weit übersetzt.

So kann die Klägerin im Rahmen der von ihr gewählten fiktiven Schadensabrechnung keinen Ersatz der im Angebot ausgewiesenen Umsatzsteuer iHv. € 1.368,00 verlangen. Verzichtet ein Geschädigter auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen - in einem Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag - ermittelten Geldbetrag, hat er die ausgewiesene Umsatzsteuer, die tatsächlich nicht angefallen ist, in Abzug zu bringen (vgl. BGH 02.10.2018 - VI ZR 40/18 - Rn. 6 mwN).

Im Übrigen weist das vorgelegte Angebot vom 27.03.2018 die Arbeits- und Materialkosten nicht getrennt aus. Da der Beklagte die Materialkosten (insb. Leder, Teppich) nach der vorgetragenen Erfüllungsvereinbarung nicht zahlen sollte, lässt sich mit Vorlage des Angebots keine Schadenshöhe belegen. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen, ohne dass die Berufung darauf eingegangen ist.

dd) Auch der Klageantrag zu 2) auf Zahlung von Schadensersatz iHv. € 1.503,40 ist unbegründet. Da mit der Restaurierung des Oldtimers die ursprüngliche (nicht bestehende) Schuld aus dem Fortbildungsvertrag nebst Zusatz getilgt werden sollte, richtet sich die Haftung für Schlecht- oder Nichtleistung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Daher gelten - insbesondere was den behaupteten Verschnitt von Leder betrifft - auch Haftungserleichterungen aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer schuldet die Leistung der versprochenen Dienste, nicht den Erfolg der Leistung. Das Risiko der Schlechtleistung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

Hinzu kommt, dass der Beklagte bestritten hat, Leder für die Vordersitze des Oldtimers im Warenwert von € 666,40 verschnitten zu haben. Obwohl das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich bemängelt hat, dass die Klägerin den Wert des Leders (etwa durch Angabe des Meterpreises oder durch Vorlage von Quittungen) nicht substantiiert darlegt habe, hat sie auch zweitinstanzlich die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Ihrem Vorbringen zum Wert des Leders fehlt jegliche Substanz, so dass ihr Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen unzulässigen und nicht zu erhebenden Ausforschungsbeweis gerichtet ist. Dasselbe gilt für Art und Ausmaß des behaupteten Verschnitts.

Die angegebenen Kosten für das Beziehen der Vordersitze durch zwei Mitarbeiter der Klägerin iHv. € 512,00 muss der Beklagte schon deshalb nicht tragen, weil die ursprüngliche Schuld - wie oben ausgeführt - nicht besteht. Außerdem ist die von der Klägerin gewählte Berechnung dieser Schadensposition nicht plausibel. Wenn Mitarbeiter der Klägerin, wie von ihr behauptet, 2 Tage à 8 Stunden zu einem Stundensatz von € 64,00 die Vordersitze des Oldtimers mit Leder bezogen haben sollten, betrügen die Arbeitskosten € 1.024,00. Auch lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Klägerin für die behauptete Eigenleistung einen Stundensatz von € 64,00 berechnet. Da der Beklagte einen Bruttostundenlohn von € 10,38 erzielte, ist der kalkulierte Stundensatz unverhältnismäßig hoch. Die Klägerin verkennt, dass der Geschädigte als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand - auch wenn er Hilfspersonen heranzieht - nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt (vgl. BGH 21.08.2014 - VII ZR 145/13 - Rn. 10 mwN).

Schließlich hat die Klägerin auch die geltend gemachten Kosten iHv. € 325,00 für das Abschleppen und das provisorische Herrichten des Oldtimers nicht nachvollziehbar begründet. Eine Rechnung des Kfz-Betriebs R., der das Fahrzeug abgeschleppt und zusätzlich provisorisch fahrbereit gemacht haben soll, hat die Klägerin auch in zweiter Instanz nicht vorgelegt. Außerdem fehlt jedwede Erklärung dafür, an wen, weshalb und in welcher Höhe die Klägerin Stellplatzmiete hätte zahlen müssen, wenn der Oldtimer ihres Geschäftsführers nicht abgeschleppt worden wäre. Das Arbeitsgericht hat außerdem zutreffend auf die fehlende Plausibilität des Vortrags der Klägerin hingewiesen, die sich daraus ergibt, dass ein Fahrzeug zum Abschleppen nicht (provisorisch) fahrbereit sein muss. Auch auf diese Ausführungen ist die Berufung nicht eingegangen.

 III.

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



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