Arbeitsgericht Trier

Urteil vom - Az: 1 Ca 525/99

Nebentätigkeitsgenehmigung

Eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst kann unzulässig sein, wenn sie den Kläger in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen.

I. Die Klage wird abgewiesen. 

II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt. 

 

Tatbestand 

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

Der am 05.01.1941 geborene Kläger hat eine Berufsausbildung als Architekt mit dem Examen als Hochbau-Ingenieur grad. abgeschlossen. Er ist seit dem 01.01.1976 in der Bauabteilung der beklagten Verbandsgemeinde als technischer Angestellter tätig. Außer dem Kläger sind in der Bauabteilung der Beklagten nur Verwaltungskräfte ohne technische Ausbildung beschäftigt, nämlich der Abteilungsleiter Amtmann ..., Herr ..., Herr ... und Frau ... Im Jahre 1991 untersagte die Beklagte dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit auf dem Gebiet der Bauplanung. Mit Schreiben vom 06.07.1998 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abmahnung aus, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger betreffend zweier Bauvorhaben privater Bauwilliger in der Verbandsgemeinde Kell planerisch tätig geworden war. 

Mit Klageschrift vom 24.03.1999 macht der Kläger geltend, dass ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung für das Erstellen von Bauplänen und das Zusammenstellen von Bauantragsunterlagen für private Bauwillige in der Verbandsgemeinde Kell zu erteilen sei.

Er ist der Auffassung, dass Versagungsgründe im Sinne des § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) nicht gegeben seien. Gemäß der seit Anfang des Jahres 1997 praktizierten Handhabung in der Bauabteilung der Beklagten sei der Kläger ausschließlich für die Bearbeitung der öffentlichen Bauaufträge oder Bauvorhaben der Ortsgemeinden der Beklagten zuständig, zum Beispiel Straßenbau, Tiefbau, Grünanlagen, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Tennisplätze und Unterhaltung der gemeindeeigenen Gebäude. Für die Bearbeitung von Bauanträgen oder Bauvorhaben privater Bauwilliger sei ausschließlich der Angestellte ... zuständig. Im Übrigen werde bei der Beklagten lediglich eine Sichtkontrolle der eingehenden Bauanträge vorgenommen. Nach Eingangsvermerk der Zentrale und Weiterleitung der Bauantragungsunterlagen an den zuständigen Sachbearbeiter ... bearbeite dieser den Bauantrag in der Form, dass er von insgesamt vier Bearbeitungsblättern das Blatt Nr. 1 ausfülle und dann beides, d.h. den Bauantrag und das Bearbeitungsblatt an die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als untere Bauaufsichtsbehörde weiterleite. Die Kreisverwaltung Trier- Saarburg fülle dann die Bearbeitungsblätter 2 bis 4 aus und nehme Stellung zu dem Bauantrag, d.h. erteile oder versage die Baugenehmigung. Aus diesem Ablauf bzw. Verfahren zieht der Kläger den Schluss, dass durch die von ihm beabsichtigte Nebentätigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Er als Mitarbeiter der Beklagten bzw. die Beklagte selbst werde nicht in der selben Angelegenheit tätig, für die der Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung begehre. Die Beklagte als Behörde erstelle keine Baupläne. 

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung für das Erstellen von Bauplänen und das Zusammenstellen von Bauantragsunterlagen für private Bauwillige in der Verbandsgemeinde Kell zu erteilen. 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. 

Sie trägt vor, der Kläger als einziger bei der Beklagten angestellter Architekt sei für die Bearbeitung von Bauanträgen oder Bauvorhaben privater Bauwilliger in bauplanerischer Hinsicht zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch die bauwilligen Bürger zu beraten. Dies beruhe auf einer mündlichen Anordnung des Dienststellenleiters. Wenn sich herausstellen sollte, dass der Kläger ausschließlich öffentliche Bauanträge bearbeite, so handele er unter Verstoß gegen die dienstliche Anordnung des Dienststellenleiters. Die Beklagte ist bei dem gegebenen Sachverhalt der Auffassung dass die Versagungsgründe des § 73 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 6 LBG vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 

 

Entscheidungsgründe 

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für das Erstellen von Bauplänen und das Zusammenstellen von Bauantragsunterlagen für private Bauwillige in der Verbandsgemeinde Kell. Nach § 11 BAT finden für die Nebentätigkeit des Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Nach § 73 LBG bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit - von Ausnahmen abgesehen - der vorherigen Genehmigung.

Nach § 73 Abs. 2 LBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, die Unparteilichkeit, oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Im vorliegenden Fall ist der Versagungsgrund des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG gegeben. Die begehrte Nebentätigkeit soll in einer Angelegenheit ausgeübt werden, in der die Behörde, der der Kläger angehört, tätig wird oder tätig werden kann. „Angelegenheit“ im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG ist dabei nicht in einem engen Sinne zu verstehen, sondern es ist der zusammenhängende Lebenssachverhalt zu würdigen. Im Rahmen eines Bauantrages eines privaten Bauwilligen ist deshalb der gesamte Lebenssachverhalt von der Bauplanung bis zur Baugenehmigung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, dass die Beklagte als Behörde keine Baupläne erstellt.

Die Beklagte als Behörde ist mit dieser Angelegenheit dadurch befasst, dass die Baupläne bei ihr einzureichen sind und bei ihr unstreitig eine Sichtkontrolle und eine Bearbeitung des Bearbeitungsblattes 1 vor Weiterleitung des Bauplanes an die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als untere Bauaufsichtsbehörde vorzunehmen ist. Damit wird die Behörde - die Beklagte also - in einer Angelegenheit tätig, der der Kläger als Angestellter angehört. Auch der Versagungsgrund des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG liegt vor. Die Nebentätigkeit kann den Kläger in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen. Die Beklagte hat - wie deren Bürgermeister ... in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.1999 ausdrücklich klargestellt hat - sich mit der seit ca. 2 Jahren vorgenommenen Handhabung in ihrer Bauabteilung nicht einverstanden erklärt, wonach der Kläger lediglich öffentlich-rechtliche Bauaufträge oder Bauvorhaben der Ortsgemeinden bearbeite und der Angestellte ... die Bearbeitung von Bauanträgen oder Bauvorhaben privater Bauwilliger zuständig sei. Dabei kann die vom Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten dahingestellt bleiben, ob schon für die Vergangenheit eine mündliche Anweisung des Dienststellenleiters an den Kläger bestand, auch die Bearbeitung der eingehenden Bauantrage privater Bauwilliger vorzunehmen.

Die vom Kläger begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung ist zukunftsgerichtet. Wie sich aus dem Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit ergibt, hat der Kläger auf Weisung der Beklagten künftig auch die Bauunterlagen privater Bauwilliger zu bearbeiten und diese in diesem Rahmen auch zu beraten. Demgemäß würde der Kläger in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten kommen können, wenn er in diesem Rahmen auch die von ihm selbst eingereichten Bauanträge und Bauplanungsunterlagen bearbeiten würde. Aus diesem Grund ist auch der Versagungsgrund des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG gegeben. Die beantragte Nebentätigkeit könnte die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Klägers beeinflussen. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Kläger sowohl Bauanträge sonstiger Architekten als auch Bauanträge bearbeiten würde, die von ihm selbst erstellt worden sind. Hieraus folgt, dass auch der Versagungsgrund des § 73 A s. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG gegeben ist, wonach die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Da innerhalb der Bauabteilung auch Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen vorbereitet und ggf. gefällt werden, führt die Verquickung von dem Einreichen der Unterlagen und ihrer Bearbeitung in der Bauabteilung dazu, dass bei der Bevölkerung der Eindruck entstehen kann, das hier im Einzelfall „gemauschelt“ werde. Dies führt zu einer Beschädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes.

Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO.



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