Arbeitsgericht Köln

Urteil vom - Az: 14 BV 208/20

Laptop des Betriebsrats darf nicht festmontiert werden

(1.) Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, kann die Überlassung eines Laptops nicht unter der Bedingung erfolgen, dies im Büro fest zu befestigen.

(2.) Ein Laptop zählt zu den Mobilgeräten und soll gerade von seiner kompakten Bauart standortunabhängig verwendbar sein. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einen funktionsfähigen Laptop mit folgenden Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

- Betriebssystem: Windows 10 Pro 64-Bit-Version-deutsch

- integriertes Kamera- sowie Audiosystem

- Tastatur Layout Deutsch

- Multitouchpad

- Akku mit Laufzeit mindestens fünf Stunden

- LAN-Funktion

- mindestens zwei USB-Schnittstellen

- Eingang Wechselstrom 120/230V (50/60 HZ) mit Stromladekabel

- Software Microsoft Office Paket mit Microsoft Word, Excel, Power Point, Outlook

- nicht webbasiertes Programm für Videokonferenzen

2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2), dem Antragsteller einen Laptop und einen Beamer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen mit circa 70 Filialen in Deutschland. In der Filiale in K auf der S gasse sind derzeit circa 110 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat der Arbeitgeberin in der Filiale auf der S gasse.

Die Mitglieder des Betriebsrats erbringen ihre Arbeitsstätigkeit ausschließlich in der Filiale in der S gasse. Sie haben feste Arbeitszeiten und müssen sich vor Beginn der Arbeitsaufnahme einstempeln und bei Ende wieder ausstempeln.

Dem Betriebsrat steht im Gebäude der Filiale K /S gasse ein Betriebsratsbüro zur Verfügung, dessen Größe zwischen den Beteiligten streitig ist. In diesem Betriebsratsbüro befindet sich ein stationärer PC mit Internetanschluss, aber ohne Kamera. Ebenso befindet sich dort ein Multifunktionsgerät mit Drucker, Fax und Scanner sowie ein Festnetztelefon.

Im Betriebsratsbüro sind hinreichend Stühle für sämtliche Betriebsratsmitglieder vorhanden. Der Raum verfügt über zu öffnende Fenster. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie wurde die Betriebsratsarbeit ganz überwiegend im Betriebsratsbüro verrichtet. In diesem fanden auch die Betriebsratssitzungen statt, die regelmäßig drei bis vier Stunden dauern. Während der vorübergehenden Schließung der Filiale aufgrund der Corona-Pandemie fanden die Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz statt. Hierbei befanden sich alle Mitglieder des Betriebsrats Zuhause. Seit der Wiedereröffnung der Filiale befinden sich während der Betriebsratssitzungen zwei bis drei Betriebsratsmitglieder im Betriebsratsbüro, in welchem im Zuge der Corona-Pandemie fünf voneinander durch Plexiglasschreiben abgetrennte Arbeitsplätzen errichtet wurden. Die anderen Mitglieder nehmen an den Betriebsratssitzungen via Videokonferenz teil. Hierzu nutzen sie, u.a. auch die Betriebsratsvorsitzende, ihre privaten Endgeräte, v.a. ihre Smartphones. Die Arbeitgeberin stellt dem Betriebsrat seit der Wiedereröffnung der Filiale zudem einen weiteren Raum, den sog. Commercial-Raum, zur Verfügung, der jedoch für die gleichzeitige Nutzung von sieben Personen zu klein ist.

Der Betriebsrat will auch in Zukunft Besprechungen mit Rechtsanwälten, Mitarbeiten, der Arbeitgeberin oder sonstigen Dritten per Videokonferenz durchführen.

Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung am 1.7.2021 eine "Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz". In dieser ist unter "A. Grundsätze" Folgendes geregelt:

"1. Der Betriebsrat räumt der Präsenzsitzung grundsätzlich Vorrang ein. [...].

[...]

3. Der/die Vorsitzende lädt zu einer digitalen Sitzung bei Themen und Sachverhalten, zu denen eine möglichst schnelle Beschlussfassung angezeigt ist, sowie in Fällen, in denen die digitale Durchführung der Sitzung dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder dient.

4. Solange der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite anerkennt, ist der/die Vorsitzende losgelöst von den Voraussetzungen der vorgenannten Ziffern 2 und 3 dieser Geschäftsordnung berechtigt, zu Betriebsratssitzungen einzuladen, die mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz wird auf Anlage BR 2 (Bl. 77 der Akte) Bezug genommen.

In der Filiale in der K S gasse gilt die "Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Personaleinsatzplanung". Nach dieser wird die Personaleinsatzplanung für vier Kalenderwochen erstellt. Den Betriebsparteien gelingt es regelmäßig nicht, sich auf eine Personaleinsatzplanung zu verständigen, sodass die Einigungsstelle entscheiden muss. Die Beteiligten führten am 26.8.2021 eine Einigungsstellenverhandlung zur Personaleinsatzplanung für die Kalenderwochen 35-38 im Wege einer Videokonferenz durch. Die Einigungsstellenverhandlung wurde auf Anregung der Einigungsstellenvorsitzenden sowie der Arbeitgeberin per Videokonferenz durchgeführt. Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat für die Einigungsstellenverhandlung ein Tablet zur Verfügung. Dieses nutzten die Betriebsratsvorsitzende sowie zwei weitere Betriebsratsmitglieder, wobei sie sich gemeinsam im Betriebsratsbüro aufhielten. Um auf die Einladung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zur Vor- und ggf. auch zu Zwischenbesprechungen mit dem Programm "Teams" zugreifen zu können, hätte die Betriebsratsvorsitzende auf dem Tablet den E-Mail-Account des Betriebsrats aufrufen müssen. Dies galt gleichermaßen für den Zugriff auf die Teams-Einladung zu der Einigungsstellenverhandlung. Dies gelang der Betriebsratsvorsitzenden nicht und wurde vom Betriebsrat überdies als unzumutbar erachtet. Es kam im Folgenden zu einer weiteren Einigungsstellenverhandlung hinsichtlich der Personaleinsatzplanung für die Kalenderwochen 35-38, die im Wege einer Videokonferenz durchgeführt wurde. Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat hierfür am Vortag ein Tablet mit Eingangs- und Kontaktdaten zur Verfügung. Per Videokonferenz durchgeführte Einigungsstellenverhandlungen dauern regelmäßig drei bis vier Stunden.

Es gehört nicht zum üblichen betrieblichen Ausstattungsniveau der Arbeitgeberin, jedem Arbeitnehmer oder den Betriebsratsmitgliedern einen Laptop zur Verfügung zu stellen. In der Filiale K /S gasse verfügt kein Mitarbeiter über einen Laptop.

Es wird arbeitgeberseits mit dem Betriebssystem Windows gearbeitet. Die Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin erfolgt vornehmlich per E-Mail. Die Arbeitgeberin hat das Ziel des papierlosen Arbeitens ausgegeben.

Der Betriebsrat arbeitet regelmäßig mit Microsoft Word, Excel sowie Outlook. Für Betriebsversammlungen nutzt er Power Point. Für die Betriebsversammlungen stellt die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jeweils einen Beamer zur Verfügung, den sie aus der Filiale in Hamburg bezieht.

Im Jahr 2018 hatte die Filialdirektorin der Arbeitgeberin, , dem Betriebsrat einen Laptop aus dem Jahr 2008 übergeben, da zu diesem Zeitpunkt der Fest-PC im Betriebsraumbüro defekt war. Der Betriebsrat hatte diesen Laptop im Folgenden nicht genutzt. Er begründete dies mit dessen Funktionsuntauglichkeit, ohne dass eine Überprüfung durch die IT-Abteilung der Arbeitgeberin veranlasst worden war. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Laptop tatsächlich nicht funktioniert. Nachdem die Arbeitgeberin im Laufe des Verfahrens einen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Laptops negiert hatte, gab der Betriebsrat Ende September 2021 den ihm im Jahr 2018 überlassenen Laptop an die Filialdirektorin zurück.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Laptops aus § 40 Abs. 2 BetrVG zu haben.

Zur Begründung verweist er darauf, dass der zeitliche Umfang der erforderlichen Betriebsratsarbeit hoch sei. Dies folge zum einen aus der hohen Fluktuation der Mitarbeiter und der damit einhergehenden Anzahl der Verfahren nach § 99 BetrVG. Zum anderen sei mit der Mitbestimmung bei der Personaleinsatzplanung entsprechend der geltenden "Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Personaleinsatzplanung" und der Überwachung der vereinbarten Personaleinsatzplanung ein erheblicher Zeitraufwand verbunden. Zudem begründeten die stetigen Veränderungen in der Filiale K /S gasse, u.a. hinsichtlich der Organisation des Online-Geschäfts, die zeitliche Beanspruchung des Gremiums mit der Geltendmachung von Unterrichtungs- und Beratungsrechten.

Seine Mitglieder blockierten sich des Weiteren gegenseitig, weil immer nur ein Mitglied am (Fest-) PC arbeiten könne. Hierdurch werde die Vor- und Nachbereitung der Betriebsratssitzungen und damit eine effektive Tätigkeit erschwert. Der Betriebsrat behauptet hinsichtlich des (Fest-) PCs auch, dieser sei "veraltet, störanfällig und sehr langsam arbeitend".

Ferner bestände mangels Laptops für die Betriebsratsvorsitzende oder ihren Stellvertreter keine Möglichkeit, während von Zuhause aus per Videokonferenz wahrgenommenen Betriebsratssitzungen mit der Arbeitgeberin oder den anderen Betriebsratsmitgliedern zu kommunizieren. Auch im Übrigen könne die Betriebsratsvorsitzende mangels Laptops von Zuhause aus erforderliche Betriebsratsarbeit, etwa durch die Verfassung und Versendung von E-Mails an die Arbeitgeberin, nicht verrichten.

Mit Hilfe eines Laptops könnte sichergestellt werden, dass bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen außerhalb des Betriebsratsbüros alle notwendigen, gespeicherten Informationen zur Verfügung ständen und Ergebnisse unmittelbar verarbeitet werden könnten.

Der Betriebsrat sieht sich gehalten, auch über den 30.6.2021 hinaus Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenzen durchzuführen. Er ist der Ansicht, dass ihm kein pandemiegerechtes Betriebsratsbüro zur Verfügung stände, in welchem Betriebsratssitzungen mit allen sieben Betriebsratsmitgliedern durchgeführt werden könnten. Denn das Betriebsratsbüro sei lediglich 14,5 m² groß, und es sei nicht möglich, einen Mindestabstand von 1,5m einzuhalten. Den sieben Betriebsratsmitgliedern sei ein mehrstündiger Aufenthalt zu Betriebsratssitzungen daher unzumutbar.

Auch nach Beendigung der Corona-Pandemie müsse er überdies in der Lage sein, Besprechungen per Videokonferenzen durchzuführen.

Der Betriebsrat ist weiter der Ansicht, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, Einigungsstellenverfahren mit von der Arbeitgeberin hierfür zur Verfügung gestellten Tablets durchzuführen. Zum einen sei es jedes Mal eine technische Herausforderung, benötigte Daten wie etwa E-Mails oder Einladungslinks auf das Gerät der Arbeitgeberin zu spielen und dort zu öffnen. Zum anderen sei es nicht zumutbar, die den Betriebsrat betreffenden Daten auf dem nur vorübergehend zur Verfügung gestellten Fremdgerät abzurufen bzw. zu verarbeiten.

Der Betriebsrat führt an, bei dem begehrten Laptop handele es sich um einen solchen mittlerer Art und Güte. Er bewege sich bei der Beantragung dieses Laptops im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Kosten für diesen Laptop beliefen sich auf weniger als 1000 €.

Der Betriebsrat ist zudem der Ansicht, einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Beamers zu haben. Er benötige diesen für seine zwei Mal wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen, um Tagesordnungspunkte, Dokumente, Protokolle und Präsentationen den anwesenden Betriebsratsmitgliedern sichtbar zu machen, ohne diese Unterlagen ausdrucken oder kopieren zu müssen. Überdies benötige er den Beamer für die regelmäßig stattfindenden Betriebsversammlungen.

Der Betriebsrat beantragt zuletzt,

1. Die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Laptop des Typs Lenovo Thinkpad mit mindestens folgenden Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

LENOVO ThinkPad E595 AMD Ryzen7 3700U

Produkttyp: Notebook

Betriebssystem: Windows 10 Pro 64-Bit-Version - Deutsch

Prozessor / Chipsatz: CPU: AMD Ryzen 7 3700U

Anz. der Kerne: Quad-Core

64-Bit-Computing: Ja

Funktionen: Integrierter Speicher-Controller

Speicher RAM: 16 GB (1 x 16 GB)

Max. unterstützter RAM-Speicher: 32 GB

Technologie: DDR4 SDRAM

Geschwindigkeit: 2 400 MHz

Formfaktor: SO DIMM 260-PIN

Anz. Steckplätze: 2

Leere Steckplätze: 1

Speicherkapazität

Hauptspeicher: 512 GB SSD - (M.2 2242) PCle - NVM

Express (NVMe)

Display Typ: 39.6 cm (15.6") - IPS

LCD-Hintergrundbeleuchtung: LED-Hintergrundbeleuchtung

Auflösung: 1920 x 1080 (Full HD)

Breitbild: Ja

Seitenverhältnis des Bildes: 16:9

Helligkeit: 250 cd/m2

Besonderheiten: Blendfreie, 170° Betrachtungswinkel

Grafikprozessor: AMD Radeon Vega 8

Kamera: Ja - 720p

Kameramerkmale: Fixfocus

Ton: Stereolautsprecher, Dual-Array-Mikrofon

Codec: Conexant CX11880

Kompatibilität: High-Definition-Audio, Dolby Advanced Audio

Eingang

Typ: Tastatur, TrackPoint, UltraNav

Tastaturlayout: Deutsch

Numerische Tastatur: Ja

Leistungsmerkmale: Flüssigkeitsbeständig, Multitouch-

Touchpad, tastenloses Touchpad

Kommunikationsformen

Drahtlos: 802.11a/b/g/n/ac, Bluetooth 4.2

Drahtlos-Controller: Realtek RTL8822BE - M.2 Card

Netzwerkschnittstelle: Gigabit Ethernet

Ethernet-Controller: Realtek R8111GUS

Batterie

Technologie: Lithiumlonen

Kapazität: 45 Wh

Betriebszeit: Bis zu 10.3 Stunden

AC-Adapter

Eingang: Wechselstrom 120/230 V (50/60 Hz)

Ausgang: 65 Watt

Verbindungen & Erweiterung

Schnittstellen: USB 3.1 Gen 1

USB 3.1 Gen 1 (Always On)

HDMI

LAN

Kopfhörer-/Mikrotonkombinationsbuchse

USB-C 3.1 Gen 1/DisplayPort (Power Delivery)

USB 2.0

Speicherkartenleser: Ja (microSD)

Sicherheit: Trusted Platform Module (TPM 2.0) Security Chip

Leistungsmerkmale:A dministrations-Passwort, Festplatten-

Passwort, Passwort für Stromeinschaltung, RapidCharge

Diebstahl-/Einbruchschutz: Sicherheitsschloss-Schlitz

Zubehör: Stromadapter

Software: Microsoft Office Paket mit Microsoft Word, Excel, Power Point, Outlook, jeweils in aktueller Version

2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Beamer mit mindestens folgenden Leistungsmerkmalen für die Durchführung der Betriebsversammlungen und Betriebsratssitzungen zur Verfügung zu stellen:

Acer »X138WHP« Beamer (4000 Im, 20000:1, 1280 x 800 px)

Artikel-Nr.SOK010PZP2

Acer X138WHP

Projektortyp: DLP

ANSI Lumen: 4000

Auflösung: 1280 x 300 WXGA

Kontrast: 20000:1

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Betriebsrat könne weder einen Laptop noch einen Beamer beanspruchen.

Die Arbeitgeberin bestreitet, dass der Arbeitsanfall für den Betriebsrat überdurchschnittlich hoch sei. Die gegenwärtige Ausstattung stehe einer effizienten Betriebsratsarbeit nicht entgegen. Vielmehr sei es möglich, mit dem (Fest-) PC im Betriebsratsbüro die Betriebsratssitzungen vor- und nachzubereiten und die Betriebsratsaufgaben zeitnah zu erledigen. Es könne von den Betriebsratsmitgliedern erwartet werden, sich hinsichtlich der Nutzung des (Fest-) PCs abzustimmen.

Die Arbeitgeberin bestreitet weiter, dass der (Fest- )PC im Betriebsratsbüro nicht voll funktionsfähig sei. Der Betriebsrat habe im Jahr 2021 zu keiner Zeit - dies ist unstreitig - eine technische Störung gemeldet oder darum gebeten, den PC warten und/oder reparieren zu lassen.

Die Arbeitgeberin verweist darauf, dass die Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit und damit vor Ort in der Filiale im Betriebsratsbüro zu verrichten seien. Die Verarbeitung von Daten außerhalb des Betriebsratsbüros sei daher nicht erforderlich. Sofern ein Laptop oder ein anderes technisches Gerät situativ ausnahmsweise erforderlich werde, könne sie dies dem Betriebsrat zur Verfügung stellen, wie für die Einigungsstellenverhandlungen erfolgt.

Die Arbeitgeberin behauptet unter Vorlage eines Lageplans (Bl. 124 der Akte), dass das Betriebsratsbüro 21,06 m² groß sei. Daher könne es von den sieben Betriebsratsmitgliedern auch während der Coronapandemie unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m für mehrstündige Betriebsratssitzungen genutzt werden. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, die Mitglieder auf das Betriebsratsbüro und den Commercial-Raum aufzuteilen und eine Telefonkonferenz durchzuführen. Aus der Regelung für den Pausenraum ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn im Betriebsratsbüro sei es möglich, die Stühle der Sitzungsteilnehmer in ausreichendem Abstand zueinander zu positionieren und anders als im Pausenraum, in dem gegessen und getrunken werde, könnten im Betriebsratsbüro Masken getragen werden.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Betriebsrat habe jedenfalls keinen Anspruch auf Überlassung des in der Antragsschrift spezifizierten Laptops. Sie stellt in Frage, warum ein Laptop mit den in der Antragsschrift angeführten Merkmalen zur Bewältigung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich sei.

Die Arbeitgeberin bestreitet, dass der Betriebsrat zur Reduktion von Ausdrucken und Kopien Tagesordnungspunkte, Dokumente, Protokolle und Präsentationen mittels eines Beamers sichtbar machen könne. Denn der Betriebsrat erstelle keine Präsentationen und werte solche auch nicht aus. Zudem könnten etwaige Präsentationen über den vorhandenen (Fest-) PC visualisiert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Anhörungstermine Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind überwiegend zulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie teilweise begründet.

1. Die Anträge des Betriebsrats sind überwiegend zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der gemäß §§ 80 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG auch im Beschlussverfahren Anwendung findet.

a. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift u. a. einen bestimmten Antrag enthalten. Die Norm ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer dem Antrag stattgebenden als auch einer ihn abweisenden Sachentscheidung muss zweifelsfrei feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (vgl. BAG Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 17/12, Rn. 14; BAG Beschluss vom 18.05.2016, 7 ABR 41/14, Rn. 20). Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BAG Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 17/12, Rn. 14).

b. Hiernach sind die Anträge überwiegend hinreichend bestimmt im Sinne des § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Betriebsrat begehrt die Zurverfügungstellung eines Laptops sowie eines Beamers mit konkreten in den Anträgen aufgelisteten Leistungsmerkmalen. Hierdurch wird für die Arbeitgeberin eindeutig erkennbar, was der Betriebsrat von ihr verlangt. Insoweit sind die Anträge hinreichend bestimmt.

Allerdings verlangt der Betriebsrat mit den den aufgelisteten Leistungsmerkmalen vorangehenden Angaben überdies, dass der Laptop sowie der Beamer funktionsfähig, handelsüblich und dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechend sind. Mit Ausnahme des Erfordernisses der Funktionsfähigkeit handelt es sich hierbei um nicht hinreichend bestimmte Anforderungen. Denn es ist insbesondere in der Zusammenschau mit den nachfolgenden konkreten Leistungsmerkmalen nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen es sich um einen nach der Bewertung des Betriebsrats "handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden" Laptop sowie Beamer handelt.

2. Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie teilweise begründet.

a. Der Antrag zu 1) ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin, dass diese ihm einen funktionsfähigen Laptop mit den aus dem Tenor ersichtlichen Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung stellt.

aa. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat jedoch nur dann einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Sachmittels, wenn dieses zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (vgl. BAG Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14, Rn. 16; BAG, Beschluss vom 18.07.2012, 7 ABR 23/11, Rn. 20; BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, Rn. 17, jeweils zum Internet).

Die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf er jedoch nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Er muss hierbei vielmehr die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abwägen. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Das Gericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Das Gericht kann die Entscheidung des Betriebsrats dann nicht durch seine eigene ersetzen, wenn das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben dient und sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hält (vgl. BAG Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14, Rn. 16; BAG Beschluss vom 18.07.2012, 7 ABR 23/11, Rn. 20; BAG Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, Rn. 18f.).

bb. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag teilweise begründet. Der Betriebsrat kann nach der Ansicht der Kammer für seine Mitglieder die Überlassung eines Laptops mit den im Tenor angeführten Merkmalen verlangen. Er darf die Überlassung des Laptops zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben für erforderlich halten. Es stehen auch keine berechtigten Interessen der Arbeitgeberin entgegen.

(1) Der Betriebsrat darf die Überlassung eines Laptops für erforderlich erachten. Seine Entscheidung stellt sich als pflichtgemäße und ermessensfehlerfreie Beurteilung dar. Denn der Laptop dient aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats.

(a) Die Kammer kann dabei unaufgeklärt lassen, wie groß das Betriebsratsbüro tatsächlich ist. Sie kann auch dahinstehen lassen, ob die Entscheidung des Betriebsrats - ggf. auch bei einer Raumgröße von 21m² - von § 30 Abs. 2 BetrVG (in der Fassung seit dem 01.07.2021) i.V.m. der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 01.07.2021 erfasst wäre, zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken während der Corona-Pandemie keine mehrstündigen Betriebsratssitzungen mit sieben präsenten Betriebsratsmitgliedern im Betriebsratsbüro durchzuführen, sondern jedenfalls einen Teil der Mitglieder mittels Videokonferenz teilnehmen zu lassen, und ob hieraus ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Laptops folgte, mit welchem die Betriebsratsvorsitzende von Zuhause aus die Sitzung leiten und hierbei auf Daten des Betriebsrats zugreifen könnte. Es bedarf auch keiner weiteren Feststellungen, ob der Betriebsrat zur Durchführung seiner regelmäßig anfallenden Betriebsratsaufgaben nach deren Art und Umfang neben dem vorhandenen PC im Betriebsratsbüro einen Laptop für erforderlich erachten darf.

(b) Der Betriebsrat benötigt einen Laptop, um an den per Videokonferenz stattfindenden Einigungsstellenverhandlungen mit der Arbeitgeberin teilnehmen zu können.

(aa) Hinsichtlich der Personaleinsatzplanungen für die Kalenderwochen 35-38 fanden auf Anregung der Einigungsstellenvorsitzenden und der Arbeitgeberin Einigungsstellenverhandlungen per Videokonferenz statt. Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat hierfür jeweils kurzzeitig Tablets zur Verfügung. Sie erachtete dies dementsprechend zur Durchführung der zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gehörenden Einigungsstellenverhandlungen als erforderlich.

Zwischen den Parteien finden wiederholt Einigungsstellen in Bezug auf die Personaleinsatzplanungen nach Maßgabe der "Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Personaleinsatzplanung" statt. Es ist hiernach, auch unter Berücksichtigung der anhaltenden Corona-Pandemie, davon auszugehen, dass es zu weiteren Einigungsstellenverhandlungen im Wege von Videokonferenzen kommen wird, für welche der Betriebsrat ein videotaugliches Gerät benötigt.

(bb) Dem Betriebsrat steht im Betriebsratsbüro ein (Fest-) PC zur Verfügung, der jedoch mangels Kamera nicht zur Durchführung von Videoverhandlungen genutzt werden kann. Hiervon geht auch die Arbeitgeberin aus, weswegen sie dem Betriebsrat für die Einigungsstellenverhandlungen als Videokonferenzen jeweils ein Tablet zur Verfügung stellt.

(cc) Die Arbeitgeberin kann dem Begehren des Betriebsrats nicht entgegenhalten, sie stellte ihm bei situativer Erforderlichkeit ein Tablet zur Verfügung.

Der Betriebsrat beruft sich nach der Ansicht der Kammer zu Recht darauf, dass ihm diese Vorgehensweise nicht zumutbar ist. Denn der Betriebsrat bzw. seine Vorsitzende müsste vor jeder Videokonferenz die voraussichtlich benötigten Daten vom (Fest-) PC des Betriebsrats auf das zuvor von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Tablet übertragen. Dies wäre mit erhöhtem Arbeitsaufwand und ggf. technischen Herausforderungen verbunden. Der Betriebsrat könnte zudem während einer laufenden Videokonferenz nicht ohne erneute Übertragungsvorgänge auf weitere Daten zugreifen, sollten sich diese im Rahmen der Verhandlung als erforderlich herausstellen. Dies könnte den Betriebsrat in seiner Verhandlungsteilnahme und -Führung beeinträchtigen. Es ist dem Betriebsrat überdies insbesondere aus Gründen des Datenschutzes und seiner Verschwiegenheitspflichten nicht zumutbar, seine Daten auf das vorübergehend von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Gerät zu übertragen bzw. mit diesem Gerät auf das E-Mail-Konto des Betriebsrats etc. zuzugreifen. Denn der Betriebsrat müsste vor der Rückgabe des Gerätes an die Arbeitgeberin stets sicherstellen, dass sämtliche genutzten Daten nebst Dateinamen, Dokumentenverläufen, aufgerufene Internetseiten etc. wieder gelöscht sind. Dies setzte nicht nur IT-technische Kenntnisse des jeweiligen Betriebsratsmitglieds voraus, sondern begründete auch erheblichen Aufwand. Zudem verbliebe voraussichtlich eine Unsicherheit hinsichtlich der verwendeten und zu löschenden Daten.

(2) Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen dem Verlangen des Betriebsrats nicht entgegen.

Im Rahmen der Interessenabwägung können neben der Begrenzung der Kostenpflicht auch andere Gesichtspunkt, wie das betriebsübliche und auf der Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau, zu berücksichtigen sein (vgl. BAG Beschluss vom 18.07.2012, 7 ABR 23/11, Rn. 27).

Die Arbeitgeberin beruft sich vorliegend nicht auf die mit der Zurverfügungstellung eines Laptops verbundenen Kosten. Die Anschaffungskosten für den begehrten Laptop, die der Betriebsrat mit unter 1000 € beziffert, sind in Abwägung mit den Interessen des Betriebsrats auch vertretbar.

Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig, dass es nicht zum betriebsüblichen Ausstattungsniveau der Arbeitgeberin gehört, den Arbeitnehmern der Filiale einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Dies steht einem Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Laptops jedoch nicht entgegen. Denn der Betriebsrat benötigt den Laptop, wie festgestellt, zur Durchführung von Videokonferenzen mit u.a. der Arbeitgeberin und damit insbesondere auch in deren Interesse.

(3) Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Überlassung eines Laptops, allerdings nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen technischen Ausstattungsmerkmalen.

Der Betriebsrat darf nach der Ansicht der Kammer die Überlassung eines Laptops verlangen und hat es nicht der Arbeitgeberin zu überlassen, ob sie ihm einen Laptop oder - wie bisher für die Einigungsstellenverhandlungen - ein Tablet zur Verfügung stellt. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums einen Laptop mit Tastatur in deutschem Layout verlangen, um hiermit - einfacher als mit einem Tablet - Texte und E-Mails zu verfassen.

Für die Teilnahme an Videokonferenzen ist ein integriertes Kamera- sowie Audiosystem erforderlich. Auch bedarf es mangels anderweitiger Anhaltspunkte zum Vorgehen der Beteiligten eines nicht webbasierten Programms für Videokonferenzen.

Zudem darf die Akku-Laufzeit aufgrund der bis zu vierstündigen Dauer der Einigungsstellenverfahren sowie etwaiger Vor- und Nacharbeiten bzw. Besprechungen mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats fünf Stunden nicht unterschreiten.

Ferner ist ein Microsoft Office Paket mit Microsoft Word, Excel, Power Point und Outlook erforderlich, da der Betriebsrat nach seinen Angaben mit diesen Programmen arbeitet. Bei Microsoft Office handelt es sich nach den Ausführungen der Beteiligten im Anhörungstermin vor der Kammer vom 04.11.2021 gleichfalls um die betriebsübliche Ausstattung. Dies gilt auch für das Betriebssystem Windows, weswegen der Laptop über das angeführte Betriebssystem Windows 10 Pro 64-Bit Versiondeutsch verfügen muss.

Auch die sonstigen Ausstattungsmerkmale - Multitouchpad, LAN-Funktion, mindestens zwei USB-Schnittstellen, Eingang Wechselstrom 120/230 V (50/60 HZ) mit Stromladekabel - sind erforderlich, damit der Betriebsrat den Laptop insbesondere auch für Einigungsstellenverhandlungen nutzen kann.

Soweit der Betriebsrat - darüber hinausgehend - einen Laptop des Typs Lenovo Thinkpad mit weiteren im Einzelnen aufgelisteten technischen Ausstattungsmerkmalen beantragt, legt er nicht dar, warum dieser Laptoptyp sowie die angeführten Eigenschaften für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind oder die entsprechende Ausstattung betriebsüblich ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den weiteren von den Beteiligten dargetanen Umständen. Die Arbeitgeberin stellt in Frage, warum ein Laptop mit den in der Antragsschrift angeführten Merkmalen zur Bewältigung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Hiernach hätte es konkreter Angaben des Betriebsrats bedurft und konnte sich dieser nicht auf den Verweis beschränken, es handele sich um einen Laptop mittlerer Art und Güte, um die Erforderlichkeit des Laptoptyps mit den weiteren aufgelisteten Leistungsmerkmalen zu begründen.

(4) Dem Anspruch des Betriebsrats steht nicht der Einwand der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB entgegen.

Zwar hatte sich der Betriebsrat zu Beginn und während des Verlaufs des Verfahrens im Besitz eines Laptops befunden, den ihm die Filialdirektorin im Jahr 2018 überlassen hatte, als der (Fest-) PC im Betriebsratsbüro defekt war.

Hinsichtlich dieses Laptops, den der Betriebsrat im Folgenden und bis zuletzt nicht genutzt hatte, war zwischen den Parteien streitig, ob er funktionstauglich war bzw. ist. Die Arbeitgeberin hatte für den Fall, dass ein Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Laptops angenommen würde, geltend gemacht, dass der Laptop funktionierte und der Anspruch des Betriebsrats daher jedenfalls erfüllt sei.

Der Betriebsrat gab diesen Laptop aber im September 2021 an die Filialdirektorin zurück, nachdem die Arbeitgeberin im Laufe des Verfahrens einen Anspruch auf einen Laptop vollständig negiert hatte. Soweit die Arbeitgeberin die Rückgabe zunächst mit Nichtwissen bestritten hatte, hielt sie hieran im Anhörungstermin vor der Kammer am 04.11.2021 nicht mehr fest, sondern bestätigte vielmehr den Rückerhalt des Laptops.

Hiernach ist zwischen den Parteien zuletzt unstreitig, dass der Betriebsrat sich nicht (mehr) im Besitz eines von der Arbeitgeberin überlassenen Laptops befindet, sodass der Einwand der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB ausscheidet. Ob der zwischenzeitlich überlassene Laptop erfüllungs-, weil funktionstauglich und mit hinreichender Ausstattung für die Verrichtung der Betriebsratsaufgaben war bzw. ist, konnte die Kammer daher zuletzt unaufgeklärt lassen.

b. Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Beamers für die Durchführung seiner Betriebsratssitzungen sowie Betriebsversammlungen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich bei Anwendung der unter 2.a.aa. angeführten Grundsätze nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Denn die Zurverfügungstellung eines Beamers ist zur Durchführung der Betriebsratssitzungen sowie Betriebsversammlungen nicht erforderlich.

Dies folgt hinsichtlich der Betriebsversammlungen bereits daraus, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat für diese stets einen Beamer zur Verfügung gestellt hat und dies nach ihren Angaben auch zukünftig so handhaben wird. Es ist nach dem Vortrag des Betriebsrats nicht ersichtlich, dass und wenn aus welchen Gründen die Überlassung des Beamers durch die Arbeitgeberin für die in regelmäßigen Abständen stattfindenden Betriebsversammlungen nicht ausreichend war und auch zukünftig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitgeberin zukünftig - abweichend von ihrem bisherigen Vorgehen und ihren Angaben - keinen Beamer für die Betriebsversammlungen mehr zur Verfügung stellen wird.

Auch zur Durchführung der Betriebsratssitzungen ist es nicht erforderlich, dass dem Betriebsrat - dauerhaft - ein Beamer zur Verfügung gestellt wird. Der Betriebsrat führt zur Begründung lediglich an, er benötige den Beamer, um während seiner zwei Mal wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen Tagesordnungspunkte, Dokumente, Protokolle und Präsentationen den anwesenden Betriebsratsmitgliedern sichtbar zu machen, ohne diese Unterlagen ausdrucken oder kopieren zu müssen. Er legt jedoch nicht dar, aufgrund welcher Umstände es ihm nicht möglich oder zumutbar sein soll, die angeführten Dokumente auf dem Bildschirm des sich im Betriebsratsbüro befindlichen (Fest-) PC und ggf. zusätzlich noch auf dem Bildschirm des ihm entsprechend des Tenors zu 1) zur Verfügung zu stellenden Laptop zu zeigen. Dies erscheint jedoch, zumal der Betriebsrat von einer Größe des Betriebsratsbüros von 14,5 m² ausgeht, hinreichend, um den Betriebsratsmitgliedern die Unterlagen zur Kenntnis zu bringen. Zudem besteht nach den Angaben der Arbeitgeberin die Möglichkeit, einen Beamer zur vorübergehenden Nutzung zu erhalten. Der Betriebsrat legt nicht dar, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar ist, wenn er in seiner Betriebsratssitzung mehrere Dokumente oder umfangreichere Präsentationen zeigen möchte.

3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es wegen der in § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 ArbGG festgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit des Beschlussverfahrens nicht.



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