Landesarbeitsgericht Köln

Urteil vom - Az: 5 Sa 1020/14

Keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge wegen unbefugter Privatnutzung des Dienstwagens

1. Für die unbefugte Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer fällt keine Lohnsteuer an, weil sie keinen Lohncharakter hat.

2. Für die unbefugte Nutzung eines Dienstwagens sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
(Leitsätze des Gerichts)

(3.) Unbefugte Nutzung des Dienstwagens meint die (unbefugt) private Nutzung. Anschluss an Bundesfinanzhof (BFH 18. April 2013 – VI ZR 23/12).

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. August 2014– 2 Ca 3043/13 – teilweise abgeändert:

Der Zahlungsantrag wird in Höhe von weiteren 3.083,68 € abgewiesen.

II. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 3.083,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2014 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten einschließlich der Hilfswiderklage zurückgewiesen.

IV. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zu je 50 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Vollstreckung aus einem Vergleich.

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 1. September 2011 bis zum 30. September 2012 als Technical Consultant zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.200,00 EUR angestellt. Ihm wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Kopie Bl. 43 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Beklagte erkrankte 2012 (mit Unterbrechungen) längerfristig. Er gab den Dienstwagen am 3. August 2012 an die Klägerin zurück. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. August zum 30. September 2012. In dem vom Beklagten angestrengten Kündigungsschutzprozess verständigten sich die Parteien am 11. Oktober 2012 vor dem Arbeitsgericht Aachen auf folgenden Vergleich:

 „1.              Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung der Beklagten zu 1. vom 29.08.2012, zugegangen am 30.08.2012, aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Wirkung zum 30.09.2012 sein Ende gefunden hat.

2.              Die Beklagte zu 1. zahlt an den Kläger eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 5.000,00 EUR (i. W. fünftausend Euro, Cent wie nebenstehend) brutto.

3.              Die Beklagte zu 1. erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis als Endzeugnis. Dies wird eine Leistungs- und eine Verhaltensbeurteilung entsprechend der Note „gut“ enthalten.

4.              Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen dem Kläger und auch der Beklagten zu 2. ebenfalls kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

5.              Die Beklagte zu 1. zahlt an den Kläger die Arbeitsvergütung für August 2012 in Höhe von 4.200,00 EUR (i. W. viertausendzweihundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto, sofern dies noch nicht geschehen sein sollte.

6.              Darüber hinaus zahlt die Beklagte zu 1. an den Kläger für September 2012 eine Arbeitsvergütung in Höhe von 2.660,00 EUR (i. W. zweitausendsechshundertsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto (19/30 von 4.200,00 EUR), ebenfalls soweit dies noch nicht geschehen sein sollte.

7.              Beiden Parteien bleibt vorbehalten, diesen Vergleich zu widerrufen durch Schriftsatz, der bis spätestens 25.10.2012 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen sein muss.

8.              Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“

Der Verglich wurde bestandskräftig. Die Klägerin hatte die Vergütung für August und September 2012 zu diesem Zeitpunkt noch nicht an den Beklagten gezahlt. Sie errechnete aus der Bruttoforderung des Beklagten in Höhe von 11.860,00 EUR einen Nettobetrag in Höhe von 4.488,72 EUR, den sie dem Beklagtem am 31. Oktober 2012 auszahlte. Die nach ihrer Berechnung anfallenden Steuern und Sozialbersicherungsbeträge in Höhe von insgesamt 7.371,28 EUR führte sie ab. Dabei ging sie davon aus, dass der Beklagte den Dienstwagen unberechtigt privat genutzt habe und hierauf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wegen des Zuflusses von Entgelt zu entrichten seien. Auf den Dienstwagen entfiel insgesamt ein Betrag in Höhe von 3.088,55 EUR. Für den August 2012 ergab sich ein Betrag in Höhe von 245,06 EUR, für den September belief sich der Betrag auf 294,93 EUR. Ohne den Dienstwagen wären 4.282,73 EUR abzuführen gewesen.

Der Beklagte vollstreckte am 22. März 2013 einen Betrag in Höhe von 7.542,16 EUR. In diesem Betrag sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 170,88 EUR enthalten.

Das Finanzamt A forderte den Beklagten auf, Steuern in Höhe von 958,11 EUR nachzuzahlen. Der Beklagte kam der Aufforderung nach.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei um den vollstreckten Betrag ungerechtfertigt bereichert. Er habe den Dienstwagen unberechtigt privat genutzt. Daher habe eine Nachberechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durchgeführt werden müssen. Diese seien abgeführt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.542,16 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 08.06.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, den Dienstwagen nur dienstlich genutzt zu haben. Mögliche Ansprüche der Klägerin seien verfallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. August 2014 überwiegend stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Zahlung von 7.135,63 EUR nebst Zinsen verurteilt. In Höhe von 406,53 EUR hat das Arbeitsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen. Mit der von ihm eingelegten Berufung will der Beklagte die vollständige Klageabweisung erreichen. Er hat nach Erlass des Urteils 7.577,66 EUR an die Klägerin gezahlt, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

Der Beklagte macht geltend, dass er bei der Vollstreckung nicht habe erkennen können, in welcher Höhe die Klägerin Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Den Nachweis habe sie erst im Berufungsverfahren erbracht. Dies müsse bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. August 2014 – 2 Ca 3043/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 7.577,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung und den Hilfswiderantrag zurückzuweisen.

Sie ist nach wie vor der Auffassung, der Beklagte habe die Zwangsvollstreckung zu Unrecht betrieben, weil sie die Forderung vollständig erfüllt habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II. Das Rechtsmittel und der Hilfsantrag sind teilweise begründet. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist in Höhe von weiteren 3.083,68 EUR unbegründet. Die Klägerin muss diesen Betrag an den Beklagten zurückzahlen.

1. Zunächst bedarf das arbeitsgerichtliche Urteil der Auslegung. Dies beruht auf dem Umstand, dass sich nicht ohne Weiteres erschließt, welchen Teil der Klage das Arbeitsgericht abgewiesen hat.

Der Begründung des Urteils (S. 10 der Entscheidungsgründe) ist zunächst zu entnehmen, dass das Arbeitsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin für den Monat September 2012 für den Dienstwagen 249,93 EUR in Ansatz gebracht hat.

Des Weiteren hat das Arbeitsgericht einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 170,88 EUR abgewiesen. Nach seiner Rechtsauffassung wäre es konsequent gewesen, den Beklagten insoweit zur Zahlung von 156,60 EUR zu verurteilen, so dass der Beklagte die auf den Betrag von 249,43 EUR entfallenden Gebühren in Höhe von 14,28 EUR hätte behalten dürfen. Tatsächlich hat es aber den Beklagten zur Zahlung von 14,28 EUR verurteilt. Nur so lässt sich der Betrag der Klagabweisung erklären (406,53 EUR = 249,93 EUR + 156,60 EUR).

Dies bedeutet, dass der Beklagte 156,60 EUR der vollstreckten Rechtsanwaltsgebühren auf jeden Fall behalten darf, weil das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit rechtskräftig ist. Eine Korrektur durch das Landesarbeitsgericht ist wegen der teilweisen Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts insoweit nicht möglich. In der Berufungsinstanz war in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren nur noch über den Teilbetrag von 14,28 EUR zu entscheiden.

2. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist nur teilweise begründet. Sie hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 4.051,95 EUR.

a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.051,95 EUR, weil der Beklagte in dieser Höhe zu Unrecht vollstreckt hat. Die Klägerin hatte (ohne Berücksichtigung des Dienstwagens) bereits die auf den Betrag von 11.860 EUR brutto entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, als der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betrieben hat.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verfallen. § 15 des Arbeitsvertrages kommt nicht zur Anwendung, weil es nicht um einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin wegen der Nutzung des Dienstwagens durch den Beklagten, sondern um Rückabwicklung der teilweise unberechtigt vorgenommenen Zwangsvollstreckung durch den Beklagten geht. Zudem wäre die Frist auch eingehalten.

b) Der Klägerin steht der weiterhin in Höhe von 3.083,68 EUR geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der Beklagte insoweit zu Recht  vollstreckt hat. Die Klägerin hat die Forderung des Beklagten aus dem Vergleich insoweit nicht erfüllt, als sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstwagen abgeführt hat.

Für die Nutzung des PKW durch den Beklagten ist keine Lohnsteuer angefallen. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich die Kammer anschließt, hat die unbefugte Privatnutzung durch den Arbeitnehmer keinen Lohncharakter (BFH 18. April 2013 – VI ZR 23/12 – BFHE 241, 276; 21. März 2013 – VI ZR 46/11 – BFHE 241, 175; 6. Oktober 2011 – VI ZR 56/10 – NJW 2012, 1103).

Für die Nutzung des Dienstwagens sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge nach § 14 SGB IV angefallen, weil die unbefugte Privatnutzung eines Wagens durch den Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt darstellt.

c) Danach war die Klage in Höhe von weiteren 3.083,68 EUR abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.135,63 EUR(= 7.121,35 EUR + 14,28 EUR) verurteilt.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer war der Beklagte zur Zahlung von 4.051,95 EUR zu verurteilen, weil er diesen Betrag zu viel vollstreckt hat.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Hauptforderung der Klägerin in Höhe von 4.037,67 EUR und den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 14,28 EUR, die der Beklagte auf jeden Fall zu viel vollstreckt hat.

Die Hauptforderung errechnet sich, indem zunächst von dem Betrag von 4.282,73 EUR ausgegangen wird. Hiervon war der Betrag abzuziehen, den die Klägerin für den August 2012 für den Dienstwagen abgeführt hat. Dieser Betrag beläuft sich auf 245,06 EUR (= 179,21 EUR + 65,85 EUR; vgl. Seite 11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 31. März 2015 = Bl. 442 d. A.). Damit errechnet sich ein Betrag in Höhe von 4.037,67 EUR.

Ein weiterer Abzug für den September 2012 war nicht vorzunehmen, weil das Arbeitsgericht mit insoweit rechtskräftigem Urteil die Klage bereits in Höhe von 249,93 EUR abgewiesen hat.

Da das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.135,63 EUR verurteilt hatte, war die Klage in Höhe von weiteren 3.083,68 EUR abzuweisen (= 7.135,63 EUR abzgl. 4.051,95 EUR).

d) Die Forderung der Klägerin ist nicht um 958,11 EUR zu kürzen. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist unzulässig.

Die Aufrechnung ist unzulässig, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt. Sie lässt nicht erkennen, auf welchen Teil der Forderung der Klägerin sie sich bezieht.

Eine zulässige Aufrechnung wäre im Übrigen unbegründet, weil dem Beklagten keine Gegenforderung in Höhe von 958,11 EUR zusteht. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage und  aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Zahlung an das Finanzamt erfolgt ist. Der Verweis auf Anlagen in den Schriftsätzen vom 27. Juni 2014 und 8. Juli 2014 ersetzt keinen Sachvortrag. Der Kammer erschließt sich darüber hinaus nicht, warum die Klägerin verpflichtet sein soll, dem Beklagten gezahlte Steuern zu erstatten.

3. Der Hilfswiderantrag des Beklagten ist nur teilweise begründet. Er hat einen Anspruch gegen die Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.083,68 EUR. Es handelt sich um den Betrag, in dessen Höhe er zu Recht vollstreckt hat.

Das Gericht hat berücksichtigt, dass der Beklagte 7.577,66 EUR und damit mehr als die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten 7.135,63 EUR an die Klägerin gezahlt hat. Gleichwohl war der zuerkannte Betrag nicht zu erhöhen, weil sich seinen Ausführungen nicht entnehmen lässt, worauf die Differenz beruht.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs.1 ZPO. Es bestand entgegen der Auffassung des Beklagten kein Anlass, zu Lasten der Klägerin eine andere Quotelung vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es auf das Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens an. Die Voraussetzung des § 97 Abs. 2 ZPO, der eine andere Verteilung vorsieht, sind nicht gegeben, weil die Klägerin nicht aufgrund eines neuen Vorbringens teilweise obsiegt hat. Sie hat von Anfang an behauptet, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vollständig abgeführt zu haben. Die höhere Kostenlast des Beklagten in der Berufungsinstanz beruht auf dem Umstand, dass er (ungeachtet des Hinweises des Gerichts vom 4. Februar 2015) Widerklage in voller Höhe erhoben hat.

IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.



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