AG Dortmund

Urteil vom - Az: 425 C 7881/17

Keine Job-Ticket-Verträge zwischen Betriebsräten und Verkehrsverbünden

1. Der Betriebsrat ist nicht rechtsfähig.

2. Er kann im eigenen Namen keine Job-Ticket-Verträge mit einem Verkehrsverbund abschließen.

3. Er kann auch keine dritte Person beauftragen, für ihn Job-Ticket-Verträge, die er selbst abgeschlossen hat, „abzuwickeln“, also Gelder einzuziehen oder sogar einzuklagen.

4. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in diesem Fall aus.

5. Eine in einem nach dem 30.9.2016 abgeschlossene Vertrag enthaltene Schriftformklausel ist gem. § 309 Ziff. 13 BGB unwirksam.

6. Ob die Unwirksamkeit des Schriftformerfordernisses zugleich auch die im gleichen Satz enthaltene Kündigungsfrist erfasst, bleibt offen.
(Leitsätze des Gerichts)

Der Beklagte ist bei der Firma L GmbH auf dem Flughafen Köln/Bonn beschäftigt. Die Firma L GmbH lehnte den Abschluss eines sog. Job-Ticket-Rahmen-Vertrages mit dem Verkehrsverbund VRS für ihre Angestellten ab. Daher schloss der Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat der Firma L GmbH Flughafen Köln/Bonn, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn C einen solchen Jobticketvertrag mit dem VRS. Der Betriebsrat übertrug die Zahlungsabwicklung (Einsammeln der Beiträge bei den Arbeitnehmern und Weiterleitung an den VRS) an den Kläger. Der Beklagte hatte zunächst ein Job-Ticket bestellt, wollte dieses nach einiger Zeit jedoch nicht mehr haben. Eine Lastschrift in Höhe von 165 € für die Monate September und Oktober 2017 ließ er zurückgehen. Das AG Dortmund wies die Klage des Klägers auf Zahlung dieses Betrags nebst vorgerichtlicher Kosten zurück. Das Gericht ließ die Berufung zu, weil es zum einen wohl unzählige solche Vertragsgestaltungen gebe und das AG Köln im Verfahren 149 C 13/17 am 21.6.2017 eine solche Fallgestaltung für wirksam angesehen habe. Die Sache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte war seit 28.2.2017 bei der Fa. L GmbH am Flughafen Köln/Bonn im Bereich des Werkschutzes beschäftigt. Vorliegend lehnte die Firma L GmbH den Abschluss eines sog. Job-Ticket-Rahmen-Vertrages mit dem Verkehrsverbund VRS für ihre Angestellten ab. Aus diesem Grund, schloss der Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat der Firma L GmbH Flughafen Köln/Bonn, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn C einen solchen Jobticketvertrag mit dem VRS.

Der Vorsitzende des Betriebsrates übergab dem Beklagten dann drei Seiten. Die erste Seite ist überschrieben: „Vertrag über den Fahrkartenbezug (Kö)“ Es folgen dann die persönlichen Daten des Beklagten. Als Vertragsbeginn ist der 1.2.2017 angegeben. Außerdem ist die Bankverbindung des Beklagten angegeben Der Beklagte hat diese Seite am 17.1.2017 unterzeichnet. Unter dem 18.1.2017 hat er eine zweite Seite unterzeichnet, die überschrieben ist mit „Vertrag über den Fahrkartenbezug“. Hierauf heißt es auszugsweise:

„Mit meiner nachstehenden Unterschrift erkläre ich meine Bereitschaft als Fahrkartennutzer

(Firmenkennung FJS) die monatlichen Fahrkosten bis zur rechtswirksamen Kündigung und Rückgabe der Fahrkarte von den unten aufgeführten Bankkonto abbuchen zu lassen.

[...]

Der Fahrkartenabnahmevertrag gilt für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Januar des nachfolgenden Jahres, für später eingestiegene Nutzer jeweils vom Tag des Vertragsbeginns bis zum 31. Januar des Jahres. Er verlängert sich automatisch um ein Jahr. Der Bezug der Fahrkarte kann die schriftliche Mitteilung (Eingang bei S) bis zum achten des Jahres zum Ende des nächsten Monats gekündigt werden. Gerichtsstand ist Mönchengladbach.

[..]

Die Bearbeitung kann im Verhinderungsfall von H S auch von Dritten kostenlos durchgeführt werden.

Ansprechpartner: Herr C

Die dritte Seite ist überschrieben „Jobticketbezug“ auch dieser Seite ist vom Beklagten am 18.01.2017 unterzeichnet worden. Wegen des weiteren und genauen Wortlauts hinsichtlich der drei Erklärungen wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Kopie Bezug genommen.

Da der Gesamtbetriebsrat nach eigener Einschätzung „weder Geldmittel verwalten, noch einsammeln darf“, übertrug der Gesamtbetriebsrat dem Kläger die Durchführung und Abwicklung der Jobticketverträge. Beim Kläger handelt es sich wohl um einen Gewerkschaftsfunktionär.

Der Beklagte bestätigte am 3.5.2017 das Ticket vom Betriebsratsvorsitzenden dem Zeugen E2 erhalten zu haben.

Am 18.08.2017 ließ der Beklagte eine Abbuchung über 165,60 Euro für die Monate September/Oktober von seinem Konto zurückbuchen. Der Beklagte teilte am 18.8.2017 dem Kläger mit, dass er das Ticket nicht mehr benötige. Der Kläger übernahm daraufhin die Zahlung an den VRS. Mit Schreiben vom 28.08.2017 wurde der Beklagte von der Klägervertreterin aufgefordert bis zum 11.09.2017 einen Betrag von 173,70 Euro an den Kläger zu zahlen, so wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 Euro zu erstatten. Am 28.8.2017 hat die Klägervertreterin den Beklagten gemahnt. Der Beklagtenvertreter hat die Mahnung am 1.9.2017 gem. § 174 BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen und das Ticket zurückgesandt.

Der Beklagte hat zunächst behauptet mit dem PKW von Dortmund nach Köln gefahren zu sein. Später hat er Zeitkarten der DB vorgelegt, mit denen er auch mit dem ICE fahren durfte. Er hat von der Arbeitsagentur einen  monatlichen Zuschuss für die Fahrtkosten nach Köln erhalten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein wirksamer Vertrag über den Bezug eines Jobticket zustande gekommen sei. Dazu behauptet er, dass er vorvertragliche Telefonate mit dem Beklagten geführt habe und Einzelheiten des Vertrages besprochen habe, unter anderem, ob der Beklagte einen Übergangstarif nutzen könne. Der Kläger behauptet auch, dass der Beklagte ab Mai 2017 regelmäßig die monatlichen Ticketkosten von seinem Konto hat abbuchen lassen. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte den vorliegenden Jobticketvertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt habe und darum zur Zahlung verpflichtet sei.

Er behauptet ferner, dass verschiedene Verkehrsverbünde mit Betriebsräten solche Verträge geschlossen hätten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen

1. an ihn 173,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2017 zu zahlen.

2. an ihn 70,20 € als Verzugsschaden für die entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehle. Ferner behauptet der Kläger, dass eine Feststellung wer der eigentliche Vertragspartner sei nicht möglich wäre. Der Beklagte behauptet, keine Zahlungen an den Kläger geleistet zu haben. Auch ist er der Ansicht, dass ihm zumindest ein Widerrufsrecht zustünde, da es sich ferner um ein Haustürgeschäft nach § 312 g BGB handele und eine Widerrufsbelehrung nicht stattgefunden habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat über die Umstände des Vertragsschlusses Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.4.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und zwar weder aus eigenem Recht, noch aus abgetretenem Recht noch als Prozessstandschafter die Zahlung der geltend gemachten Beträge vom Beklagten verlangen.

I.

Vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien bestehen nicht. Der Kläger hat weder dargelegt noch bewiesen, dass er mit dem Beklagten einen Vertrag über den Bezug eines Jobtickets abgeschlossen hat.

Die vom Beklagten unterzeichneten Urkunden sind hinsichtlich der Frage wer Vertragspartner des Beklagten geworden ist, und ergiebig. Ausdrücklich wird kein Vertragspartner genannt. Als Ansprechpartner wurde der Zeuge C als Betriebsratsvorsitzender benannt, die Kündigungserklärung sollte aber gegenüber dem Kläger erfolgen.

Nach Aussage des Zeugen C sollte wohl der Betriebsrat Vertragspartner sein, da dieser auch mit dem Verkehrsverbund den entsprechenden Rahmenvertrag abgeschlossen hätte. Lediglich die Abwicklung des Vertrages sei dem Kläger übertragen worden.

Wenn dies so richtig wäre, wäre der Kläger schon nicht Vertragspartner und könne auch nicht Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs sein. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Betriebsrat der richtigen Auffassung ist, dass er keine Geldmittel verwalten dürfte. Diese Rechtsauffassung entspringt wohl einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Damit bezeichnet man das soziokulturelle Verständnis eines Menschen von normativen Rechtsbegriffen. Der normative Rechtsbegriff um den es vorliegend geht ist der der Rechtsfähigkeit.

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur besitzt der Betriebsrat nämlich gerade keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit und kann daher nicht wie andere Personenvereinigungen oder juristische Personen am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. BGH NJW 2013, 464; BAGE 52, 1, 9 f; BAGE 99, 208, 211). Sowohl das Bundesarbeitsgericht wie auch der Bundesgerichtshofes sprechen dem Betriebsrat jedoch die Fähigkeit zu, Inhaber vermögensmäßiger Rechtspositionen zu sein, soweit er innerhalb des ihm vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Wirkungskreises tätig wird (BGH NJW 2013, 464 m.w.N.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass es nicht zu den Aufgaben eines Betriebsrates gehört Fahrtkarten zu verkaufen.

Das bedeutet, dass der Betriebsrat nicht rechtsfähig ist. Genau deshalb kann er, wie der Betriebsrat verinnerlicht hat, keine Geldmittel verwalten. Er kann auch keine Verträge schließen. Deshalb ist der Vertrag mit dem VRS nichtig, da es den Vertragspartner des VRS gar nicht gibt. Der Betriebsrat kann auch nicht, wie der Zeuge aber wohl zu meinen scheint, keinen Vertrag mit dem Beklagten schließen.

II.

Der Kläger kann auch nicht als Vertreter des Betriebsrates gehandelt haben, da es eine zu vertretende Person gar nicht gibt. Wer soll dem Beklagten Vertretungsmacht gegeben haben, wenn der Betriebsrat gar nicht rechtsfähig ist.

Aber selbst wenn der Kläger Vertreter von irgendwem wäre, wäre er nicht aktivlegitimiert. Er hätte dann einen Vertrag für den Vertretenen geschlossen, der dann den Anspruch – ggf. wiederum vertreten durch den Kläger – geltend machen könnte.

III.

1.

Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die vom Betriebsrat gewählte “Konstruktion“ unter Einschaltung des Klägers ein unwirksames Umgehungsgeschäft ist. Eine Nichtigkeit nach § 117 BGB würde wohl ausscheiden, da Betriebsrat und Kläger die Regelung ja genau so wollten und nicht nur zum Schein so gehandelt haben. Auch eine Nichtigkeit gem. § 138 BGB wäre fraglich, weil danach ein Umgehungsgeschäft wohl nur unwirksam ist, wenn sowohl der Weg wie auch das Ziel gesetzlich missbilligt werden. Zumindest das Ziel ist hier nicht sanktioniert.

Nichtigkeitsgründe aufgrund der zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des Verbraucherkaufvertrages scheiden ebenfalls aus, da es sich zumindest bei dem Vertrag zwischen wem auch immer und dem Beklagten um keinen Kauf- sondern um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Es bliebe nur die Möglichkeit einer Nichtigkeit gem. § 275 BGB, wenn dieser Vertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre. Ob das der Fall ist, hat das Gericht nicht weiter untersucht. Die Unmöglichkeit könnte sich daraus ergeben, dass der Betriebsrat schon keinen wirksamen Vertag mit dem VRS schließen konnte und deshalb die Tickets auch nicht wirksam zur Verfügung stellen konnte.

2.

Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Beklagte den Vertrag wirksam gekündigt oder widerrufen hat.

Zwar gibt es seit 13.6.2014 das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte, auf das sich der Beklagtenvertreter berufen hat nicht mehr, aber in Betracht kommen könnte eine Widerrufsrecht gem. §§ 312 b, 312 g BGB wegen des Vorliegens eines „Außerhaus Geschäfts“. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die entweder bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, oder für die der Verbraucher unter diesen situativen Voraussetzungen ein Angebot abgegeben hat. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen hängt wieder eng mit der Frage zusammen, wer hier Vertragspartner war. Die Vertragsanbahnung etc. hat im Betriebsratsbüro stattgefunden. Wenn der Betriebsrat Vertragspartner geworden wäre, läge wohl kein Außerhaus Geschäft vor, wobei damit nicht gesagt ist, dass der Betriebsrat Unternehmer iSd Vorschrift ist. Wenn der Kläger Vertragspartner wäre, dann läge ein Außerhaus Geschäft vor, da das Büro des Betriebsratsvorsitzenden nicht das Büro des Klägers war. Auch dann stellt sich die Frage der Unternehmereigenschaft.

Ob der Vertrag durch Kündigung beendet wurde, hängt damit zusammen, wie weit die Teilnichtigkeit der Schriftformklausel in dem Vertrag geht. Die Schriftformklausel für die Kündigung ist auf jeden Fall eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die in einen eventuell wirksamen Vertrag einbezogen wurde. Sie widerspricht aber § 309 Ziff 13 BGB. Danach ist eine Klausel unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden von einer strengeren Form als die Textform abhängig gemacht werden. Nach Art 229 § 37 EGBGB gilt dies Klauselverbot für Verträge, die ab dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden. Da der Vertrag hier im Januar 2017 abgeschlossen wurde, unterfällt er der Neuregelung. Das Schriftformerfordernis ist deshalb auf jeden Fall unwirksam. Es würde sich bei einem grundsätzlich wirksamen Vertrag dann die Frage stellen, ob damit der ganze Satz, der auch die Kündigungsfrist enthält wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktionenthält unwirksam ist, oder ob ausnahmsweise im Wege des sog. „blue-pencil-Test“ nur das Schriftformerfordernis aus dem Satz gestrichen werden kann, so dass die Kündigungsfrist bestehen bliebe.

IV.

Der Kläger kann vom Beklagten auch keine Zahlung nach §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB verlangen.

Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, hier 165,60 Euro, aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB scheidet aus.

Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit mit wirtschaftlichen Folgen, gleich ob diese rechtsgeschäftlich ist oder nicht, die sich nicht auf ein bloßes Geben und Dulden beschränkt. Hier zahlte der Kläger den Betrag von 165, 50 Euro an den VRS. Diese Zahlung stellt mithin eine Tätigkeit mit wirtschaftlichen Folgen dar.

Weiter müsste diese Geschäftsbesorgung ein fremdes Geschäft darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- oder Interessenkreis eines anderen fällt. Nach wohl h.M. führt der aufgrund fehlerhafter Vertragsgrundlage Leistende kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft (OLG Koblenz NJW 1999, 2904).

Aber selbst wenn man der Auffassung folgt, wonach die Regeln der GoA immer dann anwendbar sind, wenn der Geschäftsführer berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (BGH NJW 1997, 47, BGH NJW 2000, 72) besteht kein Anspruch. Auch danach muss „die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn“ entsprochen haben. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem mutmaßlichem Willen des Beklagten entsprochen hat. Dafür sprechen folgende Tatsachen: (a) Zum einen ist wie bereits dargelegt, der ursprüngliche Vertrag des Betriebsrates mit dem VRS nichtig. Die Erfüllung eines nichtigen Vertrages, kann nach objektiver Berücksichtigung vom Beklagten nicht gewollt sein. Dass die Rechtsordnung eine bewusste Erfüllung von nichtigen Verträgen für unbillig hält, findet seinen Ausdruck z.B. in § 814 BGB. (b) Selbst wenn man die Nichtigkeit des Vertrages außen vor lassen sollte, bestehen schon aufgrund der zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen, als auch aufgrund des Ablaufs der Vertragsverhandlungen vorliegend massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Klägers. (c) Auch dass der Kläger bereits eine Zeitkarte der DB für den Vertragszeitraum besaß, lässt hier keinen anderen Schluss zu, als dass die Geschäftsführung ohne den mutmaßlichen Willen des Beklagten übernommen wurde.

Eine Ausnahme nach § 679 BGB ist hier nicht ersichtlich und auch eine Genehmigung nach § 684 BGB ist nicht erfolgt. Im Übrigen trägt der Kläger das Risiko einer Fehleinschätzung des Willens des Beklagten.

V.

Auch Ansprüche des Klägers aus 684 S. 1 iVm §§ 818, 819 BGB bestehen nicht.

Danach müsste der Beklagte dem Kläger im Fall unberechtigter GoA gemäß § 684 S. 1 BGB das durch die Geschäftsführung Erlangte nach Bereicherungsrecht herausgeben. Unberechtigt ist die Geschäftsführung, wenn die Übernahme der Geschäftsführung ohne Auftrag dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn oder mangels solcher Anhaltspunkte dessen Interesse widerspricht (§ 684 S. 1, 683 BGB). Wie oben festgestellt widersprach die Geschäftsführung dem mutmaßlichen Willen des Beklagten. Inhaltlich richtet sich dieser Anspruch nach den §§ 818, 819 BGB. § 684 S. 1 BGB enthält also eine Rechtsfolgenverweisung.

Es handelt sich insofern um eine aufgedrängte Bereicherung. Aufgedrängt ist eine Bereicherung dann, wenn das Erlangte zwar objektiv eine Vermögensmehrung darstellt, der Schuldner aus diesem Vermögensvorteil aber entweder keinen Nutzen ziehen kann oder aber nicht will. Dabei ist es vorliegend egal, ob man der Auffassung folgt, wonach sich der Umfang der Bereicherung iSd § 818 II BGB ausnahmsweise nicht nach der objektiven Werterhöhung des Schuldnervermögens bemisst, sondern nach dem subjektiven Nutzen, den der Schuldner nach seiner Vermögensplanung aus den Verwendungen ziehen kann, weshalb das Vermögen des Begünstigten nur insoweit vermehrt ist, als dieser sich den Verwendungserfolg wirklich zunutze macht, oder man der Auffassung folgt, wonach § 818 III BGB dann anzuwenden ist, wenn das Erlangte für den Empfänger schon von Anfang an keinen Nutzen bringt. Hier hatte der Beklagte zumindest für die Zeiträume Mai 2017 bis September 2017 dargelegt, dass er selbst Monatstickets der E AG erworben hatte. Auch hat der Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 01.09.2017 das Monatsticket an die Klägervertreterin zurück gesendet. Der Beklagte konnte das Ticket aus diesem Grund schon nicht mehr für die hier vom Kläger gezahlten Monate September/Oktober 2017 nutzen. Auch war die Monatskarte nur auf den Verkehrsverbund VRS beschränkt. Der Beklagte benötigte jedoch ein Ticket, welches ihn von Dortmund, Bereich VRR, nach Köln, Bereich VRS, befördern konnte. Dies konnte durch den vermeintlichen Ticketvertrag nicht gewährleistet werden und war für den Beklagten somit von Anfang an nutzlos. Aus diesen Gründen ist die Zahlung des Klägers als aufgedrängte Bereicherung zu qualifizieren, was wiederum dazu führt, dass dem Kläger hier auch kein Anspruch nach § 684 S. 1 iVm §§ 818, 819 BGB zusteht.

VI.

Da ein Anspruch auf die Hauptforderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht scheiden auch Ansprüche auf Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Zinsen aus.

VII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff, 711 ZPO.

Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es zum einen wohl unzählige solche Vertragsgestaltungen geben soll und das AG Köln im Verfahren 149 C 13/17 am 21.6.2017 eine solche Fallgestaltung für wirksam angesehen hat. Die Sache hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen