Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Urteil vom - Az: 5 Sa 282/21

Kein Anspruch auf Berichtigung bereits erteilter Gehaltsabrechnungen

In dem der Entscheidung zugrunde liegende Streitfall ging es über die Erteilung ordnungsgemäßer Gehaltsabrechnungen. Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, im Krankenpflegebereich beschäftigt. In den Verdienstabrechnungen der Klägerin wies die Beklagte zuletzt eine Vergütung nach einer Tarifart aus, die nach verschiedenen Gehaltsbestandteilen (Grundgehalt, Ortszuschlag, OZ Ehegattenanteil, monatliche Zulage und allgemeine Zulage) aufgeschlüsselt war. Im Februar 2020 schlossen die Parteien die Vereinbarung, wonach die Klägerin rückwirkend ab dem 1.Mai 2019 nur noch ein erhöhtes Grundgehalt erhalten solle. In den Verdienstabrechnungen ab März 2020 rechnete die Beklagte weiterhin nach den Gehaltsbestandsteilen ab und bezeichnete den Differenzbetrag zu dem erhöhten Grundgehalt in der Abrechnung als „Zulage 1“. Erstmalig mit der Verdienstabrechnung für den Monat April 2021 wies die Beklagte das erhöhte Grundgehalt aus, ohne diesen Betrag in die jeweiligen Gehaltsbestandsteile aufzusplitten. Dagegen wandte sich die Klägerin und war der Ansicht, dass sie nach § 108 GewO einen Anspruch auf eine richtige, also eine der Zahlung entsprechende Verdienstabrechnung habe. Wenn es bei den falschen Abrechnungen bleibe, könne ihr ggf. später ein Schaden entstehen, z. B. bei der Rente.
Das LAG hat entschieden, dass im Falle einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt ein Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht die Berichtigung der bereits erteilten Abrechnungen beanspruchen könne, sondern nur eine eigene Abrechnung über die Nachzahlung. Die Beklagte habe die Abrechnungen für die Monate Mai 2019 bis einschließlich Februar 2020 bei Zahlung der jeweiligen Arbeitsentgelte ordnungsgemäß erteilt. Der Anspruch der Klägerin aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO sei damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nicht erfüllt sei hingegen der Abrechnungsanspruch für die Monate März 2020 bis einschließlich März 2021. Aus der Abrechnung müsse erkennbar sein, wie sich das gezahlte Arbeitsentgelt zusammensetzt. Ausschlaggebend sei dabei, welche Gehaltsbestandteile der Arbeitgeber tatsächlich zugrunde gelegt hat. Gehaltsbestandteile dürfen weder zu einer einzigen Summe zusammengefasst noch darf das Gehalt fiktiv in tatsächlich nicht geleistete Bestandteile aufgespalten werden. Der Arbeitnehmer solle überprüfen können, welche Gehaltsbestandteile er tatsächlich erhalten hat und welche ggf. nicht gezahlt wurden. Dabei genüge es nicht, dass der Arbeitnehmer im Ergebnis die ihm zustehende Vergütung vollständig erhalten hat. Die Beklagte habe somit den Anspruch der Klägerin auf Erteilung ordnungsgemäßer Abrechnungen für die Monate März 2020 bis einschließlich März 2021 noch nicht erfüllt.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 20.10.2021 - 11 Ca 430/20 - teilweise abgeändert, soweit die Verurteilung für den Zeitraum Mai 2019 bis einschließlich Februar 2020 erfolgte. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 60 %, die Klägerin zu 40 % zu tragen.4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erteilung ordnungsgemäßer Gehaltsabrechnungen.

Die 1962 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Krankenhaus mit etwa 200 Beschäftigten betreibt, im Krankenpflegebereich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.03.1987.

In den Verdienstabrechnungen der Klägerin wies die Beklagte zuletzt eine Vergütung nach Tarifart "BATSK7" aus, aufgeschlüsselt nach den Gehaltsbestandteilen: Grundgehalt, Ortszuschlag, OZ Ehegattenanteil, monatliche Zulage und allgemeine Zulage.

Am 12.02.2020 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

"...

1. Frau L... erhält rückwirkend ab 01.05.2019 die monatliche Vergütung nach der Gehaltsgruppe P 7 Stufe 6 des DRK-Reformtarifvertrages.

2. Unter Anrechnung der von Mai 2019 bis einschließlich Januar 2020 gewährten Vergütung (Vergütungsbestandteile: Grundgehalt, Ortszuschlag, OZ Ehegattenanteil, monatliche Zulage und allgemeine Zulage), wird auf der Grundlage der unter Ziffer 1 genannten Vergütung abgerechnet und der Differenzbetrag mit der Monatsabrechnung Februar 2020 gezahlt.

..."

In der Verdienstabrechnung für den Monat März 2020 rechnete die Beklagte weiterhin nach "BATSK7" ein Grundgehalt von € 1.892,04 brutto, einen Ortszuschlag von € 437,65 brutto, einen OZ Ehegattenanteil von € 93,12 brutto, eine monatliche Zulage von € 131,64 brutto und eine allgemeine Zulage von € 99,85 brutto ab. Den Differenzbetrag zu der maßgeblichen Vergütung des DRK-Reformtarifvertrages (€ 3.470,01 brutto) bezeichnete die Beklagte in der Abrechnung als "Zulage 1" (€ 815,71 brutto). Des Weiteren enthält die Verdienstabrechnung für den Monat März 2020 eine "Nachz. DRK Reformtarif 05/2019 bis 02/20" in Höhe von € 8.682,01 brutto. Auch in den folgenden Monaten erteilte die Beklagte der Klägerin Verdienstabrechnungen nach Tarif BATSK7 mit einem Grundgehalt, einem Ortszuschlag, einem OZ Ehegattenanteil sowie einer monatlichen und einer allgemeinen Zulage.

Die Klägerin wandte sich deshalb mit den Schreiben vom 16.04.2020, 16.07.2020 und 18.08.2020 an die Beklagte mit der Bitte, korrekt abzurechnen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.08.2020 jegliche Änderungen ab. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.11.2020 beim Arbeitsgericht Klage erhoben.

Erstmalig mit der Verdienstabrechnung für den Monat April 2021 gab die Beklagte als Tarifart den "DRK-TarifrP7" (Stufe 06) an und wies ein Grundgehalt von € 3.532,49 brutto aus, ohne diesen Betrag in einen Ortszuschlag, einen OZ Ehegattenanteil, eine monatliche sowie eine allgemeine Zulage aufzusplitten. Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf den Zeitraum bis zum März 2021 begrenzt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie nach § 108 GewO einen Anspruch auf eine richtige, also eine der Zahlung entsprechende Verdienstabrechnung habe. Wenn es bei den falschen Abrechnungen bleibe, könne ihr ggf. später ein Schaden entstehen, z. B. bei der Rente.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin von Mai 2019 bis März 2021 dahingehend korrigierte Gehaltsabrechnungen zu erteilen, dass

- es unter "Tarifart ...: Gehaltsgruppe P7, Stufe 6" heißen muss und

- das Grundgehalt, der Ortszuschlag, OZ Ehegattenanteil, die monatliche Zulage und die allgemeine Zulage durch die Bruttovergütung in Höhe von

€ 3.470,01 von Mai 2019 bis März 2020 und

€ 3.532,49 von April 2020 bis März 2021

zu ersetzen ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es an einer Rechtsgrundlage für die gewünschte Korrektur der Verdienstabrechnungen fehle. Die Klägerin habe Abrechnungen erhalten. Sie wisse, wie sich ihr Gehalt zusammensetze. Unstreitig habe die Beklagte das Nettoentgelt vollständig gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung darauf verwiesen, dass § 108 GewO den Arbeitgeber nicht nur dazu verpflichte, überhaupt eine Verdienstabrechnung zu erteilen. Vielmehr müsse diese Abrechnung auch richtig sein. Eine Korrektur der Abrechnungen sei jedenfalls nach § 242 BGB geschuldet.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Klägerin habe sowohl die ihr zustehende Vergütung als auch monatlich Verdienstabrechnungen erhalten. Ihrem Informations- und Nachweisinteresse sei damit ausreichend Rechnung getragen. Es sei nicht erkennbar, worin der Sinn einer Neuabrechnung liegen solle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammer Neubrandenburg) vom 20.10.2021, Az.: 11 Ca 430/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte sei schlicht und ergreifend verpflichtet, der Klägerin richtige Abrechnungen zu erteilen, und zwar selbst dann, wenn die Auswirkungen im Rentenbereich nur minimal seien. Sinn und Zweck des § 108 GewO sei es nicht, dass der Arbeitgeber irgendeine wie auch immer geartete Verdienstabrechnung ausstelle. Vielmehr müsse eine Abrechnung die jeweiligen Entgeltbestandteile zutreffend wiedergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Soweit die Beklagte der Klägerin rückwirkend Arbeitsentgelt für den Zeitraum Mai 2019 bis einschließlich Februar 2020 nachgezahlt hat, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Abrechnung für die einzelnen Monate mit den geänderten Beträgen. In diesem Umfang ist der Anspruch erloschen, da ihn die Beklagte erfüllt hat. Für die Monate März 2020 bis einschließlich März 2021 gilt dies jedoch nicht. Der Anspruch der Klägerin aus § 108 Abs. 1 GewO auf Erteilung von Abrechnungen, die mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen übereinstimmen, ist noch nicht erfüllt.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten (§ 108 Abs. 1 Satz 2 GewO). Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich (§ 108 Abs. 1 Satz 3 GewO).

Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung einer Zahlungsklage (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 731/14 - Rn. 40, juris = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt; LAG Niedersachsen, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 Sa 619/19 - Rn. 28, juris). Die Transparenz erfordert allerdings nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat (BAG, Beschluss vom 07. September 2009 - 3 AZB 19/09 - Rn. 17, juris = NZA 2010, 61).

§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO gewährt im Falle von Nachzahlungen keinen Anspruch auf "Berichtigung" bereits erteilter Abrechnungen, sondern nur einen Anspruch auf eine eigene Abrechnung über die Nachzahlung (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 731/14 - Rn. 40, juris = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt; BAG, Urteil vom 09. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 - Rn. 28, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Dezember 2020 - 5 Sa 177/20 - Rn. 65, juris = LAGE § 12 TzBfG Nr. 6).

Die Beklagte hat die Abrechnungen für die Monate Mai 2019 bis einschließlich Februar 2020 bei Zahlung der jeweiligen Arbeitsentgelte ordnungsgemäß erteilt. Der Anspruch der Klägerin aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Angaben in den Abrechnungen waren zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung korrekt. Im Falle einer Nachzahlung sind die früheren Abrechnungen nicht im Nachhinein zu ändern.

Nicht erfüllt ist hingegen der Abrechnungsanspruch für die Monate März 2020 bis einschließlich März 2021. Die Klägerin hat zwar Abrechnungen erhalten. Diese entsprechen jedoch nicht den tatsächlich geleisteten Zahlungen.

Aus der Abrechnung muss erkennbar sein, wie sich das gezahlte Arbeitsentgelt zusammensetzt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 GewO). Ausschlaggebend ist dabei, welche Gehaltsbestandteile der Arbeitgeber tatsächlich zugrunde gelegt hat. Gehaltsbestandteile dürfen dabei weder zu einer einzigen Summe zusammengefasst noch darf das geschuldete Gehalt fiktiv in tatsächlich nicht geleistete Bestandteile aufgespalten werden. Die Gehaltszahlung ist für den Arbeitnehmer nur dann nachvollziehbar, wenn der Arbeitgeber die von ihm gewährten Gehaltsbestandteile zutreffend angibt. Eine Abrechnung fiktiver Gehaltsbestandteile, um beispielsweise die Entgeltabrechnung zu vereinfachen oder einen Gleichlauf mit anderen Mitarbeitern herzustellen, entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Arbeitnehmer soll in die Lage versetzt werden zu prüfen, welche Gehaltsbestandteile er tatsächlich erhalten hat und welche ggf. nicht gezahlt wurden. Dabei genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer im Ergebnis die ihm zustehende Vergütung vollständig erhalten hat. Damit ist zwar der Vergütungsanspruch erfüllt, nicht jedoch der Abrechnungsanspruch. Um auch diesen Anspruch zu erfüllen, bedarf es einer Abrechnung, die die geleisteten Zahlungen zutreffend wiedergibt. Setzt sich die Bruttosumme aus verschiedenen Gehaltsbestandteilen, wie Zuschlägen, Zulagen, sonstige Vergütungen, zusammen, sind diese im Einzelnen anzugeben. Wird nur ein bestimmtes Bruttogehalt ohne jegliche Zuschläge gezahlt, ist eine Aufspaltung des Betrags in fiktive Bestandteile unzulässig, da dies zu Unklarheiten und zur Intransparenz führt.

Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Erteilung ordnungsgemäßer Abrechnungen für die Monate März 2020 bis einschließlich März 2021 noch nicht erfüllt. Die für diesen Zeitraum erteilten Abrechnungen geben die geleisteten Zahlungen nicht korrekt wieder. Die Klägerin hat nicht - wie in den Abrechnungen angegeben - ein Grundgehalt von € 1.892,04 brutto erhalten, sondern tatsächlich ein Grundgehalt von € 3.470,01 brutto bzw. ab April 2020 ein Grundgehalt von € 3.532,49 brutto. Einen Ortszuschlag hat sie entgegen der Abrechnung nicht erhalten. Dasselbe gilt für den OZ Ehegattenanteil sowie die monatliche und die allgemeine Zulage. Diese Gehaltsbestandteile hat die Beklagte ab März 2020 nicht mehr an die Klägerin gezahlt, sondern lediglich - wie am 12.02.2020 vereinbart - ein Grundgehalt der Gehaltsgruppe P 7 Stufe 6 des DRK-Reformtarifvertrages.

Darüber hinaus lässt sich aus der Verdienstabrechnung für den Monat März 2020 nicht entnehmen, aus welchen Differenzbeträgen sich die Nachzahlung für den Zeitraum Mai 2019 bis einschließlich Februar 2020 zusammensetzt. Dort ist nur eine Summe von € 8.682,01 brutto angegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die hier maßgeblichen rechtlichen Grundsätze sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der sich das Landesarbeitsgericht orientiert hat, bereits geklärt.



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