Verwaltungsgericht Mainz

Urteil vom - Az: 4 K 573/22.MZ

Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung ist kein Dienstunfall

Eine Corona-Impfung kann nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Lehrerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe II der Impfung unterzogen hat.
(Leitsatz des Gerichts)

Die klagende Grundschullehrerin ließ sich infolge ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 in einem Impfzentrum gegen COVID-19 impfen. Kurz daraufhin traten bei der Klägerin körperliche Beschwerden auf. Aufgrund des erlittenen Gesundheitsschadens beantragte die Klägerin Ende 2021 die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es der COVID-19-Impfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle. Diese Ansicht teilte auch das Verwaltungsgericht Mainz und lehnte den Widerspruch der Klägerin ab. Es fehle an dem notwendigen engen Zusammenhang der Impfung mit dem Dienst der Klägerin in der Schule – so das Verwaltungsgericht. Das Impfzentrum stehe weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Darüber hinaus stelle die Bescheinigung über die Priorisierung keine Anordnung zur Impfung dar. Sie zeige lediglich auf, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt hätten. Das dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung habe daher nicht das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz überwogen. Auch das mögliche Motiv der Klägerin, sich in beruflicher Vorbildfunktion und zur besseren Bewältigung des Schulbetriebs in der Corona-Phase impfen zu lassen, könne den formellen und materiellen Dienstbezug ebenfalls nicht herstellen. Demnach bedürfe es auch keiner Entscheidung darüber, ob zwischen der Impfung als Unfallereignis und der Erkrankung der Klägerin auch der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben sei.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die XXX geborene Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer COVID-19-Impfung als Dienstunfall.

Sie steht als XXX der Grundschule XXX (Besoldungsgruppe X XX) im Dienste des beklagten Landes. Am XXX um XX Uhr erhielt sie infolge ihrer Eingruppierung in die Priorisierungsgruppe II im Impfzentrum XXX eine Corona-Impfung mit dem Impfstoff des Herstellers XXX.

Mit Unfallmeldung vom XXX begehrte die Klägerin die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Darin schilderte sie, bereits am Abend der Impfung ein ........................ bemerkt zu haben, das am............................................................................................................ .......................................................... Vom XXX und XX bis XXX sei sie im Krankenhaus behandelt worden; seit XXX sei sie andauernd dienstunfähig. Beigefügt war ein Brief ihres behandelnden Arztes XXX vom XXX, wonach sie an einem XXX nach COVID-Impfung leide und sich XXX sowie XXX bildeten.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab, weil es sich bei der COVID-19-Impfung nicht um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt habe, da die Impfung im Impfzentrum XXX nicht in der Verantwortung des Dienstherrn gelegen habe.

Mit Schreiben vom 10. März 2022 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Durchführung der Impfung im Impfzentrum XXX hindere die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahr 2013 entschieden, dass auch freiwillige Grippeschutzimpfungen eine dienstliche Veranstaltung sein könnten, wenn sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn lägen und dienstlichen Interessen dienten. Hier seien die Auswirkungen der SARS-CoV-19-Pandemie Anfang des Jahres 2021 auf den gesamten Schulbetrieb im Land zu berücksichtigen, denn nur die umfassende Impfung aller im Schulbetrieb tätigen Beamten habe dessen Aufrechterhaltung sichergestellt. Auch ihre Priorisierung als Lehrerin stelle zumindest einen mittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb her. Insoweit habe die Impfung einem dienstlichen Interesse gedient. Die Priorisierung habe auch ihrer besonderen Gefährdungslage in der Schule entsprochen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2022 zurückgewiesen. Das Ereignis sei nicht als Dienstunfall anzuerkennen, weil es sich nicht um ein Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes gehandelt habe. Insbesondere sei die COVID-19-Impfung nicht als Dienstveranstaltung im Sinne des § 42 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes – LBeamtVG – anzusehen, weil die Veranstaltung nicht der Bewältigung der eigentlichen dienstlichen Aufgabe gedient habe. Nicht ausreichend sei, dass die Veranstaltung für dienstliche Zwecke förderlich gewesen sei. Die Einordnung der Grundschullehrer in die Priorisierungsgruppe II sei weder eine generelle noch eine spezielle dienstliche Anweisung gewesen. Außerdem habe trotz des Termins für die Impfung innerhalb der Dienstzeit kein Dienstunfallschutz bestanden.

Mit ihrer am 6. Oktober 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihre Ansicht, die COVID-19-Impfung sei als Dienstunfall anzuerkennen. Es habe einen Aufruf des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Gesundheit für die Impfung gegeben. Tatsächlich sei sie auch nur wegen ihrer Schulbescheinigung als Nachweis über ihre Priorisierung geimpft worden. Insbesondere diese Bescheinigung und die Notwendigkeit der COVID-19-Impfung des Lehrpersonals für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs habe der Beklagte nicht ausreichend gewürdigt. Die Priorisierung der Lehrkräfte habe dem Totalausfall des Schulbetriebs entgegenwirken sollen. In diesem Sinne seien auch die Aufrufe der Ministerien für Gesundheit und Bildung zu verstehen gewesen. Im privaten Bereich habe sie ihre Kontakte deutlich minimiert, aber sie sei in der Schule in der Notbetreuung eingesetzt gewesen und habe überwiegend mit Kindern mit Migrationshintergrund gearbeitet, die der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig gewesen seien und besonderer Unterstützung bedurft hätten. Das Tragen von Masken sei nur schwer durchsetzbar gewesen. Sie habe sich auch als XXX in ihrem kleinen Ort in einer Vorbildrolle hinsichtlich der Impfung gesehen. Sie habe sich nur wegen ihrer beruflichen Tätigkeit impfen lassen. Aus privaten Gründen hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt mit diesem Impfstoff nicht impfen lassen. Außerdem habe das Gesundheitsministerium den Impfstoff von XXX besonders beworben. Zwei Tage nach ihrer Impfung sei dieser Impfstoff in ihrer Altersgruppe dann nicht mehr verwendet worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 25. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2022 zu verpflichten, ihre COVID-19-Impfung am XXX mit dem daraus entstandenen Impfschaden als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vertieft er seine Auffassung, das Ereignis der COVID-19-Impfung der Klägerin sei nicht als Dienstunfall anzuerkennen. Anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seien für die COVID-19-Impfungen nicht das Land, sondern die Kommunen zuständig gewesen. Er habe weder Personal noch Räumlichkeiten gestellt; die Kosten der Impfung habe der Bund anteilig übernommen. Auch der Brief des Ministeriums für Bildung vom XXX habe kein dienstliches Interesse der Veranstaltung begründet. Ein Interesse des Dienstherrn an geimpftem Lehrpersonal überwiege nicht das private Interesse an einer COVID-19-Impfung. Außerdem sei im März 2021 Wechselunterricht erteilt worden, so dass die Klägerin nicht einem derart erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sei, dass eine Impfung dienstlich notwendig gewesen wäre. Ausweislich des Hygieneplans in der 7. Fassung vom 22. Februar 2021 seien alle Personen auf dem Schulgelände verpflichtet gewesen, eine Maske zu tragen. Auch wenn die Durchsetzung der Maskenpflicht bei Schülern schwierig gewesen sein sollte, sei die Klägerin durch ihre eigene Maske ausreichend geschützt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- akte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann nicht die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, das Ereignis vom XXX als Dienstunfall anzuerkennen. Der ablehnende Bescheid vom 25. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Ob ein Dienstunfall vorliegt, beurteilt sich nach demjenigen Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich – in der Regel den Beamten begünstigende – Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 9). Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung ist damit § 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz – LBeamtVG – in der Fassung vom 18. Juni 2013.

Ein Dienstunfall im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist, wozu gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen gehört. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Zwar stellt die COVID-19-Impfung der Klägerin mit dem Impfstoff von XXX am XXX im Impfzentrum möglicherweise ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis dar, das auch auf einer äußeren Einwirkung, nämlich der Verabreichung des Impfstoffes, beruhen dürfte.

Hier fehlt es aber am erforderlichen Bezug zur dienstlichen Sphäre. Das Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ setzt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 – 2 C 17.16 –, juris Rn. 14 m.w.N.; vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris Rn. 17 und vom 15. November 2007 – 2 C 24.06 –, juris Rn. 11; VG Mainz, Urteil vom 5. April 2019 – 4 K 151/18.MZ –, S. 8). Das schädigende Ereignis muss im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2013 – 2 C 1.12 –, juris Rn. 10; und vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris Rn. 17). Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Ur- teile vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris Rn. 18 m.w.N.; vom 22. Januar 2009 – 2 A 3.08 –, juris Rn. 14 und vom 15. November 2007 – 2 C 24.06 –, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 26. Februar 2008 – 2 B 135.07 –, juris Rn. 7).

Dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG sind kollektive – für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten – geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen.

Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss die Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen (materielle Dienstbezogenheit) und – unmittelbar oder mittelbar – von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (formelle Dienstbezogenheit; vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2013 – 2 C 1.12 –, juris Rn. 17; vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03 –, juris Rn. 25; vom 23. Februar 1989 – 2 C 38.86 –, juris Rn. 20 und vom 13. August 1973 – VI C 26.70 –, juris Rn. 24).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die COVID-19-Impfung der Klägerin nicht der dienstlichen Sphäre zuzuordnen.

Die Impfung am XXX fand nicht in der Risikosphäre des Dienstherrn, sondern der Kommune XXX statt. Das Impfzentrum XXX, das die Impfung durchgeführt hat, stand weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn. Bei dem Impfzentraum XXX handelte es sich nicht um Räumlichkeiten des Dienstherrn. Zwar wurde die Klägerin während ihrer Dienstzeit dort geimpft und hatte eine Bescheinigung ihrer Schule erhalten, um ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II nachweisen zu können. Damit erfolgte die Impfung aber nicht in der Verantwortung des Dienstherrn. In der Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II lag auch keine Anordnung, dass die Klägerin sich zu einem bestimmten Zeitpunkt während ihrer Dienstzeit impfen lassen solle. Die Bescheinigung diente vielmehr dazu, dass die Klägerin ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungs- gruppe II belegen konnte, wenn sie das Impfangebot für diese Gruppe wahrnehmen wollte.

Zugunsten der Klägerin ergibt sich nichts aus dem Schreiben der rheinland-pfälzischen Ministerin für Bildung, XXX, vom XXX. Darin teilt die Ministerin lediglich mit, das Personal in Kindertageseinrichtungen sowie das Grund- und Förderschulpersonal könne in der Impfreihenfolge vorgezogen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Berufsgruppen maßgeblich dazu beitragen, während der Pandemie das Bildungs- und Betreuungsangebot aufrechtzuerhalten, wo Mindestabstände nicht durchgängig eingehalten werden könnten. Das Schreiben informiert nur über ein Impfangebot; ausdrücklich wird für weitere Information und Beratung zur Impfung auf die Homepage www.corona.rlp.de verwiesen. Der Dienstherr hat damit deutlich gemacht, dass er keine inhaltliche Verantwortlichkeit für das Impfangebot übernimmt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 – 2 A 460/22 – , juris Rn. 33).

Eine Zuordnung der Impfung zur dienstlichen Sphäre folgt ferner nicht daraus, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung hatten und der Priorisierungsgruppe II angehörten. Dies zeigt zwar, dass auch ein dienstliches Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung bestand, insbesondere um das Infektionsrisiko im Präsenzunterricht zu reduzieren und die Gesundheit der Bediensteten zu erhalten. Insoweit geht die Klägerin zu Recht davon aus, der Dienstherr habe ebenfalls ein Interesse an geimpftem Schulpersonal gehabt; das ergibt sich auch aus dem Schreiben des Bildungsministeriums vom XXX. Dieses Interesse überwiegt aber nicht das private Interesse der Klägerin an einer COVID-19-Impfung, welches im maßgeblichen Zeitpunkt bei dem weit überwiegenden Teil der Bevölkerung in be- sonderem Maße vorhanden war (vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022– 2 A 460/22 –, juris Rn. 30). Das gilt hier auch, obwohl die Klägerin vorgetragen hat, privat ihre Kontakte soweit reduziert zu haben, dass sie sich zum damaligen – frühen – Zeitpunkt im XXX aus privaten Gründen noch nicht hätte gegen Corona impfen lassen. Anlass ihrer Impfentscheidung sei vielmehr ihre Vorbildfunktion als XXX einer Grundschule in einem kleinen Ort sowie das Werben der Politik für die Impfung gewesen. Nachvollziehbar ist insoweit, dass nach Ansicht der Klägerin diese Erwägungen nicht ihrem privaten, sondern dem dienstlichen Bereich zuzuordnen sind. Sie machen die Impfung aber nicht zu einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG, weil diese Motive der Klägerin weder die formelle noch die materielle Dienstbezogenheit der Veranstaltung insgesamt begründen können. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungs- gerichts abstellt, dass auch freiwillige Grippeschutzimpfungen eine dienstliche Veranstaltung sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 C 1.12 –, juris Rn. 15), übersieht sie, dass in ihrem Falle die COVID-19-Impfung jedenfalls nicht vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn lag.

Die Grundschullehrkräfte waren auch nicht wegen des Präsenzunterrichts oder der Notbetreuung einem derart erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, dass sich daraus eine dienstlich veranlasste Notwendigkeit für eine Impfung ergeben hätte. Zwar ist das Vorbringen der Klägerin, im Rahmen der von ihr durchgeführten Notbetreuung u.a. für Kinder mit Migrationshintergrund, die einer besonderen Unterstützung und Betreuung bedurft hätten, sowie aufgrund des Umstands, dass die Maskenpflicht in diesem Rahmen nur schwierig durchsetzbar gewesen sei, sei sie dienstlich einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen, nachvollziehbar. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Schulbetriebs in Grundschulen im März 2021 durch den Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz (in der 7. über- arbeiteten Fassung, gültig ab 22. Februar 2021) hat der Dienstherr diesem Umstand hier jedoch allein dadurch Rechnung getragen, dass er sich für eine priorisierte Impfmöglichkeit des Grundschulpersonals eingesetzt hat.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob zwischen der Impfung als Unfallereignis und der Erkrankung der Klägerin als Körperschaden der notwendige Kausalzusammenhang im dienstunfallrechtlichen Sinne besteht. Da sich der Unfall weder „in Ausübung des Dienstes“ noch im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung ereignet hat und bereits aus diesem Grund ein Dienstunfall im Sinne des § 42 Abs. 1 LBeamtVG ausscheidet, bestand für die Kammer kein Anlass, weiter zu untersuchen, ob der Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden bestand und insbesondere, ob die Erkrankung mit der im Dienstunfallrecht gefor- derten an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf die Impfung vom 12. März 2021 zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 – 2 B 127.96 –, juris Rn. 5; Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 3 ZB 12.1708 –, Rn. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.



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