Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 A 10864/22.OVG

Für Lehrerin in Schulverwaltung gilt keine vorgezogene Altersgrenze

1. Zu den Anforderungen an die unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden technisch bedingten Unmöglichkeit der Übermittlung im Sinne von § 55d Satz 4 VwGO. (Rn.3)

2. Lehrkräfte im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG (juris: BG RP) sind allein solche Lehrer, die nach dem übertragenen Amt im konkret-funktionellen Sinne dem Schuldienst zugeordnet sind. Für Lehrer, die in vollem Umfang an die Schulverwaltung abgeordnet oder versetzt sind, gilt daher nicht die nach dieser Bestimmung festgelegte (vorgezogene) Altersgrenze.
(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2022 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.373,62 € festgesetzt.

 

Gründe

RandnummerDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet, da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist (II.).

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Die Antragstellerin hat den Antrag formwirksam und fristgerecht eingelegt. Dass sie diesen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2022 entgegen § 55dSatz 1 VwGO nur als Telefax und nicht als elektronisches Dokument übermittelt hat, steht der Zulässigkeit des Antrags ausnahmsweise nicht entgegen.

Zwar verstößt der Übermittlungsweg per Telefax grundsätzlich gegen die in § 55d Satz 1 VwGO begründete Nutzungspflicht und ist deshalb prozessual unwirksam (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 7. April 2022 - 13 A 10278/22.OVG -, juris Rn. 2 und vom 8. August 2022 - 8 A 10330/22.OVG -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 15 ZB 22.286 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Doch ist die Faxübermittlung vorliegend ausnahmsweise als Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO zulässig. Der Prozessbevollmächtigte hat bei der Ersatzeinreichung per Fax anwaltlich versichert, dass wegen einer erst kurz vor Fristablauf festgestellten technischen Störung des beA-Postfachs die Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, und mit Schriftsatz vom 7. November 2022, und damit innerhalb einer Woche und somit insgesamt auch ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände noch "unverzüglich" im Sinne des § 55d Satz 4 VwGO (vgl. zur Annahme einer Wochenfrist OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. August 2022 - 8 A 10330/22.OVG -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 6 ZB 22.30401 -, juris Rn. 8; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 6 Sa337/20 -, juris Rn. 128 zu § 46g ArbGG; Hoppe, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55d Rn. 7), Screenshots der Fehlermeldung vorgelegt und die Unmöglichkeit der Einreichung damit hinreichend dargetan und rechtzeitig glaubhaft gemacht (vgl. zu dieser Glaubhaftmachung BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 ZB 22.30532 -, juris Rn. 3).

II.

Der hiernach formwirksam und fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg, da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).

Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die für Lehrkräfte gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes - LBG - geltende Altersgrenze (Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollendet) im Fall der Klägerin keine Anwendung findet. Denn sie ist als Referentin in der ... nicht im Schuldienst, sondern in der Schulverwaltung tätig und damit nicht Lehrkraft im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend geurteilt, dass § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzessystematik nach allein solche Beamte erfasst, die nach dem übertragenen Amt im konkret-funktionellen Sinne dem Schuldienst zugeordnet sind. Lehrer, die in vollem Umfang an die Schulverwaltung abgeordnet oder - wie im Falle der Klägerin - versetzt sind, sind daher keine Lehrkräfte im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG (vgl. zu diesem Maßstab auch VG München, Beschluss vom 2. September 2015 - M 5 E 15.3218 -, juris Rn. 24 zu Art. 62 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG -; und VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2020 - 1 K 11536/18 -, juris Rn. 21 zu § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW -). Soweit die Klägerin hiergegen mit ihrem Zulassungsantrag geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht zur Begründung seiner Entscheidung die zu Art. 62 BayBG und zu § 36 Abs. 2 LBG BW ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München (a.a.O.) bzw. des Verwaltungsgerichts Stuttgart (a.a.O.) herangezogen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass beide landesrechtlichen Bestimmungen allein mit Rücksicht auf die organisatorischen und pädagogischen Bedürfnisse der Arbeit an der Schule das Erreichen der Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres koppeln, ohne dies zugleich - wie in § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG (vgl. dazu LT-Drucks. 16/4505, S. 40) - mit der Bestimmungen einer abgesenkten, privilegierten Altersgrenze für Lehrkräfte zu verknüpfen (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2020 - 1 K 11536/18 -, juris Rn. 21 zu § 36 Abs. 2 LBG BW). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sowohl der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG ("Lehrkraft" und nicht "Lehrer") als auch der Sinn und Zweck der Norm sowie die Gesetzessystematik das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis stützen. Erst recht würde selbst eine fehlerhafte Zitation an der Überzeugungskraft der Argumentation des Verwaltungsgerichts in der Sache nichts ändern.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Schulgesetz, die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung und die Dienstordnung Schulen weiterhin geltend macht, dem rheinland-pfälzischen Landesrecht wohne "kein einheitlicher Begriff der Lehrkraft inne [...]". Hieraus lässt sich ersichtlich nichts dafür herleiten, dass für den Begriff der Lehrkraft im Sinne des hier allein maßgeblichen § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG, wie die Klägerin meint, "die bloße Laufbahnzugehörigkeit [...] ausreichen würde".

Soweit die Klägerin sich schließlich weiterhin darauf beruft, sie werde unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gegenüber solchen Beamten, die vollständig dienstunfähig würden und daher, anders als sie, nicht in der Schulverwaltung eingesetzt werden könnten, benachteiligt, da "die vollständig dienstunfähige Lehrkraft [...] wieder in den Genuss der vorgezogenen Altersgrenze" gelange, ist auch dies unbehelflich. Die von der Klägerin insoweit vorgenommene Vergleichsgruppenbildung ist schon im Ansatz nicht plausibel, denn eine "vollständig dienstunfähige Lehrkraft" kommt nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen keinesfalls "in den Genuss der vorgezogenen Altersgrenze", sondern ist in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -). Anders als die Regelung über die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte (§ 111 LBG) bezweckt § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG auch nicht die Berücksichtigung von Zeiten besonderer physischer dienstlicher Belastungen bei einer insoweit variablen Festsetzung der individuellen Altersgrenze (dort Mindestzeiten in Funktionen des Wechselschichtdienstes, in der Abteilung Spezialeinheiten oder in der Polizeihubschrauberstaffel), sondern trägt im Rahmen einer generalisierten Betrachtung in erster Linie den oben genannten schulorganisatorischen Bedürfnissen Rechnung, die je nach Einzelfall in der Praxis zu einer unterschiedlichen Altersgrenze der Lehrkräfte führt. Insoweit ist anerkannt, dass jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen generalisieren muss und deshalb auch unvermeidbare Härten enthält, weshalb sich daraus ergebende Unsicherheiten, Friktionen und Mängel in Kauf genommen werden müssen, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris Rn. 15). Mit der Festsetzung des Endes des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollendet, hat der Gesetzgeber auch weiterhin in erster Linie den oben genannten organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule Rechnung getragen. Dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Altersgrenze für Lehrkräfte lediglich um ein Jahr angehoben und nicht die - gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 stufenweise - um zwei Jahre angehobene Altersgrenze auch für diese festgelegt hat, führt zwar seit dieser Gesetzesänderung zu einer gewollten Privilegierung der Lehrkräfte gegenüber den übrigen Landesbeamten (vgl. LT-Drucks. 16/4505, S. 40), für die die neue Regelaltersgrenze gilt. Diese Privilegierung verstärkt sich auch mit zunehmendem Zeitablauf, da im Jahr 2031 die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze des § 37 Abs. 1 Satz 1 LBeamtG gemäß § 37 Abs. 3 LBeamtG abgeschlossen ist. Dafür, dass der Gesetzgeber diese Privilegierung zugleich von dem bisherigen Erfordernis des tatsächlichen Einsatzes der Lehrer im Schuldienst abkoppeln wollte, ist allerdings weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Altersgrenze des § 37 Abs. 1 Satz 3 LBG auf den Fall der Klägerin vielmehr umgekehrt diese ohne sachlichen Grund und allein wegen ihres Statusamtes in unsachgerechter Weise gegenüber anderen in der Schulverwaltung tätigen Beamten - und zwangsläufig einhergehend mit höheren finanziellen Belastungen der öffentlichen Hand und damit letztlich der Allgemeinheit (vgl. entsprechend VG Kassel, Urteil vom 7. Juni 2021 - 1 K 3136/19.KS -, juris Rn. 37) - bevorzugen würde.

2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Rechtssache weise grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, genügt ihr Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329, und vom 16. Dezember 2015 - 2 B 85.14 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist danach umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 [2826]).

Die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag formulierten Fragen,

"[ob] es sich bei dem Begriff ‚Lehrkraft‘ um einen einheitlichen Begriff, den der Landesgesetz- und -verordnungsgeber einheitlich verwendet [handelt]",

"dem Begriff der ‚Lehrkraft‘ inne[wohnt], dass er nur aktiv im Schuldienst beschäftigte Personen umfassen kann",

"die laufbahnfremde Verwendung ehemaliger Lehrkräfte aus gesundheitlichen Gründen über die Lehrkraft-Altersgrenze hinaus sachlich gerechtfertigt [ist], wenn sich in der Erkrankung gerade das besondere Gesundheitsrisiko des Schulbetriebs realisiert hat",

"das faktische ‚Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand‘ nicht eine Beteiligung der zuständigen Personalräte nach § 79 Abs. 2 Nr. 9 LPersVG (direkt oder analog) erforderlich macht bzw. gemacht hätte"

und

"wenn Fragen 2 und 3 zu bejahen sind [...] wie [...] der Gesundheitsschaden und die längere Verwendung im Landesdienst angemessen kompensiert [werden und ob] die Verwendung der ehemaligen Lehrkraft im Laufbahnwechsel durchzuführen [ist]",

die der Rechtssache aus ihrer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleihen, erfüllen diese formalen Anforderungen nicht. Die Klägerin legt bereits nicht dar, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Fragen liegen soll, sondern behauptet dies lediglich (vgl. Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.).

Unabhängig davon fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit schon deshalb, weil sich die aufgeworfenen Rechtsfragen, wie unter 1. ausgeführt, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 -, NVwZ 1998, 172 f.; Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38) nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne Weiteres beantworten lassen und es daher nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -, NVwZ 1995, 695; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143 m.w.N.). Bis auf die Frage Nr. 2 stellen sich die aufgeworfenen Fragen darüber hinaus auch bereits nicht. Dies gilt namentlich für die Frage Nr. 4 auch deshalb, weil die Versetzung der Klägerin in die Schulverwaltung bestandskräftig ist.

4. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Erforderlich ist die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Notwendig ist dabei die Darlegung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 B 85/14 -, juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/ Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 f. m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Die bloße Behauptung der Klägerin, es liege eine Divergenz vor, ohne dass eine entsprechende Entscheidung angeführt wird, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, genügt nach dem Vorgesagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

III.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit Nr. 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



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