Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 3 Sa 203/14

Fortbildungskosten - Zur Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel

(1.) Die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Klausel, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Schulung im Falle einer Kündigung zurückzuzahlen hat, ist zwar zulässig. Sie darf den Arbeitnehmer jedoch nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall ein solcher Lebenssachverhalt gegeben ist. Die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB führt vielmehr als ex-ante-Kontrolle schon dann zur Unwirksamkeit der Klausel, wenn sie auch nur in einer der insgesamt von der Klausel erfassten denkbaren Fallgestaltungen unangemessen wäre.

(2.) Eine Rückzahlungsklausel für den Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers auch dann vorsieht, wenn dieser wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers zur Eigenkündigung "berechtigt" wäre und nicht danach differenziert, wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist.

(3.) Unwirksam ist eine Klausel auch, wenn sie den Arbeitnehmer mit Ausbildungskosten belastet, obwohl er durch die Ausbildung keinen beruflichen Vorteil erlangt. Dies wiederum liegt nahe bei kurzfristigen Schulungen, in denen Kenntnisse erworben werden, die unmittelbar der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit dienen.

(4.) Dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) genügt eine Klausel über die Erstattung von Fortbildungskosten nur dann, wenn die durch die Fortbildung entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bezeichnet sind. Dazu müssen zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten benannt werden. Ist eine Rückzahlungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, bleibt die Fortbildungsvereinbarung im Übrigen zwar wirksam; in einem solchen Fall scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klauselverwenders nach § 812 ff. BGB dagegen regelmäßig aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.02.2014 - 3 Ca 1475/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der auf Lohnzahlung klagende Kläger zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an die Beklagte verpflichtet ist.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.03.2012 bis zum 31.07.2013 als Master of Engineering zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 3.200,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.

Der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 29.12.2012, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 11 d. A. Bezug genommen wird, enthält unter § 16 folgende Regelung:

"Der AG übernimmt für Fortbildungskosten die Fortzahlung der vollen Bezüge sowie die vollen Lehrgangskosten. Der AN ist zur Rückzahlung der Lehrgangskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Für je 6 Monate der Beschäftigung nach dem Ende des Lehrganges werden von den Lehrgangskosten ¼ der Rückzahlungsbeträge erlassen. Fällige Rückzahlungsforderungen können gegen noch ausstehende Restforderungen, soweit die Aufrechnung gesetzlich zulässig ist, aufgerechnet werden."

Am 01. und 02.06.2012 sowie vom 04. bis 06.06.2012 nahm der Kläger an einer CAD-Schulung teil, wofür ihm die Beklagte 253,28 EUR und 262,15 EUR netto vom Julilohn abgezogen hat. Weiterhin hat die Beklagte 168,75 EUR abgezogen für die Teilnahme am 1. Deutschen Reparaturtag am 26.09.2012 sowie 576,00 EUR für eine Fortbildung zur Kanalnetzberechnung am 15.10.2012.

Der Kläger hat vorgetragen,

nach seiner Auffassung sei die vertragliche Rückzahlungsvereinbarung unwirksam. Die Dauer der Fortbildung stehe nicht in angemessenem Verhältnis zur weiteren Bindung eines Arbeitsverhältnisses. Die Grenzen, die insoweit zu setzen seien, würden in der Regel nicht berücksichtigt. Zudem habe die Beklagte bei den Lohnabzügen die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.260,18 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Fortbildungsveranstaltungen seien in erster Linie dem Kläger zu Gute ge-kommen. Falls sie sich nicht auf die Rückzahlungsvereinbarung berufen könne, habe sie Entgeltfortzahlungskosten und Fahrtkosten für die Fortbildungsmaß-nahmen letztlich umsonst aufgewendet.

Das Arbeitsgericht Trier hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 20.02.2014    - 3 Ca 1475/13 - verurteilt, an den Kläger 1.260,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 39 bis 42 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 20.03.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 16.04.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 19.05.2014 beim Landes-arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Voraussetzungen des § 16 Satz 2 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien seien vorliegend erfüllt, weil der im Sinne dieser Regelung einschlägige Beendigungstatbestand der Arbeitnehmerkündigung unstreitig gegeben sei. Da die Beklagte dem Kläger - unstreitig - keinen (wichtigen) Grund zu dieser Eigenkündigung gegeben habe, der Kläger vielmehr nur aus eigenem Interesse und zum eigenen Nutzen sein Arbeitsverhältnis beendet habe, sei die Beklagte berechtigt, die von ihr letztlich nutzlos bezahlten Kosten der Fortbildung des Klägers von ihm zurückzufordern. Auch halte sich die Beklagte hinsichtlich der Höhe der als Rückforderung vorgenommenen Einbehalte im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Bindungsregelung und damit des rechtlich Zulässigen. Schließlich seien die Lehrgangskosten nicht nur dann zurückzuerstatten, wenn ausschließlich der Arbeitnehmer von den durchgeführten Maßnahmen profitiere. Ausreichend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer zumindest auch einen eigenen Nutzen für sein späteres berufliches Fortkommen aus den vom Arbeitgeber bezahlten Lehr-gängen und Fortbildungen ziehe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend ge-geben.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2014 (Bl. 64 bis 66 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.02.2014, Aktenzeichen    3 Ca 1475/13, der Beklagten zugestellt am 20.03.2014, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die vorliegende formularmäßige Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten benachteilige ihn schon deshalb, weil die Verpflichtung für jeden Fall der Eigenkündigung vorgesehen sei, ohne die Kündigung des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen seien. In diesem Fall ergebe sich eine Rückzahlungsverpflichtung auch nicht nach Maßgabe der  §§ 812 ff. BGB. Weiterhin benachteilige die zweijährige Bindungsfrist den Kläger unangemessen. Schließlich handele es sich überwiegend um Inhouse-Weiterbildungen, so dass eine Umlage der Kosten auf den Kläger ohnehin nicht in Betracht komme. Hätte der Kläger nämlich nicht an den Seminaren teilgenommen, hätte die Beklagte dieselben Kosten zu tragen gehabt.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26.05.2014 (Bl. 74 d. A.) Bezug ge-nommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2014.

Entscheidungsgründe

I.  Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.  Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers voll umfänglich begründet ist. Demgegenüber stehen der Beklagten keine aufrechenbaren Ansprüche zu, so dass die Berufung der Beklagten voll umfänglich unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte sich gegenüber den unstreitigen Entgeltansprüchen des Klägers nicht auf § 16 Satz 2 des Arbeitsvertrages stützen kann. Danach ist der Arbeitnehmer zwar zur Zurückzahlung von Lehrgangskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Allerdings ist insoweit davon auszugehen, dass eine Klausel den Arbeitnehmer dann im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, ,wenn er mit den Kosten auch in Fällen belastet würde, in denen die Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht seinem Verantwortungs- und Risikobereich zuzuordnen sind, sondern dem des Arbeitgebers. Eine Rückzahlungsklausel, die nicht danach differenziert, wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist und eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers auch dann vorsieht, wenn dieser wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers zur Eigenkündigung "berechtigt" wäre, ist folglich insgesamt unwirksam. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob vorliegend ein solcher Lebenssachverhalt gegeben ist. Denn die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB führt als ex-ante-Kontrolle schon dann zur Unwirksamkeit der Klausel, wenn sie auch nur in einer der insgesamt von der Klausel erfassten denkbaren Fallgestaltungen unangemessen wäre, also insbesondere auch unabhängig davon, ob sich diese im konkreten Einzelfall dann auch tatsächlich verwirklicht hat oder nicht (BAG 04.03.2004, NZA 2004, 727; 11.04.2006, NZA 2006, 1149; 19.01.2011, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 15; 14.09.2011 NZA 20121, 81; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2014, Kap. 1, Rn. 748; Kap. 9, Rn. 251 ff.).

Diese Voraussetzungen sind mit dem Arbeitsgericht vorliegend zu bejahen. Denn alleinige Voraussetzung für die Rückzahlung der Lehrgangskosten ist nach § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrages die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, ohne dass dabei nach Gründen oder einem Verantwortungsbereich differenziert wird. Die Regelung ist daher insgesamt unwirksam.

Gleiches gilt für § 16 Satz 3 des Arbeitsvertrages, nachdem für jeweils 6 Beschäftigungsmonate nach Ende des Lehrganges ¼ der Lehrgangskosten erlassen wird. Dies hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung angenommen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 41, 42 d. A.) Bezug genommen.

Hinzu kommt, dass unwirksam auch eine Klausel ist, die den Arbeitnehmer mit Ausbildungskosten belastet, obwohl er durch die Ausbildung keinen beruflichen Vorteil erlangt. Das liegt ohnehin jedenfalls nahe bei kurzfristigen Schulungen, in denen Kenntnisse erworben werden, die unmittelbar der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit dienen (vgl. BAG 11.04.2006, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 13; 15.09.2009 EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13; vgl.           Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 9, Rn. 251).

Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ge-schäftsführer der Beklagten im Kammertermin den Tatsachenvortrag der Beklagten, primär habe der Kläger von den Fortbildungen profitiert, nicht nur nicht bestätigt hat, sondern gegenteilig vorgetragen und erläutert hat, dass Absolventen mit Masterabschluss die speziellen im Betrieb der Beklagten notwendigen Kenntnisse noch überhaupt nicht mitbrächten und deswegen eine Schulung für die ent-sprechenden Softwareprogramme gerade erforderlich sei. Damit mag der Kläger seine Qualifikation durch den Besuch der Fortbildungen erhöht haben, was Sinn und Zweck einer Fortbildung ist. Einen insoweit auf dem Arbeitsmarkt verwert-baren zusätzlichen Vorteil hat er aber dadurch erkennbar nicht erlangt.

Schließlich liegt vorliegend auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des   § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Denn dem genügt eine Klausel über die Erstattung von Fortbildungskosten nur dann, wenn die durch die Fortbildung entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bezeichnet sind. Dazu müssen zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten benannt werden. Ist eine Rückzahlungsklausel wegen Ver-stoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, bleibt die Fortbildungsvereinbarung im Übrigen zwar wirksam; in einem solchen Fall scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klauselverwenders nach § 812 ff. BGB dagegen regelmäßig aus (BAG 21.08.2012 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 88; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 1, Rn. 748).

Vorliegend sind im schriftlich abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag weder die durch die Fortbildung entstehenden Kosten dem Grunde noch der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bezeichnet. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, um welche Bildungsmaßnahmen es sich überhaupt handeln soll, in welchem zeitlichen Rahmen und verbunden mit welchen Kosten, fehlen vollständig.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten verständlich - deutlich, dass die Beklagte die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, dem die Kammer folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.



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