Arbeitsgericht Hamburg

Urteil vom - Az: 27 Ca 184/13

Feiertagsvergütung und Urlaubsentgelt während eines Warnstreiks

1. Die Streikteilnahme an einzelnen Streiktagen während eines Warnstreiks bedarf der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Arbeitnehmers.

2. Eine Streikteilnahme an einzelnen Streiktagen während eines Warnstreiks kann auch dann nicht unterstellt werden, wenn der Arbeitnehmer an anderen Streiktagen am Streik teilgenommen hat und die einzelnen Streiks beendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer vom Streik distanziert.

3. Ist ein Arbeitnehmer erkrankt oder befindet er sich im Urlaub und ruft die Gewerkschaft zum Streik auf, bedarf die Teilnahme am Warnstreik der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Arbeitnehmers.
(Leitsätze des Gerichts)

(4.) Erklärt der Arbeitnehmer hingegen nicht die Teilnahme am Streik, so stehen ihm Lohnansprüche für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit sowie seines Urlaubs zu.
Endet ein Streik vor einem Feiertag, sodass die Arbeit an dem Feiertag selbst nicht infolge des Streiks ausfällt, so haben Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsvergütung.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 391,40 brutto zzgl. 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab 16.03.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 228,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 16.04.2013 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 619,40 festgesetzt.

5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Feiertagsvergütung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Verpackungen herstellt. Sie beschäftigt ca. 200 Mitarbeiter. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Bei einer fünf-Tagewoche beträgt die werktägliche Arbeitszeit der Klägerin acht Stunden. Ihr Stundenlohn beläuft sich auf € 9,50 brutto. Das Gehalt wird bis zur Mitte des Folgemonats abgerechnet und ausgezahlt.

In den Jahren 2012 und 2013 kam es zu mehreren Streikmaßnahmen der Gewerkschaft I., an denen sich ca. die Hälfte der Belegschaft beteiligte einschließlich der Klägerin. Ab dem 01.11.2012 rief die Gewerkschaft zu einem unbefristeten Streik auf, an dem die Klägerin teilnahm. Der Streik wurde mit Ablauf des 23.01.2013 beendet. Ab dem 24.01.2013 wurde der Arbeitskampf in Form eines Wellenstreiks geführt. Die Gewerkschaft rief jeweils an einzelnen Tagen kurzfristig zur Arbeitsniederlegung auf. Das Streikende wurde der Beklagten von der Gewerkschaft jeweils mitgeteilt. Laut Streikinfo der I. vom 09.08.2013 ist der Streik mit einem an diesem Tag erzielten Verhandlungsergebnis beendet worden.

Die Klägerin beteiligte sich aktiv an den Streikmaßnahmen sowohl während des unbefristeten Streiks als auch während des Wellenstreiks, soweit sie nicht im Urlaub bzw. arbeitsunfähig erkrankt war.

Die Klägerin war im Februar 2013 vom 04.02. bis zum 15.02.2013 in einem von der Beklagten bewilligten Urlaub. Die Gewerkschaft rief für die Zeit vom 01.02 bis zum 07.02.2013 zum Streik auf. Die Klägerin nahm am 01.02.2013 am Streik teil. Nach ihrem Urlaub arbeitete die Klägerin zunächst wieder am 18.02. und 19.02.2013. Nach zwei Streiktagen am 20.02. und 21.02.2013 arbeitete die Klägerin am Freitag, den 22.02.2013. Vom 25.02. bis zum 28.02.2013 war die Klägerin erneut arbeitsunfähig erkrankt. Die Gewerkschaft rief für den 26.02.2013 zum Streik auf.

Im März 2013 war die Klägerin vom 18.03. bis zum 28.03.2013 arbeitsunfähig erkrankt. Die Gewerkschaft rief für den 21.03. und den 28.03.2013 zu einem Streik auf. Am 29.03.2013 war Karfreitag, am 01.04.2013 Ostermontag. Am 02.04.2013 arbeitete die Klägerin.

Die Beklagte zahlte für die Tage, an denen die Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hatte, kein Urlaubsentgelt und keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für Karfreitag zahlte die Beklagte ebenfalls kein Entgelt. Weiterhin vergütete die Beklagte die Urlaubs- und Krankheitstage zunächst nur mit jeweils 7,8 Stunden, zahlte jedoch nach Rechtshängigkeit € 5,70 an die Klägerin.

Der Kläger trägt vor, dass sie Anspruch auf Urlaubsentgelt sowie Entgeltfortzahlung hat. Als die Gewerkschaft an einzelnen Tagen Streikmaßnahmen durchgeführt hat, sei die Klägerin bereits im Urlaub bzw. arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Am Streik habe sie sich nicht beteiligt. Auch wenn sie sich nie vom Streik distanziert habe, sei auch beim Wellenstreik die ausdrückliche oder konkludente Erklärung erforderlich, dass an einzelnen Streikmaßnahmen teilgenommen werde. Jede Streikwelle sei als gesonderte Kampfmaßnahme zu betrachten. Vor den Feiertagen habe die Klägerin an dem Streik nicht teilgenommen, sodass ihr auch für Karfreitag Entgeltzahlung zustehe. Im Übrigen habe die Gewerkschaft für die einzelnen Streiktage jeweils gesonderte Streikbeschlüsse gefasst und zum Streik aufgerufen.

Nachdem der Antrag zu 1. in Höhe von € 5,70 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, beantragt die Klägerin zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 391,40 brutto zzgl. 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab 16.03.2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 228,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 16.04.2013 zu zahlen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin an allen Tagen des Streiks teilgenommen habe, wenn die Gewerkschaft hierzu aufgerufen habe. Die Gewerkschaft habe ihren Erzwingungsstreik nicht beendet, sondern lediglich die Taktik umgestellt. Insofern habe es sich um einen fortwährenden Arbeitskampf gehandelt, von dem sich die Klägerin nicht losgesagt habe. Die Klägerin sei aufgrund ihres Verhaltens damit als aktive Streikteilnehmerin anzusehen gewesen, die sich auch zur Teilnahme am Wellenstreik bekannt habe. Da sich die Klägerin bereits vor dem Urlaubsantritt bzw. der Arbeitsunfähigkeit für die Streikteilnahme entschieden habe, bestehe kein Anspruch auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung an den Tagen, an denen im Betrieb gestreikt worden sei. Der Urlaub könne zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Die Kampfparität werde durch einen etwaigen Verfall nicht beeinträchtigt. Die Arbeitsunfähigkeit müsse die einzige Ursache für die fehlende Arbeitsleistung sein, was bei einer Streikteilnahme nicht der Fall sei. Hierbei handele es sich auch nicht um eine unzulässige hypothetische Annahme einer Streikteilnahme, da sich die Klägerin für die Teilnahme am Wellenstreik entschieden habe. Die Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG lasse eine solche hypothetische Betrachtung zu, da es sich um eine reale, nicht ganz fern liegende Ursache handele.

An den Feiertagen werde kein Entgelt geschuldet, da die Gewerkschaft am Gründonnerstag zwar zum Streik aufgerufen habe, jedoch ohne das Ende mitzuteilen. Die Gehaltsansprüche seien deshalb bis zur Beendigung des Streiks suspendiert.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat Anspruch auf Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Feiertagsvergütung im geltend gemachten Umfang.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Urlaubsentgelt für die Zeit vom 04.02. bis zum 07.02.2013 aus § 11 BUrlG. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass an diesen Tagen der Betrieb der Beklagten bestreikt wurde und die Klägerin an anderen Tagen an dem von der Gewerkschaft ausgerufenen Wellenstreik teilgenommen hat.

a. Die Klägerin hat unstreitig für die vorgenannten Tage Urlaub beantragt, den die Beklagte auch bewilligt hat. Dementsprechend hatte der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG.

b. Dem Anspruch der Klägerin auf Urlaubsentgelt steht nicht entgegen, dass an diesem Tagen die Gewerkschaft im Rahmen eines Wellenstreiks zu Streiks aufgerufen hat. Der Umstand, dass sich die Klägerin zunächst am Erzwingungsstreik und anschließend an sämtlichen Tagen des Wellenstreiks, an denen sie nicht im Urlaub oder arbeitsunfähig erkrankt war, an Streikmaßnahmen beteiligt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung.

aa. Nimmt ein Arbeitnehmer an einem Streik teil, werden die Hauptleistungspflichten suspendiert. Damit verliert der Arbeitnehmer für die Zeit der Streikteilnahme seinen Entgeltanspruch. Die Streikteilnahme erfordert jedoch die Erklärung, dass der Arbeitnehmer am Streik teilnimmt. Diese Erklärung kann ausdrücklich erfolgen. In der Regel wird die Streikteilnahme konkludent dadurch erklärt, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 17). Nicht ausreichend ist hingegen der Aufruf einer Gewerkschaft zum Streik. Dieser Aufruf kann noch nicht bewirken, dass die Hauptpflichten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen suspendiert werden (BAG v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 22). Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist, die zu Streikmaßnahmen aufruft, reicht nicht aus, um zu unterstellen, dass der einzelne Arbeitnehmer am Streik teilnimmt. Die Gewerkschaft ist nicht befugt, für ihre Mitglieder - auch gegen deren Willen - die Streikteilnahme zu erklären und damit die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu suspendieren. Vielmehr bedarf die Streikteilnahme als Ausfluss der individuellen Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG einer konkreten Entscheidung, von dem Grundrecht in Form der Streikteilnahme Gebrauch zu machen. Sowohl der nichtorganisierte Arbeitnehmer als auch die Mitglieder der streikführenden Gewerkschaft sind dabei frei in der Entscheidung, an einem Streik teilzunehmen oder nicht (BAG v. 31.05.1988 - 1 AZR 589/86 -, juris Rn. 17).

Grundsätzlich ist es möglich, auch während des Urlaubs oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an einem Streik teilzunehmen (BAG v. 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 -, juris Rn. 27 ff.). In diesem Fällen bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitnehmers, ob er sich am Streik beteiligt. Dadurch, dass während des bewilligten Urlaubs der Betrieb bestreikt wird, wird ein angetretener Urlaub nicht unterbrochen (BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 12). Allein das Nichterscheinen eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz hat dementsprechend im Hinblick auf eine Streikteilnahme keinen Erklärungswert. Kommen mehrere Ursachen für die Nichtarbeit in Betracht, kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass sich der Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt (BAG v. 31.05.1988 - 1 AZR 589/86 -, juris Rn. 16). Ist dementsprechend die Arbeitspflicht bereits aus anderen Gründen suspendiert, wie dies beim Urlaub beispielsweise der Fall ist, bedarf die Streikteilnahme vielmehr einer ausdrücklichen Erklärung oder aber zumindest der Beteiligung am Streikgeschehen (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25). Auch durch die Teilnahme am Streikgeschehen, beispielsweise durch Streikpostenstehen, erklärt der Arbeitnehmer, dass er seine Arbeitskraft zurückbehält, um die mit dem Streik verfolgten Ziele zu unterstützten.

Eine hypothetische Betrachtung kann die tatsächliche oder konkludente Erklärung der Streikteilnahme nicht ersetzen (BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 12). Wie bereits ausgeführt, kann aus der bloßen Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht auf eine Streikbereitschaft oder Streikteilnahme geschlossen werden. Aber auch die Teilnahme an früheren Streikmaßnahmen lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sich ein Arbeitnehmer an allen Folgestreiks beteiligt, solange er sich nicht vom Streik distanziert. Es ist zwar zutreffend, dass ein Arbeitnehmer, der seine Streikteilnahme erklärt, auch die Beendigung der Teilnahme erklären muss (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 17; v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 23). Wurde der Streik jedoch beendet, bedarf der darauf folgende Streik wiederum der - ausdrücklichen oder konkludenten - Erklärung der Streikteilnahme.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch beim Wellenstreik. Beim Wellenstreik handelt es sich um einen Erzwingungsstreik. Kennzeichnend für den Wellenstreik ist, dass die Arbeitsniederlegung überraschend kommt und die Wiederaufnahme der Arbeit kurzfristig erfolgt (vgl. Treber, in: Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 15. Aufl. 2013, § 195 Rn. 29). Bei einem Wellenstreik bedarf es für jede einzelne Streikhandlung des Aufrufs der Gewerkschaft sowie der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung der Arbeitnehmer zur Streikteilnahme. Bei dem Wellenstreik handelt es sich zwar um ein Arbeitskampfgeschehen, das in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Denn die einzelnen Maßnahmen dienen einem einheitlichen tarifpolitischen Ziel. Insofern ist der Beklagten zuzustimmen, dass das Streikgeschehen nicht „atomisiert“ werden darf. Gleichwohl fehlt es bei einem Wellenstreik in Zeiten, für die nicht zum Streik aufgerufen ist, an einer Kampfmaßnahme der Arbeitnehmer, welcher sich der Arbeitgeber beispielsweise durch Nichtbeschäftigung beugen könnte (BAG v. 15.12.1998 - 1 AZR 289/98 -, juris Rn. 29). Dementsprechend haben Arbeitnehmer, die sich an einem Wellenstreik beteiligen, nach der Rechtsprechung des BAG das Recht, ihre Absichten bezüglich möglicher weiterer Arbeitsniederlegungen gegenüber dem Arbeitgeber zu verschweigen (BAG v. 12.11.1996 - 1 AZR 364/96 -, juris Rn. 48). Dieses Recht ergibt nur dann Sinn, wenn die Arbeitnehmer auch beim Wellenstreik nicht zwangsläufig für die Zukunft ihre Streikbereitschaft erklären, bis diese wiederrufen wird. Insofern folgt aus der vorgenannten Entscheidung, dass auch beim Wellenstreik die Streikteilnahme jeweils wieder neu - ausdrücklich oder konkludent - erklärt werden muss. Damit fügt sich die Rechtsprechung des BAG zur Teilnahme am Wellenstreik in die übrige Arbeitskampfdogmatik zum Erzwingungsstreik ein.

bb. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass die Klägerin Anspruch auf Urlaubsentgelt hat, auch wenn während des Urlaubs die Gewerkschaft an einzelnen Tagen zu Streiks aufgerufen hat.

Unstreitig hat die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent ihre Streikteilnahme für die Zeit vom 04.02. bis zum 07.02.2013 erklärt. An etwaigen Streikhandlungen hat sich die Klägerin nicht beteiligt. Die Teilnahme an allen anderen Streikhandlungen, zu denen die Gewerkschaft aufgerufen hat, kann die (konkludente) Erklärung zur Teilnahme an der konkreten Streikmaßnahme nicht ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn es sich wie vorliegend um einen Wellenstreik handelt und das Streikgeschehen durchaus im Zusammenhang betrachtet werden muss. Gleichwohl war die Erklärung der Teilnahme am einzelnen Streiktag nicht entbehrlich. Hypothetische Überlegungen müssen außer Betracht bleiben. Dies hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 01.10.1991 (1 AZR 147/91 -, juris) so gesehen, der eine mit dem hiesigen Fall vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde lag: Die Gewerkschaft hatte für den 12. bis 15.12.1989 und für den 15.01. bis 27.03.1990 zu einem Streik aufgerufen. Die Arbeitnehmerin beteiligte sich an dem ersten Streik. Vom 08.01. bis 26.01.1990 befand sie sich in einem vorher bewilligten Urlaub, in dem sie einen Unfall erlitt, sodass sich eine Phase der Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.02.1990 anschloss. Bei Beginn der zweiten Streikwelle befand sich die Arbeitnehmerin also bereits im Urlaub bzw. war in deren Verlauf arbeitsunfähig erkrankt. Nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit nahm sie bis zum Ende am Streik teil. Das BAG hat es in diesem Fall abgelehnt, allein aufgrund der Streikteilnahme vor dem Urlaub bzw. nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf eine etwaige Streikteilnahme während des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit zu schließen. Die rein hypothetische Überlegung, was hätte die Arbeitnehmerin gemacht, wenn sie nicht im Urlaub oder nicht arbeitsunfähig gewesen wäre, wird vom BAG zutreffend abgelehnt (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, juris Rn. 12). Diese Rechtsprechung ist zutreffend, da andernfalls die Erklärung der Streikteilnahme durch bloße Mutmaßungen ersetzt werden würde.

Der Einwand der Beklagten, der Erste Senat des BAG habe auf eine Entscheidung des Fünften Senats Bezug genommen, in der jedoch hypothetische Überlegungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen worden seien, vermag nicht zu überzeugen. Der Fünfte Senat des BAG hatte sich mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu befassen während eines Erziehungsurlaubs. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wurde abgelehnt mit der Begründung, weil auch ohne die Arbeitsunfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestanden hätte (BAG v. 22.06.1988 - 5 AZR 526/87 -, juris; ebenso bei der fehlenden Leistungswilligkeit BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17). Bei der Entgeltfortzahlung hat das BAG jedoch gerade nicht die Berücksichtigung hypothetischer Sachverhalte zugelassen. Vielmehr stand der alternative Sachverhalt, aufgrund dessen eine Lohnzahlung nicht verlangt werden konnte, bereits fest. Die erkrankte Arbeitnehmerin befand sich unstreitig im Erziehungsurlaub bzw. war bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit leistungsunwillig. Das BAG hat lediglich den feststehenden alternativen Sachverhalt berücksichtigt. Dementsprechend hat das BAG davon gesprochen, dass es sich „um reale Ursachen gehandelt haben (muss), die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind“ (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17). Dies ist mit der hypothetischen Streikteilnahme nicht vergleichbar, bei der es gerade an einer „realen Ursache“ fehlt. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung der Streikteilnahme. Eine solche lag nicht vor. Wäre die Klägerin nicht im Urlaub oder arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hätte sie mangels gegenteiliger Erklärung - das ist hier der Alternativsachverhalt - gearbeitet und damit Entgeltansprüche gehabt.

Vorliegend hat sich die Arbeitnehmerin zwar am Freitag, den 01.02.2013 an dem Streik beteiligt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie sich auch ab Montag, den 04.02.2013 weiterhin am Streik beteiligt hat. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob ein bewilligter Urlaub durch die einseitig erklärte Streikteilnahme überhaupt widerrufen werden kann (offen gelassen in BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 11; v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 27). Jedenfalls hätte es einer ausdrücklichen Erklärung der Klägerin oder aber zumindest eines Verhaltens mit Erklärungswert bedurft, um während des bewilligten Urlaubs zu streiken. Wollte man mit der Beklagten annehmen, dass ein Arbeitnehmer durch die Teilnahme am Wellenstreik erklärt, auch an künftigen Arbeitsniederlegungen teilzunehmen, muss der Antrag eines nicht streikenden Arbeitnehmers während eines Wellenstreiks, wenn also weitere Streiktage nicht absehbar sind, so ausgelegt werden, dass er erklärt, im Urlaubszeitraum nicht zu streiken (anders BAG v. 24.09.1996 - 9 AZR 364/95 -, juris Rn. 30, während eines laufenden Streiks für den Antrag auf Urlaub während des Streiks). Dem bloßen Nichterscheinen am Arbeitsplatz während eines Urlaubs kann kein anderer Erklärungswert beigemessen werden, bloß weil die Gewerkschaft an einem einzelnen Tag zu einem Streik aufgerufen hat. Aus Sicht des Arbeitgebers ist bereits nicht erkennbar, ob die Klägerin überhaupt Kenntnis vom Streikaufruf hatte. Dies kann insbesondere bei ortsabwesenden Arbeitnehmern zweifelhaft sein. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Ortsabwesenheit ohnehin die Arbeit nicht wieder aufnehmen, wäre die Arbeitsleistung unmöglich. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung durch Streikteilnahme kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich bei einem Wellenstreik um ein umfassenderes und über einen längeren Zeitraum gestrecktes Kampfgeschehen handelt, kann dem Fernbleiben des Arbeitnehmers während des Urlaubs kein gesonderter Erklärungswert beigemessen werden.

cc. Auch Gesichtspunkte der Zumutbarkeit oder der Arbeitskampfparität stehen dem Entgeltanspruch der Klägerin nicht entgegen.

Zwar kann im Einzelfall unter Gesichtspunkten des Arbeitskampfrisikos dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitskraft unzumutbar sein, wenn er in Erwartung eines Arbeitskampfes, über dessen Beginn und Dauer er im Unklaren war, bestimmte Gegenmaßnahmen getroffen hat wie beispielsweise die Fremdvergabe von Aufträgen. In einem solchen Fall kann trotz Arbeitsbereitschaft der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer entfallen (vgl. BAG v. 12.11.1996 - 1 AZR 364/96 -, juris; Treber, in: Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 15. Aufl. 2013, § 195 Rn. 29 f.). Da die Klägerin vorliegend im Urlaub war, die Beklagte ohnehin nicht mit der Klägerin geplant hat, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung hiermit.

Auch die Arbeitskampfparität wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Klägerin Entgeltanspruch für ihren genehmigten Urlaub hat. Das Paritätsprinzip dient der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Die Tarifautonomie ist so auszugestalten, dass die Tarifvertragsparteien u.a. dazu in der Lage sind, wirksame Arbeitskämpfe zu führen. Es bezeichnet nach der Rechtsprechung des BAG zumindest eine Grenze, die bei der gerichtlichen Ausgestaltung der Tarifautonomie nicht überschritten werden darf (BAG v. 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 -, juris Rn. 39 f.). Aus dem Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, dass das Kräftegleichgewicht zwischen der Beklagten und der streikführenden Gewerkschaft dadurch nachhaltig verschoben wird, wenn die Beklagte verpflichtet wird, Urlaubsentgelt oder auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Insbesondere wird die Streikkasse der Gewerkschaft hierdurch nicht in einem Maße entlastet, dass sich die Qualität oder Quantität der Arbeitskampfmaßnahmen deutlich verändern würde. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie wird nicht beeinträchtigt. Im Übrigen ist das Arbeitskampfmittel der Aussperrung in Erwägung zu ziehen, will der Arbeitgeber den Arbeitskampf auf nicht beteiligte Arbeitnehmer ausdehnen (vgl. BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 14). Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da es bereits an der Beeinträchtigung der Arbeitskampfparität fehlt.

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 3 EFZG für den 26.02.2013 sowie den 21.03. und den 28.03.2013.

Die Voraussetzungen des § 3 EFZG lagen unstreitig vor. Streitig ist allein, ob der von der Gewerkschaft ausgerufene Warnstreik für diese Tage dem Entgeltfortzahlungsanspruch entgegensteht. Dies ist nicht der Fall.

Grundsätzlich besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für den Arbeitsausfall ist (sog. Monokausalität). Fehlt es beispielsweise an der Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers, führt eine Erkrankung nicht zu Entgeltansprüchen (BAG v. 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17). Auch die Teilnahme an einem Streik schließt die Ansprüche nach § 3 EFZG aus (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

Voraussetzung der Teilnahme an einem Streik ist die ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitnehmers, die Arbeit niederzulegen. Die Klägerin hat ihre Streikteilnahme nicht während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit erklärt. Unstreitig hat die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent durch aktive Teilnahme an Streikmaßnahmen z.B. durch Streikpostenstehen erklärt, sie werde trotz Arbeitsunfähigkeit am Streik teilnehmen. Auch aus den sonstigen Umständen kann nicht auf eine Streikteilnahme geschlossen werden. Die Klägerin war jeweils vor den Streiktagen bereits arbeitsunfähig erkrankt und ist - auch aus Sicht der Beklagten zu Recht - der Arbeit ferngeblieben, als die Gewerkschaft zu Streiks aufgerufen hat. Stand die Befreiung von der Arbeitspflicht aus anderen Gründen bereits vor Beginn des Streiks fest, entfällt ein Lohnfortzahlungsanspruch nur dann, wenn der Arbeitnehmer erklärt, dass er sich auch während dieser Zeiten am Streik beteilige. Allein darin, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, kann in diesen Fällen aber nicht die konkludente Erklärung gesehen werden, er beteilige sich am Streik (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

Auch die Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um einen Wellenstreik handelte, führt zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts. Insofern gelten die zum Urlaub gemachten Ausführungen entsprechend. Bei einem Wellenstreik kann nicht auf die individuelle Erklärung des Arbeitnehmers verzichtet werden, an der konkreten Streikmaßnahme teilzunehmen. An einer solchen Erklärung fehlt es vorliegend.

3. Die Klägerin hat Anspruch auf Feiertagsvergütung für den 29.03.2013 (Karfreitag). Der Anspruch folgt aus § 2 EFZG.

Dem Anspruch der Klägerin auf Feiertagsvergütung steht nicht entgegen, dass die Gewerkschaft für den 28.03.2013 (Gründonnerstag) zum Streik aufgerufen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Arbeit nur dann im Sinne dieser Vorschrift „infolge“ eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist. Dagegen entsteht der Anspruch nicht, wenn die Arbeit auch aus anderen Gründen ausgefallen ist, z.B. wegen eines Arbeitskampfs. Fällt ein gesetzlicher Feiertag in die Zeit eines Streiks, so ist der Arbeitsausfall an diesem Feiertag durch den Arbeitskampf verursacht, ein Anspruch auf Feiertagslohnzahlung besteht nicht. Andererseits muss Feiertagslohn gezahlt werden, wenn der Arbeitskampf unmittelbar vor dem Feiertag endet oder sich unmittelbar an ihn anschließt. In beiden Fällen ist als einzige Ursache für den Arbeitsausfall der gesetzliche Feiertag anzusehen (BAG v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 20).

Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Gewerkschaft die Beendigung ihres Streiks erklärt hat, wie die Klägerin vorgetragen hat, oder ob die Beklagte davon ausgehen musste, dass der Streik während der Feiertage noch andauern sollte (zur Frage, ob die Erklärung der Beendigung eines Streiks für die Feiertag überhaupt beachtlich ist vgl. BAG v. 01.03.1995 - 1 AZR 786/94 -, juris Rn. 23). An der Fortdauer des Streiks bestehen deshalb Zweifel, weil die Beklagte jedenfalls für den Dienstag nach Ostern die Arbeitnehmer eingesetzt hat. Dass sie davon ausgegangen ist, dass der Streik mangels Erklärung zur Beendigung unbegrenzt fortdauern sollte, ist nicht ersichtlich. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Die Klägerin war vom 18.03. bis zum 28.03.2013 arbeitsunfähig erkrankt. Wie bereits festgestellt, hat sie sich am 28.03.2013 nicht an dem Streik beteiligt. Da sich die Klägerin am Gründonnerstag nicht am Streik beteiligt hat, kann auch nicht auf eine etwaige Streikbeteiligung am Karfreitag geschlossen werden. Für die Feiertage kann nichts anderes gelten als für die Werktage. Aus diesem Grund war davon auszugehen, dass die Feiertage die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen sind.

4. Im Übrigen schuldet die Beklagte der Klägerin für die sechs Urlaubstage vom 08.02. bis zum 15.02.2013 die Vergütung für jeweils weitere 0,2 Stunden pro Tag, mithin € 11,40. Der Anspruch folgt aus § 11 BUrlG. Die Beklagte hat für diese Tage lediglich 7,8 Stunden pro Tag abgerechnet, statt der arbeitsvertraglich geschuldeten acht Stunden.

5. Die Höhe der Ansprüche der Klägerin beläuft sich unstreitig auf die Vergütung von acht Stunden pro Arbeitstag. Der Stundenlohn der Klägerin belief sich an den streitgegenständlichen Tagen auf € 9,50 brutto, sodass sowohl die Urlaubstage als auch die Feiertage und die Tage der Arbeitsunfähigkeit jeweils mit € 76,00 brutto zu vergüten waren, was zwischen den Parteien unstreitig war.

Die geltend gemachten Zinsen werden im titulierten Umfange geschuldet gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Zahlungsansprüche waren jeweils zum 15. des Folgemonats fällig, sodass Verzug am 16. eintrat.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Beklagte die Kosten zu tragen. Nach § 91a ZPO entscheidet das Gericht im Falle der Erledigung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Klage wurde teilweise für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit der Klage einen Teil der Vergütung bezahlt hat. Insofern entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten auch für den erledigten Teil aufzuerlegen.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf den Vorschriften der § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO.

Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Die in diesem Verfahren entschiedene Rechtsfrage ist maßgeblich für zahlreiche gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten, die beim Arbeitsgericht Hamburg anhängig sind. Im Übrigen hat sich das BAG mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, inwiefern während eines Wellenstreiks Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten sind, bislang noch nicht in einer Konstellation wie der vorliegenden befasst. Soweit der Beklagten für den erledigten Teil die Kosten auferlegt wurden, ist die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO analog nicht gegeben, da der Streitwert der Hauptsache insofern € 600,00 nicht übersteigt (§ 91a Abs. 2 S. 2 iVm § 511 ZPO),



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