Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 1 Sa 490/16

Die Rückgabe von Arbeitsmitteln darf nicht aufgrund vertraglicher Ausschlussklausel verweigert werden

1. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel steht dem Herausgabeverlangen des Arbeitgebers bezüglich von Arbeitsmitteln nicht entgegen.

2 .Die in § 1 Abs. 6 Satz 1, 2 FPersV normierte Aufzeichnungspflicht eines Berufskraftfahrers besteht im öffentlichen Interesse und gibt dem Arbeitgeber keinen einklagbaren Anspruch auf nachträgliche Anfertigung solcher Aufzeichnungen.
(Leitsätze des Gerichts)

(3.) Ein Arbeitnehmer kann kein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsmitteln wegen noch ausstehenden Arbeitslohns/Entgeltfortzahlungsanspruchs geltend machen, wenn er den Besitz an den Arbeitsmitteln durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Verbotene Eigenmacht liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsmittel (hier: ein Smartphone) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt. Dadurch schwingt er sich vom Besitzdiener zum Eigenbesitzer auf.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Tenor

I. Auf die Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2016, Az.: 4 Ca 3939/15, teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger für Oktober 2015 1.530,00 EUR brutto abzüglich von 1.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.11.2015 zu zahlen

b) an den Kläger für November 2015 1.606,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2015 zu zahlen

c) dem Kläger eine Bescheinigung gem. § 312 SGB III zu erteilen

d) dem Kläger eine Lohnabrechnung für Oktober 2015 zu erteilen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten ein Mobiltelefon IPhone 4 mit der IMEI 000000000000000 herauszugeben.

4. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 55% und der Kläger zu 45%.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers, die Erteilung von Lohnabrechnungen und Arbeitspapieren sowie über die widerklagend geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe eines Diensthandys nebst Zubehör und auf Übermittlung von Aufstellungen zu Lenk- und Arbeitszeiten des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Transportunternehmen, auf der Grundlage des unter dem 23.03.2015 geschlossenen Arbeitsvertrages als LKW-Fahrer/Fahrer beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (nachfolgend abgekürzt: AV) enthält hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fragen die nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen:

§ 4 Vergütung/Sonderzahlungen

Der Arbeitnehmer erhält in Verbindung der 50 Stunden/Woche eine Bruttovergütung von 8,50 EUR/Stunde, zuzüglich der gesetzlichen Tagesspesen. Die Vergütung ist jeweils zum 10. des Folgemonats fällig. […]

§ 5 Urlaub

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub, bei einer 5 Tage Woche. Die Lage des Urlaubs ist mit der Firma abzustimmen.

§ 9 Ausschlussklausel

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.

Für weitere Einzelheiten des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags wird auf Bl. 13-17 der Akte Bezug genommen.

Für den Monat April 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Lohnabrechnung über 1.700,00 EUR brutto (Bl. 78 der Akte). Auf der Grundlage einer „Zusatzvereinbarung“ vom 11.05.2015 (Bl. 41 der Akte) überließ der Beklagte dem Kläger ein iPhone 4 einschließlich einer transparenten Hülle, eines Ladekabels, eines Netzsteckers mit 220 V sowie eines Netzsteckers für das Auto.

Seine Aufgabe als Fahrer beim Beklagten bestand in dem Führen von Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, unter anderem solchen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger und Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t betrug. Bei Fahrten mit den vorgenannten Fahrzeugen war der Kläger als Fahrzeugführer verpflichtet, Aufzeichnungen unter anderem zu seinen Lenk- und Arbeitszeiten zu machen. Die hierzu notwendigen Dokumentationsbögen waren in den Fahrzeugen des Beklagten in ausreichender Anzahl vorhanden.

Im Oktober 2015 sowie in der Zeit vom 02.11.2015 bis einschließlich 04.11.2015 war der Kläger für den Beklagten tätig. Der genaue Umfang seiner Arbeitsleistung und deren Verteilung bleiben zwischen den Parteien indes umstritten. Unstreitig unternahm der Kläger allerdings in dem streitgegenständlichen Zeitraum mit den zuvor näher beschriebenen Fahrzeugen Zustellfahrten für die Firma T., einem Kunden des Beklagten.

Hierzu begab sich der Kläger morgens zum Betriebsgelände der Firma T., wo die Fahrzeuge des Beklagten abgestellt waren. Die Tourenpläne für den Tag erhielt er von den Disponenten der Firma T., die diese auch erstellten. Während der Fahrten führte der Kläger stets einen Scanner mit sich, der unter anderem verwendet wurde, wenn einzelne Pakete an Kunden ausgeliefert wurden. Nach Erledigung der Tagestouren kehrte der Kläger zurück zum Betriebsgelände der Firma T., wo er das genutzte Fahrzeug abstellte und den Scanner abgab.

Vom 05.11.2015 bis zum 30.11.2015 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Lohn- oder Entgeltfortzahlungen erhielt er für den gesamten Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.11.2015 (zunächst) nicht.

Mit anwaltlichen Mahnschreiben vom 12.11.2015 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des für Oktober 2015 aushaftenden Nettogehalts auf. Nachdem der Beklagte nicht zahlte, erließ das Arbeitsgericht Koblenz auf Antrag des Klägers unter dem 18.11.2015 (Az. 4 Ga 63/15) in einem einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Beschluss, mit dem der Beklagte zur Zahlung eines Notbedarfsentgelts in Höhe von 1.000,00 EUR netto verpflichtet wurde. Daraufhin zahlte der Beklagte Ende November 2015 einen Nettobetrag in Höhe von 1.000,00 EUR an den Kläger.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete durch arbeitnehmerseitige Kündigung vom 13.11.2015 zum 30.11.2015.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

der Beklagte schulde ihm für die Monate Oktober und November 2015 noch Arbeitslohn/Entgeltfortzahlung jeweils in Höhe von jedenfalls 1.700,00 EUR. Arbeitsvertraglich sei zwar bei einer 50-Stundenwoche eine Entlohnung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde vereinbart worden. Bereits in der Entgeltabrechnung 4/2015 sei sein Lohnanspruch allerdings als Festlohn bezeichnet worden. Diesen Festbetrag in Höhe von 1.700,00 EUR brutto habe er über mehrere Monate durchgängig bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Daraus folge, dass ihm mindestens 1.700,00 EUR pro Monat zustünden, ohne dass es darauf ankomme, wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet habe.

Unabhängig davon habe er im Oktober 2015 aber auch mindestens 200 Stunden gearbeitet. An allen Arbeitstagen seien dies im Schnitt 9 Stunden. Lediglich am 12.10.2015 und am 13.10.2015 habe er seine kranken Kinder betreuen müssen. Mit der Zahlung von 1.000,00 EUR auf das Oktobergehalt habe der Beklagte dieses dem Grunde nach auch anerkannt.

Die im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 9 AV verfallen. Im Übrigen aber habe er den Anspruch bereits gemäß § 362 BGB erfüllt. Die Arbeitszeiten mit den Eintragungen zu den von ihm durchgeführten Fahrten und Arbeitszeiten habe er dem Beklagten Anfang November 2015 in den Briefkasten in der S-straße 000 in Koblenz geworfen. Er bestreite insoweit, dass der Sachvortrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 15.01.2016, wonach dieser seine Aufzeichnungen zur Arbeitszeit für Oktober 2015 zwar verspätet, aber im Ergebnis erhalten habe, auf einem Versehen beruhe.

Insgesamt habe für ihn kein Anlass bestanden, sich seine Arbeitszeiten zu merken. Auch insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte seinen Gehaltsanspruch durch die Zahlung auf das Oktobergehalt 2015 anerkannt habe und er zunächst vorgetragen habe, die Aufzeichnungen zur Arbeitszeit (verspätet) erhalten zu haben. Es sei ihm auch nicht möglich, sich an die konkreten Arbeitszeiten zu erinnern. Sämtliche Zeitwerte, die näheren Aufschluss über seine Arbeitszeiten geben könnten, lägen bei der Firma T. vor, die über die während der Einsatzfahrten verwendeten Scanner Kenntnis von seinen Zeiten und Kilometerständen habe. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände sei der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auch treuwidrig.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.700,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.11.2015 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm Lohnabrechnungen für die Monate März bis einschließlich Oktober 2015 zu erteilen.

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1.700,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2015 zu zahlen.

4. den Beklagten zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung für den Monat November 2015 zu erteilen.

5. den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat im Wege der Widerklage weiterhin beantragt,

1. den Kläger zu verurteilen, ihm das Mobiltelefon iPhone 4 mit der IMEI 000000000000000 samt transparenter Hülle, Ladekabel, Netzstecker für eine 220 V-Dose und Netzstecker Auto herauszugeben.

2. den Kläger zu verurteilen, ihm für den Monat Oktober 2015 Aufstellungen seiner Arbeitszeiten zu übermitteln, in welchen Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten angegeben werden, die für jeden Tag getrennt gefertigt sind und Vor- und Nachnamen, Datum, amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, Ort des Fahrtbeginns, Ort des Fahrtendes sowie Kilometerstand der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende enthalten.

Der Kläger hat insoweit erstinstanzlich beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,

die seitens des Klägers geltend gemachten Lohnansprüche seien nicht nachvollziehbar. Arbeitsvertraglich sei eine Zahlung pro Stunde vereinbart worden. Für Oktober 2015 sei allerdings nicht nachvollziehbar, wie viele Stunden der Kläger tatsächlich gearbeitet habe. Soweit der Kläger vortrage, er habe mindestens 200 Stunden gearbeitet, sei dies nicht ausreichend substantiiert. Es bedürfte vielmehr einer Aufstellung, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet habe. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht.

Der Kläger verfüge noch über eine Fahrerkarte, die ausgelesen werden könne, so dass die Lenkzeiten genau ermittelt werden könnten. Der Kläger verweigere allerdings deren Auslesen. Im Übrigen sei er aber gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1, 2 FPersV verpflichtet, Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten und Fahrtunterbrechungen täglich aufzuzeichnen. Entgegen seiner gemäß § 1 Abs. 6 Satz 6 FPersV bestehenden Verpflichtung, habe er ihm diese Aufzeichnungen nicht unverzüglich nach Ende der Mitführungspflicht ausgehändigt. Er sei auf diese Aufzeichnungen allerdings wegen der für ihn bestehenden Dokumentationspflichten angewiesen.

Soweit er zunächst schriftsätzlich vorgetragen habe, der Beklagte habe die Stundennachweise für den Monat Oktober 2015 vom Beklagten erhalten, habe es sich um ein Versehen gehandelt. Ihm seien lediglich die Nachweise für November 2015 zugegangen. Der Anspruch auf Übergabe der Aufzeichnungen könne keinesfalls nach § 9 AV verfallen sein, da es sich um einen unabdingbaren Anspruch handele, der ihm im öffentlichen Interesse zustehe. Dies zeige nicht zuletzt, dass die Nichterfüllung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 FPersV als Ordnungswidrigkeit eingestuft werde. Der Anspruch folgte auch nicht „aus dem Arbeitsverhältnis“.

Die einzelnen Scanwerte der Firma T. seien ihm nicht bekannt. Er benötige diese insbesondere nicht für Abrechnungen mit der Firma T., da insoweit Abrechnungspauschalen vereinbart seien. Die Zahlung für Oktober 2015 könne keinesfalls als Anerkenntnis ausgelegt werden, da sie auf die einstweilige Verfügung hin erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2016, 4 Ca 490/16 (Bl. 116-121 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger 1.457,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zu zahlen sowie eine Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2015 und eine Bescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat in der Urteilsbegründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von 1.457,14 EUR auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zu. Da der Kläger unstreitig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe er für die Zeit vom 05.11.2015 bis zum 30.11.2015, d.h. für 18 von 21 Arbeitstagen einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dieser sei ausgehend von einem Vergütungsanspruch in Höhe von 1.700,00 EUR brutto zu berechnen.

Für die Zeiträume Oktober 2015 sowie vom 02.11.2015 bis 04.11.2015 sei der geltend gemachte Anspruch auf Lohnzahlung unbegründet. Der Kläger habe seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Kläger habe nämlich nicht nach Tag und Uhrzeit unter Angabe von Beginn und Ende der Pausen dargelegt, in welchem Umfang er die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe. Die pauschale Behauptung, im Oktober 2015 mindestens 200 Stunden bzw. 9 Stunden täglich gearbeitet zu haben, werde den Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.04.2012, 5 AZR 248/11) an einen substantiierten Vortrag stelle, nicht gerecht. Weder Gericht noch Klagegegner könnten nachvollziehen, ob der vom Kläger behauptete Stundensaldo rechnerisch richtig sei. Nichts anderes folge daraus, dass zwischen den Parteien ein Festlohn in Höhe von 1.700,00 EUR brutto vereinbart worden sei. Aus der Vereinbarung eines Festlohns folge jedenfalls nicht, dass die Zahlung unabhängig von der Erbringung einer Arbeitsleistung bestehen solle.

Der Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung bestehe gemäß § 312 SGB III. Der Kläger könne zuletzt auch für Oktober 2015 gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO eine Abrechnung verlangen. Weitere Lohnabrechnungen für die Monate März bis September 2015 sowie für November 2015 könne der Kläger demgegenüber nicht geltend machen. Da der Kläger nicht ausgeführt habe, dass er im März 2015 Lohnzahlungen erhalten habe, sei der geltend gemachte Anspruch für März 2015 noch nicht fällig. Selbiges gelte für November 2015, da auch in diesem Monat unstreitig noch keine Zahlungen geleistet worden seien. Der Anspruch auf eine Lohnabrechnung für April 2015 sei durch Erfüllung erloschen und nach § 108 Abs. 2 GewO bestehe bei der seitens des Klägers behaupteten verstetigten Zahlung in Höhe von 1.700,00 EUR keine Abrechnungsverpflichtung des Beklagten für den Zeitraum von Mai bis September 2015.

Die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Es hat insoweit ausgeführt, der geltend gemachte Herausgabeanspruch (Diensthandy und Zubehör) sei gemäß § 9 AV verfallen. Der Beklagte müsse sich als Verwender die dem Grunde nach unwirksame arbeitsvertragliche Verfallklausel entgegenhalten lassen. Der darüber hinaus geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht. § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 FPersV setze voraus, dass der Kläger tatsächlich im Besitz der herauszugeben Aufzeichnungen sei. Dass dies vorliegend noch der Fall sei, könne nicht angenommen werden. Auch lasse sich aus der FPersV kein weitergehender Auskunftsanspruch ableiten.

Daneben bestehe auch kein allgemeiner Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Zuletzt könne der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag gestützt werden. Soweit man das ordnungsgemäße Ausfüllen der Dokumentationsbögen betreffend die Arbeits- und Lenkzeiten zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers zähle, könne diese jedenfalls nur für die Zukunft geltend gemacht werden. Mangels eines eigenen Anspruchs könne sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB berufen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gemäß § 68 Abs. 2 ArbGG auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung (Bl. 122-130 der Akte) Bezug genommen.

Einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 09.11.2016 hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 zurückgewiesen. Für die Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 140-145 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm unter dem 28.10.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.11.2016, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter demselben Datum, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28.12.2016, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am selben Tag, hat der Kläger seine Berufung begründet.

Dem Beklagten ist das Urteil vom 10.10.2016 am 26.10.2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25.11.2016, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter demselben Datum, hat der Beklagte hiergegen ebenfalls Berufung eingelegt. Mit am 23.12.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz vom 21.12.2016 hat der Beklagte seine Berufung begründet.

Zur Begründung seiner Berufung und in Erwiderung auf die Berufung des Beklagten macht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend,

soweit das Arbeitsgericht seine Zahlungsklage teilweise abgewiesen habe, überspanne es die Anforderungen an die Darlegung- und Beweislast. Insoweit bleibe sein Sachvortrag unberücksichtigt, er habe im Oktober 2015 mindestens 200 Stunden für den Beklagten gearbeitet. Täglich seien dies im Schnitt 9 Stunden gewesen. Lediglich am 12.10.2015 und am 13.10.2015 habe er sich um seine erkrankten Kinder kümmern müssen. Dabei sei festzuhalten, dass der Logistikdienst T. jede einzelne Zustellung durch ihn festgehalten habe.

Er habe die von ihm geleisteten Arbeiten ordnungsgemäß auf den hierfür vorgesehenen Stundenzetteln erfasst und diese in den Briefkasten des Beklagten in der S-straße 000 eingeworfen. Diesen Zugang habe der Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 15.01.2016, dort Seite 2, zugestanden. Soweit der Beklagte dieses als Geständnis zu wertende schriftsätzliche Vorbingen widerrufen habe, stehe dem § 290 ZPO entgegen.

Für die Lohnzahlungsklage folge daraus weiter, dass der Beklagte seine Arbeitszeiten nicht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten könne. Von ihm wiederum könne kein konkreterer Vortrag verlangt werden als der, dass er mindestens 9 Stunden Pakete für den Zustelldienst T. ausgeliefert habe, dies an allen Arbeitstagen des Oktobers 2015 mit Ausnahme vom 12.10.2015 und 13.10.2015.

Unabhängig davon habe der Beklagte durch sein prozessuales Verhalten die (genauere) Darlegung und den Beweis seiner Arbeitsleistung vereitelt. Der Beklagte habe selbst noch unter dem 15.01.2016 vorgetragen, die Arbeitszeiten des Klägers für Oktober 2015 erhalten zu haben. Erst mit Schriftsatz vom 18.03.2016 habe er diesen Vortrag geändert. Es liege insoweit auf der Hand, dass er nach einem halben Jahr keine konkreten Angaben mehr zu Beginn und Ende der Arbeitszeit für jeden Tag auf die Minute genau aus dem Gedächtnis rekonstruieren könne.

Zuletzt sei ein Bestreiten mit Nichtwissen auch deshalb unzulässig, weil der Beklagte jederzeit in der Lage sei, bei seinem Auftraggeber, der Firma T., sich die notwendigen Informationen zu beschaffen. Der Beklagte wisse daher genau, welche Leistungen erbracht worden seien. Das folge bereits daraus, dass der Beklagte die entsprechenden Leistungen auch in Rechnung gestellt habe.

Er habe ferner einen Anspruch auf Bezahlung seiner Arbeitsleistungen vom 02.11.2015 bis zum 04.11.2015. Auch an diesen Tagen habe er mindestens 9 Stunden täglich gearbeitet. Ergänzend sei hinsichtlich dieser Tage zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst vortrage, die Arbeitszeitaufstellungen für November 2015 erhalten zu haben. Daher sei es dem Beklagten zumutbar, konkrete Einwände gegen seinen Vortrag zu erheben.

Er habe auch einen Anspruch auf die begehrten Abrechnungen, da er monatlich immer mindestens 1.700,00 EUR brutto von dem Beklagten erhalten habe, allerdings keine konkreten Abrechnungen erteilt worden seien, sofern man von derjenigen für April 2015 absehe.

Zuletzt, mit Schriftsatz vom 17.01.2017, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18.01.2017, macht der Kläger weiter geltend:

Dass er monatlich mindestens 1.700,00 EUR brutto verdient habe, mache er daran fest, dass ihm am 12.05.2015 1.262,96 EUR, am 10.06.2015 1.350,12 EUR, am 10.07.2015 1.362,12 EUR, am 10.08.2015 1.380,12 EUR und am 10.09.2015 1.362,12 EUR netto überwiesen worden seien. Mangels Abrechnungen über die genannten Zahlungen, könne die Lohnhöhe im Einzelnen allerdings nicht nachvollzogen werden. Die zuletzt zu den Akten gereichten Abrechnungen des Beklagten seien völlig unzureichend, da sich aus ihnen nicht ergebe, welche Stunden konkret abgerechnet worden seien, sondern diese lediglich die Bezeichnung „Festlohn“ enthielten. Hinsichtlich der Zahlung für März 2015 sei klarzustellen, dass er erst ab dem 23.03.2015 gearbeitet habe.

Er bestreite im Übrigen, dass der Beklagte Eigentümer des streitgegenständlichen Smartphones sei und dass der Beklagte dieses von der Firma E. erworben habe. Die übrigen Gegenstände hätten sich in dem Lkw befunden, mit dem er zuletzt gefahren sei. Er habe sie nicht mehr in seinem Besitz.

Er berufe sich weiterhin auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der offenen Zahlungsansprüche.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts, soweit die Klage abgewiesen wurde, teilweise abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen,

a) an den Kläger für Oktober 2015 1.700,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich errechnenden Nettobetrag seit dem 10. November 2015 zu zahlen,

b) für November 2015 weitere 242,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2015 zu zahlen,

c) dem Kläger Lohnabrechnungen für den Zeitraum März bis September sowie November 2015 zu erteilen und

2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. das angefochtene Urteil abzuändern und

a) die Klage insgesamt abzuweisen,

b) den Kläger auf die Widerklage hin zu verurteilen,

a) an den Beklagten das Mobiltelefon iPhone 4 mit der IMEI 000000000000000 samt transparenter Hülle, Ladekabel, Netzstecker für eine 220 V-Dose und Netzstecker Auto herauszugeben;

b) dem Beklagten für den Monat Oktober 2015 Aufstellungen seiner Arbeitszeiten zu übermitteln, in welchen Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten angegeben werden, die für jeden Tag getrennt gefertigt sind und Vor- und Nachnamen, Datum, amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, Ort des Fahrtbeginns, Ort des Fahrtendes sowie Kilometerstand der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende enthalten.

Zur Begründung seiner Berufung und in Erwiderung auf die Berufung des Klägers trägt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weitergehend vor,

soweit das Arbeitsgericht ihn verurteilt habe, dem Kläger Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.457,14 EUR für den Zeitraum vom 05.11.2015 bis zum 30.11.2015 zu zahlen, trage der Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht die Entscheidungsgründe. In den Entscheidungsgründen lege das Arbeitsgericht seiner Berechnung einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.700,00 EUR brutto zu Grunde und gehe insoweit von der Vereinbarung eines pauschalen Monatslohns aus. In seinem Beschluss, mit dem es seinen Tatbestandsrichtberichtigungsantrag abgelehnt habe, habe es demgegenüber ausgeführt, dass keine monatliche Vergütung in Höhe von 1.700,00 EUR vereinbart gewesen sei, sondern dass der Beklagte (lediglich) stets jeden Monat 1.700,00 EUR brutto gezahlt habe. Vereinbart habe man einen Stundenlohn. Wenn aber ein fester monatlicher Bruttolohn in Höhe von 1.700,00 EUR geschuldet gewesen sein sollte, habe dies ausdrücklich vereinbart werden müssen.

Im Übrigen sei die Annahme unzutreffend, monatlich sei stets ein Entgelt in Höhe von 1.700,00 EUR gezahlt worden. So sei dem Kläger zum Beispiel im März 2015 eine Vergütung in Höhe von 595,00 EUR brutto gezahlt worden. Für nähere Einzelheiten der vorgelegten Abrechnung, die als Korrekturabrechnung „3/2015 4/2015“ überschrieben ist, wird auf Bl. 198 der Akte Bezug genommen. Im Juli 2015 habe er dem Kläger einen Bruttolohn in Höhe von 1.785,00 EUR (Bl. 199 der Akte) gezahlt.

§ 4 AV sei so auszulegen, dass der Kläger dem Beklagten eine Vergütung nach Arbeitsstunden schulde. Dabei sei bei der Erstellung der Klausel ein offenkundiger Fehler unterlaufen, soweit darin eine 50-Stunden-Woche Erwähnung finde. Eine solche sei nicht vereinbart und auch nie zwischen den Parteien gelebt worden. Da aber die Berechnung der Entgeltfortzahlung gemäß § 4 Abs. 1 EFZG auf die regelmäßige Arbeitszeit abstelle, um den Stundenlohn überhaupt berechnen zu können, sei die Klage nicht ausreichend substantiiert. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlungshöhe komme es insbesondere auch auf die Arbeitszeit im Oktober 2015 an, die der Kläger bislang noch nicht offengelegt habe.

Hinsichtlich der Widerklage sei das Arbeitsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Aushändigung der Aufzeichnungen zur Arbeitszeit zu. Die Argumentation des Arbeitsgericht greife zu kurz, wenn es geltend mache, § 1 Abs. 6 Satz 6 FPersV setze voraus, dass der Arbeitnehmer in Besitz der dort genannten Aufzeichnungen sei, es hieran jedoch fehle, weil der Kläger angebe, er habe die Aufzeichnung per Post an den Beklagten übermittelt. Unstreitig sei es so, dass der Kläger zunächst die entsprechenden Aufzeichnungen gefertigt und in seinem Besitz gehabt habe. Der Darstellung des Klägers, er habe die Aufzeichnungen an ihn, den Beklagten, übermittelt, sei er entgegengetreten.

Soweit das Arbeitsgericht ferner davon ausgehe, aus der FPersV könne kein weitergehender Anspruch dergestalt abgeleitet werden, dass nachträglich Aufzeichnung anzufertigen seien, sei dies unzutreffend. Das Arbeitsgericht übersehe insoweit, dass § 2 FPersV der Umsetzung europäischer Richtlinien und Verordnungen diene, die eine möglichst lückenlose Dokumentation zum Zweck hätten. Die Auslegungsregel des effet utile erfordere daher, dass die Aufzeichnungen nachgeholt würden, wenn diese im Risikobereich des Arbeitnehmers verloren gegangen seien.

Da der Beklagte Eigentümer des streitgegenständlichen iPhone 4 sowie der Zubehörteile sei, ihm mithin ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zustehe, könne § 9 AV hier nicht zu einem Ausschluss seines Anspruchs führen. Das Bundesarbeitsgericht gehe insoweit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass absolute Rechte regelmäßig nicht von Ausschlussklauseln erfasst würden. Dies gelte insbesondere für Eigentumsansprüche. Das iPhone 4 habe er von E. erworben.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den Niederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Berufung des Klägers

I. Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Mangels ausreichender Begründung ist die Berufung jedoch zum Teil unzulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO). Soweit der Kläger mit der Berufung die erstinstanzlichen Klageanträge zu 2) und zu 4) weiterverfolgt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Lohnabrechnungen für März 2015 bis September 2015 und für November 2015 zu erteilen, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.

1) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO nur, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Natur der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Für die erforderliche Auseinandersetzung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen oder auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen und dieses zu wiederholen (vgl. nur BAG 15.11.2016 -9 AZR 125/16-, juris).

2) Diesen Anforderungen genügt die Berufung des Klägers nur teilweise. Soweit der Kläger die erstinstanzlichen Anträge zu 2) und zu 4) - soweit er unterlegen ist - weiterverfolgt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Lohnabrechnungen für die Monate März 2015 bis September 2015 sowie für November 2015 zu erteilen, lässt die Berufungsbegründung jegliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Arbeitsgerichts (mangelnde Fälligkeit für die Abrechnungen November und März 2015 / Erfüllung hinsichtlich der Abrechnung April 2015 / verstetigte Zahlung für den Zeitraum von Mai bis September 2015) vermissen. Soweit der Kläger lediglich pauschal darauf hinweist, er habe einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung, weil er keine Abrechnungen erhalten habe, ist dies unzureichend. Das gilt letztlich aber auch für seinen Vortrag, er habe immer „mindestens 1.700,00 EUR“ Bruttomonatsvergütung erhalten. Auch dieser modifizierte Sachvortrag, den er zuletzt hinsichtlich der konkreten Zahlungen in den Monaten Mai bis September 2015 mit Schriftsatz vom 17.01.2017 noch einmal ergänzt, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit der arbeitsgerichtlichen Begründung und Argumentation vermissen.

Darüber hinausgehend setzt sich die Berufungsbegründung allerdings mit den tragenden Argumenten des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander, so dass sie im Übrigen zulässig ist.

II. Soweit die Berufung des Klägers zulässig ist, hat sie in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht für den Monat Oktober 2015 noch ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.530,- EUR brutto abzüglich von 1.000,- EUR netto nebst Zinsen zu. Ebenso kann er für November 2015 Arbeitsvergütung für den Zeitraum 2.-4. November 2015 in Höhe von 229,50 EUR brutto nebst Zinsen verlangen. Weitergehende Zahlungsansprüche bestehen nicht.

1) Dem Kläger stand für den Monat Oktober 2015 ein Anspruch auf Arbeitsvergütung in Höhe von 1.530,- EUR brutto zu. Unter Berücksichtigung der 2 Tage, an denen der Kläger nach eigenem Sachvortrag wegen der Betreuung seiner erkrankten Kinder nicht gearbeitet hat (12./13.10.2015), verblieben im Oktober 2015 ausgehend von einer 5 Tage Woche (vgl. § 5 Arbeitsvertrag) 20 Arbeitstage. Hinsichtlich dieser hat der Kläger vorgetragen, im Schnitt jeweils 9 Stunden gearbeitet zu haben. Auch der Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger überhaupt Arbeitsleistungen erbracht hat, sondern lediglich den Umfang der geleisteten Stunden bestritten.

a) Nach dem auch vom Arbeitsgericht allerdings zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Urteil des BAG vom 18.04.2012 (5 AZR 248/11, juris), gilt ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614 BGB im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (zB § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit idR vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger seiner Darlegungslast gerecht geworden. Er hat dargelegt, dass er sich mit Ausnahme der 2 genannten Tage im Oktober 2015 an den übrigen Arbeitstagen bei der Fa. T. eingefunden hat, um entsprechend der Disposition Zustellungen auszuführen. Der Arbeitsvertrag sieht sowohl hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeit im Einzelnen, als auch hinsichtlich der Arbeitszeit ein weitgehendes Direktionsrecht des Beklagten vor, wobei die Tatsache, dass der Kläger seine Fahrten entsprechend der Tagesdisposition der Fa. T. auszuführen hatte, nichts daran ändert, dass der Beklagte sich diese Arbeitseinteilung als eigene zurechnen lassen muss. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, hierauf im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu erwidern. Dies hat er nicht getan, sondern sich darauf beschränkt, den Umfang der vom Kläger behaupteten Arbeitsleistung zu bestreiten. Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um die Vergütung von Mehrarbeit, sondern um die Vergütung der regulär geschuldeten Arbeitsleistung. § 4 des Arbeitsvertrages sieht zwar eine Stundenvergütung vor, setzt dies aber in derselben Vertragsklausel in Verbindung mit „50 Stunden/Woche“, so dass die Parteien die Dauer der vereinbarten Arbeitszeit nicht offen gelassen haben. Hinzu kommt, dass der Sachvortrag des Klägers, er habe 9 Stunden gearbeitet, angesichts der in den anderen Monaten gezahlten Vergütung nicht unplausibel ist. Die Abrechnung des Monats April 2015 (Bl. 78 d.A.) weist eine Bruttovergütung in Höhe von 1.700 EUR aus, was einer Nettovergütung von 1.316,65 EUR entsprach. Die Abrechnung Juli 2015 (Bl. 192 d.A.) weist einen Bruttolohn von 1.785,- EUR entsprechend 1.380,12 EUR netto aus. In der Größenordnung dieser Nettobeträge bewegen sich auch die weiteren Vergütungszahlungen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2017 mitgeteilt hat. Substantiierter Sachvortrag war dem Beklagten ungeachtet dessen, dass er nach seinen Behauptungen Arbeitszeitaufstellungen für den Monat Oktober 2015 im Sinne seines Widerklageantrags nicht erhalten hat, auch nicht unmöglich. Der Kläger weist zu Recht daraufhin, dass es dem Beklagten durch Rückfrage bei dem Kunden T. bzw. aufgrund der Abrechnungen gegenüber diesem Kunden möglich gewesen wäre, zum Umfang der Arbeitsleistung des Klägers näher vorzutragen.

c) Auszugehen war daher von einem Vergütungsanspruch für 20 Arbeitstage im Oktober 2015 à jeweils 9 Stunden. Ausgehend vom vereinbarten Stundenlohn (8,50 EUR brutto) ergibt dies einen Bruttobetrag von 1.530 EUR.

Ein weitergehender Vergütungsanspruch für den Monat Oktober 2015 bestand nicht. Die Vereinbarung eines festen Monatslohns in Höhe von 1.700,- EUR brutto lässt sich dem Arbeitsvertrag nicht entnehmen. Auch die tatsächliche Vertragsdurchführung spricht nicht hierfür. Soweit Abrechnungen vorliegen (April, Juli 2015) weisen diese zwar die Bezeichnung „Festlohn“ auf, differieren aber hinsichtlich der ausgewiesenen Bruttobeträge. Auch die Höhe der vom Kläger mitgeteilten Nettobeträge differiert.

Von dem sich demnach errechnenden Betrag in Höhe von 1.530,- EUR brutto muss sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung den vom Beklagten gezahlten Betrag von 1.000,- EUR netto in Abzug bringen lassen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. §§ 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB).

2) Aus den genannten Gründen steht dem Kläger auch für den Monat November 2015 noch ein Restvergütungsanspruch für den Zeitraum 2.-4- November in Höhe von 229,50 EUR brutto (3 Arbeitstage à 9 Std) nebst Zinsen zu. Ein weitergehender Vergütungsanspruch besteht mangels Vereinbarung eines Festlohnes nicht.

3) Soweit die Beklagte sich hilfsweise gegenüber Vergütungsansprüchen des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Herausgabepflicht des Klägers bezüglich des Handy nebst Zubehör beruft, scheidet eine Verurteilung Zug-um-Zug aus.

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB mit der Folge einer Zug-um-Zug Verurteilung kommt dem Beklagten – unabhängig davon, ob die seinerseits widerklagend geltend gemachten Ansprüche bestehen – nicht zu. Der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht hier § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 850 ff. ZPO entgegen.

Der durch das Aufrechnungsverbot geschützte Vergütungsanspruch des Klägers zur Sicherung seines Lebensunterhalts entfaltet auch Wirkungen hinsichtlich des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts (s. hierzu m.w.N. Lorenz in: BeckOK BGB, 41. Edition, § 273 Rn. 28). Es ist in diesem Sinne – auf der Grundlage der sich aus der zur Akte gereichten Lohnabrechnung (Anlage B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 21.12.2016) ergebenden Sozialdaten des Klägers – für die Kammer nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche der Pfändung unterliegen.

B. Berufung des Beklagten

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz ist ebenfalls nur teilweise zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Soweit sich die Berufung aber gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2015 (Tenor zu 2)) und einer Bescheinigung nach § 312 SGB III (Tenor zu 3)) richtet, ist sie unzulässig. Den aufgezeigten Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (s. hierzu bereits oben) genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ist nicht erkennbar und die Berufung insoweit unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung zulässig.

II. Die Berufung des Beklagten hat in ihrem zulässigen Umfang teilweise Erfolg. Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Entgeltfortzahlung für November 2015 in Höhe von 1.457,14 EUR brutto (Tenor zu 1) wendet, bleibt die Berufung weitgehend erfolglos. Soweit er seine Widerklageanträge weiterverfolgt, ist die Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs (Widerklageantrag zu 1)) überwiegend begründet. Die weitergehende, auf die Übermittlung einer Aufstellung zu Lenk- und Arbeitszeiten des Klägers gerichtete Widerklage (Widerklageantrag zu 2)) bleibt ohne Erfolg.

1) Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.377 EUR brutto nebst Zinsen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zu.

Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Kläger im Zeitraum vom 05.11.2015 bis einschließlich 30.11.2015, mithin an 18 von 21 Arbeitstagen im November 2015, arbeitsunfähig erkrankt war.

Für diese Zeit steht ihm unstreitig dem Grunde nach ein Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Ausgehend von einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden (siehe oben) errechnet sich für 18 Tage ein fortzuzahlendes Entgelt in Höhe von 1.377,- EUR brutto. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Wie ausgeführt, kann nicht von einem verstetigten Monatslohn von 1.700,- EUR brutto ausgegangen werden. Der Beklagte ist seinerseits auch im Rahmen der geltend gemachten Entgeltfortzahlung substantiierten Gegenvortrag schuldig geblieben. Wenn bei schwankenden Arbeitszeiten in Anwendung des Lohnausfallprinzips auf durchschnittlich in der Vergangenheit angefallene Arbeitszeiten abzustellen ist, hätte der Beklagte seinerseits, der an den Kläger ja bis auf die hier streitgegenständlichen Zeiträume Vergütung gezahlt hat, ohne hierüber allerdings vollständig Lohnabrechnungen zu erteilen, darlegen können, welche Bruttoarbeitsverdienste in den Vormonaten jeweils den erfolgten Nettozahlungen zugrunde lagen.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass dieser Betrag ab dem 11.10.2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, 187 Abs. 1 BGB).

2) Soweit der Beklagte mit der Berufung seinen Widerklageantrag zu 1) weiterverfolgt, ist die Berufung – bis auf das den geltend gemachten Herausgabeanspruch hinsichtlich des Handy-Zubehörs - begründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des dem Kläger auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 11.05.2015 überlassenen Handy IPhone 4 Die Widerklage war insoweit zulässig und begründet.

a) Der im Wege einer zulässigen Widerklage (§ 33 ZPO) geltend gemachte Widerklageantrag zu 1) ist hinsichtlich des eigentlich Handys begründet, im Übrigen unbegründet.

Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Herausgabe jedenfalls aus § 861 BGB zu.

aa) Bei dem auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung überlassenen Handy und der Zubehörteile handelt es sich um Arbeitsmittel. Nach allgemeiner Auffassung ist der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber in Bezug auf die ihm überlassenen Arbeitsmittel Besitzdiener nach § 855 BGB (Artz in: Ermann, BGB, 14. Aufl., § 273 Rn. 22; Joussen in: BeckOK Arbeitsrecht, 42. Edition, § 611 Rn. 425; Link in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., § 151 Rn. 4; Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 611 BGB Rn. 1271; Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl., § 611 Rn. 54). Das heißt, der Arbeitnehmer übt die tatsächliche Gewalt an den ihm überlassenen Gegenständen für einen anderen, konkret also für den Arbeitgeber aus, der alleiniger Besitzer der Arbeitsmittel bleibt.

Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Parteien in der Zusatzvereinbarung bzw. im Arbeitsvertrag eine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde, bestehen für die Kammer nicht.

Indem der Kläger das Handy bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den Beklagten zurückgegeben hat, hat er die tatsächliche Gewalt des Besitzdieners, die er für einen Dritten ausgeübt hat, in Eigenbesitz umgewandelt, ohne dass er sich auf einen Besitzrecht berufen könnte. Im Verhältnis zum Beklagten als vormaligen Besitzer hat er mithin eine verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) begangen und ist diesem gegenüber fehlerhafter Besitzer gemäß § 858 Abs. 2 BGB. Der Anspruch aus § 861 BGB ist mithin dem Grunde nach gegeben.

bb) Anders als seitens des Arbeitsgerichts angenommen ist der Anspruch auch nicht nach § 9 AV verfallen. Zwar geht das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, der Beklagte könne sich als Verwender einer unwirksamen Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Die arbeitsvertragliche Verfallklausel ist aber auf den in Rede stehenden Besitzschutzanspruch nicht anwendbar. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass absolute Rechte (wie zum Beispiel der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums) nicht von arbeitsvertraglichen Ausschluss- und Verfallklauseln erfasst werden (BAG 15.7.1987 -5 AZR 215/86; 27.2.2002 -9 AZR 543/00-, juris; Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 611 BGB Rn. 1158).

Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob es sich bei dem hier in Rede stehenden Besitz um eine absolute Rechtsposition handelt, kann die Kammer dabei offen lassen (s. hierzu z.B. Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 823 BGB Rn. 21). Denn die Gründe, die eine Nichtanwendung von vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen auf eigentumsrechtliche Ansprüche tragen, gelten unabhängig von seiner Einordnung als absolutes Recht auch für den Besitz.

cc) Ferner besteht auch ein Anspruch nach § 985 BGB. Soweit der Kläger das Eigentum des Beklagten am Handy bestreitet, kommt dem Beklagten die Vermutung nach § 1006 Abs. 2, Abs. 3 BGB zugute.

b) Soweit der Beklagte auch einen Anspruch auf Herausgabe der im Antrag näher bezeichneten Zubehörteile verlangt, hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat vorgetragen, dass er diese im Fahrzeug zurückgelassen hat, so dass ihm eine Herausgabe nicht möglich ist. Es wäre Sache des Beklagten gewesen darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger noch im Besitz der Zubehörteile ist.

c) Soweit sich der Kläger zuletzt auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch aushaftenden Arbeitslohns/Entgeltfortzahlungsanspruchs beruft, dringt er damit nicht durch. Auf ein solches kann er sich vorliegend nicht berufen Das folgt hier bereits aus dem Umstand, dass der Kläger, der im Verhältnis zum Arbeitgeber eine verbotene Eigenmacht begangen hat, nach § 863 BGB mit Einwendungen aus materiellen Rechtspositionen (sogenannten petitorischen Einwendungen), wie einem auf Zahlungsrückzuständen fußenden Zurückbehaltungsrecht, nicht gehört wird. Solche Einwendungen sind bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Jost in: Münchener Kommentar zum BGB, § 663 Rn. 5). Die Kammer kann daher offen lassen, ob und in welchem Umfang auch aus der Natur des Schuldverhältnisses ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist (s. hierzu m.w.N. Lorenz in: BeckOK BGB, 41. Edition, § 273 Rn. 30; Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl., § 611 Rn. 54. I).

3) Soweit der Beklagte sich zuletzt mit seiner Berufung gegen die Abweisung seines Widerklageantrags zu 2) wendet, bleibt diese ohne Erfolg.

a) Im Ergebnis zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dem Beklagten stehe gegen den Kläger kein Anspruch auf Übermittlung der nach § 1 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FPersV vorzunehmenden Aufzeichnungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Satz 6 FPersV zu.

aa) Die Dokumentationsvorschriften des § 1 Abs. 6 FPersV finden vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 FPersV Anwendung. Der Kläger war Fahrer eines Fahrzeugs, das zur Güterbeförderung dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t, nicht aber mehr als 3,5 t betrug.

Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrpersonalverordnung gemäß § 1 Abs. 2 FPersV, insbesondere nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV nicht anwendbar wäre, bestehen nicht (vgl. insoweit zum Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung auch: VG Köln, Urteil vom 02. Februar 2016 – 18 K 367/15 –, juris).

bb) Damit war der Kläger als Fahrer verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 FPersV u.a. Aufzeichnungen zu seinen Lenkzeiten und sonstigen Arbeitszeiten vorzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 6 FPersV war der Kläger weiterhin verpflichtet, diese Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht (siehe hierzu § 1 Abs. 6 Satz 4 FPersV) seinem Arbeitgeber auszuhändigen.

Ob dies geschehen ist und der Kläger seiner nach der Fahrpersonalverordnung bestehenden Verpflichtung nachgekommen ist, ist vorliegend zwischen den Parteien umstritten. Zutreffend weist der Beklagte mit seiner Berufung daher darauf hin, dass der Anspruch auf Aushändigung der nach der Fahrpersonalverordnung vorzunehmenden Aufzeichnungen nicht bereits durch die – bestrittene – Behauptung des Klägers, er habe die Unterlagen in den Briefkasten des Beklagten eingelegt, als erfüllt (§ 362 BGB) oder unmöglich geworden (§ 275 BGB) anzusehen ist.

Ein mit der Verpflichtung des Fahrers nach § 1 Abs. 6 Satz 6 FPersV korrespondierender einklagbarer Anspruch besteht für den Beklagten aber dennoch nicht. Ein solcher folgt weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck bzw. der Systematik der Vorschrift.

§ 1 Abs. 6 Satz 6 FPersV normiert zunächst (nur) die Verpflichtung des Klägers, seine Aufzeichnungen an den Arbeitgeber zu übermitteln. Ein damit korrespondierender einklagbarer Anspruch des Arbeitgebers ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten. Die Bestimmungen der Fahrpersonalverordnung bestehen im öffentlichen Interesse. Sie dienen auf der einen Seite dem Schutz des einzelnen Fahrers, gleichzeitig aber auch der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (Andresen/Winkler, Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer, 4. Aufl., § 1 FPersV Rn. 1). Die Dokumentationspflichten sollen entsprechend eine effektive Kontrolle der im Straßenverkehr maßgeblichen Arbeitszeitbestimmungen durch die zuständigen Behörden sicherstellen.

Im Interesse des einzelnen Arbeitgebers bestehen die Bestimmungen indes nicht. Insbesondere das arbeitgeberseitige Interesse, die Daten auch für Abrechnungszwecke zu verwenden, wird durch die Fahrpersonalverordnung nicht geschützt. Insoweit ist bereits zu beachten, dass die Übermittlungspflicht des Fahrers an die Mitführungspflicht nach § 1 Abs. 6 Satz 4 FPersV anknüpft, die regelmäßig nicht mit dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum korrespondiert.

Auch in der gesetzlichen Systematik ist ein einklagbarer Anspruch des Arbeitgebers nicht angelegt. Verstöße gegen die Dokumentationsbestimmungen sind in erster Linie bußgeldbewehrt (nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 FPersV für den Unternehmer einerseits und nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 FPersV für den Fahrer andererseits). Aus den auch für den Unternehmer bestehenden Bußgeldvorschriften lässt sich ebenfalls kein Anspruch auf Übermittlung der Daten gegenüber dem Fahrer herleiten. Soweit den Unternehmer selbst nämlich bei Verstößen gegen die Dokumentationspflichten kein Verschulden trifft (§ 10 OWiG), sieht er sich auch keiner ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung ausgesetzt.

Weiterhin hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass zu den seitens des Arbeitgebers zu ergreifenden Maßnahmen (§ 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 FPersV) zur Durchsetzung der Vorgaben aus § 1 Abs. 6 Satz 1 – Satz 5 FPersV in erster Linie organisatorische Maßnahmen, aber auch gezielte Abmahnungen zählen (so auch: Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblattsammlung, § 1 FPersV Rn. 9; vgl. zu den Arbeitgeberpflichten auch: Andresen/Winkler, Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer, 4. Aufl., § 1 FPersV Rn. 18). Nichts anderes gilt bei Verstößen gegen die Herausgabepflicht nach § 1 Abs. 6 Satz 6 FPersV selbst.

Abschließend ist es zwar zutreffend, dass die Fahrpersonalverordnung auf europarechtlichen Grundlagen zur Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (näher bezeichnet in § 1 Abs. 1 FPersV) fußt. Eine abweichende Auslegung lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten.

b) Besteht mithin mit vorstehenden Erwägungen bereits kein einklagbarer Anspruch auf Herausgabe der nach der Fahrpersonalverordnung gefertigten Aufzeichnungen, lässt sich – wie seitens des Arbeitsgerichts zutreffend ausgeführt – auch kein Anspruch auf die nachträgliche Anfertigung / Rekonstruktion solcher Aufzeichnungen herleiten.

c) Im Weiteren geht das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, der Widerklageantrag zu 2) – auch verstanden als Auskunftsanspruch – habe keinen Erfolg. Dem Beklagten steht aus § 242 BGB kein weitergehender Auskunftsanspruch auf die mit dem Klageantrag im Einzelnen geltend gemachten – und inhaltlich an die Anforderungen der Fahrpersonalverordnung angelehnten – Informationen zu. Auf die entsprechenden Ausführungen unter II.2.c. des arbeitsgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Entsprechend der dortigen Ausführungen lässt sich über die Vorgaben des § 1 Abs. 6 Satz 6 FPersV hinaus auch keine vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB konstruieren, wonach der Kläger einer einklagbaren Auskunftspflicht betreffend die konkret geltend gemachten Inhalte unterläge.

d) Die Berufung des Beklagten bleibt mithin ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Widerklageantrags zu 2) wendet.

C.

Die Nebenentscheidungen folgen in Bezug auf die Kosten aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.



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