Arbeitsgericht Stralsund

Urteil vom - Az: 11 Ca 62/21

Corona: Kündigungsschutz gilt auch bei dreimaliger Infektion

Eine Kündigung aufgrund dreimaliger Infektion mit dem Corona-Virus stellt keinen Kündigungsgrund durch den Arbeitgeber dar.
Es ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass angesichts dreier positiver Corona-Tests nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Tests in Zukunft hätten negativ und der Arbeitnehmer hätte einsetzbar sein können.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.02.2021 nicht beendet wurde. 
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
  3. Der Streitwert wird auf 6.600,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung. 

Der Kläger ist seit 07.07.2020 bei der Beklagten als Schleifer zu einem Bruttomonatsge­ halt von 2.200,00 € beschäftigt. 

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 1O Arbeitnehmer. 

Die Beklagte ist ein Personalserviceunternehmen, welches Arbeitskräfte an die diverse Firmen verleiht. 

Der Kläger war speziell von der M. GmbH angefordert und deswegen eingestellt worden. 

Der Kläger fiel bei der M. vom 20.11. - 27.11., vom 06.01. - 15.01. und vom 29.01. - 10.02.2021 aus, wobei er u. a. am 02.12., am 06.01. und am 27.01.2021 positiv auf Corona getestet wurde. 

Die M. meldete den Kläger zum 17.02.2021 ab. 

Mit Schreiben vom 12.02.2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31.03.2021.

Das Schreiben ist am 22.02.2021 zugegangen. 

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.02.2021 nicht beendet wurde.

Die beklagte Partei beantragt, 

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf personenbedingte Kündigungsgründe und behauptet, der Kläger sei wegen seiner positiven Coronatests von der M. abgemeldet worden und andere Beschäftigungsmöglichkeiten hätten aufgrund der Positivtests auch nicht zur Verfügung gestanden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Die streitgegenständliche Kündigung ist gemäß § 1 KSchG unwirksam, da keine hinreichenden Kündigungsgründe vorliegen.

Insbesondere sind hinreichende personenbedingte Kündigungsgründe nicht vorgetragen worden.

Eine personenbedingte Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung davon auszugehen ist, dass auch nach dem Beendigungstermin mit weiteren Störungen bei der Leistungserbringung zu rechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis nicht fristgerecht beendet wird, wobei die Leistungsstörungen einen erheblichen Umfang haben müssen und erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt seien müssen. Hierzu hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

Es ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass angesichts dreier positiver Coronatests nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Tests in Zukunft hätten negativ und der Kläger hätte einsetzbar sein können. 

Zur Frage erheblicher Beeinträchtigung wirtschaftlicher und sonstiger betrieblicher Interessen hat die beklagte Partei nicht weiter vorgetragen, so dass die Kündigung auch jedenfalls sich als unverhältnismäßig darstellt.

Der Klage war damit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben. Dieses Rechtsmittel steht der unterlegenen Partei zu, hier also der Beklagten.



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