Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Urteil vom - Az: 1 Sa 2/13

Befristete statt unbefristete Arbeitszeiterhöhung als Rechtsmissbrauch

Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zum institutionellen Rechtsmissbrauch zur Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelt hat, finden auch bei der Inhaltskontrolle der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen nach § 307 BGB Anwendung, falls eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen besteht. Eine derartige Vergleichbarkeit liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit über Jahre hinweg (im Entscheidungsfall: 11 Jahre) nur befristete Aufstockungen der Arbeitszeit angeboten hat, obwohl der Arbeitnehmer den Wunsch nach einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis geäußert hatte.
(Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.12.2012 - 4 Ca 280/12 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 69 % und die Beklagte 31 %.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung sowie über einen Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Arbeitszeit.

Der am ... 1953 geborene, geschiedene und zwei Kindern unterhaltverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten bei der Heimschule KW als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis beschäftigt. Das Bruttoentgelt des Klägers belief sich zuletzt bei 16 Wochenstunden auf EUR 2.950,72. Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 29.07./20.08.1996 (Abl. 52) findet auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den Kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg vom 14.12.1976 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Die Beklagte ist die Trägerin nahezu aller katholischer weiterbildenden Schulden in der Erzdiözese Freiburg, darunter die Heimschule KW. Der Kläger unterrichtet an dieser Schule die Fächer Biologie, Erdkunde sowie Naturwissenschaft und Technik. Darüber hinaus besitzt er die Befähigung, das Fach Mathematik in der Unterstufe (5.-7. Klasse) zu unterrichten. Der Kläger ist an der Heimschule KW Mitglied der Mitarbeitervertretung.

Der Kläger hatte nach seinem Staatsexamen zunächst keine Anstellung als Lehrer gefunden. Nach Ausübung verschiedener anderer Tätigkeiten begann er zunächst mit Nachhilfeunterricht bei der Heimschule KW. Seit Anfang 1995 schloss er mit der Beklagten befristete Arbeitsverhältnisse mit geringen Stundendeputaten ab. Der erste schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien datiert vom 29.07./20.08.1996 (Abl. 101 ff.). In der Folgezeit schlossen die Parteien eine Vielzahl von sogenannten Zusatzverträgen. Mit dem IV. Zusatzvertrag vom 12./16.08.2000 (Abl. 13) vereinbarten die Parteien eine unbefristete Beschäftigung des Klägers im Umfang von 12 Wochenstunden. Zum damaligen Zeitpunkt betrug das Wochendeputat für eine Vollzeitbeschäftigung 24 Wochenstunden (derzeit 25 Wochenstunden).

Insgesamt schlossen die Parteien 20 Arbeitsverträge, wobei die seit dem Schuljahr 2001/02 geschlossenen Arbeitsverträge jeweils auf ein Schuljahr befristete Arbeitszeiterhöhungen enthalten. In der Regel wird als Befristungsgrund in den Arbeitsverträgen die Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte angegeben. Seit dem Schuljahr 2010/11 wird als Befristungsgrund auch die Umstellung von G9 auf G8 angeführt (vgl. Anlage K 12).

Im Einzelnen schlossen die Parteien folgende Arbeitsverträge ab:

Zeitraum         Vertragliche Regelung           Deputat           gesamt Begründung

01.02.1995 - 31.01.1996        5/23 Wochenstunden  5/23     mündlich

01.02.1996 - 31.08.1996        3/23 Wochenstunden  3/23     mündlich

01.09.1996 - 14.09.1997        6/23 Wochenstunden  6/23   „Im Hinblick auf die durch die Arbeitszeiterhöhung (ab Schuljahr 1997/98) erforderliche Personalreduzierung“

Schuljahr 1997/98 ab 15.09.1997      5/23 Wochenstunden  5/23     „Grund der Befristung ist die Reduzierung des Stundenumfanges einer anderen Lehrkraft für das Schuljahr 1997/98“

Schuljahr 1998/99 ab 01.09.1998      8/24 Wochenstunden  8/24     „Grund der Befristung ist die Reduzierung des Stundenumfanges einer anderen Lehrkraft für das Schuljahr 1998/1999“

Schuljahr 99/2000 ab 01.09.1999      11/24 Wochenstunden            11/24   „Grund der Befristung ist die Reduzierung des Deputates einer anderen Lehrkraft im Schuljahr 99/2000“

Schuljahr 2000/01 ab 01.09.2000      12/24 Wochenstunden unbefristet      12/24

Schuljahr 2001/02 ab 01.09.2001      3 Wochenstunden zusätzlich   15/24   mündlich

Schuljahr 2002/03 ab 01.09.2002      7 Wochenstunden zusätzlich   19/24   „Die Befristung der sieben Wochenstunden erfolgt hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung einer anderen Lehrkraft und des Erziehungsurlaubes einer anderen Lehrkraft der Heimschule KW“

Schuljahr 2003/04 ab 01.09.2003      7 Wochenstunden zusätzlich   19/25   mündliche Verlängerung

Schuljahr 2004/05 ab 01.09.2004      8/25 Wochenstunden zusätzlich          20/25   „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierung einer anderen Lehrkraft der Heimschule“

Schuljahr 2005/06 ab 01.09.2005      3/25 Wochenstunden zusätzlich          15/25   „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Beurlaubung einer anderen Lehrkraft der Heimschule KW“

Schuljahr 2006/07 ab 01.09.2006      3/25 Wochenstunden zusätzlich          15/25   „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Elternzeit einer anderen Lehrkräfte der Heimschule KW“

Schuljahr 2007/08 ab 01.09.2007      13/25 Wochenstunden zusätzlich        25/25   „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte der Heimschule KW“

Schuljahr 2008/09 ab 01.09.2008      13/25 Wochenstunden zusätzlich        25/25   mündliche Verlängerung

Schuljahr 2009/10 ab 01.09.2009      9,32/25 Wochenstunden zusätzlich     21,32/25          „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der Heimschule KW“

Schuljahr 2009/10 01.05. - 31.07.10 2,08/25 Wochenstunden zusätzlich     23,4/25            „Die Befristung erfolgt als Krankheitsvertretung für eine andere Lehrkraft der Heimschule KW“

Schuljahr 2010/11 ab 01.09.2010      12,5/25 Wochenstunden zusätzlich     25/25   bzgl. 4,16 Wochenstunden: „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der Heimschule KW und wegen des befristeten Mehrbedarfs an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von G9 auf G8“ bzgl. weiterer 8,32 Wochenstunden: „Krankheitsvertretung“

Antrag des Klägers vom 06.12.2010 - siehe Anlage K 7

Schuljahr 2011/12 ab 01.09.2011      4,16/25 Wochenstunden zusätzlich     16,64/25          „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der KW und wegen des befristeten Mehrbedarfs an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von G9 auf G8“

Antrag des Klägers vom 24.11.2011 - siehe Anlage K 4

Schuljahr 2012/13 ab 01.09.2012      keine Zusatzstunden mehr      12,96/25          Schreiben 13.12.2011 - Anlage B 3: „Umstellung G9 auf G8“ / „keinen dauerhaften Bedarf“

Für das Schuljahr 2011/12 (01.09.2011 - 31.08.2012) schlossen die Parteien am 12./19.09.2011 einen Zusatzvertrag, wonach der Kläger zusätzlich befristet vier Wochenstunden unterrichtet. Als Befristungsgrund ist angegeben:

 „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte an der Heimschule KW und wegen des befristeten Mehrbedarfs an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von G9 auf G8.“

Bereits zuvor hatte der Kläger in mehreren persönlichen Gesprächen um ein unbefristetes volles Deputat gebeten. Bei einem dieser Gespräche, geführt vor ca. 2-3 Jahren, wies die Schulleiterin, Frau H., den Kläger darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt bei den S.U.-Schulen in V. eine Vollzeitstelle mit der Fächerverbindung des Klägers frei sei. Der Kläger teilte damals Frau H. mit, dass er diese Stelle aufgrund des Fahraufwands nicht anstrebe.

Mit Schreiben vom 06.12.2010 (Abl. 133) bat der Kläger um ein volles unbefristetes Unterrichtsdeputat. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2010 (Abl. 134) mangels Bedarfs ab. Mit Schreiben vom 24.11.2011 (Abl. 17) bat der Kläger die Beklagte erneut, ihm für das Schuljahr 2012/2013 ein volles Deputat von 25 Wochenstunden unbefristet zuzubilligen. Mit Schreiben vom 13.12.2011 (Abl. 57) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm mit Blick auf die Umstellung von G9 auf G8 mitteilen müsse, dass sie seinem Wunsch nicht entsprechen könne.

Am 13.07.2012 unterrichtete Frau H. den Kläger darüber, dass sie wenige Tage zuvor von dem Schulleiter der S.U.-Schulen in V. die Mitteilung erhalten habe, dass dort ein Lehrer für Biologie gesucht werde. Noch am selben Tag schickte der Kläger seine Bewerbungsunterlagen an den dortigen Schulleiter. Mit Schreiben vom 20.07.2012 (Abl. 174) teilte der dortige Schulleiter dem Kläger mit, dass die offenen Stunden im Fach Biologie kurz zuvor mit zwei Lehrkräften besetzt worden seien. Die beiden Lehrkräfte wurden befristet für ein Jahr zur Vertretung einer erkrankten Lehrerin in der Fächerverbindung Biologie und Deutsch eingestellt.

Mit seiner am 21.06.2012 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich 25/25 Pflichtstunden, hilfsweise 16/25 Pflichtstunden stehe. Der Kläger hat vorgetragen, der pauschale Befristungsgrund „Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte“ über Jahre hinweg belege, dass in all den Jahren ein Bedarf für eine über 12 Unterrichtsstunden hinausgehende Beschäftigung bestanden habe. Es habe in den vergangenen Jahren auch immer Neueinstellungen gegeben. Gleichwohl sei er nicht vorrangig berücksichtigt worden. Die ebenfalls als Befristungsgrund angegebene Umstellung von G9 auf G8 gehe ebenfalls fehl. Auch im Schuljahr 2012/2013 werde es wieder drei 5. Klassen geben. Er werde durch die Befristung der letzten Arbeitszeiterhöhung unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt. Es habe in den letzten 12 Jahren immer einen Bedarf für seine Beschäftigung gegeben, der über 12 Stunden hinausgegangen sei.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei Vergütung von 17,28 Wochenstunden bestehe. Außerdem hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, seinem Antrag auf Erhöhung seines Stundendeputats auf 25 Wochenstunden zuzustimmen. Der Kläger hat vorgetragen, anstelle der ausscheidenden Lehrer Frau R. und Herr Sch. habe die Beklagte - was unstreitig ist - für das Schuljahr 2011/2012 eine neue Lehrerin, Frau P., mit einem Stundendeputat von 12 Wochenstunden eingestellt. Frau P. unterrichte die Fächer Musik und Deutsch. Durch eine Umverteilung der Stunden sei es möglich gewesen, sein Deputat aufzustocken und auf die Neueinstellung zu verzichten. Auch sei - was ebenfalls unstreitig ist - das Deputat von Frau G., die ebenfalls das Fach Biologie unterrichte, von 16 auf 20 Stunden aufgestockt worden. Die Umstellung von G9 auf G8 habe sich in seiner Fächerkombination bislang nicht ausgewirkt. Die begehrte Erhöhung seines Stundendeputats auf 25 Stunden könne er nicht nur auf § 9 TzBfG, sondern auch auf § 14 Abs. 3 AVO sowie die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes stützen. Die offene Stelle bei den S.U.-Schulen in V. sei ihm nicht angeboten worden, obwohl sein Wunsch nach einer Deputatserhöhung bekannt gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt:

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.08.2012 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei Vergütung von 17,28 Wochenstunden (Aufschlag für anteilige Altersermäßigung) besteht.

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers auf Erhöhung seines Stundendeputates auf 25 Wochenstunden zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen der Vorschlag des Klägers, anstelle der Einstellung von Frau P. durch vielfach gestufte Kaskaden Unterrichtsstunden zu verschieben, sei pädagogisch unsinnig gewesen. Die Einstellung von Frau P. sei erfolgt, weil Bedarf im Fach Musik bestanden habe. Es treffe zu, dass Frau G. im Schuljahr 2011/2012 eine Aufstockung von 4 Stunden erhalten habe. Frau G. sei jedoch länger beschäftigt als der Kläger und deutlich qualifizierter. Trotz aller Rechenversuche des Klägers sei durch Wegfall einer Jahrgangsstufe ein entsprechender Schülerrückgang zu erwarten. Im Schuljahr 2013/2014 werde es definitiv nur zwei 5. Klassen geben. Die Stelle bei den S.U.-Schulen in V. sei dem Kläger nicht angeboten worden, weil er früher mitgeteilt habe, der Fahraufwand sei zu groß. Was die Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Stunden angehe, so folge die Klageforderung weder aus § 9 TzBfG noch aus § 14 Abs. 3 AVO sowie den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes.

Mit Urteil vom 10.12.2012 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei Vergütung von 17,28 Wochenstunden bestehe. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Befristung des um vier Stunden erhöhten Stundendeputats sei unwirksam. Die Befristung führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers. Die Befristung bedürfe jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Solche Gründe habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte habe sich zwar auf die Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte sowie auf die Umstellung von G9 auf G8 berufen. Sie habe jedoch die von ihr getroffene Prognose zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagte hätte darlegen müssen, von konkret welchem Bedarf sie im September 2011 ausgegangen sei und wie sich dieser Bedarf zum Ende des Schuljahres 2011/2012 entwickeln werde. Ein Anspruch auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf ein Vollzeitdeputat habe der Kläger jedoch nicht. Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 9 TzBfG, weil eine freie Stelle jedenfalls jetzt nicht mehr bestehe. In diesem Fall bleibe dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auch aus den sonstigen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen folge kein Anspruch des Klägers.

Gegen das ihr am 20.12.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.01.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 18.03.2013 begründet. Die Beklagte trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liege im Streitfall keine erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit vor. Das Bundesarbeitsgericht habe bislang nicht entschieden, wo die Erheblichkeitsgrenze genau liege. Eine Aufstockung um lediglich vier Unterrichtsstunden sei jedoch nicht erheblich. Selbst wenn man jedoch von einer erheblichen Aufstockung ausgehe, so ergebe sich aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen, dass aufgrund der Umstellung von G9 auf G8 sich im Schuljahr 2012/2013 und erst recht im Schuljahr 2013/2014 und 2014/2015 ein Minderbedarf an Unterrichtsstunden in der Fächerkombination des Klägers ergebe. So sinke der Bedarf in den naturwissenschaftlichen Fächern von 162 Stunden im Schuljahr 2011/2012 auf 154 Stunden im Schuljahr 2012/2013 und 147 Stunden im Schuljahr 2013/2014. Auch bezogen auf alle Fächer sei der Unterrichtsbedarf durch die Umstellung von G9 auf G8 rückläufig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.12.2012, 4 Ca 280/12 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen

sowie im Wege der Anschlussberufung

das am 10.12.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, 4 Ca 280/12, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte über Ziff. 1 des Urteilstenors hinaus verurteilt wird, dem Antrag des Klägers auf Erhöhung seines Stundendeputates auf 25 Wochenstunden zuzustimmen.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe seinen Antrag auf Zuweisung eines vollen Deputats mit der Begründung abgewiesen, dass ein freier Arbeitsplatz zwischenzeitlich nicht mehr zu besetzen sei. Gegen diese Rechtsauffassung spreche, dass der Arbeitgeber durch eine anderweitige Besetzung den Anspruch des Arbeitnehmers zunichte machen könne. Das Recht des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG laufe damit faktisch leer. Er halte daher seinen Klageantrag Ziff. 2 unverändert aufrecht. Die Beklagte habe seinen Aufstockungswunsch übergangen und ihm auch die Biologie-Stunden an den S.U.-Schulen vorenthalten.

Das Urteil des Arbeitsgerichts sei hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden erheblich. Die Umstellung von G9 auf G8 falle nicht ins Gewicht, sondern erhöhe stattdessen den Bedarf an Lehrkräften. Die von der Beklagten angestellte Prognose sei auch nicht zutreffend. Es sei fragwürdig, dass die Beklagte für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 lediglich von einer 2-zügigen Schüleraufnahme ausgehe. Jüngst habe er erfahren, dass Frau G. einen unbefristeten Vertrag über 20 Unterrichtsstunden ab dem Schuljahr 2012/2013 erhalten habe. Die vorgelegten Unterlagen erweckten den falschen Eindruck, dass ein Minderbedarf in seiner Fächerkombination bestehe.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es sei unbestritten, dass der Kläger früher eine Tätigkeit an den S.U.-Schulen wegen des Fahraufwands abgelehnt habe. Dem Kläger sei es um eine Erhöhung seines Unterrichtsdeputats an der Schule KW gegangen. Ein freier geeigneter Vollzeitarbeitsplatz sei an den S.U.-Schulen auch nicht frei gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe           

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 524 ZPO statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Gegenstand der Berufung ist die Rechtswirksamkeit der befristeten Arbeitszeiterhöhung um vier Deputatsstunden von 12 auf 16 Unterrichtsstunden. Gegenstand der Anschlussberufung ist die vom Kläger begehrte Zustimmung der Beklagten zur Aufstockung seiner Unterrichtsstunden auf ein Vollzeitdeputat (derzeit 25 Wochenstunden).

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Stunden rechtsunwirksam ist.

1. Die Klage ist zulässig. Bei dem mit Schriftsatz vom 15.11.2012 gestellten Klageantrag zu 1 handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Auf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung (vgl. nur BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - AP TzBfG § 14 Nr. 89). Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, nachdem die Beklagte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Deputat von 16 Unterrichtsstunden über den 31.08.2012 hinaus in Abrede stellt. Die zusätzliche Angabe im gestellten Antrag, dass eine Vergütung von 17,28 Wochenstunden erfolgen solle, beruht darauf, dass die Beklagte die Deputatsermäßigung von 2 Stunden, die dem Kläger ab dem 60. Lebensjahr zusteht, „in Geld“ umrechnet.

2. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1 auch begründet. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung von vier Deputatsstunden hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Zwar kann sich die Beklagte bezogen auf den letzten Zusatzvertrag vom 12./19.09.2011 aufgrund ihres neuen Vorbringens in der Berufung auf einen Sachverhalt berufen, der einen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG hergibt. Es liegt aber im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Befristungskontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ein sog. außergewöhnlicher Umstand auf Seiten des Klägers vor, der zur Rechtsunwirksamkeit der Befristung führt.

a) Gegenstand der Inhaltskontrolle ist der zwischen den Parteien zuletzt abgeschlossene Zusatzvertrag vom 12./19.09.2011. Hiernach haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger über den unbefristet vereinbarten Beschäftigungsumfang von 12 Wochenstunden hinaus weitere vier Wochenstunden im Schuljahr 2011/2012 unterrichtet. Auch wenn der Kläger diesen Zusatzvertrag nicht ausdrücklich in seinem Klageantrag zu 1 erwähnt hat, ergibt sich aus dem sonstigen Klagevorbringen, dass dieser Zusatzvertrag Gegenstand der Inhaltskontrolle sein soll.

b) Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung im Zusatzvertrag vom 12./19.09.2011 ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der zahlreichen Zusatzverträge handelt es sich bei der Befristungsregelung um eine Geschäftsbedingung, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wurde. Dafür, dass die Befristungsabrede „ausgehandelt“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB wurde, gibt es keine Anhaltspunkte.

c) Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht seit seinem Urteil vom 27.07.2005 (7 AZR 486/04 - AP BGB § 307 Nr. 6) zur Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen entwickelt hat. Hiernach wird die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen der §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Für die bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle gelten damit zwar andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind aber bei der Inhaltskontrolle Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers auswirken. Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen könnte, überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Arbeitszeitumfangs. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Sachverhalts nach § 9 TzBfG angesprochen (zuletzt BAG 15.12.2011 aaO; BAG 02.09.2009 - 7 AZR 233/08 - AP TzBfG § 14 Nr. 66).

Jedenfalls bei der befristeten Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eines Umstands, der die Befristung eines eigenständigen Arbeitsvertrags rechtfertigen würde. Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat, gilt die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag im Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend (BAG 15.12.2011 aaO Rn 23; BAG 27.07.2005 aaO Rn 55).

d) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hält zwar die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Wochenstunden ausschließlich bezogen auf den Zusatzvertrag vom 12./19.09.2011 einer Inhaltskontrolle stand. Bei einer Gesamtwürdigung aller zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverhältnisse liegt jedoch ein außergewöhnlicher Umstand auf Seiten des Klägers vor, der zur Unangemessenheit der Befristungsabrede führt.

aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.2011 (Rn 24) die Erheblichkeitsgrenze nicht im einzelnen präzisiert. Es hat ausgeführt, die Erheblichkeitsgrenze sei jedenfalls überschritten, wenn ein Teilzeitarbeitsverhältnis von 50 % der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten für 3 Monate um 4/8 aufgestockt werde. In anderen Entscheidungsfällen war die Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze nicht streiterheblich (so etwa bei BAG 02.09.2009 aa0: 25 %; BAG 18.06.2008 - 7 AZR 245/07 - AP TzBfG § 14 Nr. 52: ca. 18 Unterrichtsstunden; BAG 08.08.2007 - 7 AZR 855/06 - AP TzBfG § 14 Nr. 41:

25 %). Überträgt man die Richtschnur aus dem Entscheidungsfall vom 15.12.2011 auf den vorliegenden Fall, so ist auch hier die Erheblichkeitsgrenze überschritten. Bereits im Urteil vom 18.01.2006 (7 AZR 191/05 - AP BGB § 305 Nr. 8) hatte das Bundesarbeitsgericht die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung um 2 Unterrichtsstunden der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterzogen. Bei einer Arbeitszeiterhöhung um vier Stunden liegt erst recht eine nicht nur geringfügige Aufstockung der Arbeitszeit vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Vollzeitdeputat derzeit 25 Wochenstunden umfasst, somit vier Stunden 16 % eines Vollzeitdeputats darstellen. Berücksichtigt man außerdem, dass ein dauerhaftes Auskommen als Lehrer bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit kaum gesichert ist, stellt für die betroffene Lehrkraft die Aufstockung auf eine 2/3-Stelle eine erhebliche Verbesserung dar.

bb) Die Beklagte hat sich im Zusatzvertrag vom 12./19.09.2011 zur Begründung der befristeten Arbeitszeiterhöhung auf zwei Gründe gestützt: Die Befristung erfolge einerseits „hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der Heimschule KW“ und andererseits „wegen des befristeten Mehrbedarfs (gemeint ist wohl: prognostizierten Minderbedarfs) an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von G9 auf G8“. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte ausschließlich auf den zweitgenannten Befristungsgrund berufen. Dies unterliegt keinen Bedenken, weil nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BAG 02.09.2009 aaO Rn 24) ohnehin kein Zitiergebot für den Befristungsgrund besteht. Auch das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert nicht, dass sich der Arbeitgeber auf einen einzigen bestimmten Befristungsgrund festlegt.

cc) Im Streitfall liegt ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG in dem prognostizierten Minderbedarf an Unterrichtsstunden infolge der Umstellung von G9 auf G8 vor. Das Arbeitsgericht hat zwar zutreffend erstinstanzlich ein ausreichendes Vorbringen der Beklagten zur Prognose des Minderbedarfs vermisst. Zweitinstanzlich hat die Beklagte aber die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die ihrer Prognose eines voraussichtlichen Stundenminderbedarfs zugrundeliegen (zu den Prognoseanforderungen zuletzt BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - AP TzBfG § 14 Nr. 70). Für das neue Vorbringen der Beklagten war § 67 ArbGG zu berücksichtigen.

Allein der Umstand, dass die Heimschule KW von G9 auf G8 umgestellt wird, rechtfertigte die Prognose eines Minderbedarfs an Unterrichtsstunden allerdings noch nicht. Zwar wird sich aufgrund der Umstellung zwangsläufig die Zahl der Schüler verringern. Unmittelbare Auswirkungen auf den Unterrichtsumfang ergeben sich aber hieraus noch nicht, weil der Wegfall eines Schülerjahrgangs theoretisch durch eine Unterrichtsverdichtung in den verbleibenden Jahrgängen aufgefangen werden könnte.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage zur Berufungsbegründung vom 18.03.2013) ergibt sich indessen, dass mit der Umstellung von G9 auf G8 nicht nur eine Verringerung der Schülerzahl, sondern auch eine solche an Unterrichtsstunden in allen Fächern und an Unterrichtsstunden in den naturwissenschaftlichen Fächern einhergehen wird. So verringern sich die Unterrichtsstunden in allen Fächern vom Schuljahr 2011/2012 bis zum Schuljahr 2014/2015 von 749 auf 696 Unterrichtsstunden. In den naturwissenschaftlichen Fächern fielen im Schuljahr 2011/2012 noch 162 Unterrichtsstunden an. Nach der Prognose für das Schuljahr 2013/2014 werden es nur noch 147 Unterrichtsstunden sein.

Dem Kläger ist einzuräumen, dass mit dieser Prognose Unwägbarkeiten verbunden sind und sich speziell in seiner Fächerkombination Biologie, Erdkunde und Naturwissenschaft und Technik keine so drastischen Rückgänge an Unterrichtsstunden abzeichnen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schulleiterin nicht nur die Beschäftigung des Klägers, sondern auch die Beschäftigung der anderen Lehrkräfte sicherstellen muss. Der Rückgang der Unterrichtsstunden, der zuletzt auch durch die nur zweizügige Aufnahme von Schülern ab dem Schuljahr 2013/2014 bedingt ist, muss grundsätzlich auf alle Lehrkräfte „verteilt“ werden.

dd) Im Streitfall liegen jedoch außergewöhnliche Umstände auf Seiten des Klägers vor, die zu einer anderen Beurteilung der Angemessenheit führen. Eine Gesamtwürdigung aller vereinbarten Arbeitszeiterhöhungen ergibt, dass die zuletzt vereinbarte Arbeitszeiterhöhung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs rechtsunwirksam ist.

 (1) Mit Urteilen vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10 - AP TzBfG § 14 Nr. 99 und NZA 2012, 1359) hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük) entschieden, die nationalen Gerichte seien aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreife. Zur Konkretisierung des institutionellen Rechtsmissbrauchs hat das Bundesarbeitsgericht ein „Ampel-Modell“ (so Böhm, DB 2013, 516) entwickelt. Hiernach kennzeichnet die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG den unproblematischen Bereich. Werden jedoch die dort geregelten Grenzen alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten. Werden die genannten Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der Sachgrundbefristung indiziert sein. Eine mehrfache Überschreitung der genannten Grenzen dürfte in der Regel bereits bei einer sechsjährigen Befristungsdauer erreicht sein (vgl. BAG 13.02.2013 - 7 AZR 225/11), eine mehrfache Überschreitung in besonders gravierendem Ausmaß bei einer acht- bis zehnjährigen Befristungsdauer.

 (2) Diese Rechtsprechung lässt sich zwar nicht uneingeschränkt auf den Sachverhalt der befristeten Arbeitszeiterhöhung übertragen. Für die Inhaltskontrolle einzelner Arbeitsbedingungen gelten andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle von eigenständigen Arbeitsverträgen. Dies folgt bei der befristeten Arbeitszeiterhöhung schon daraus, dass diese durchaus den Interessen und sogar dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechen kann, während die Befristung des Arbeitsverhältnisses als solchen in aller Regel den Interessen des Arbeitnehmers zuwiderläuft. So bezieht sich auch die EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 (Rahmenvereinbarung) ausschließlich auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt.

Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass einzelne Wertungen der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG auf die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB übertragen werden können. So hat das Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass bei Vorliegen eines Sachgrundes die Angemessenheitsprüfung in aller Regel zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Umgekehrt müssen die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs herangezogen werden, wenn bei der Inhalts- und Befristungskontrolle wertungsmäßig vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Liegt ein institutioneller Rechtsmissbrauch vor, so ist gleichzeitig ein außergewöhnlicher Umstand auf Seiten des Arbeitnehmers im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gegeben, der die Angemessenheitsprüfung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen lässt.

 (3) Eine solche wertungsmäßige Vergleichbarkeit ist im Streitfall gegeben. Der Kläger ist seit 01.02.1995 auf der Grundlage von 19 befristeten Arbeitsverträgen und einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum Schuljahr 2000/2001 waren die Arbeitsverträge insgesamt befristet. Seit dem Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags vom 12./16.08.2000 mit einer Teilzeitbeschäftigung von 12 Wochenstunden schlossen die Parteien zahlreiche Zusatzverträge über eine befristete Arbeitszeiterhöhung ab. Die Aufstockungen pendelten hierbei zwischen 3 Wochenstunden und 13 Wochenstunden.

Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation war der Kläger an einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nie interessiert. Wie in der Berufungsverhandlung erörtert, konnte er seinen Lebensunterhalt nur von den Einkünften seiner (zwischenzeitlich geschiedenen) Ehefrau und durch die Unterstützung der Eltern und Schwiegereltern bestreiten. Unstreitig bemühte sich der Kläger schon seit einiger Zeit um ein volles unbefristetes Deputat, auch wenn er seinen Wunsch erst mit Schreiben vom 06.12.2010 dokumentierte.

Aufgrund der mehrfachen Überschreitung der Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG in besonders gravierendem Ausmaß ist im Streitfall der Rechtsmissbrauch indiziert. Die von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte sind zwar für sich betrachtet anerkennenswert, greifen aber im Ergebnis nicht durch. So ist es zwar aus Sicht der Beklagten nachvollziehbar, dass sie im Schuljahr 2010/2011 Frau P. eingestellt hat, um den Unterrichtsbedarf im Fach Musik abzudecken. Ebenso mag es noch begründbar sein, die Arbeitszeit von Frau G. von 16 auf 20 Unterrichtsstunden unbefristet aufzustocken, weil die Stundenkombination von Frau G. im Hinblick auf den bevorstehenden Ruhestand einer anderen Lehrkraft von Interesse ist.

Den nachvollziehbaren pädagogischen Erwägungen der Beklagten ist aber das Interesse des Klägers gegenüberzustellen, nach mittlerweile mehr als 10 Jahren befristeter Arbeitszeitaufstockungen einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten, der ihm ein dauerhaftes Auskommen und eine längerfristige Lebensplanung ermöglicht. Die von der Beklagten praktizierte Vertragsgestaltung führte dazu, dass sich der Kläger von Schuljahr zu Schuljahr neu darauf einrichten musste, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Angesichts der ständig wechselnden Stundendeputate konnte der Kläger nicht einmal für eine Nebentätigkeit vernünftig planen. Bei dieser Sachlage ist der indizierte Rechtsmissbrauch nicht entkräftet.

III.

Die Anschlussberufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Angebot des Klägers auf Vereinbarung eines Vollzeitdeputats zuzustimmen.

1. Der Klageantrag zu 2 ist zulässig. Der Kläger hat zwar nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt der angestrebte Vollzeitvertrag zustande kommen soll. In der Zusammenschau mit dem Schreiben des Klägers vom 24.11.2011, worin er die Beklagte um ein volles Deputat ab dem Schuljahr 2012/2013 bat, ergibt sich aber, dass der Kläger ein Vollzeitdeputat ab dem 01.09.2012 anstrebte. Die rückwirkende Begründung eines (Vollzeit)Arbeitsverhältnisses durch Urteil ist zulässig (vgl. nur BAG 19.10.2011 - 7 AZR 672/10 - AP BGB § 307 Nr. 58).

2. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG. Auch andere Anspruchsgrundlagen tragen den Anspruch nicht.

a) Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der in der Anschlussberufung erörterten Frage, ob die Erfüllung des Anspruchs aus § 9 TzBfG rechtlich unmöglich wird, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz besetzt (so BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - AP TzBfG § 9 Nr. 6 Rn 43; Erfurter Kommentar-Preis, 12. Aufl. § 9 TzBfG Rn 15). Der Anspruch scheitert schon daran, dass ein entsprechender „freier“ Arbeitsplatz an der Heimschule KW nicht vorhanden war.

aa) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Anspruch ist somit auf die Besetzung eines vom Arbeitgeber eingerichteten „freien“ Arbeitsplatzes gerichtet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen freien Arbeitsplatz einzurichten. Er darf seine Organisationsfreiheit allerdings nicht dazu nutzen, die Regelung des § 9 TzBfG zu umgehen. Von einer Umgehung kann aber nicht gesprochen werden, wenn für die Organisationsentscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (grundlegend BAG 15.08.2006 - 9 AZR 8/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 1).

bb) Nach diesen Grundsätzen bestand in der Heimschule KW im Schuljahr 2012/2013 kein entsprechender freier Arbeitsplatz. Soweit der Kläger auf die Neueinstellung der Lehrkraft P. im Schuljahr 2011/2012 verweist, hatte diese eine andere Fächerkombination als er selbst. Die vom Kläger angedachten Umverteilungen hätten zwar dazu führen können, dass auf die Einstellung von Frau P. hätte verzichtet und für ihn ein Vollzeitdeputat hätte geschaffen werden können. Die Schulleiterin hat jedoch aus pädagogisch nachvollziehbaren und somit arbeitsplatzbezogenen Gründen von einer Umverteilung abgesehen, weil die Einstellung von Frau P. erforderlich war, um den Bedarf im Unterrichtsfach Musik abzudecken. Eine missbräuchliche Ausnutzung der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers kann in der Einstellung von Frau P. nicht erblickt werden. Es kommt schließlich hinzu, dass Frau P. nicht etwa in Vollzeit, sondern mit einem Deputat von 13 Unterrichtsstunden eingestellt wurde (vgl. Abl. 131).

b) Ein Anspruch aus § 9 TzBfG stand dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die bei den S.U.-Schulen in V. im Juli 2012 zu besetzende Stelle zu. Wie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2013 ergibt, handelte es sich um eine Krankheitsvertretung für eine Lehrkraft in der Fächerverbindung Biologie und Deutsch. Es trifft zwar zu, dass der Kläger mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 24.11.2011 seinen Wunsch nach einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hatte. Die Beklagte hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, es habe bereits zuvor (vor ca. 2-3 Jahren) ein Gespräch zwischen dem Kläger und Frau H. über eine Stelle in V. gegeben. Der Kläger habe hierbei Frau H. mitgeteilt, dass er diese Stelle aufgrund des Fahraufwandes nicht anstrebe. Auch in der Klageschrift vom 21.06.2012 war noch nicht davon die Rede, dass für den Kläger auch außerhalb der Heimschule KW eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht komme. Dass der Kläger bei den S.U.-Schulen letztlich nicht zum Zuge kam, beruht auf dem Umstand, dass der dortige Schulleiter die offenen Stunden im Fach Biologie bereits besetzt hatte, als die Bewerbung des Klägers kurz nach dem 13.07.2012 einging. Die Bewerbung des Klägers konnte nicht mehr bevorzugt berücksichtigt werden.

c) Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass auch die weiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht tragfähig sind. Hiergegen hat sich der Kläger in der Berufung nicht mehr gewandt.

IV.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Das Bundesarbeitsgericht hat bislang die Rechtsfrage, ob die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs auch bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen zu beachten sind, nicht entschieden.



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