Arbeitsgericht Berlin

Urteil vom - Az: 60 Ca 7170/18

Außerordentliche Kündigung eines Volkslehrers wegen Volksverhetzung

Nutzt ein Lehrer ein Videoportal gezielt dazu, um die verfassungsmäßige Rechtsordnung der Bundesrepublik zu verunglimpfen oder verächtlich zu machen, so fehlt ihm die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Der klagende Lehrer aus Berlin unterhielt auf dem Videoportal „YouTube“ einen Kanal mit dem Namen „Der Volkslehrer“. Hierbei kritisierte der Kläger in seinen Videos eine „Überfremdung“ der „weißen Nationalstaaten“ in Europa. Wegen der Polarisierung extremistischer Äußerungen im Rahmen seiner Videos, wurde der Kläger vom Land Berlin fristlos gekündigt. Hiergegen legte der Kläger Kündigungsschutzklage ein. Das ArbG Berlin gab der Kündigungsschutzklage nicht statt und bestätigte die außerordentliche Kündigung. Mit der Verbreitung der Videos sei der Kläger aufgrund seiner gesellschaftspolitischen Grundhaltung nicht in der Lage, sich an die für ein zumutbares Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land unabdingbaren Normen zu halten. Überdies sei anzunehmen, dass der Kläger auch zukünftig nicht bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes zu bekennen sowie auf der Basis der Werte des Grundgesetzes und des Schulauftrags zu arbeiten. Es sei gerade die Funktion eines Lehrers, in Schülerinnen und Schülern Persönlichkeiten herauszukristallisieren, die fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen, zur Gewaltherrschaft strebenden, politischen Lehren entschieden entgegenzutreten, sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit und der Menschenwürde zu gestalten. Dies liege beim Kläger freilich nicht vor, so dass der Kläger als Lehrer für den Schuldienst auf nicht absehbare Zeit persönlich ungeeignet sei. (Redaktionelle Zusammenfassung)

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit mehrerer Kündigungen, über vorläufige Weiterbeschäftigung sowie über Entgeltzahlungen.

Der am … 1980 geborene, geschiedene und Kindern nicht zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 12. Februar 2009 für das beklagte Land in Vollzeit als Lehrer tätig. Der aktuelle Arbeitsvertrag (Blatt 28 bis 31 der Akten) datiert auf den 1. Juli 2010. Dort ist in § 2 geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) ausgestaltet werde. Dieses Tarifwerk umfasst § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L, ausweislich dessen sich die Beschäftigten durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen haben. Daneben gelten für das Arbeitsverhältnis §§ 1, 67 Berliner Schulgesetz (im Folgenden: SchulG).

Der Kläger ist gegenwärtig in die Entgeltgruppe 13, Erfahrungsstufe 4 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert und erhält außerdem eine monatliche Zulage. Ausweislich der Entgeltabrechnung für April 2018 (Blatt 454 der Akte) macht dies monatlich 5.299,43 Euro brutto zuzüglich eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 176,82 Euro netto aus.

Der Kläger tritt in unterschiedlicher Weise politisch in Erscheinung. So nahm er am 8. Oktober 2016 in Berlin an einer Demonstration teil, wobei er ein Plakat trug. Wegen der Beschriftung von Vor- und Rückseite wird auf die Fotografien Blatt 319 folgend der Akten Bezug genommen. Eine weitere Demonstration fand am 22. April 2017 statt. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Kläger dort ein bestimmtes Flugblatt (Blatt 317 folgend der Akten) verteilte oder nicht.

Weiter betreibt der Kläger unter der Bezeichnung „Der Volkslehrer“ einen sogenannten youtube-Kanal, in welchem er der Internet-Öffentlichkeit selbstgefertigte Filme zur Verfügung stellt, in denen der Kläger zu seinem imaginären Publikum spricht oder für dieses Interviews mit durch den Kläger ausgesuchten Personen führt. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 betrug die Anzahl der im Internet auf die geschildete Art und Weise abrufbaren Filme circa 300. Verfahrensgegenständlich sind hiervon 12 Filme. Von diesen 12 Filmen enthalten die drei ältesten Aussagen des Klägers darüber, dass er als Lehrer an einer Grundschule tätig sei. Im Einzelnen handelt es sich in chronologischer Reihenfolge um diese – zumeist betitelten – Filme, wegen derer https-Adresse und näheren Inhalten auf die Darstellungen Bezug genommen wird, wie sie an der angegebenen Blattzahl Bestandteil der Gerichtsakte sind:

-    8. Oktober 2017 „Mutti stören“ (Blatt 212 der Akten)

-    29. Dezember 2017 (Blatt 198 der Akten)

-    18. Januar 2018 (Blatt 199 der Akten)

-    24. Februar 2018 „FSchusterTV“ (Blatt 196 bis 198 der Akten)

-    1. März 2018 „Zwei Nazis in Nürnberg, Teil 1“ (Blatt 192, 278 der Akten)

-    2. März 2018 „Zwei Nazis in Nürnberg, Teil 2 auf dem Reichsparteitag“ (Blatt 192 folgend, 278 der Akten)

-    5. März 2018 „Der Volkslehrer im Gespräch mit Frau Haverbeck“ (Blatt 209 bis 212, 321 bis 328 der Akten)

-    12. März 2018 „Gespräch mit Alfred Schäfer und Gerhard Ittner – Teil 1: Hexenjagd heute“ (Blatt 184 der Akten)

-    12. März 2018 „Gespräch mit Alfred Schäfer und Gerhard Ittner – Teil 2: Hexenjagd heute“ (Blatt 187 der Akten)

-    13. April 2018 „Für Recht und Wahrheit – Magazinvorstellung“ (Blatt 194 der Akten)

-    11. Mai 2018 „Solidarität mit Ursula Haverbeck“ (Blatt 477 bis 478, 497 der Akten)

-    5. Juni 2018 „Gespräch mit Bernhard Schaub“ (Blatt 478 bis 488, 502 bis 507 der Akten).

Mit Schreiben unter dem 8. Januar 2018 (Blatt 329 der Akten) wurde der Kläger seitens des beklagten Landes zu einem Personalgespräch am 11. Januar 2018 geladen. Wegen der dort anwesenden Personen und der dortigen Äußerungen des Klägers wird auf das Protokoll (Blatt 330 bis 334 der Akten) Bezug genommen.

Ein weiteres Personalgespräch folgte nach Einladung unter dem 16. April 2018 (Blatt 285 der Akten) am 23. April 2018. Wegen der anwesenden Personen und deren Einlassungen wird wiederum auf das Protokoll (Blatt 286 bis 293 der Akten) sowie die beklagtenseitige Darstellung (Blatt 213 der Akten) Bezug genommen. Im Anschluss wurde auf Seiten des beklagten Landes entschieden, das Verfahren zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger einzuleiten.

Unter dem 30. April 2018 wurde ein Schreiben an den Personalrat der allgemeinbildenden Schulen im Bezirk Mitte (Blatt 297 der Akten) gefertigt, welches durch diesen Personalrat am 2. Mai 2018 einen Eingangsstempel (Blatt 297 der Akten) erhielt. Ebenfalls an diesem Tage brachte der stellvertretende Personalratsvorsitzende Herr B. einen Zustimmungsvermerk auf diesem Schreiben (Blatt 297 der Akten) auf und das Schreiben wurde an den für das beklagte Land handelnden Herrn T. geleitet. Die weiteren Einzelheiten der Personalratsbeteiligung sind zwischen den Parteien umstritten.

Ebenfalls mit einem Schreiben unter dem 30. April 2018 (Blatt 623 der Akten) wurde die Frauenbeauftragte zu der Kündigungsabsicht durch das beklagte Land beteiligt. Von Seiten der Frauenbeauftragten wurde noch an demselben Tage eine Zustimmungserklärung abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beklagtenseitige Darstellung (Blatt 310 folgend der Akten) Bezug genommen.

Durch Übergabe an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Mai 2018 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das beklagte Land durch Schreiben unter dem 27. April 2018 (Blatt 32 bis 46 der Akten) außerordentlich und fristlos aufgekündigt. Mit einem am 23. Mai 2018 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 4. Juni 2018 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen diese außerordentliche und fristlose Kündigung erhoben.

Durch Schreiben unter dem 22. Juni 2018 (Blatt 335 der Akten) wurde nämlicher Personalrat durch das beklagte Land wegen der Zustimmung zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung angegangen. Am 27. Juni 2018 wurde Herrn T. das Schreiben mit dem Zustimmungsvermerk (Blatt 335 der Akten) zurückgereicht. Die weiteren Einzelheiten dieser Personalratsbeteiligung sind zwischen den Parteien umstritten.

Weiter betrieb das beklagte Land auch die Beteiligung der Frauenbeauftragten vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. Wegen der Einzelheiten wird auf die beklagtenseitige Darstellung (Blatt 616 folgend der Akten) Bezug genommen.

Am 3. Juli 2018 ging dem Kläger das Schreiben des beklagten Landes unter dem 19. Juni 2018 (Blatt 95 bis 119 der Akten) zu, in welchem das Arbeitsverhältnis hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2018 – hilfsweise später – aufgekündigt wird. Der Kläger hat mit einem am 20. Juli 2018 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 25. Juli 2018 zugestellten Schriftsatz die Kündigungsschutzklage durch einen gegen diese ordentliche Kündigung gerichteten Klageantrag erweitert.

Am 10. Oktober 2018 wurde ein weiteres Personalgespräch mit dem Kläger geführt. Wegen der beteiligten Personen und der gewechselten Inhalte wird auf das Protokoll (Blatt 536 bis 541 der Akten) Bezug genommen.

Am 13. November 2018 übergab Herr T. dem bereits benannten Personalrat das Schreiben des beklagten Landes unter dem 12. November 2018 (Blatt 542 bis 557 der Akten) betreffend das Nachschieben von Kündigungsgründen zu den bereits ausgesprochenen Kündigungen. Diesem Schreiben waren beigefügt ein Anschreiben, die protokollierten Inhalte nämlicher Filme vom 11. Mai und vom 5. Juni 2018, das Protokoll des Personalgespräches vom 10. Oktober 2018, ein USB-Stick mit den beiden Filmen sowie zwei Auszüge aus dem Internet-Wörterbuch „wikipedia“. Ausweislich des Stempels vom 14. November 2018 (Blatt 557 der Akten) teilte der Personalrat durch seine Vorsitzende dem beklagten Land mit, dass der Vorgang mitbestimmt sei.

Durch eine am 27. November 2018 bei Gericht eingegangene und dem beklagten Land an einem nicht aktenkundigen Tag zugestellten Schriftsatz hat der Kläger klargestellt, dass sich die Kündigungsschutzklage auch darauf erstrecke, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung unter dem 27. April 2018 auch nicht fristgerecht aufgelöst worden sei, und hat gleichzeitig Klage auf Zahlung der Entgelte und Zuschüsse Mai bis Oktober 2018 – unter Aussparung für Mai 2018 noch gezahlter 360,79 Euro netto – erhoben.

Der Kläger ist der Meinung, dass die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung unter dem 27. April 2018 nicht durch einen wichtigen Kündigungsgrund getragen sei. Insbesondere könne dem Kläger nicht vorgehalten werden, den youtube-Kanal „Der Volkslehrer“ zu betreiben, denn dieses Tun sei durch die Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Dies gelte für jeden einzelnen seitens des beklagten Landes angezogenen dortigen Beitrag des Klägers, wie dieser im Einzelnen darlegt (Näheres Blatt 404 bis 414, 423 bis 427 der Akten). Insbesondere werde nicht der Rechtsstaat geleugnet, sondern lediglich herausgestellt, dass die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland erodiert oder zumindest gefährdet sei. Keine der inhaltlichen Positionierungen der Interview-Partner des Klägers oder des Klägers selbst seien strafbar oder bewegten sich außerhalb der Meinungsfreiheit. Auch dass die Bundesrepublik Deutschland nicht Nachfolgerin des Deutschen Reiches sei und dieses vielmehr fortbestehe, wie auf nämlichem Flugblatt vertreten werde, entspreche verfassungsrechtlicher Rechtsprechung. Weiter sei es unbedenklich, Frau Haverbeck Raum für ihre Meinungsäußerungen zu geben, da etwa der Straftatbestand der Volksverhetzung ein inhaltlich sehr umstrittener sei. Der gefilmte Auftritt des Klägers auf dem Reichsparteitagsgelände in Nürnberg sei deutlich als Satire zu erkennen, und auch der Zwischenruf des Klägers auf einer Veranstaltung von Frau Bundeskanzlerin Merkel sei nicht zu beanstanden. Überhaupt mache das veröffentlichte Filmmaterial von 260 Filmen im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung zusammen 100 Stunden Sendezeit aus, so dass es unredlich sei, halte die Beklagte dem Kläger nun Ausschnitte von maximal 0,3 Prozent des Gesamtfilmvolumens vor.

Zusammenfassend sei zu erkennen, dass Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers in keiner Weise gerechtfertigt seien. Auch sei er keineswegs ungeeignet, den Bildungsauftrag des SchulG zu erfüllen, wobei es ohnehin schwierig sei, als Sport-, Musik-und Englisch-Lehrer sich gegen die Ideologie des Nationalsozialismus einzusetzen. Insoweit habe er von Seiten der Schule auch niemals Kritik erfahren.

Die drei Personalgespräche zum vorgeblichen Zwecke der Anhörung des Klägers seien nur pro forma durchgeführt worden. Die dort durch den Kläger abgelegten Bekenntnisse zur freiheitlich demokratischen Grundordnung seien keineswegs „floskelhaft“ gewesen. Sämtliche Aussagen des Klägers in diesen Anhörungen seien seitens des beklagten Landes negiert worden, was von entscheidender Bedeutung sein müsse (Näheres Blatt 647, 653 der Akten).

Sei somit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung inhaltlich nicht gegeben, so sei das beklagte Land mit solchen Gründen auch infolge des Versäumens der Kündigungserklärungsfrist präkludiert. Diese Zwei-Wochen-Frist habe das beklagte Land bei Kündigungsausspruch beachten müssen, denn dasjenige, was dem Kläger vorgehalten werde, stelle keinen Dauer-Tatbestand dar. Vielmehr komme es auf die Kenntnisnahme von den in Rede stehenden Handlungen und Veröffentlichungen des Klägers auf youtube an. Hier komme fristwahrendes Handeln für das beklagte Land nicht in Betracht (Näheres Blatt 419 bis 422, 657 der Akten).

Weiter stehe der Ausspruch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung keinesfalls im Verhältnis zu einem etwaigen Fehlverhalten des Klägers, so dass die Kündigung der gebotenen allumfassenden Interessenabwägung nicht standhalten könne. Auch der Personalrat sei vor ihrem Ausspruch nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. So sei zu bestreiten, dass dem Personalrat – wie beklagtenseits behauptet – Anlagen zum Anhörungsschreiben vom 30. April 2018 übergeben worden seien. Über das Datum des Kündigungsschreibens sei der Personalrat bewusst unzutreffend unterrichtet worden. Auch fehlten die Mitteilung derjenigen Tatsachen an den Personalrat, die diesem die Beurteilung der Kündigungserklärungsfrist ermöglicht hätten. Undenkbar sei es, dass am Tag der Unterrichtung des Personalrats zugleich die Beratung der Angelegenheit und die Zustimmung hätten erfolgen können, denn allein für die Prüfung seien viele Stunden Beratung notwendig gewesen. Auch habe es den die Zustimmung erklärenden Personen ersichtlich an Vertretungs-macht für den Personalrat gefehlt (Näheres zur Personalratsanhörung Blatt 416 bis 418, 656 folgend der Akten).

Wollte man der Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung als geboten erachten, so habe sich die ursprüngliche Kündigungsschutzklage jedenfalls auch gegen eine solche durch Umdeutung entstandene ordentliche Kündigung gewandt, denn insoweit greife § 6 Kündigungsschutzgesetz (im Folgenden: KSchG) ein. Allerdings gelte auch insoweit, dass es an einer ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung fehle. Durch Kündigungsgründe sei eine durch Umdeutung entstandene ordentliche Kündigung ebensowenig getragen wie die ausdrücklich ausgesprochene ordentliche Kündigung unter dem

19. Juni 2018. Auch insoweit gelte, dass das gesamte Verhalten des Klägers – insbesondere das Veröffentlichen der in Rede stehenden youtube-Beiträge auf dem Kanal „Der Volkslehrer“ nicht zu beanstanden sei.

Weiter sei auch zur ordentlichen Kündigung unter dem 19. Juni 2018 der Personalrat zuvor nicht ordnungsgemäß angehört worden. Auch insoweit sei zu bestreiten, dass das beklagte Land dem Personalrat die Anlagen zum Schreiben unter dem 22. Juni 2018 habe zukommen lassen.

Seien somit sämtliche Kündigungen rechtsunwirksam, steht dem Kläger der allgemeine Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses zu. Auch sei das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zur Zahlung der Vergütung seit dem 4. Mai 2018 bis einschließlich 31. Oktober 2018 verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

1.    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien

a)    weder durch die außerordentliche Kündigung im Schreiben des beklagten Landes unter dem 27. April 2018

b)    noch durch eine hieraus im Wege der Umdeutung gewonnene ordentliche Kündigung des beklagten Landes

c)    noch durch eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2018 – hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt – im Schreiben des beklagten Landes unter dem 19. Juni 2018 aufgelöst worden ist,

2.    das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreites zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrer weiter zu beschäftigen,

3.    das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger

a)    5.299,43 Euro brutto abzüglich gezahlter 343,68 Euro netto zuzüglich 159,71 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2018,

b)    26.497,15 Euro brutto zuzüglich 884,10 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.299,43 Euro brutto zuzüglich 176,82 Euro netto seit dem Monatsersten der Monate Juli bis November 2018 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Meinung, die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung könne sowohl auf einen verhaltensbedingten wie einen personenbedingten wichtigen Grund gestützt werden.

Der Kläger belege in seiner Person ebenso wie in seinen Handlungen, dass er der ihm aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L obliegenden Loyalitätspflicht zur verfassungsmäßigen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin nicht nachkommen könne. Dies zeigten seine multiplen Verletzungen dieser Loyalitätspflicht, welche durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt seien. Dem Kläger sei die Verfassungstreue abzusprechen, da er sich verfassungsfeindlich betätige. Hierdurch sei der Kläger auch nicht geeignet, dem Bildungsauftrag des SchulG nachzukommen.

Dem Kläger sei neben dem Tragen des Plakates auf der Demonstration vom 8. Oktober 2016, dem dem Kläger zuzurechnenden Flugblatt von der Demonstration am 22. April 2017 und dem Auftritt auf der Wahlkampfveranstaltung der Bundeskanzlerin Frau Merkel am 17. September 2017 namentlich die Veröffentlichung der in Rede stehenden Filmbeiträge auf dem youtube-Kanal „Der Volkslehrer“ vorzuhalten. Dieses Portal gebe Rechtsradikalen die Gelegenheit zur öffentlichen Äußerung, wobei sich auch der Kläger in diese politische Richtung äußere. Weder in den Filmbeiträgen noch in den seitens des beklagten Landes mit dem Kläger durchgeführten Personalgesprächen gebe es eine überzeugende Distanzierung des Klägers von den rechtsradikalen Äußerungen Dritter oder seiner selbst. Die dortigen Bekenntnisse des Klägers zum Grundgesetz wirkten floskelhaft. Vielmehr belege jeder einzelne Filmbeitrag, dass es dem Kläger am grundlegenden Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung fehle. Dies könne im Einzelnen begründet werden, und zwar im Hinblick auf die Filmbeiträge vom 24. Februar 2018 (Blatt 197 folgend, 221 der Akten), vom 1. März 2018 (Blatt 192 der Akten), vom 2. März 2018 (Blatt 192 folgend, 226 folgend der Akten), den beiden Filmbeiträgen vom 12. März 2018 (Blatt 184 bis 191, 221, 227, 598 der Akten) und dem Filmbeitrag vom 13. April 2018 (Blatt 194 folgend, 224 der Akten).

Dass es daneben zahlreiche Filmbeiträge des Klägers auf dem durch ihn betriebenen youtube-Kanal gebe, aus denen das beklagte Land die vorstehenden Schlüsse auf die innere Einstellung des Klägers nicht ziehe, relativiere die belastenden Filmsequenzen nicht. Auch sei es zur Entlastung untauglich, differenziere der Kläger in den Anhörungen zwischen ihm selbst und der Figur des „Volkslehrers“, da der Kläger in seinen Filmbeiträgen mehrfach auf seine Tätigkeit als Lehrer Bezug genommen habe und eine Unterscheidung beider Personen – namentlich für die Schüler des Klägers – nicht möglich sei. Auch wenn das Verhalten des Klägers als außerdienstlich zu qualifizieren sei, bedinge es doch die fehlende Eignung des Klägers für die Leistungserbringung im Arbeitsverhältnis, da das Verhalten in dieses hineinwirke. Insofern bedingten sowohl fehlende Eignung wie auch das konkrete Verhalten die außerordentliche Kündigung, welche auch ohne Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung im Zuge der allumfassenden Interessenabwägung als verhältnismäßig zu erkennen sei.

Weiter meint das beklagte Land, es habe auch die Kündigungserklärungsfrist gewahrt, denn die fehlende Eignung sei ein Dauertatbestand, der auch innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Kündigungszugang bestanden habe. Allerdings sei die Kündigungserklärungsfrist auch dann gewahrt, werde für den wichtigen Kündigungsgrund auf die einzelnen Handlungen des Klägers abgestellt. Insoweit komme es auf die rechtzeitige Reaktion der für den Kündigungsausspruch auf Seiten des beklagten Landes befugten Personen nach Kenntnisnahme von den für den Kündigungsausspruch maßgebenden Tatsachen an. Hier sei rechtzeitig gehandelt worden (Näheres Blatt 203, 612 bis 614 der Akten).

Ebenfalls ordnungsgemäß sei die Zustimmung des zuständigen Personalrates vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch das beklagte Land eingeholt worden. Dem Schreiben an den Personalrat unter dem 30. April 2018 seien zahlreiche weitere Dokumente als Anlage beigegeben gewesen, so ein USB-Stick mit den in Rede stehenden Filmbeiträgen des Klägers und die Anhörungsprotokolle (Näheres Blatt 204 der Akten). Die Zustimmungserklärung für den Personalrat sei durch zwei Personalratsmitglieder abgegeben worden, die in Vertretung der an diesem Tage verhinderten Personalratsvorsitzenden Frau P. hierzu berufen gewesen seien (Näheres Blatt 604 folgend der Akten). Auch die Befassung des Personalrates mit der Angelegenheit, konzentriert auf den 2. Mai 2018, sei nicht zu beanstanden (Näheres Blatt 206, 605 bis 610 der Akten). Die außerordentliche Kündigung habe sich damit auch kollektivrechtlich als rechtswirksam zu erweisen.

Die Voraussetzungen einer Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung lägen für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen werde, vor. Es sei der unbedingte Wille auf Seiten des beklagten Landes deutlich geworden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger in jedem Falle zu beenden. Durch die Zustimmung des Personalrates zur außerordentlichen Kündigung sei auch die im Wege der Umdeutung gewonnene ordentliche Kündigung gedeckt.

Im Hinblick auf die unter dem 19. Juni 2018 schriftlich ausgesprochene ordentliche Kündigung gelte, dass die diese rechtfertigenden Kündigungsgründe mit denjenigen identisch seien, die auch die außerordentliche Kündigung trügen. Argumentativ hinzutrete das Verhalten des Klägers, wie es sich in dem Filmbeitrag vom 5. März 2018 abbilde. Zudem werde die ordentliche Kündigung auf zwei nachgeschobene Kündigungsgründe gestützt, und zwar auf die Filmbeiträge des Klägers vom 11. Mai 2018 und vom 5. Juni 2018. Diese drei Filmbeiträge zeigten ebenso wie die zur Stützung der außerordentlichen Kündigung herangezogenen, dass der Kläger nicht geeignet sei, die Loyalitätspflicht und den Bildungsauftrag des SchulG zu erfüllen (Näheres Blatt 491 bis 496, 615 der Akten).

Die Personalratsbeteiligung zur ordentlichen Kündigung unter dem 19. Juni 2018 sei insoweit nicht zu beanstanden, als dem Unterrichtungsschreiben unter dem 22. Juni 2018 wiederum das Filmmaterial und die Anhörungsprotokolle sowie der Entwurf des Kündigungsschreibens beigelegen hätten (Näheres Blatt 215 der Akten). Die Übergabe an die Personalratsvorsitzende Frau P. sei ebenfalls am 22. Juni 2018 erfolgt. Dies habe dann in die Zustimmung des Personalrates vom 27. Juni 2018 gemündet, was der Personalrat durch seine Zustimmung zum Nachschieben der Kündigungsgründe vom 14. November 2018 ergänzt habe.

Wegen des Vortrages der Parteien im Weiteren wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2019 gewesen sind, sowie auf die dort protokollierten Parteierklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag zu 1. enthält mehrere Kündigungsschutzklagen. Ein Kündigungsschutzbegehren in Gestalt eines Feststellungsantrages zu verfolgen ist unmittelbar durch §§ 4 Satz 1, 13 Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (im Folgenden: KSchG) vorgegeben und damit statthaft. Bei dem Klageantrag zu 2. handelt es sich um eine Leistungsklage auf zukünftige Leistung von Beschäftigung im Sinne von § 259 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO), die durch die Besorgnis der Nicht-Weiterbeschäftigung seitens des beklagten Landes getragen ist. Bei dem Klageantrag zu 3. handelt es sich um eine Zahlungsklage. Allen drei Klageanträgen ist gemein, dass sie den Streitgegenstand hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2. ZPO angeben.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Die Klage ist insoweit nicht begründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche und fristlose Kündigung durch Schreiben des beklagten Landes unter dem 27. April 2018 nicht aufgelöst worden.

Diese außerordentliche Kündigung ist zum einen durch einen wichtigen Kündigungsgrund getragen, zum anderen nicht durch Rechtsunwirksamkeitsgründe ergriffen. Auf diese Fragen kommt es an, denn der Kläger hat rechtzeitig im Sinne der §§ 4 Satz 1, 7, 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG, 167 ZPO Kündigungsschutzklage erhoben.

a)

Die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ist durch einen wichtigen Kündigungsgrund getragen.

Gemäß § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: BGB) kann ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Im Kern besteht der wichtige Kündigungsgrund hierbei auf einer im Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer aus objektiver Sicht des Gerichtes anzustellende Prognose für ein fortwährendes Arbeitsverhältnis negativen Inhaltes, dass in Ansehung des bisherigen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers – sei es verhaltensbedingt und damit steuerbar oder sei es personenbedingt und damit nicht nicht steuerbar – auch für die Zukunft in einem Maß mit arbeitsvertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers zu rechnen ist, wie dies als Risiko dem Arbeitgeber auch nur für die Zeit der ordentlichen Kündigungsfrist in wertender Betrachtung nicht aufgebürdet werden darf.

Für jede Tatsache, die diese Negativprognose stützen soll, trägt der im Kündigungsschutzverfahren beklagte Arbeitgeber die primäre Darlegungslast. Vorliegend vermag das beklagte Land seiner Darlegungslast nachzukommen, während dies der Kläger hinsichtlich seiner damit ausgelösten Erwiderungslast nicht vermag. Dies führt im Ergebnis zur Feststellung des wichtigen Kündigungsgrundes durch die erkennende Kammer.

aa)

Dem beklagten Land gelingt die Darlegung eines personenbedingten wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung. Es stellt sich die Negativprognose, dass der Kläger nicht in der Lage ist, sich an Normen zu halten, deren Einhaltung für ein dem beklagten Land zumutbares Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses der Parteien unabdingbar ist. Der Kläger ist nicht allein aus seinem Verhalten heraus, sondern aus einer der Steuerungsfähigkeit durch den Kläger entzogenen gesellschaftspolitischen Grundhaltung heraus nicht in der Lage, sich an dasjenige zu halten, was ihm einerseits durch § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2010 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L, andererseits durch § 67 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Satz 1 und 2 SchulG aufgetragen ist. Der Kläger wird sich weder durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen noch auf der Basis der Werte des Grundgesetzes und des Schulauftrags arbeiten, in Schülerinnen und Schülern Persönlichkeiten heranzubilden, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit und der Menschenwürde zu gestalten.

Der Kläger ist daher als Lehrer für den Berlin Schuldienst auf nicht absehbare Zeit persönlich ungeeignet.

Die vorstehende Feststellung basiert zunächst auf den Darlegungen des primär darlegungsbelasteten beklagten Landes im Zusammenspiel mit dem unstreitigen Sachverhalt, seitens des beklagten Landes subjektiv determiniert durch die dem für das Kündigungsverfahren zuständigen Personalrat unter dem 30. April 2018 zugeleiteten Tatsacheninformationen.

(1)

Der an die Darlegungen des beklagten Landes zu legende rechtliche Maßstab ergibt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die politische Betätigung eines angestellten Lehrers kann als personenbedingter Grund für eine Kündigung in Betracht kommen, wenn der Angestellte unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Funktion und der staatlichen Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers auf Grund konkreter Umstände nicht als geeignet für die Lehrtätigkeit angesehen werden muss. Fehlende Bereitschaft zur Verfassungstreue ist durch den Arbeitgeber anhand konkreter Umstände zu personifizieren und zu verstärken, so dass die Feststellung der fehlenden Eignung rechtfertigen, konkrete Umstände, die gegen eine Eignung sprechen, können sich aus dem bisherigen dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten des Lehrers sowie aus seinem durch Anhörung zu ermittelnden Verfassungsverständnis ergeben [Bundesarbeitsgericht (im Folgenden: BAG) vom 28. September 1989 – 2 AZR 317/86 – Arbeitsrechtliche Praxis (im Folgenden: AP) Nummer 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung]. Arbeitnehmer, die – anders als Beamte – nur eine „einfache“ politische Treuepflicht trifft, müssen ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie nicht darauf ausgehen dürfen, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, wobei dies gleichermaßen für den dienstlichen wie für den außerdienstlichen Bereich gilt (BAG vom 6. September 2012 – 2 AZR 372/11 – AP Nummer 35 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).

(2)

Gemessen an Vorstehendem ergibt sich, dass dem Kläger die persönliche Eignung fehlt, Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin zu sein. Dies ist aus seinem Verhalten abzuleiten.

(aa)

Der Kläger legt es mit hohem Engagement darauf an, die Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz und die Organe der Gewaltenteilung im Sinne der angezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu beschimpfen oder verächtlich zu machen.

Dieses Verächtlich-Machen setzt am aktuellen Selbstverständnis und Verfassungspatriotismus der deutschen Mehrheitsgesellschaft auf, für die Staat, Verfassung und Staatsorgane unverzichtbarer und manifester Ausdruck dieses Selbstverständnisses sind. Freilich war dieses Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland einem ständigen Wandel unterworfen. Die Eliten der früheren Bundesrepublik Deutschland – fast ausnahmslos Männer – waren mit den Eliten des Dritten Reiches im Wesentlichen personenidentisch. Dies führte im Selbstverständnis zu einer hohen Identifikation mit denjenigen, die sich 1945 als West-Alliierte als siegreich erwiesen hatten, zu einer scharfen Abgrenzung gegenüber denjenigen, die das Entstehen eines zweiten deutschen Staates betrieben und vor allem zur Negation jeglicher Verantwortlichkeit dafür, was im deutschen Namen dem deutschen Volk, den europäischen Nachbarvölkern und den auf Grundlage der Rassengesetze als Juden geltenden Menschen durch Angriffskrieg und planmäßige Vernichtung angetan worden war.

Die nachfolgende Generation – bestehend aus Männern und auch einigen Frauen – vermochte ab Mitte der 60er Jahre die Haltung der Väter und Großväter nicht mehr zu ertragen, sich an jeglichem für unschuldig zu erklären, ging der Frage der Dimensionen der Verantwortlichkeit jedoch nicht näher nach, sondern erklärte das Gegenwärtige für insgesamt schuldbeladen und für einen Systemwechsel reif. Letztgenannter blieb aus und die Bundesrepublik Deutschland hielt in den 70er Jahren auch dem terroristischen Angriff einer kleinen Gruppe von Personen stand, ohne in den Funktionsmodus der Diktatur zurückzufallen.

Erst als sich die beiden Extrempositionen „außer Adolf Hitler hat es eigentlich keinen Nationalsozialisten gegeben“ und „die BRD ist ein faschistoides System“ ihre Anziehungskraft verloren hatten war Raum für ein konsensuales Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Auch die Wiedererlangung der Einheit Deutschlands beförderte ein Selbstbild von einem Staat, der nunmehr dasjenige erlangt habe, was es zu erlangen gelte. Außenpolitisch sind dies die Integration in die Europäische Gemeinschaft, die Multilateralität der völkerrechtlichen Beziehungen und die Integration in die Nato. Innenpolitisch sind es die Demokratie, die Gewaltenteilung, der Rechtsstaat und die Durchdringung auch der privatrechtlichen Beziehungen durch unverbrüchliche Grundrechte. Überformt wird beides durch das Bewusstsein von einer besonderen Verantwortung für den Erhalt der vorstehenden Werte in Kenntnis von dem mittlerweile genau ausgeleuchteten und historisch einmaligem Absturz von der hochentwickelten Zivilgesellschaft der Weimarer Republik in das technologisch wie verwaltungstechnisch höchst effiziente Menschenvernichtungssystem des Nationalsozialismus. Deutsch sein heißt heute, sich dieser Verantwortung zu stellen. Der deutsche Staat ist durch das Leitbild geprägt, stets in dem Bewusstsein zu handeln, was im deutschen Namen durch Deutsche (und ihre Helfer) anderen – darunter vielen Deutschen – angetan worden ist. Rassismus – auch in der Ausprägung des Antisemitismus – und die Leugnung deutscher Verbrechen im vorstehenden Sinne sind daher heutezutage Angriffe unmittelbar auf den Staat und sein Leitbild. Dies ist die Referenz, an dem die fehlende Loyalität des Klägers zur Bundesrepublik Deutschland zu messen ist.

Deutlich wahrnehmbar im Laufe der Jahrzehnte ist die Veränderung der öffentlichen Haltung zur deutschen Nationalhymne, deren dritte Strophe heute zutage ein echtes Identifikationspotential anbietet, während die insgesamt wenig glückliche Geschichte dieser Hymne und ihres Textes in den Hintergrund treten. Singt der Kläger am 13. April 2018 im Zuge des Films „Recht und Wahrheit Magazinvorstellung“ diese Hymne mit dem Text

„Dumm geschult und umerzogen,

seit dem Krieg schon so viel Jahre,

keiner soll mehr unterscheiden,

was gelogen und was wahr.

Allein schuldig soll´n wir zahlen

bis in alle Ewigkeit,

ohne Hoffnung, ausgeliefert, ach, wie das die Sieger freut!“,

so zeigt dies bereits das hohe Potential an Verächtlichkeit für den deutschen Staat, welches den Kläger im negativen Sinne auszeichnet. Die Hymne, die nun gerade als Symbol für diesen Staat steht, wird zum Behältnis für die Botschaft umfunktioniert, die Bundesrepublik Deutschland sei fremdbestimmt und das Staatsvolk werde durch die Siegermächte des zweiten Weltkrieges irregeführt.

Einen weiteren Einblick in das politische Denken des Klägers bietet das Plakat, mit welchem sich der Kläger am 8. Oktober 2016 am Berliner Alexanderplatz hat fotografieren lassen. Die eine Seite des Plakates lautet:

„Frieden geht nicht ohne Wahrheit:

1. Islamistischer Terror ist eine Erfindung der westl. Geheimdienste.

2. Zionisten stecken hinter den Geheimdiensten.

3. Die Gesichte des Holocaust ist eine Geschichte voller Lügen.“

Was der Kläger hier propagiert ist eine durch die Begriffe „Geheimdienste“, „Zionisten“ und „Holocaust“ modernisierte Fassung des traditionellen Gleichklangs von Unwahrheit, Verschwörung und Judentum. Für das ausgehende 19. Jahrhundert lässt sich dieses Denken etwa so fassen:

„Damit der Feind erkennbar und furchterregend ist, muss er im Hause sein oder jedenfalls an der Schwelle des Hauses. Deswegen die Juden. Die göttliche Vorsehung hat sie uns gegeben, also benutzen wir sie doch, Herr Gott nochmal, beten wir dafür, dass es immer ein paar Juden gibt, die man fürchten und hassen kann. Wir brauchen einen Feind, um die Volk eine Hoffnung zu geben. Jemand hat gesagt, der Patriotismus sei die letzte Zuflucht der Kanaillen – wer keine moralischen Prinzipien hat, wickelt sich gewöhnlich in eine Fahne, und die Bastarde berufen sich stets auf die Reinheit ihrer Rasse. Die nationale Identität ist die letzte Ressource der Entrechteten und Enterbten. Doch das Identitätsgefühl gründe sich auf den Hass, Hass auf den, der nicht mit einem identisch ist. Daher muss man den Hass als zivile Leidenschaft kultivieren. Der Feind ist der Freund der Völker. Man braucht immer jemanden zum Hassen, um sich im eigenen Elend gerechtfertigt zu fühlen. Hass ist die wahre Ur-Leidenschaft, Liebe ist eine Ausnahmesituation. Deswegen haben sie Christus umgebracht: Er sprach wider die Natur. Man kann nicht jemanden das ganze Leben lang lieben, aus dieser unmöglichen Hoffnung entstehen Ehebruch, Muttermord, Freundesverrat … Dagegen kann man jemanden sehr wohl das ganze Leben lang hassen. Vorausgesetzt, er ist immer da, um unseren Hass zu schüren. Hass wärmt das Herz.“ (Umberto Eco, Der Friedhof in Prag, Deutsch von Burghard Kroeber, DTV Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 3. Auflage 2016, Seite 401).

Da es, wie bereits hergeleitet ist, raison d‘etre der Bundesrepublik Deutschland ist, sich allen Bestrebungen zu widersetzen, den sich zum Judentum bekennenden Menschen wieder zu ideellen Gesamtprügel-knaben der Menschheit zu machen, stellt jede Anspielung auf die immerwährende „jüdische Weltverschwörung“ einen unmittelbaren Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung unseres Staates dar. Gerade weil dies so ist, kommen diejenigen Kreise, die der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jetzigen verfassungsmäßigen Ordnung ablehnend gegenüberstehen – namentlich die politisch extreme Rechte – immer wieder auf Verschwörungstheorien der vorstehenden Art zurück. Der Kläger hätte auch auf sein Plakat schreiben können: „Dreyfus ist schuldig, weil Dreyfus schuldig sein muss.“

Das durch den Kläger produzierte Filmmaterial fügt sich vorstehend in das von ihm gezeichnete Bild ein. Die dort durch ihn angenommene Gestalt des „Volkslehrers“ zeigt zum einen das dem Kläger eigene Sendungs-bewusstsein, das heißt seinen Willen, sein Publikum den rechten Weg zu zeigen, als auch das pädagogische Element, am anschaulichen Beispiel der Botschaft Plausibilität und Authentizität zu verleihen. Hierzu dienen dem Kläger seine Interviewpartner so etwa in dem Filmbeitrag vom 2. März 2018 Herr Ittner, am 5. März 2018 Frau Haverbeck sowie in den beiden Beiträgen vom 12. März 2018 Herr Schäfer. Die genannten Personen machen das Legitimationsproblem deutlich, welches sich der extremen Rechten in der Bundesrepublik Deutschland stellt. Eine uneingeschränkt positive Inbezugnahme des nationalsozialistischen Deutschlands von 1933 bis 1945 erscheint nicht als opportun und seitens der ganz überwiegenden Mehrheitsgesellschaft als nicht erwünscht. Nationalismus, der die eigene Geschichte des Unmenschlichen nicht in heutige Verantwortlichkeit für Menschliches umsetzt, scheint sich in Deutschland nicht recht ausbreiten zu wollen; anders als das im heutigen Russland, in der Türkei oder etwa auch in Japan zu beobachten sein mag. Vermag der Nationalstolz somit die bewusstseinsbildende Kraft der deutschen Vergangenheit nicht zu erdrücken, besteht die Notwendigkeit, um die Vergangenheit umzuschreiben oder wenigstens zu relativieren und gleichzeitig die heutige Bundesrepublik Deutschland zu diskreditieren. In diesem Kontext steht es, äußert Frau Haverbeck etwa:

„Also können wir jetzt auch sagen, den Holocaust hat es nicht gegeben, denn wir können nicht sagen, dass vielleicht 356.000, das können ja noch weniger werden, schon ein singuläres Verbrechen, das heißt das größte Verbrechen aller Zeiten sein kann. Denn alleine die Opfer der Vertreibung sind schon wesentlich mehr. Das waren 2,5 bis 3 Millionen und so weiter. (…) Rheinwiesenlager und Hiroshima und Dresden, wenn man das alles dazu nimmt, dann ist das hinfällig“,

oder Herr Ittner wissen lässt zu der Inschrift „Den Opfern der Gewaltherrschaft von 1933 – 1945“ die sich auf der Gedenkstätte „Reichsparteitag“ in Nürnberg befindet:

„… Wieso denn die von 1933 bis 45 bestanden haben soll, wir leben ja mittendrin, wir erleben´s doch … Gewaltherrschaft. Und wir haben Fremdherrschaft. Bis 1945, bis zum Mai war das Deutsche Reich frei, selbstbestimmt vom deutschen Volk und seit 1945 sind wir besetzt und unter Siegergesetzgebung…“,

oder Herr Schäfer im Hinblick auf seine wegen Volksverhetzung zu einer Haftstrafe verurteilte Schwester sich ereifert:

„Wir haben hier kein Rechtssystem, es ist ein Verbrechersystem, es ist ein Regime, es ist ein totalitäres System und sie da rauszuholen geht nicht über diese Wege, die sie uns sozusagen anbieten…“

Weite Teile der politischen Agenda der extremen Rechten bilden sich bereits in diesen wenigen wörtlichen Zitaten ab, die der Kläger über seinen youtube-Kanal verbreitete. Die Bundesrepublik Deutschland sei kein demokratisch verfasster, souveräner Staat (Ittner) und kein Rechtsstaat (Schäfer), vielmehr sei das Dritte Reich Ausdruck des in Selbstbestimmtheit lebenden deutschen Volkes (Ittner) und eben diesem deutschen Volk seien singuläre Verbrechen nicht zuzuschreiben, namentlich kein Massenmord aus rassistischen und politischen Motiven (Haverbeck). Dies sind massive Angriffe auf das Verfassungsverständnis der Mehrheitsgesellschaft und damit auf den Staat Bundesrepublik Deutschland selbst.

Die besondere Rolle, die der Kläger nun im Kontext mit dem vorstehenden Gedankengut übernahm, ist die Verbreitung dieses Gedankengutes unter Zuhilfenahme moderner medialer Möglichkeiten. Hierbei gilt es einerseits zu beachten, dass der Kläger in dem jeweiligen Filmbeitrag die vorstehend gezierten Aussagen von Haverbeck, Ittner oder Schäfer durchaus positiv kommentiert und den Eindruck erweckt, sie sich zu eigen zu machen. Der Holocaust

Leugnung durch Frau Haverbeck liefert er etwa das Stichwort „Rheinwiesenlager“ zu, Herrn Ittner kommentiert er mit „richtig!“ und Herrn Schäfer pflichtet er mit den Worten bei:

„Ich glaube, den Appell haben wir verstanden und das möchte ich auch gerne weitergeben an euch. Seine Schwester Monika Schäfer ist eine politische Gefangene der BRD, sie sitzt in München im Gefängnis und die Adresse wird unten eingeblendet, das heißt, ihr könnt Monika Schäfer schreiben, drückt eure Solidarität aus …“.

Dem Kläger gefällt es somit in seinen Filmen, die Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland durch eigene Wortbeiträge zu unterstreichen und positiv zu betonen. Er macht sich die Botschaften zu eigen. Hiermit endet seine aktive Rolle indessen keineswegs, sondern nimmt erst ihren Anfang. Das Besondere – die Nicht-Eignung des Klägers für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst belegende – ist die Verbreitung eben dieses Gedankengutes auf Mitteln und Wegen, die allein der Kläger gestaltet und verantwortet. Die Verbreitung der Botschaften geschieht über den Kanal „Der Volkslehrer“, dessen einziger wiederkehrender Akteur und des Identifikationsfigur eben der Kläger ist. Dies gibt seinem Verhalten die besondere Indikationswirkung hinsichtlich der Nicht-Eignung des Klägers bei.

Die angezogene höchstrichterliche Rechtsprechung ist deutlich von dem Gedanken getragen, den damaligen Klägern sei zwar mangels Verfassungstreue in Ansehung von deren politischen Aktivitäten zu bescheinigen, jedoch fehle es an hinreichend konkreten Auswirkungen im beruflichen Umfeld der jeweiligen Kläger. In die angestellten Betrachtungen floss auch ein, dass die angebotenen politischen Konzepte – seien sie nun maoistischer, stalinistischer oder nationalsozialistischer Herkunft – von geringer innerer Überzeugungskraft waren und den klagenden Personen wenig Möglichkeiten zur Verfügung standen, mehr Personen zu indoktrinieren als das persönliche und berufliche Umfeld sowie als die gelegentlichen Rezipienten der an Infotischen in Fußgängerzonen und Mensen verteilten Flugblätter und weiteren Publikationen. Stets musste bedacht werden, ob nicht erst die Bestätigung eines Kündigungs-ausspruches das Geschehen von der Ebene der Lächerlichkeit auf die Ebene der Relevanz heben würde.

Mit Vorstehendem ist der Fall des Klägers in keiner Weise vergleichbar. Über seinen youtube-Kanal „Der Volkslehrer“ erreicht der Kläger eine potentiell unbeschränkte Anzahl von Interessierten oder bereits Überzeugten. Er ist ein Multiplikator im Geschäft der Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland von erheblicher Reichweite.

Braucht sich das beklagte Land nicht gefallen zu lassen, als Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland in seiner Identität beschimpft und verächtlich gemacht zu werden, so gilt dies mit Sicherheit dann, handelt es sich bei der im Arbeitsverhältnis stehenden Person nicht um einen einsamen Rufer, sondern um einen Wortführer. Dafür, dass das beklagte Land objektiv berechtigt ist, in Gestalt der außerordentlichen Kündigung eine sehr niedrige Toleranzschwelle an den Tag zu legen, spricht auch, dass die Wehrhaftigkeit des Staates und seiner Untergliederungen insbesondere dann notwendig und gefordert ist, steigert sich die Intensität, mit derer der Staat in seiner Identität angegriffen wird. Die Jetztzeit ist in diesem Sinne zu begreifen. Dasjenige, was hier als Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland angenommen wird, wird gegenwärtig in stets stärkerem Maße in Frage gestellt. In außenpolitischer Hinsicht ist die Abkehr vom Multilateralismus unübersehbar, und die europäische Gemeinschaft entwickelt sich von einer Wertegemeinschaft zu einer Wirtschafts-gemeinschaft zurück. Innenpolitisch schrumpft die Mehrheitsgesellschaft, die das Erbe der deutschen Geschichte in ein verantwortungsvolles politisches Handeln in der Jetztzeit umsetzen möchte.

Der Geschichtsrevisionismus nimmt Platz in den Parlamenten, das Unsägliche – etwa den Nationalsozialismus als „Fliegenschiss“ der großen Geschichte der Deutschen zu bezeichnen – findet dort sein Podium. Es ist daher an der Zeit, das Leitbild von der „wehrhaften Demokratie“ in konkretes Handels umzusetzen. Vor diesem Hintergrund findet die Wertung des Gesamtverhaltens des Klägers dahingehend, dass ihm die Eignung fehle, Arbeitnehmer des Landes Berlin zu sein, zwar keine eigenständige Begründung, jedoch eine flankierende Rechtfertigung.

(b)

Ist aus dem beklagtenseitigen Vortrag im Zusammenspiel mit dem unstreitigen Sachverhalt abzuleiten, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung dargelegt ist, folgt hieraus eine entsprechende Erwiderungslast des Klägers. Dieser vermag er nicht gerecht zu werden.

Der Kläger vermag im Grundsatz – wie jeder andere Bürger auch – sich im Verhältnis Bürger-Staat und damit als Reflexwirkung auch im Verhältnis Arbeitnehmer-Staat auf die Meinungs- und Kunstfreiheit zu berufen, wie sie das Grundgesetz garantiert. Diese Grundrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt gewährt, sondern enden dort, wo es zum Schutz anderer Grundrechte sowie des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates unabwendbar notwendig ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Für die Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland in den zentralen Identifikationspunkten wie dem Rechtsstaat, der Demokratie und der Verantwortung für die deutsche Vergangenheit gibt die Meinungs- und Kunstfreiheit keinen Spielraum dafür ab, solches zu betreiben und gleichzeitig durch den verunglimpften Staat alimentiert zu werden. Das Gemeinwesen leidet insoweit nicht an Schizophrenie. Wer ernsthaft und mit Erfolgspotential dessen Zerstörung das Wort redet, braucht nicht im Arbeitsverhältnis gehalten zu werden.

Soweit der Kläger auf einzelne Filmbeiträge eingeht, vermögen seine relativierenden Positionierungen nicht zu überzeugen. Die Inhalte, die der Kläger verbreitet, sind objektiv aus demjenigen abzuleiten, was gesagt, was durch den Kläger kommentiert, was durch den Kläger selbst eingebracht und was über den youtube-Kanal an eine große Masse Interessierter verbreitet worden ist. Die Herangehensweise des Klägers, hiervon Einzelaspekte zu isolieren und einer Debatte über die jeweilige Vertretbarkeit zuzuführen, vermag nicht zu verfangen. Die verfassungsrechtliche Komplexität des Straftatbestandes „Volksverhetzung“ vermag es in keiner Weise zu rechtfertigen, der Bundesrepublik Deutschland die Qualität des Rechtsstaates abzusprechen. Die Tatsache, dass der nationalsozialistische Rassenwahn fortwährender Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchung in all seinen Aspekten ist, bietet keine Rechtfertigungsgrundlage dafür, dem Holocaust seine Qualität als geschichtlich einmaligem Zivilisationsbruch abzusprechen. Für dasjenige, was dem Kläger zu verbreiten gefiel, gibt es keine Legitimationsgrundlage wissenschaftlicher oder menschlicher Art.

Nicht überzeugend ist auch das Argument des Klägers, aus dem großen Umfang des durch ihn verbreiteten Filmmaterials seien willkürlich einzelne Sequenzen herausgegriffen worden. Sich mit demjenigen zu beschäftigen, bei welchem die fehlende Eignung des Klägers für ein Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Dienstherrn zu Tage tritt, beinhaltet nichts Willkürliches. Die Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland verliert nicht dadurch ihre Qualität, mögen auch unverfängliche Themen, die der Kläger auf dem Kanal „Der Volkslehrer“ angesprochen hat, von der Anzahl her überwiegen.

Schließlich vermag die Einlassung des Klägers nicht zu überzeugen, die mit ihm geführten zwei Anhörungsgespräche am 11. Januar 2018 und am 23. April 2018 zeigten, dass eine Nicht-Eignung des Klägers für das bestehende Arbeitsverhältnis zum beklagten Land nicht angenommen werden dürfe. Die nähere Betrachtung der durch den Kläger im Zuge dieser beiden Personalgespräche abgegebenen Stellungnahmen zeigt, dass er dort durchgängig auf Distanz zu alle demjenigen geht, was ihm damals vorgehalten wurde und was im jetzigen Kündigungsrechtsstreit verfahrensgegenständlich ist. Diese Distanzierungen umfassen sowohl das eigene Verhalten – etwas das Zeigen nämlichen Plakates auf der Demonstration vom 8. Oktober 2016 – wie auch die Aussagen der verschiedenen Interviewpartner – auch der hier herangezogenen Personen Ittner, Schäfer und Haverbeck – sowie eine generelle Distanzierung vom Nationalsozialismus. Deutlich erkennbar wird, dass der Kläger in seinen Antworten den Vorwurf der fehlenden Eignung für das öffentliche Amt infolge fehlender Verfassungstreue nicht an sich haften lassen möchte.

Überzeugungskraft gewinnt all dies indessen nicht.

Kern des Handelns des Klägers ist es, staatsverleumderische Meinungsmache im Internet zu verbreiten und das dafür aufgeschlossene Publikum durch Schaffung einer Marke – des „Volkslehrers“ – dauerhaft zu binden. Welche innere Einstellung der Kläger zu den Aussagen seiner Interviewpartner einnimmt, ist hierbei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Jedes der einzelnen durch ihn geführten Gespräche, die hier verfahrensgegenständlich sind, ergibt den Eindruck, der Kläger mache sich mit seinen Gesprächspartnern gemein. Die kritische Distanz, die er ausweislich namentlich des zweiten Personalgespräches zu diesen Aussagen einnehmen möchte bildet ein rein postumes Verhalten ohne jegliche Relevanz in der Internet-Öffentlichkeit. Es vermag den Kläger nicht zu entlasten, dasjenige gar nicht recht gewollt zu haben, was er objektiv gesehen bereits vollzogen hatte. Gerade nach dem ersten Personalgespräch wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, die hier in Rede stehenden „Volkslehrer-Interviews“ schlechterdings zu unterlassen. Die Durchführung des Gegenteils zeigt, dass es dem Kläger vielmehr genau auf diese Botschaften ankam und seine wortreichen Einlassungen in Personalgesprächen nichts anderes sind als verbale Nebelbänke.

(3)

In der zusammenfassenden Bewertung von beklagtenseitiger Darlegung und klägerseitiger Erwiderung ist das Vorliegen des wichtigen Kündigungsgrundes in Gestalt einer personenbedingten Nicht-Eignung des Klägers für ein Arbeitsverhältnis mit einem Bundesstaat der Bundesrepublik Deutschland festzustellen. Ziel der außerdienstlichen Aktivität des Klägers ist es, mit einem hohen Wirksamkeitsfaktor den Identitätskern der Bundesrepublik Deutschland anzugreifen und verächtlich zu machen. Dies ist Grundlage für die Negativprognose, der Kläger werde während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses seine Nicht-Eignung in Gestalt entsprechender Handlungen – namentlich weiterer Veröffentlichungen auf youtube – weiter ausleben. Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist somit für das beklagte Land als unzumutbar zu erkennen, und zwar ohne dass es eine argumentative Grundlage dafür gäbe, das Unzumutbare noch für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist dulden zu müssen. Der personenbedingte wichtige Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB ist zu bejahen.

bb)

Dahinzustehen hat die Frage, ob auch ein verhaltensbedingter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bejahen ist. Die einzelnen Handlungen des Klägers gebieten nicht allein den Rückschluss auf seine fehlende Eignung für das Arbeitsverhältnis, sondern können für sich gesehen auch arbeitsvertragswidrige Taten sein. Jedenfalls ist der Kläger insoweit als steuerungsfähig anzusehen, wenn der umgesetzte Wille, nicht allein die inhaltlichen Aussage seiner Filmbeiträge, sondern auch die eigene Rolle als „Volkslehrer“ gegenüber einem großen Publikum zu transportieren, spricht zwar für gesteigerte narzisstische Bedürfnisse, nicht jedoch bereits für eine die Steuerungsfähigkeit in Zweifel ziehende Störung.

b)

Eine Präklusion des beklagten Landes hinsichtlich des personenbedingten wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung ist nicht eingetreten.

Gemäß § 626 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit demjenigen Zeitpunkt beginnt, in welchem der Kündigungs-berechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Kündigungserklärungsfrist verliert indessen ihre rechtliche Relevanz, handelt es sich bei dem wichtigen Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers um einen Tatbestand von Dauer (zuletzt BAG vom 28.06.20182 – 2 AZR 436/17 – AP Nr. 270 zu § 626 BGB, unter III. der Gründe). So liegen die Dinge hier. Dasjenige, was der Kläger an einzelnen Handlungen vollzogen hat, gebietet den Rückschluss auf eine innere Einstellung, die mit dem Pflichtenkreis eines Beschäftigten des beklagten Landes unvereinbar ist. Bei dieser inneren Einstellung handelt es sich um einen Dauertatbestand, so dass sich die Unzumutbarkeit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses fortwährend aufs Neue manifestiert. Hierauf kann der Arbeitgeber fortlaufend durch Ausspruch der außerordentlichen Kündigung reagieren, wobei es insbesondere nicht beanstandenswert ist, dass das beklagte Land das zweite Personalgespräch vom 23. April 2018 nochmals dazu nutzte, die objektiv bereits gebotenen Schlüsse auf die innere Einstellung des Klägers im Gespräch mit demselben nochmals nachzuprüfen. Im Anschluss erfolgte die Einleitung des Kündigungsverfahrens.

Dahinzustehen hat somit der Streit der Parteien darüber, welche Personen innerhalb des Organisationszusammenhanges des beklagten Landes als die Kündigungsberechtigten im Sinne von § 626 Absatz 2 Satz 2 BGB zu identifizieren seien und wie sich der Informationsfluss an diese im Einzelnen gestaltete.

c)

§ 626 Absatz 1 BGB bindet die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung an eine Interessengerechtigkeit unter Einbezug sämtlicher Aspekte des Lebenssachverhaltes. Auch dieser Anforderung hält die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung stand. Die sich dem Arbeitsverhältnis stellende Negativprognose wird nicht anhand der sozialen Daten des Klägers entscheidungserheblich relativiert. Die Dienstzugehörigkeit von gut neun Jahren im Kündigungszeitpunkt gebietet ebensowenig wie das Lebensalter von knapp 38 Jahren ein höheres Maß der sozialen Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers. Im Übrigen verfügt dieser über eine akademische Ausbildung und ein ausgeprägtes Medien-Profil, was seine Arbeitsmarktaussichten als günstig erscheinen lässt. Weitere Aspekte, die in die allumfassende Interessenabwägung einzustellen wären, sind nicht ersichtlich.

d)

Die hier zu betrachtende außerordentliche Kündigung ist mit Zustimmung des zuständigen Personalratsgremiums ausgesprochen worden.

Die Zustimmungspflichtigkeit folgt aus §§ 79 Absatz 1, 87 Nummer 8. Personalvertretungsgesetz Berlin (im Folgenden: PersVG). Nach Überzeugung der erkennenden Kammer im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO holte das beklagte Land ordnungsgemäß die Zustimmung des Personalrates zum Kündigungsausspruch ein, bevor es das Kündigungsschreiben dem Kläger zuleitete.

Ausgangspunkt der richterlichen Überzeugungsbildung ist hierbei der Umstand, dass dem zuständigen Personalrat der allgemeinbildenden Schulen in Mitte unstreitig das Schreiben unter dem 30. April 2018 zugeleitet wurde. Es trägt den Eingangsstempel eben dieses Personalrates vom 2. Mai 2018. In dem Schreiben wird der Personalrat um Zustimmung zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger angegangen. Außerdem wurde das Schreiben ausweislich des datierten, handschriftlichen Vermerkes „Zustimmung wurde erteilt“ noch an demselben Tage an die Vertreter des beklagten Landes zurückgeleitet. Die Übergabe des Kündigungsschreibens an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte sodann am 3. Mai 2018, so dass nach dem Vorstehenden zunächst einmal von einem Kündigungsausspruch nach Zustimmung des Personalrates auszugehen ist.

Streitig ist zwischen den Parteien zunächst, ob dem Schreiben unter dem 30. April 2018 irgendwelche Anlagen beigegeben waren, als es den Personalrat erreichte. So entspricht es der Behauptung des beklagten Landes, der der Kläger entgegentritt. In Rede stehen insoweit insbesondere das von der Leiterin Referat Personalstelle/ Landesfamilien-kasse Frau von H. herstammende Schreiben unter dem 27. April 2018, welches nicht allein eine ausdrückliche Bitte an den Personalrat um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, sondern auch eine Liste derjenigen Anlagen enthält, welche das beklagte Land dem Personalrat zum Zwecke der Entscheidung über das Zustimmungsgesuch zur Verfügung stellen möchte. Zu diesen Anlagen zählten nach Darstellung des beklagten Landes der Entwurf des Kündigungsschreibens unter dem 27. April 2018, die – prozessgegenständlichen – Inhalte von durch den Kläger publizierten Filmbeiträgen sowie das Anhörungsprotokoll vom 23. April 2018.

Von im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO überragender Überzeugungskraft ist hierbei nun, dass das jedenfalls dem Personalrat zugeleitete Schreiben unter dem 30. April 2018 nahezu inhaltlos ist, gleichwohl aber die Zustimmungserklärung unter dem 2. Mai 2018 nach sich zog. Zur Begründung des Ansinnens verweist das Schreiben auch ausdrücklich auf eine Anlage. Es ist daher nicht vorstellbar, dass sich der Personalrat mit der Angelegenheit befasst, und die Zustimmung zur Kündigung beschloss, ohne die tatsächliche Möglichkeit der Einsichtnahme in die seitens des beklagten Landes ins Feld geführten Argumente zu haben. Vielmehr ist aus der weiteren Entwicklung der Dinge der Rückschluss geboten, dass dem Personalrat dasjenige, was die erste Anlage zum Schreiben unter dem 30. April 2018 – nämliches Schreiben unter dem 27. April 2018 – ankündigt, dem Personalrat tatsächlich vorlag. Es ist daher festzustellen, dass dem Personalrat bei seiner Entscheidung all dasjenige zur Verfügung stand, was das beklagte Land ihm in Ausübung seiner subjektiven Determination der Kündigungsgründe zur Verfügung stellen wollte.

Weiter gebietet der Umstand, dass nicht die Personalratsvorsitzende Frau P., sondern der stellvertretende Vorsitzende von der Beamtenliste Herr B. sowie ein Personalratsvorstandsmitglied von der Arbeitnehmerliste die Zustimmungserteilungsmitteilung vom 2. Mai 2018 auf das Schreiben unter dem 30. April 2018 setzten, Anlass für das beklagte Land gewesen, die Ordnungsgemäßheit des personalratsseitigen Handelns hinter dem handschriftlichen Vermerk in Zweifel zu ziehen. Die Anwesenheitsliste der Personalratssitzung vom 2. Mai 2018 liegt vor. Die Personalratsvorsitzende war nicht anwesend und wurde durch einen Nachrücker vertreten. Der Personalrat musste sich daher seine Zustimmungserklärung durch die Stellvertreter der Personalratsvorsitzenden entäußern. Dies geschah sodann in offenkundiger Übereinstimmung mit § 29 PersVG.

Schließlich besitzt es entgegen der Anschauung des Klägers keine Auffälligkeit, das Zugang der Unterrichtungsunterlagen, Personalratssitzung und -entscheidung sowie Rückleitung der Zustimmung an das beklagte Land auf ein und denselben Tag datieren. Dass am 2. Mai 2018 eine Personalratssitzung stattfand, ist durch die Anwesenheitsliste hinreichend belegt. Nichts spricht dagegen, dass sich der Personalrat im Bewusstsein von der Dringlichkeit der Angelegenheit sofort und abschließend mit dem nicht alltäglichen Ansinnen des beklagten Landes auseinandersetzt, eine außerordentliche und fristlose Kündigung auszusprechen.

e)

Weitere Rechtsunwirksamkeitsgründe, die die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam erscheinen ließen, sind der erkennenden Kammer nicht vor Augen getreten. Sie ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang am 3. Mai 2018 beendet.

2.

Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst worden, die im Wege der Umdeutung aus der außerordentlichen Kündigung mit Schreiben des beklagten Landes unter dem 27. April 2018 zu gewinnen sei.

Dieses Klagebegehren scheitert nicht bereits daran, dass die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche – die dann zum 30. September 2018 wirkte -, von vornherein ausgeschlossen wäre. § 140 BGB sieht eine solche Umdeutung vor, wenn anzunehmen ist, dass die Geltung als ordentliche Kündigung durch das beklagte Land als gewollt anzunehmen ist, besäße das beklagte Land Kenntnis um die Nichtigkeit der außerordentlichen Kündigung. Für eine solche mutmaßliche Willensbildung auf Seiten des beklagten Landes spricht der Umstand, dass sich in dem Ausspruch der außerordentlichen und fristlosen Kündigung samt der ihr beigegebenen Begründung ein überragender Wille auf Seiten des beklagten Landes manifestiert, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger in jedem Falle beenden zu wollen. Keine durchschlagende Sperrwirkung entfaltet hingegen der Umstand, dass das beklagte Land ausdrücklich auch eine ordentliche Kündigung aussprach. Dies deswegen, weil es den Zugang dieser ordentlichen Kündigung erst zwei Monate nach dem Zugang der außerordentlichen Kündigung beim Kläger bewirkte und deswegen die ordentliche Kündigungsfrist gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 Fall 4 TV-L nicht bis zum 30. September 2018, sondern bis zum 31. Dezember 2018 läuft.

Will man einen absoluten Beendigungswillen auf Seiten des beklagten Landes die vorstehende Rechtsbedeutung beigeben, erschiene es auch als konsequent, von einem absoluten Kündigungsschutzbegehren auf Seiten des Klägers auszugehen. Die ursprüngliche Kündigungsschutzklage beschäftigt sich freilich im angekündigten Antrag und in der Klagebegründung ausschließlich mit der außerordentlichen Kündigung unter dem 27. April 2018, so dass es zweifelhaft ist, ob das offenkundig durch den Kläger nicht gesehene Risiko einer Umdeutung in eine ordentliche Kündigung prozessual nicht abgedeckt sein soll oder nicht. Streitgegenstände, die im Sinne von § 6 Satz 1 KSchG auf logischem Wege verdeutlichten, dass der Kläger unter jeden Aspekt am Arbeitsverhältnis festhalten möchte, sind entgegen der Anschauung des Klägers durch die ursprüngliche Klageerhebung jedenfalls nicht rechtshängig geworden. Gleichwohl erscheint es als möglich, diese Kündigungsschutzklage im umfassenderen Sinne zu interpretieren, da sie gleichzeitig keinen Anhaltspunkt dafür enthält, der Kläger empfinde eine außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam, wolle sich der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung jedoch beugen.

Entscheidend für die hiesige Unbegründetheit des Klagebegehrens ist es, dass der hiesige punktuelle Streitgegenstand – die durch Umdeutung entstandene ordentliche Kündigung – rechtlich nicht existiert. Eine Kündigungsschutzklage ohne ausgesprochene Kündigung ist unbegründet. Die rechtliche Existenz scheitert an der Abwesenheit eines wichtigen Rechtsgeschäftes im Sinne von § 140 BGB. Die außerordentliche Kündigung unter dem 27. April 2018 erweist sich ja – wie gesehen – als uneingeschränkt rechtswirksam, so dass für die Umdeutung dieses einseitigen Rechtsgeschäftes kein Raum ist.

3.

Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die ordentliche Kündigung mit Schreiben des beklagten Landes unter dem 19. Juni 2018 nicht aufgelöst worden.

Diese ordentliche Kündigung ist dem Kläger am 3. Juli 2018 im Rechtssinne zugegangen. Sie entfaltete in Ansehung von § 34 Absatz 1 Satz 2 Fall 4 TV-L Wirkung zu Ablauf des 31. Dezember 2018. Allerdings fehlt es für den Zuspruch auf das Kündigungsschutzbegehren bereits am Bestand eines Arbeitsverhältnisses der Parteien im Moment des Zugangs der ordentlichen Kündigung und damit auch im Moment der potentiellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wie gesehen ist das Arbeits-verhältnis der Parteien bereits am 3. Mai 2018 zu Ende gegangen.

Für eine abstrakte Prüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung unabhängig von der Frage, ob überhaupt noch ein auflösungsfähiges Arbeitsverhältnis vorhanden ist oder nicht, besteht weder ein Bedürfnis noch eine Möglichkeit. Die sich zur ordentlichen Kündigung unter dem 19. Juni 2018 stellenden zusätzlichen Fragen, haben damit dahinzustehen. Es bedarf keiner Prüfung, ob sich die Tatsachengrundlage, auf welche das beklagte Land die ordentliche Kündigung zu stellen gedenkt, durch weitere Ereignisse und durch die Möglichkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen verbreitert hat oder nicht. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Personalrat einerseits zum Ausspruch der ordentlichen Kündigung, andererseits zum Nachschieben von Kündigungsgründen ordnungsgemäß beteiligt wurde.

4.

Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens begehrt.

Der sogenannte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist im Grundsatz stets dann gegeben, obsiegt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich. Hieran mangelt es vorliegend. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise als allein interessengerecht erscheinen ließen, erführe der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung als Lehrer, hat dieser nicht vorgetragen. Sie sind auch anderweitig nicht erkennbar.

5.

Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger von dem beklagten Land Zahlung von Entgelt für die Monate Mai bis Oktober 2018 begehrt.

a)

Bezogen auf den Streitzeitraum 1. bis 3. Mai 2018 ist die Klage bereits unschlüssig. Auf diesen Zeitraum entfällt eine anteilige Vergütung von 512,85 Euro brutto zuzüglich 17,11 Euro netto als Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger erläutert nicht, weshalb davon auszugehen sein solle, das beklagte Land habe die Bruttoanteile nicht an Einzugsstelle beziehungsweise Finanzamt geleistet, während er doch unstreitig stellt, den ihm unmittelbar selbst zustehenden Nettobetrag von 343,68 Euro erhalten zu haben. Ein Szenario, in welchem das beklagte Land zwar für drei Entgelttage an den Arbeitnehmer das Nettoentgelt auskehrt, verdeckt aber die Bruttoanteile zurückbehält, ist nicht vorstellbar.

b)

Hinsichtlich der auf die Zeit vom 4. Mai bis 31. Oktober 2018 entfallenden 31.283,73 Euro brutto zuzüglich 1.043,81 Euro netto ist die Klage deswegen unbegründet, weil die Parteien – wie gesehen – nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis standen. Ohne das rechtliche Grundverhältnis kommt weder Entgelt für geleistete Arbeit noch Entgelt trotz Nicht-Arbeit in Betracht.

6.

Die Klage ist schließlich auch insoweit unbegründet, als der Kläger Zinszahlungen begehrt. Diese Forderungen haben gemeinsam mit den Hauptforderungen auf Zahlung des Entgeltes für Mai bis Oktober 2018 der Abweisung zu unterfallen, denn die Klage ist entweder unschlüssig oder die Forderungen sind bereits nicht zum Entstehen gelangt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO zu tragen, denn er ist im vollen Umfange unterlegen.

IV.

Der Wert der Beschwer des Klägers durch dieses Urteil ist gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe von jeweils drei Monatsbruttovergütungen des Klägers für dessen Unterliegen im Kündigungsrechtsstreit betreffend die außerordentliche Kündigung einschließlich der hieraus im Wege der Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung und andererseits hinsichtlich der ausdrücklich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Für das Unterliegen mit dem Weiterbeschäftigungsbegehren tritt ein weiteres Monatsbruttoentgelt hinzu. Das Unterliegen mit der Zahlungsforderung ist in Höhe der saldierten Hauptforderungen bewertet.



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