Arbeitsgericht Kiel

Urteil vom - Az: 5 Ca 80 b/13

Arbeitszeugnis muss mit lachendem Smiley unterschrieben sein

Ein Arbeitszeugnis muss nicht nur wahr, sondern auch verständlich und wohlwollend formuliert sein; dies gilt sogar für die Unterschrift des Arbeitgebers unterhalb des Arbeitszeugnisses.
Weil der Arbeitgeber des vorliegenden Falles üblicherweise ein lachendes Smiley in dem "G" seiner Unterschrift platziert, wurde er dazu verurteilt ein solches auch unter dem Arbeitszeugnis des klagenden Arbeitnehmers zu verwenden.
Der Arbeitnehmer hatte moniert, dass in der Unterschrift des Arbeitgebers unterhalb seines Arbeitszeugnisses ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln zu erkennen sei. Das Arbeitsgericht sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der Zeugnisklarheit sowie das Gebot der wohlwollenden Formulierung. Ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln erwecke einen negativen Eindruck bei einem potentiellen Arbeitgeber und stehe im Widerspruch zum Inhalt des Zeugnisses. Nachdem der Arbeitgeber u.a. durch Vorlage seines Personalausweises versicherte, er unterschreibe regelmäßig mit Smiley, verurteilte das Gericht ihn, das übliche -lachende- Smiley zu verwenden.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein neues auf den 30.04.2012 datiertes Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Herr A. V., geb. am ... 1970, war vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2012 als Ergotherapeut in meiner Praxis in H. tätig. Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2012 führte er sodann im Job-Sharing-Verfahren die fachliche Leitung gem. §§ SGB_V § 124, SGB_V § 125 SGB V aus.

Herr V. führte die Befundung der ihm zugewiesenen Patienten selbstständig durch. Hierbei wendete er diagnostische Standardtests/-verfahren für die Erstellung von Behandlungskonzepten unter der Berücksichtigung folgender Therapieansätze durch:

- Sensomotorisch-perzeptive Behandlungsmethode,

- Hirnleistungstraining, neuropsychologisch

orientierte Behandlungen,

- Motorisch-funktionelle Behandlungsmethoden,

- Thermotherapie.

Ebenfalls führte er die Behandlung psychisch-funktioneller Störungen durch. Für die Behandlung seiner Patienten entwickelte Herr V. selbstständig die Therapiepläne und vereinbarte die erforderlichen Behandlungstermine.

Herr V. verfügt über gute Fachkenntnisse und erfüllte seinen Aufgabenbereich selbstständig und stets zuverlässig. Er identifizierte sich mit seinen Aufgaben und arbeitete mit Engagement und Eigeninitiative. Auch in schwierigen Situationen behielt er den Überblick und war aufgrund seiner Auffassungsgabe in der Lage, die richtigen Behandlungen erfolgreich durchzuführen.

Herr V. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Patienten und deren Angehörigen war stets einwandfrei. Aufgrund seiner freundlichen und zuvorkommenden Art sowie seiner Hilfsbereitschaft war er allseits anerkannt und geschätzt.

Herr V. scheidet zum 30.04.2012 aus meinem Unternehmen aus. Ich danke ihm für die von ihm erbrachte Arbeit.

H., den 30.04.2012

(Unterschrift)

M. G.

Ergotherapeut und Inhaber

Praxis für klientenzentrierte Ergotherapie

Die Unterschrift des Beklagten wird sodann in das Feld für die Unterschrift gesetzt und enthält einen „Smiley mit einem lachenden Gesicht“.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.421,53 Euro.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines neuen berichtigten Arbeitszeugnisses.

Der Kläger ist am ...1970 geboren, verheiratet und hat zwei Kinder zu unterhalten. Er war vom 15.07.2010 bis 30.04.2012 bei dem Beklagten als Ergotherapeut beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 49 - 50 d. A.). In § 2 dieses Arbeitsvertrages wurde der Kläger als Ergotherapeut zum Dienstantritt am 15.07.2010 eingestellt. Sein letzter Bruttomonatsverdienst betrug 1.421,53 Euro.

Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Ergotherapeut. Über die abgeschlossene Prüfung existieren zwei Zeugnisse vom 24.07.2007, nämlich ein Abschlusszeugnis über die im Einzelnen bestandene Abschlussprüfung sowie ein Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Ergotherapeuten (vgl. die Zeugnisse Bl. 44 und 45 d. A.). Diese Zeugnisse lagen dem Beklagten bei Einstellung des Klägers vor. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages verfügte der Kläger nicht über eine Berufsurkunde. Diese hatte der Kläger bis dahin nicht beantragt. Mit Datum vom 06.03.2013 wurde dem Kläger eine Berufsurkunde ausgestellt. Die Erteilung der Erlaubnisurkunde zog sich seit dem Antrag des Klägers vom 10.03.2012 im Landesprüfungsamt in H. (Saale) bis zum 06.03.2013 hin, weil die Erteilung der Erlaubnisurkunde dadurch verzögert worden war, dass der Beklagte gegen den Kläger Anzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gestellt hatte. Erst nach einer in H. am 19.02.2013 stattgefundenen Anhörung des Klägers erteilte das Amt dem Kläger sodann die Erlaubnisurkunde mit Datum vom 06.03.2013, ihm zugegangen am 09.03.2013.

Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Klägers als Ergotherapeut stellten sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Zunächst erhielt der Kläger vom Beklagten die Rezepte samt Patientenrufnummer zur Abarbeitung. Daraufhin erfolgte eine erste fernmündliche Kontaktaufnahme mit den Patienten, in welcher ein Ersttermin zur Patientenbefragung festgelegt wurde. In diesem wurden dann die Beschwerden des Patienten herausgearbeitet (Anamnese). Die weitere Tätigkeit des Klägers ist zwischen den Parteien streitig.

Die Parteien beendeten ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Prozessvergleich vom 30.08.2012 in dem Parallelverfahren 5 Ca 700 b/12 vor dem Arbeitsgericht Kiel. Unter Ziffer 4) des Vergleiches verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis zu erteilen (Bl. 6 - 7 d. A.).

Der Beklagte erteilte dem Kläger nach mehrfachen Aufforderungen Anfang Oktober 2012 das in Bl. 8 d. A. befindliche Zeugnis. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beanstandete dieses Zeugnis mit Schreiben vom 17.10.2012 (Bl. 9 d. A.). Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger am 20.11.2012 ein weiteres Zeugnis (Bl. 10 d. A.). In diesem Zeugnis bescheinigte der Beklagte dem Kläger, dass dieser für die Behandlung seiner Patienten die Therapiepläne selbstständig entwickelte und dementsprechend die erforderlichen Behandlungstermine vereinbarte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beanstandete auch dieses Zeugnis mit Schreiben vom 22.11.2012 erneut (Bl. 11 d. A.). Sodann erteilte der Beklagte dem Kläger Anfang Dezember 2012 erneut ein berichtigtes Zeugnis (Bl. 12 d. A.). Auf den Inhalt des Zeugnisses wird insoweit Bezug genommen. Der Beklagte unterzeichnete das Zeugnis des Klägers mit seiner Unterschrift und in dem ersten Buchstaben des Namens G. befinden sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken, so dass bei näherem Lesen und Bewerten der Unterschrift der Eindruck entsteht, dass ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird. Auch dieses Zeugnis wurde wiederum vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beanstandet mit Schreiben vom 17.12.2012 (Bl. 13 d. A.).

Der Kläger ist der Ansicht, dass das ihm erteilte Zeugnis insgesamt inhaltlich und von der Form her unzureichend sei. Es erfülle nicht den Zeugnisanspruch nach § GEWO § 109 GewO. Im ersten Absatz sei der zweite Satz dahingehend zu ändern, dass es heißen müsse „im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2012 übernahm er im Job-Sharing-Verfahren die fachliche Leitung gem. §§ SGB_V § 124, SGB_V § 125 SGB V“. Des Weiteren hätte er Anspruch darauf, dass im zweiten Absatz im ersten Satz die Worte „ohne Berufsurkunde“ gestrichen werde. Er, der Kläger, habe letztlich über eine Berufsurkunde verfügt. Die Ausstellung der Berufsurkunde sei vom Beklagten vereitelt worden. Darüber hinaus hätte er jederzeit gem. § 15 des Ergotherapeuten-Gesetzes eine Berufsurkunde beantragen können. Im Übrigen habe der Beklagte bei der Einstellung seiner Person gar nicht nach der Vorlage der Erlaubnisurkunde gefragt. Hätte er dies getan, so hätte er, der Kläger, bereits im Jahre 2010 die Erlaubnisurkunde beantragt und entsprechend früher beigebracht. Dieses sei von ihm lediglich aus zeitlichen Gründen unterblieben. Der Zusatz im Zeugnis „ohne Berufsurkunde“ verletze den Grundsatz einer möglichst wohlwollenden Beurteilung. Durch diesen Zusatz werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass er, der Kläger, nicht als hinreichend qualifizierter Ergotherapeut für den Beklagten tätig gewesen sei. Er habe eine abgeschlossene Ausbildung als Ergotherapeut und sei auch berechtigt, diese Berufsbezeichnung zu führen.

Die Bezeichnung „Ergotherapeut ohne Berufsurkunde“ entspreche daher nicht den Tatsachen. Zudem sei die Passage „für die Behandlung seiner Patienten entwickelte Herr V. selbstständig die Therapiepläne und vereinbarte die erforderlichen Behandlungstermine“ in der Tätigkeitsbeschreibung ersatzlos gestrichen worden. Er habe die Therapiepläne erstellt und Behandlungstermine festgelegt. Er habe die Behandlung der Patienten dokumentiert. Sofern es erforderlich gewesen sei, seien zusätzliche Behandlungsberichte für die Hausärzte der Patienten erstellt worden. Sei das Rezept abgearbeitet gewesen, sei es dem Beklagten zur Abrechnung wieder ausgehändigt worden.

Im letzten Absatz seien die Worte „aus meinem Unternehmen“ durch „aus meiner Praxis“ zu ersetzen, da der Beklagte über eine Ergotherapeutische Praxis verfüge.

Im letzten Satz des Zeugnisses sei das Wort „berufliche“ zu streichen, da die Einschränkung auf die guten Wünsche für die berufliche Zukunft den Eindruck erwecken würden, dass dem Kläger für die private Zukunft nicht alles Gute gewünscht werde. Diese Wunschformel verdeutliche, dass das Zeugnis unterdurchschnittlich sei und steht im Widerspruch zur befriedigenden Leistungs- und Führungsbeurteilung.

Darüber hinaus enthalte die Unterschrift einen sog. „negativen Smiley“, womit die Beurteilung des Klägers offensichtlich noch einmal abschließend schlecht dargestellt werden solle. Der Beklagte habe mit dem negativen Smiley in der Unterschrift auch nicht mit seiner typischen Unterschrift unterschrieben. Aus weiteren Unterlagen sei zu ersehen, dass der Beklagte nicht ein einziges Mal mit einem negativen Smiley im Anfangsbuchstaben seines Nachnamens unterzeichnet habe. In der Regel werde ganz ohne Smiley unterzeichnet. Lediglich in der Vollmacht sei mit einem lächelnden Smiley unterzeichnet worden.

Der Kläger beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein neues auf den 30.04.2012 datiertes Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Herr A. V., geboren am ... 1970, war vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2012 als Ergotherapeut in meiner Praxis in H. tätig. Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2012 übernahm er im Job-Sharing-Verfahren die fachliche Leitung gem. §§ SGB_V § 124, SGB_V § 125 SGB V.

Herr V. führte in seiner Funktion als Ergotherapeut die Befundung der ihm zugewiesenen Patienten selbstständig durch. Hierbei wendete er diagnostische Standardtests/-verfahren für die Erstellung von Behandlungskonzepten unter der Berücksichtigung folgender Therapieansätze durch:

- Sensomotorisch-perzeptive Behandlungsmethode,

- Hirnleistungstraining, neuropsychologisch orientierte Behandlungen,

- Motorisch-funktionelle Behandlungsmethoden,

- Thermotherapie.

Ebenfalls führte er die Behandlung psychisch-funktioneller Störungen durch. Für die Behandlung seiner Patienten entwickelte Herr V. selbstständig die Therapiepläne und vereinbarte die erforderlichen Behandlungstermine.

Herr V. verfügt über gute Fachkenntnisse und erfüllte seinen Aufgabenbereich selbstständig und stets zuverlässig. Er identifizierte sich mit seinen Aufgaben und arbeitete mit Engagement und Eigeninitiative. Auch in schwierigen Situationen behielt er den Überblick und war aufgrund seiner Auffassungsgabe in der Lage, die richtigen Behandlungen erfolgreich durchzuführen.

Herr V. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Patienten und deren Angehörigen war stets einwandfrei. Aufgrund seiner freundlichen und zuvorkommenden Art sowie seiner Hilfsbereitschaft war er allseits anerkannt und geschätzt.

Herr V. scheidet zum ... 2012 aus meiner Praxis aus. Ich danke ihm für seine Arbeit und wünsche ihm für die Zukunft alles Gute.

H., den 30.04.2012

(Unterschrift)

M. G.

Ergotherapeut und Inhaber

Praxis für klientenzentrierte Ergotherapie

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das dem Kläger erteilte Zeugnis entspreche der Wahrheit und sei somit zu Recht erteilt worden. Der Kläger sei während der gesamten Zeit beim Beklagten als Ergotherapeut ohne Berufsurkunde tätig gewesen, weshalb dies in dem Zeugnis enthalten sei. Der Kläger habe keine Therapiepläne erstellt und auch keine Behandlungsberichte an die zuständigen Ärzte verschickt. Eine Dokumentation gemäß den Heilmittelrichtlinien sei nicht erfolgt. Der Kläger habe vielmehr die dafür erforderlichen Unterlagen gefälscht und irgendwelche Eintragungen gemacht, die aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, insbesondere seien Unterschriften von Patienten gefälscht worden. Er, der Beklagte, wisse überhaupt nicht, welche Tätigkeiten der Kläger letztlich überhaupt tatsächlich ausgeführt habe. Deshalb sei auch die Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Hinsichtlich der Bemängelung, dass der Kläger „aus dem Unternehmen“ anstatt „aus der Praxis“ des Beklagten ausscheide, sei dies reine Formulierungssache und im Übrigen auch Ansichtssache des Beklagten, sein Gewerbe als Praxis oder Unternehmen zu bezeichnen. Der Beklagte habe darüber hinaus - unstreitig - Praxen in B. und O., so dass man dieses schon als Unternehmen bezeichnen könne. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Dankessatz und deshalb auch keinen Anspruch auf die Streichung des beruflichen Zusatzes.

Bei der Unterschrift unter dem Zeugnis handele es sich um die typische Unterschrift des Beklagten, die dieser zwar ein wenig individuell, allerdings dennoch wieder erkennbar durchführe. Dass hieraus ein Smiley zu erkennen sei, der nach Ansicht des Klägers hier nicht „lachen“ solle, sei unerheblich. Die jeweiligen Gestalten, die man aus der Unterschrift erkennen könne, zeigten in keinster Art und Weise den Ausdruck von Missachtung oder Diskreditierung. Auch aus der von ihm beigefügten Ablichtung seines Bundespersonalausweises ergebe sich, dass er mit einem „lachenden“ Smiley unterzeichne. In dieser Form werde er die Unterschrift unter das Zeugnis auch geleistet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.02.2013 und vom 18.04.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gemäß § GEWO § 109 GewO Anspruch auf die Erteilung des von ihm gewünschten Zeugnisses.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § GEWO § 109 GewO. Danach hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Nach § GEWO § 109 Abs. GEWO § 109 Absatz 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis im ersten Absatz nur hinsichtlich der Wortwahl geändert wird. Der Kläger begehrte die Formulierung „im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2012 übernahm er im Job-Sharing-Verfahren die fachliche Leitung gem. §§ SGB_V § 124, SGB_V § 125 SGB V“. Der Beklagte hatte formuliert, dass „der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2012 im Job-Sharing-Verfahren die fachliche Leitung gem. §§ SGB_V § 124, SGB_V § 125 SGB V ausführte“. Mit dieser Umformulierung, die der Kläger wünscht, ist keine inhaltliche Änderung der Aussage des Zeugnisses verbunden. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass die vom Arbeitgeber gewählten Worte und Begriffe ersetzt werden durch solche, die den gleichen Aussagewert besitzen und die der Arbeitnehmer aber gern verwandt haben möchte (Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 17.05.1990, AuR 1991, S. AUR Jahr 1991 Seite 152). Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte stilistische Formulierungen gewählt werden (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 08.08.2001, NZA-RR 2002, Seite NZA-RR Jahr 2002 Seite 182). Der Kläger hat allerdings Anspruch auf eine korrekte Rechtschreibung, so dass die Worte in „Job-Sharing-Verfahren“ zu korrigieren waren.

Der Kläger hat allerdings Anspruch darauf, dass in dem zweiten Absatz des Zeugnisses die Worte „ohne Berufsurkunde“ gestrichen werden. Die Kammer hat die gesamte Formulierung „in seiner Funktion als Ergotherapeut ohne Berufsurkunde“ gestrichen. Der Zusatz „in seiner Funktion als Ergotherapeut ohne Berufsurkunde“ lässt den Schluss beim Leser zu, dass der Kläger nur als Ergotherapeut tätig geworden ist, jedoch die Berufsurkunde und damit auch die dazugehörige Qualifikation nicht besitzt. Dieser Zusatz erweckt beim potentiellen Arbeitgeber einen negativen Eindruck. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen nicht Ausdrücke oder Satzstellungen gewählt werden, die zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen (BAG vom 23.06.1960, BB 1960, S. BB Jahr 1960 Seite 983). Eine solche Mehrdeutigkeit ist jedoch bei der Formulierung „in seiner Funktion als Ergotherapeut ohne Berufsurkunde“ gegeben. Im Übrigen interessiert es mittlerweile einen potentiellen Arbeitgeber nicht mehr, dass der Kläger während der Dauer der Tätigkeit beim Beklagten nicht im Besitz einer Berufsurkunde gewesen ist. Der Kläger verfügt seit dem 06.03.2013 über eine solche Berufsurkunde, so dass es hierauf nicht mehr ankommt. Die Kammer weist auch darauf hin, dass selbst wahre Tatsachen nicht dazu benützt werden dürfen, beim potentiellen Arbeitgeber einen negativen Eindruck über den Kläger bzw. über den Arbeitnehmer zu erwecken.

Der Kläger hat des Weiteren Anspruch darauf, dass die Formulierung übernommen wird „für die Behandlung seiner Patienten entwickelte Herr V. selbstständig die Therapiepläne und vereinbarte die erforderlichen Behandlungstermine“. Diese Formulierung hatte der Beklagte dem Kläger selbst im Zeugnis dokumentiert, welches dem Klägervertreter mit Datum vom 20.11.2012 übersandt worden ist. Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass das einfache Bestreiten der vom Kläger dargelegten Tätigkeiten vorliegend nicht ausreichend ist. Der Beklagte hätte substantiiert bestreiten müssen, wie der Kläger seine Behandlungen und seine Terminabsprachen bei den Patienten vorgenommen hat. Er ist Arbeitgeber und hat dem Kläger die Tätigkeiten zugewiesen. Das Wissen kommt aus seiner Sphäre, so dass das einfache Bestreiten nach § ZPO § 138 Abs. ZPO § 138 Absatz 4 ZPO nicht ausreichend ist. Auch der Vortrag des Beklagten im Kammertermin, der sich im Wesentlichen damit auseinandersetzte, dass der Kläger Unterschriften gefälscht haben soll und Dokumentationen nicht wahrheitsgemäß in die dafür vorgesehenen Formblätter eingetragen hat, führt nicht dazu, dass der Beklagte damit bestritten hat, dass der Kläger selbstständig Therapiepläne entwickelte und die erforderlichen Behandlungstermine vereinbarte. Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Formblätter für die beim Patienten erfolgten Maßnahmen und das Einholen der Unterschriften hat mit der Entwicklung der Therapiepläne und der Vereinbarung der erforderlichen Behandlungstermine nichts zu tun. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass der Kläger keinerlei Patienten behandelt hat.

Hinsichtlich der vom Kläger gewünschten Änderung, dass im letzten Absatz aufgenommen werden soll, dass er aus der Praxis des Beklagten ausscheidet, gilt das bereits zuvor Gesagte im Hinblick auf die Formulierungshoheit des Arbeitgebers. Auf die Ausführungen wird insoweit verwiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch, dass der Beklagte die Worte „berufliche“ Zukunft im letzten Absatz streicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des BAG vom 11.12.2012, BAG Aktenzeichen 9AZR22711 9 AZR 227/11, juris) gehören Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, z. B. Dank für die geleistete Zusammenarbeit bzw. Wünsche für die berufliche Zukunft, nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel (BAG vom 11.12.2012, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund war der vom Kläger monierte Zusatz, dass der Beklagte ihm für die berufliche Zukunft alles Gute wünschen würde, ersatzlos zu streichen.

Der Kläger hat des Weiteren Anspruch darauf, dass der Beklagte das Zeugnis des Klägers mit einer Unterschrift unterzeichnet, die keinen negativen Eindruck beim potentiellen Arbeitgeber erweckt. Auch hinsichtlich der Unterschrift unter das Zeugnis gilt § GEWO § 109 Abs. GEWO § 109 Absatz 2 GewO. Das Zeugnis darf keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthält, wird eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen. Der Beklagte hat diverse Unterschriften vorgelegt, in denen er mit einem lachenden Smiley unterzeichnet hat und hat sich darauf berufen, dass dies seine „normale“ Unterschrift sei. Demgemäß hat der Beklagte mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen, wie sie von ihm im Rechtsverkehr gebraucht wird. Da er sich darauf berufen hat, dass dies eine Unterschrift ist, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthält, ist er dazu zu verurteilen, diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis des Klägers zu setzen.

Bis auf die vom Kläger gewünschten Umformulierungen im ersten Absatz und im letzten Absatz, die sich lediglich als grammatikalische Umformulierungen darstellten, war dem Antrag des Klägers stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ ZPO § 46 Abs. ZPO § 46 Absatz 2, ZPO § 91 ZPO.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 61 ArbGG i. V. m. § ZPO § 3 ZPO in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Klägers.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen