Sozialgericht Mainz

Urteil vom - Az: S 10 U 48/11

Arbeitsunfall - Erkrankung wegen Schweinegrippe-Impfung

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und der beruflichen Tätigkeit ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Einen sachlichen Zusammenhang hat das Sozialgericht Mainz für den Fall bejaht, dass eine Kinderkrankenschwester sich auf die dringende Empfehlung ihres Arbeitgebers hin gegen das weltweit ausgebrochene und als Pandemiegefahr bezeichnete Schweinegrippevirus H1N1 (am Arbeitsplatz) impfen lässt und daraufhin schwer erkrankt. Die Arbeitnehmerin sei aufgrund der erhöhten Infizierung bei Kindern und Jugendlichen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Auch die eindringliche Empfehlung von Seiten des Arbeitgebers unterscheide sich von einer üblichen Impfempfehlung. Zudem habe der Arbeitgeber auch ein Interesse daran gehabt, die Funktionalität und den Ruf des Krankenhauses nicht zu beeinträchtigen.
Die Arbeitnehmerin bezieht nun eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 wird die Beklagte verurteilt, die Impfung der Klägerin am 02.11.2009 gegen Influenza A/H1N1 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die 1960 geborene Klägerin arbeitete als Kinderkrankenschwester im Z. Am 02.11.2009 nahm sie an einer von ihrem Arbeitgeber empfohlenen Impfung gegen das Schweinegrippevirus H1N1 teil. Sie erkrankte in der Folgezeit an einem Perikarderguss und Polyneuritis.

Im Juni 2010 erstatte der Arbeitgeber der Klägerin bei der Beklagten eine Unfallanzeige. Die Klägerin habe am 02.11.2009 die arbeitgeberseitig dringend empfohlene Impfung gegen das neue H1N1-Virus beim Betriebsarzt wahrgenommen. Es bestünde nun eine Erkrankung mit Verdacht auf Impfschaden. Als Art der Verletzung war "Neurologische Erkrankung, Paravaccinale" angegeben.

Die Beklagte begann darauf mit ihren Ermittlungen und zog verschieden Unterlagen bei bzw. holte Auskünfte ein, darunter:

Ein Bericht der D in W ( ) vom 28.07.2010 in dem angegeben wurde, es seien die Diagnosen

- Rezidivierender Perikarderguss und Radikuloneuritis der Oberschenkel bei Z.n. H1N1-Vakzination 11/09 interpretierbar als postvakzinale Autoimmunreaktion, Steroidmonotherapie

- Nachweis unspezifischer Marklagerläsionen, unverändert zu 2/10, in 2/10 Liquorentnahme mit Nachweis eines monolymphozytären Zellbildes ohne Aktivierungsschaden, kleine Schrankenstörung

- Gagapentin-Therapie

Z.n. Pneumonie 4/10 (subklinisch, pulmonale Infiltrate)

Z.n. Hysterektomie 2004 gestellt worden.

Die geklagten Beschwerden und die festgestellten Erkrankungen seien mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen.

Der Entlassungsbericht vom 15.06.2010 der H führt noch aus, es liege der Befund einer Radikuloneuritis ohne Progredienz oder akute neurologische Komplikationen vor. Zusammenfassend liege keine Sicherung i.S. einer spezifischen Autoimmunerkrankung vor, sondern letztlich doch ein postvakzinales Syndrom mit Perikarderguss und Neuritis, möglicherweise auch interpretierbar als Immunrekonstitutionssyndrom. Die Erkrankung sei als Impfreaktion/Impfschaden zu werten.

Im Bericht der H vom 21.04.2010 wird der Verlauf wie folgt wiedergegeben: Am Tag nach der Impfung habe die Klägerin bei grippalen Beschwerden Ibuprofen genommen. Nach fünf Tagen seien Schmerzen und Schwellung des Impfarmes aufgetreten. Nach einem grippalen Infekt im Dezember seien Kribbelparästhesien der Oberschenkel und Thoraxschmerz aufgetreten. Am 18.12.2009 sei ein Perikarderguss aufgefallen, der sich nach Behandlung zunächst zurückgebildet habe. Eine neurologische Abklärung der Kribbelparästhesien sei bis auf unspezifische Marklagerläsionen unauffällig gewesen. Anfang März habe die Klägerin erneut einen viralen Infekt gehabt und daraufhin sei erneut ein Perikarderguss aufgefallen, zudem habe ein heftiger Reizhusten bestanden.

Vom 06.07. bis 10.08.2010 war die Klägerin in stationärer Rehabilitation in D, der Entlassungsbericht vom 19.08.2010 wurde ebenfalls beigezogen.

Mit Schreiben vom 20.09.2010 teilte die U der Beklagten mit, die Klägerin sei mit dem Impfstoff Pandemrix (ChargeNr.: A81BA063A) geimpft worden. Im Oktober 2009 sei von der Ständigen Impfkommission des R ( ) die Impfung gegen die neue Influenza A H1N1 empfohlen worden. Im Vorfeld sei über das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz abgefragt worden, wie viel Impfstoffdosen für die Universitätsmedizin zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Impfung sollte, in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Impfstoffe für folgende Indikationen gelten: Beschäftigte im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit Kontakt zu Patienten oder infektiösem Material. Die Impfung der Klägerin sei nach den von der S vorgegeben Regeln erfolgt und sei vom Arbeitgeber empfohlen gewesen.

Das "Epidemiologische Bulletin" des R vom 12.10.2009 war dem Schreiben beigelegt. Demnach handelte es sich bei H1N1 um ein neues pandemisches Influenzavirus, da es innerhalb kurzer Zeit auf allen Kontinenten aufgetreten sei und derzeit praktisch keine nennenswerte schützende Immunität in der menschlichen Population bestehe. Da das neue Virus erst im Frühjahr 2009 aufgetreten sei, habe man die für die Influenzasaison 2009/2010 hergestellten Impfstoffe nicht mehr an diese neue Virus-Variante anpassen können. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, über die Empfehlung einer pandemischen Impfung zusätzlich zur saisonalen Impfung zu entscheiden. Die zeitnahe Herstellung, Zulassung, Bereitstellung und Verabreichung eines neuen Impfstoffes stelle ein erhebliches logistisches Problem dar, was wiederum die Möglichkeit, mit den Impfungen erst zu beginnen, wenn Erkenntnisse über die Infektionsraten oder die Krankheitsverläufe vorlägen, erheblich einschränke. Es sei der S daher bewusst, dass sich die Grundlagen dieser Impfempfehlung wesentlich von denen früherer Impfempfehlungen unterschieden (wird näher ausgeführt). Es sei jedoch nicht vertretbar die Impfempfehlung erst dann zu erstellen, wenn sich das neue Virus im Herbst und Winter 2009/2010 bereits ausgebreitet habe bzw. wenn weitere klinische Studien vorlägen. Ein solches Abwarten wäre gleichbedeutend damit, in klarer Erwartung einer epidemischen Gefahr auf den Einsatz eines zugelassenen Impfstoffes im Rahmen seiner Wirksamkeit- und Verträglichkeitsprofile zu verzichten und damit zusätzliche schwere und tödliche Infektionen in Deutschland in Kauf zu nehmen. Weiter heißt es in der Empfehlung, grundsätzlich könnten alle Bevölkerungsgruppen von einer Impfung profitieren. Jeder Bürger sollte im Rahmen der Zulassung der Impfstoffe die Möglichkeit einer Impfung habe. In Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Impfstoffe sollten die Impfung in folgender zeitlicher Reihenfolge und Abstufung erfolgen, wobei mit der Impfung der Indikationsgruppen 1, 2 und 3 sofort begonnen werden sollte:

1. Beschäftigte in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit Kontakt zu Patienten oder infektiösem Material

... .

Für die Indikationsgruppe 1, 2 und 3 werde bereits bei gegenwärtiger Datenlage eine Impfung empfohlen. In der Begründung der Impfempfehlung wird noch ausgeführt, dass die WHO-Kriterien für eine Pandemie erfüllte seien. Anders als bei der saisonalen Influenza erkrankten häufiger Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Vordringlich sei neben der Impfung von Schwangeren, Wöchnerinnen und Personen mit chronischen Grundkrankheiten auch die Impfung von Personen in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit Kontakt zu Patienten oder infektiösem Material wegen eines erhöhten Expositionsrisikos oder der Möglichkeit, selbst Risikopatienten zu infizieren. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) habe im April 2009 die Influenza Pandemiestufe 5 und im Juni die Stufe 6 (höchste Stufe) ausgerufen. Damit gelte in Deutschland der nationale Pandemieplan, der gemeinsam mit den Bundesländern entwickelt worden sei, aufgrund dessen die S eine Empfehlung zum Einsatz von Pandemieimpfstoffen ausgesprochen habe. Angehörige der Altersgruppe der 5- bis 45-jährigen erkrankten weltweit am häufigsten. Die in Deutschland bis zum 18.09.2009 gemeldeten Fälle wiesen einen Altersgipfel zwischen 15 und 19 Jahren auf, der Altersmedian aller gemeldeten Fälle habe bei 19 Jahren gelegen. In anderen Ländern habe er zwischen 12 und 17 Jahren gelegen. In Deutschland seien etwa 7% der gemeldeten Fälle hospitalisiert worden, der Anteil habe jedoch deutlich abgenommen. Von den Patienten, bei denen dieses Virus nachgewiesen worden sei, seien besonders häufig Kinder bis zum vierten Lebensjahr in ein Krankenhaus eingewiesen worden. Bislang sei international kein relevant erhöhtes Morbiditätsrisiko bei Personal in Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege aufgrund des neuen Virus beschrieben worden. Es sei allerdings anzunehmen, dass diese Personen ein erhöhtes Risiko haben, an einer Influenza zu erkranken. Aufgrund der nachgewiesenen längeren und aktiveren Virusreplikation bei hospitalisierten Patienten könne man von einem erhöhtem Infektionsrisiko dieser Berufsgruppen ausgehen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass Beschäftigte im Gesundheitsdienst das Virus im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an bislang nicht infizierte Patienten weitergeben, bei denen wiederum häufiger als in der Normalbevölkerung das Risiko eines schweren Erkrankungsverlaufs bestehe. Ein weiterer wichtiger Grund für eine Impfung dieser Berufsgruppe im Rahmen des pandemischen Geschehens liege in der Sicherstellung der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung, die unter Umständen durch die Krankheitslast der neuen Influenza stark beansprucht sein könnte.

Die U legte zudem die Kopie eines in der Klinik ausgelegten Flugzettels, mit dem zur Impfung des medizinischen Personals gegen H1N1 aufgerufen wurde (Bl. 68 der Verwaltungsakte (VA)). Die Teilnahme an der freiwilligen Impfung werde dringend empfohlen.

Ein weiteres gemeinsames Informationsblatt des P und des R wiederholte im Wesentlichen die Angaben aus dem Epidemiologischen Bulletin (Bl. 89 ff. VA). Als Nebenwirkungen des Stoffes Pandemrix wurden u.a. aufgeführt: schmerzhafte Schwellungen an der Injektionsstelle, Muskelschmerzen.

Mit Bescheid vom 13.10.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Impfung nicht auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt sei. Es könnten Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetzes beim Amt für soziale Angelegenheiten beantragt werden.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und legte zur Begründung ein Schreiben des Prof. Dr. Z, D vom 27.12.2010 vor. Die Klägerin sei im Rahmen einer von der Betriebsmedizinischen Dienststelle der U initiierten Impfaktion in den Räumlichkeiten der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin geimpft worden. Die Impfung sei im Kontext der Umsetzung der öffentlichen Impfempfehlung durch die Gesundheitsbehörden der Länder erfolgt. Ähnliche Impfaktionen seien auch in anderen Einrichtungen der U sowie in der Betriebsärztlichen Dienststelle erfolgt. Entsprechend der publizierten S-Empfehlung hätten der ärztliche Direktor, die Betriebsmedizin und die Einrichtungsleiter der jeweiligen Kliniken diese Empfehlung an das ärztliche und pflegerische Personal der U weitergegeben und zur Impfung aufgerufen. Die Klägerin habe damals als Kinderkrankenschwester in der gemeinsamen Poliklinik und Notaufnahme der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie gearbeitet. Diese Abteilung sei die primäre Anlaufstelle für akut und chronisch kranke Kinder und Jugendliche; weiterhin würden auch Kinder und Jugendliche mit (kinder-) chirurgischen Fragestellungen dort vorgestellt. Die Klägerin habe zu der Personengruppe gehört, die nach den Empfehlungen in erster Priorität geimpft werden sollte. Die Impfung sei eindeutig im Rahmen der öffentlichen Impfempfehlung zur Pandemiekontrolle erfolgt, die dezidiert für den beruflichen Einsatzbereich der Klägerin die höchste Impfpriorität empfohlen habe. Diese Empfehlung sei durch entsprechende Empfehlungen des Vorstandes der U, der Einrichtungsleitung und der Betriebsärztlichen Dienststelle umgesetzt worden. Die Klägerin berief sich zur Begründung des Widerspruchs zudem auf die Empfehlungen der S und den Pandemieplan des Ministeriums für Gesundheit der BRD, wonach ihr Berufsstand besonders gefährdet und damit besonders zu schützen sei. Zudem sei das für die Versorgung von Patienten mit Verdacht auf oder bestätigter Influenza eingesetzte Personal besonders zu schulen und zu impfen. Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Exposition des medizinischen Personals fielen in den Bereich des Arbeitsschutzes (vgl. Nr. 8.2.2, S. 91 des Teil III des nationalen Pandemieplanes). Auch sie habe diese Impfung in Verantwortung, zum Wohle und zum Schutz der ihr anvertrauten Patienten, als eine Maßnahme des Arbeitsschutzes angesehen, um somit ein Übertragungsrisiko so klein wie möglich zu halten. Dies sei vom Arbeitgeber auch so dargestellt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehörten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Sie seien auch dann nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wenn sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienten. Auch zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Schutzimpfung bestehe nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang, weil die Impfung zugleich der Erhaltung der Arbeitskraft und damit den Interessen des Unternehmens diene und vom Arbeitgeber organisiert und finanziert sei. Versicherungsschutz könne nur anerkannt werden, wenn die Impfung selbst mit dem Beschäftigungsverhältnis im ursächlichen Zusammenhang stehe. Ein solcher Zusammenhang setze aber einer mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung, die eine Schutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinaus erforderlich mache, voraus. Dies sei vorliegend nicht erkennbar noch sei dies vom Arbeitgeber erkennbar. Die Empfehlungen führten ebenfalls nicht zu einem inneren Bezug der Impfung zum Arbeitsverhältnis. Bei einer Pandemie der höchsten Stufe - die Befürchtungen seien im Übrigen überzogen gewesen - sei die Infektionsgefahr im Krankenhaus ebenso hoch, wie unter der normalen Bevölkerung und der Anlass sich zu impfen ohnehin gegeben.

Seit dem 13.02.2011 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, mittlerweile auf unbestimmte Zeit (Bescheide vom 13.02.2011 und 18.02.2013).

Mit ihrer am 01.03.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen gegenüber der Beklagten weiter.

Mit Bescheid vom 20.01.2013 ist bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt worden.

Die Klägerin trägt vor,

zum Zeitpunkt der Impfung habe sie mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden die endokrinologische Sprechstunde in den Räumlichkeiten der Notaufnahme der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie durchgeführt. Für die Notaufnahme und endokrinologische Sprechstunde bestehe eine gemeinsame Anmeldung, sie habe daher den Kontakt zu infektiösen Patienten nicht verhindern können. Bei der Anmeldung eines Notfalls habe sie mit dafür zu sorgen, dass der jeweilige Patient räumlich zugewiesen und versorgt werde. Während der Schweinegrippe im Herbst 2009 sei es zu einer signifikant erhöhten Inanspruchnahme der Notaufnahme gekommen. Eltern deren Kinder Symptome einer Infektionskrankheit zeigten, hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr den Hausarzt, sondern sogleich die Notaufnahme aufgesucht. Die in ihrem Arbeitsbereich im November 2009 vorstelligen Notfälle habe sich auf 661 belaufen, während es im Oktober 368 gewesen seien. Im November 2010 seien 276 Notfälle in diesem Bereich angemeldet worden, im November 2008 364. Damit habe sich ihre Exposition und Gefährdung verstärkt. Entsprechend der Empfehlungen der S seien neben dem eigenen Schutz auch betriebliche Belange der Kliniken wesentlich für die Impfung gewesen, nämlich die Sicherung der Funktionsfähigkeit. Der Klinikleiter Prof. Dr. Z habe zu Beginn der Impfungen des medizinischen Personals - ab dem 06.10.2009 - eine Versammlung der Mitarbeiter der Kinderklinik mit Patientenkontakt einberufen. In dieser habe er über den neuen Virus informiert und habe eindringlich an die Anwesenden appelliert, sich impfen zu lassen zum Eigenschutz und zum Schutze der Patienten. In bestimmten Bereichen der Kinderklinik, z.B. der Intensivklinik, habe das ärztliche Personal ab dann Wert darauf gelegt, dass alle dort tätigen Mitarbeiter geimpft seien. Man erwartete die Meldung, wer geimpft sei und wer nicht. Es sei beabsichtigt gewesen, diejenigen, die eine Impfung verweigerten, in anderen Bereich einzusetzen. Sie selbst sei sich der besonderen Gefahren auch deshalb bewusst gewesen, weil sie in der Zeit vom August 2009 bis zum Eintritt des Impfschadens im Rahmen einer Teststudie der Impfstoffherstellerfirma als Studienschwester tätig gewesen sei. Im Rahmen der Studie sei mit der Datenerfassung und Blutentnahme befasst. In den Jahren vor 2009 habe sie sich nie gegen Grippe impfen lassen, weil sie dafür keine Notwendigkeit gesehen habe. Nur aufgrund der besonderen Lage im Herbst 2009, ihrer Tätigkeit im Bereich der Notaufnahme der Kinderklinik und aufgrund der Empfehlungen ihres Arbeitsgebers, habe sie sich im Interesse ihrer Kliniktätigkeit und der betreuten Patienten für die Impfung entschlossen. Die dringenden Empfehlungen des Arbeitgebers hätten faktisch Weisungscharakter gehabt, sie habe gemeint sich den Erwartungen schlechterdings nicht entziehen zu können. Diese Impfung sei nicht mit allgemeinen Grippeschutzimpfungen zu vergleichen. Sie sei durch ihren Beruf besonders exponiert gewesen und die Impfung sei wesentlich im Interesse der Klinik (Aufrechterhaltung des Betriebes) und der Patienten erfolgt. Nach den Empfehlungen der S habe eine "außerordentliche und bislang einmalige" Situation bestanden. Nach der Rechtsprechung könne eine Impfung auch aus den Besonderheiten einer versicherten Tätigkeit durch betriebliche Interessen wesentlich mitbestimmt sein. Dies sei u.a. anzunehmen, wenn eine besondere, mit der Tätigkeit der Versicherten im Unternehmen verbundene Gefährdung, die eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinaus erforderlich gemacht habe, festzustellen sei. Diese Voraussetzungen seien nach den Empfehlungen der S erfüllt gewesen.

Die Klägerin hat eine weitere Bestätigung von Prof. Dr. Z vom 12.03.2012 vorgelegt (Bl. 64 der Gerichtsakte (GA)), in der dieser die erhöhte Expositionsgefahr der Klägerin darlegt. Sie hat zudem Presseveröffentlichungen zu weiteren Impfschadensfällen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07.02.2011 zu verurteilen, die Impfung vom 02.11.2009 gegen Influenza A/H1N1 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an der von ihr getroffenen Entscheidung fest und beruft sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor,

das subjektive Empfinden der Klägerin hinsichtlich einer Weisung zur Impfung werde durch die objektiven Umstände nicht gestützt. Die Impfung sei rein freiwillig und im Rahmen der Empfehlung der S erfolgt. Ein innerer sachlicher Zusammenhang sei nur gegeben, wenn die Impfung quasi als Teil der Aufgaben aus dem Beschäftigungsverhältnis anzusehen wäre. Nach den Empfehlungen des R sollte sich fast die gesamte Bevölkerung impfen lassen.

Medizinisches Personal sei lediglich auf eine hohe Priorität gesetzt worden. Eine Ansteckungsgefahr habe für jeden bestanden, der engen Kontakt mit vielen Menschen hatte, was auch für jeden zutreffe, der öffentliche Verkehrsmittel nutze. Damit habe für das medizinische Personal keine besonders erhöhte Gefahr im Vergleich zur Normalbevölkerung bestanden. Würde man dies annehmen, müsste für fast jede Vorsorgeimpfung Unfallversicherungsschutz bestehen, da medizinisches Personal naturgemäß mit kranken Personen zu tun habe. Auch die Empfehlung des Arbeitgebers laute "Schützen Sie sich und Andere". Damit sei er nur seinen allgemeinen Fürsorgepflichten nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz bestünde Versicherungsschutz bei solchen gesundheitserhaltenden Maßnahmen, wenn sie unmittelbar aus beruflichen Gründen durchgeführt würden, wie z.B. bei einer Impfung aus betrieblichen Anlass etwa wegen eines Auslandsaufenthaltes.

Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, auf die Niederschrift wird verwiesen. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klageantrag, ein Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen, ist als die Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, 1. Var. Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen (Urteil des BSG vom 28.04.2004, B 2 U 21/03 R, Rn 24, zitiert nach juris, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn 13b m.w.N. und Castendiek in: HK-SGG, 3. Aufl. 2009, § 55 Rn 62). In diesem Sinne ist auch der verkündete Tenor zu verstehen.

Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten beschwert, da der Bescheid vom 13.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 rechtswidrig ist (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Impfung der Klägerin vom 02.11.2009 gegen das Influenza A/H1N1-Virus ist ein Arbeitsunfall i.S.d. Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; S. 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (S. 2).

Da hier eine konkrete Impfung innerhalb einer Arbeitsschicht streitgegenständlich ist (die Impfung vom 02.11.2009), sind die rechtlichen Grundlagen zu Arbeitsunfällen maßgeblich und nicht die für Berufskrankheiten (vgl. Urt. des Hessischen LSG vom 01.12.2010, L 9 U 47/07, Rn 31 m.w.N., zitiert nach juris).

Ein Arbeitsunfall eines Versicherten setzt voraus, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit steht (innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden unmittelbaren oder mittelbaren Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (Urteil des BSG vom 29.11.2011, B 2 U 10/11 R, Rn 11 m.w.N., zitiert nach juris). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung ist die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (Urt. d. BSG v. 26.06.2001, B 2 U 30/00 R, Rn 14 m.w.N., zitiert nach juris).

Aufgrund der Tätigkeit als angestellte Krankenschwester genoss die Klägerin grundsätzlich Versicherungsschutz, da sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte versichert war. Die am 02.11.2009 durchgeführte Impfung - ein von außen wirkendes, zeitlich begrenztes Ereignis, (das Durchstoßen der Haut mit der Nadel) welches zu einem Gesundheitsschaden, nämlich der Infizierung der Klägerin mit Viren, führte - hat bei wertender Betrachtung auch in einem inneren Zusammenhang mit dieser versicherten Beschäftigung gestanden.

Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzurechnen, auch wenn sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (Urt. d. BSG v. 31.01.1974, 2 RU 277/73, Rn 17, Urt. d. LSG Rheinland-Pfalz v. 28.09.2000, L 7 U 139/00, Rn 20, jeweils zitiert nach juris). Deshalb unterliegt eine allgemeine Grippeschutzimpfung grundsätzlich auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn diese vom beschäftigenden Unternehmen empfohlen und finanziert wird (Urt. d. BSG v. 31.01.1974, a.a.O.). Die von der U dringend empfohlene und durchgeführte Impfung gegen das Schweinegrippevirus am 02.11.2009 ist jedoch nicht mit einer allgemeinen Grippeschutzimpfung zu vergleichen. Der vom BSG im Urteil vom 31.01.1974 entschiedene Fall unterscheidet sich erheblich von dem vorliegenden. Nach dem dort festgestellten Sachverhalt war die damalige Klägerin in der Fernschreibezentrale des Z ( ) beschäftigt. Der Betriebsarzt hatte durch zwei Aushänge auf die Möglichkeit einer Impfung, deren Kosten der Fernsehsender trug, hingewiesen. Das hatte diese Impfung weder angeordnet noch empfohlen. Eine besondere Ansteckungsgefahr bestand aufgrund des Arbeitsplatzes der damaligen Klägerin nicht. Es handelte sich schließlich um eine reguläre Grippeschutzimpfung, wie sie jährlich (mittlerweile) empfohlen und durchgeführt wird.

Die Impfung vom 02.11.2009 erfolgte in einem gänzlich anderen Rahmen. Diese wurde vom Arbeitgeber der Kläger explizit empfohlen, nach den Unterlagen sogar dringend empfohlen, wie sowohl der Unfallanzeige der Universitätsmedizin, dem Schreiben vom 20.09.2010, dem vorgelegten Flugzettel der U über den Aufruf zur Impfung, den Schreiben des Prof. Dr. Z sowie den glaubhaften Angaben der Klägerin zu entnehmen ist. Es wurde eine besondere Versammlung durch den Direktor Prof. Dr. Z einberufen, um über den Virus, die besonderen Umstände und die Impfmöglichkeit zu informieren. Damit ist im vorliegenden Fall eine deutlich stärkere Beteiligung des Arbeitgebers festzustellen, der initiativ und wesentlich auf die Durchführung der Impfung hinwirkte. Schließlich handelte es sich bei der hier streitigen Impfung nicht um eine reguläre Schutzimpfung gegen die allgemeine Grippe. Die Impfung wurde außerhalb der Reihe aufgrund des neu aufgetretenen Schweinegrippevirus' empfohlen. Die U hat sich ausdrücklich auf die Empfehlungen der S berufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die WHO bereits die höchste Pandemiestufe ausgerufen, es wurde aufgrund der kaum vorhandenen Immunität in der Bevölkerung mit einer erhöhten Anzahl von schweren Verläufen gerechnet, wie dem epidemiologischen Bulletin des R zu entnehmen ist. Dort wird ebenfalls klar herausgestellt, dass sich diese Impfempfehlung deutlich von den üblichen Impfempfehlungen der S unterscheidet, ein Zuwarten aber aufgrund der bestehenden Gefahr nicht vertretbar sei.

Schließlich war die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit auch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Die Kammer kann sich hier der Ansicht der Beklagten nicht anschließen, dass aufgrund des Vorliegens einer Pandemie, ohnehin alle Bevölkerungsgruppen gefährdet seien und somit keine erhöhte Gefahr für die Klägerin als Beschäftigte im Gesundheitsdienst mit Patientenkontakt bestand. Die S hat in ihrer Empfehlung (und auch im Informationsblatt des P) eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst mit Kontakt zu Patienten angenommen, aufgrund der nachgewiesenen längeren und aktiveren Virusreplikation bei hospitalisierten Patienten. Hinzu kommt, dass die Klägerin als Krankenschwester in der Kinderklinik tätig war. Das neue Schweinegrippevirus befiel nach den Erkenntnissen der S anders als die saisonale Influenza häufiger Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Von den Patienten, bei denen das Virus festgestellt worden sei, sind besonders häufig Kinder bis zum vierten Lebensjahr in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Damit sind auch die Angaben der Klägerin, dass die Notaufnahme der Kinderklinik, in der sie arbeitete, in diesem Zeitraum ungewöhnlich stark frequentiert wurde, nachvollziehbar und glaubhaft. Die Klägerin arbeitete mithin in einem nach damaligen Erkenntnissen deutlich gefährdeten Bereich. Sowohl die S als auch der nationale Pandemieplan empfahlen die prioritäre Impfung von solchen Berufsgruppen. Nach Ansicht der Kammer ist hierbei eine objektive ex ante Betrachtung vorzunehmen, d.h. es ist auf die zum Zeitpunkt der Impfung bzw. Empfehlung bestehenden Erkenntnisse abzustellen. Nur auf diese konnte die Klägerin damals ihre Entscheidung stützen. Dass die Befürchtungen letztlich übertrieben waren, wie die Beklagte meint, ist daher nicht von Belang. Die Impfung dieser Berufsgruppe sollte nicht nur diese individuell schützen, sondern zugleich auch die Patienten und die Funktionsfähigkeit der für die öffentliche Gesundheitsversorgung zuständigen Einrichtungen sicherstellen. Die Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs (mit öffentlicher Aufgabe) lag eindeutig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers der Klägerin. Auch das Ansehen der U in der Bevölkerung wäre davon betroffen gewesen, wenn diese eine von der S empfohlene und nach dem Pandemieplan als Maßnahme des Arbeitsschutzes vorgesehene Impfung nicht angeboten hätte oder bekannt geworden wäre, dass die Mitarbeiter sich nicht impfen lassen. Ein Interesse an einer möglichst flächendeckenden Impfung der Mitarbeiter liegt nahe. Eine gewisse Erwartungshaltung, wie die Klägerin sie zumindest empfunden hat, ist für die Kammer ebenfalls nachvollziehbar. Die Klägerin hat für die Kammer überzeugend dargelegt, dass sie sich entgegen ihrer üblichen Gewohnheit und trotz ihrer Bedenken aufgrund der oben genannten Punkte - Schutz der Patienten, Empfehlung des Arbeitgebers, Aufrechterhaltung des Klinikbetriebes - für die Impfung entschieden hat.

Das BSG selbst hat in der Entscheidung vom 31.01.1974 zudem ausgeführt, dass eine betrieblich durchgeführte Impfung einen versicherten Arbeitsunfall darstellen kann, wenn nämlich die Impfung selbst mit dem Beschäftigungsverhältnis im ursächlichen Zusammenhang steht; ein solcher Zusammenhang setze eine mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung, die eine Grippe-Schutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsvorsorge erforderlich mache, voraus (BSG a.a.O. Rn 22 f., Urt. d. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn 21). Diese Voraussetzungen sind bei der Schutzimpfung von Krankenhauspersonal erfüllt (vgl. auch KassKomm-Ricke, § 8 SGB VII, 75. EL 2012, Rn 80). Eine besondere Gefährdung der Klägerin aufgrund der versicherten Tätigkeit "Kinderkrankenschwester" bestand und die Gesundheitsmaßnahme Impfung selbst lag im wesentlichen Interesse der U, da es - ausgehend von den Empfehlungen der S und sich auf diese berufend - diese Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Klinik und der weiteren Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig ansehen durfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.



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