Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Urteil vom - Az: 5 Sa 221/18

Arbeitnehmer muss einer Lohnkürzung ausdrücklich zustimmen

(1.) Kündigt ein Arbeitgeber eine Vertragsänderung – etwa eine nachteilige Lohnänderung – an und äußert sich der Arbeitnehmer hierzu nicht, kann aus seinem Schweigen keine stillschweigende Annahmeerklärung zu dieser Vertragsänderung hergeleitet werden.

(2.) Zu einer wirksamen Vertragsänderung ist eine ausdrückliche oder zumindest aus den Umständen schlüssige Zustimmung seitens des Arbeitnehmers notwendig.

(3.) Es gilt der Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Willenserklärung darstellt.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.07.2018 - 1 Ca 1938/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Stundenlohnes, die Zahlung eines Urlaubsgeldes sowie die Rechtmäßigkeit eines Lohnabzugs.

Der im März 1978 geborene Kläger nahm am 17.01.2000 bei der T. GmbH eine Beschäftigung als KFZ-Mechaniker auf. Ausweislich des Änderungsvertrages vom 18.12.2000 waren die regional geltenden Mantel- und Lohntarifverträge für Arbeitnehmer des Kraftfahrzeug-Handwerks, -Handels und -Gewerbes in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Anlässlich des Betriebsübergangs auf die Beklagte schlossen die Parteien am 19.12.2013 folgende Vereinbarung:

"...

1. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass der Besitzstand des Mitarbeiters durch den Betriebsübergang nicht berührt wird. Der vorgenannte Besitzstand wird durch die bei der Betriebsübernahme gültigen Tarifverträge definiert. Diese Tarifverträge gelten mit dem Stand des Betriebsübergangs dauerhaft statisch fort. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag allerdings nur mit der Maßgabe, dass die so genannten Stufensteigerungen (Lohn- und Gehaltssteigerung nach Beschäftigungsdauer) keine Anwendung finden. (Anerkennung und Festschreibung der Besitzstände per 30.11.2013 unter Ausschluss jeglicher Dynamisierung)

...

5. Die Zahlung von Urlaubsgeld (40 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes) erfolgt gemäß dem eingangs dargestellten Besitzstand.

..."

Der Kläger erhielt zuletzt einen Stundenlohn von € 13,71 brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Das Urlaubsgeld wurde üblicherweise im Juni des jeweiligen Jahres ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 02.03.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. In dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 16.08.2017 beim Arbeitsgericht Schwerin (5 Ca 349/17) einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2017 endet. Die Beklagte verpflichtete sich, den Kläger unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich von der Arbeitsleistung freizustellen und das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß abzurechnen und die sich ergebenden Nettobeträge auszuzahlen. Die Parteien waren sich zudem einig, dass mit der Freistellung sämtliche noch bestehenden Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 abgegolten sind.

Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis für die Monate März 2017 bis September 2017 nicht auf der Grundlage des zuletzt gezahlten Stundenlohnes von € 13,71, sondern nur mit einem Stundenlohn von € 12,89 brutto ab. Die Einbuße in diesem Zeitraum beläuft sich - unter Berücksichtigung der vom Kläger in Anspruch genommenen Elternzeit - auf insgesamt € 657,44 brutto. Ein Urlaubsgeld für das Jahr 2017 zahlte die Beklagte nicht. Des Weiteren behielt sie vom Nettoentgelt des Klägers einen Betrag in Höhe von € 128,70 ein.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass es für die von der Beklagten vorgenommene Lohnkürzung keine Grundlage gebe. Insbesondere fehle es an einer Änderungsvereinbarung, die im Übrigen nach den Vertragsbedingungen der Beklagten schriftlich zu schließen sei. Nach Ziffer 5 der Änderungsvereinbarung vom 19.12.2013 habe der Kläger zudem einen Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 40 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts. Unberechtigt sei auch der Einbehalt von € 128,70. Eine Rechtsgrundlage hierfür habe die Beklagte nicht dargelegt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als restliches Arbeitsentgelt für den Zeitraum März 2017 bis September 2017 sowie als Urlaubsgeld insgesamt € 1.551,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 zu zahlen, und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 128,70 netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kürzung des Stundenlohnes um 6 % beruhe auf einer Vereinbarung der Parteien, da der Kläger nicht mehr als Servicetechniker tätig gewesen sei. Dem Kläger sei im Beisein des Serviceleiters mitgeteilt worden, dass der zukünftige Stundenlohn € 12,89 betrage. Hiergegen habe der Kläger keine Einwände erhoben. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld bestehe nicht, da der Kläger im Juni 2017 keinen Urlaub genommen habe. Der Kläger könne nicht ein weiteres Nettoentgelt in Höhe von € 128,70 beanspruchen, da er nach den Unterlagen der Buchhaltung Material mit diesem Wert erworben habe. Weil er den Kaufpreis noch nicht beglichen habe, sei eine Aufrechnung zulässig.

Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen entsprochen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Änderungsvereinbarung über die Lohnhöhe nicht zustande gekommen sei. Allein aus dem Schweigen des Klägers lasse sich keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung herleiten. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ergebe sich aus dem Änderungsvertrag vom 19.12.2013. Das Urlaubsgeld hänge danach nicht von der tatsächlichen Gewährung des Urlaubs im Juni des jeweiligen Jahres ab, wie sich schon aus der Berechnungsmethode ergebe. Die Zahlung richte sich gerade nicht nach den jeweils gewährten Urlaubstagen, sondern pauschal nach dem durchschnittlichen Monatsgehalt. Die Lohnforderung des Klägers sei nicht in Höhe von € 128,70 netto erloschen, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass sie über eine entsprechende Forderung gegen den Kläger verfüge. Sie habe nicht vorgetragen, wann der Kläger welche Materialien zu welchem Preis erworben habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Änderungsvereinbarung über die Höhe des Lohnes zustande gekommen sei. Die Beklagte hält auch an ihrer Rechtsansicht zur Urlaubsgewährung fest. Darüber hinaus habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zu Recht € 128,70 netto einbehalten. Der Kläger habe den Materialerwerb erstinstanzlich nicht bestritten und damit die Gegenforderung zugestanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.07.2018 - 1 Ca 1938/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die Berufung bereits für unzulässig, da die Beklagte keine Umstände für eine Rechtsverletzung vorgetragen habe. Es sei schon nicht erkennbar, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sie angreifen wolle. Unabhängig davon habe das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Das gelte auch im Hinblick auf den Einbehalt. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, woraus sich die angebliche Kaufpreisforderung ergeben solle. Eine Rechnung hierüber habe die Beklagte jedenfalls nicht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit der zutreffenden Begründung die Klage abgewiesen.

I. Zulässigkeit

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG, Urteil vom 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11, juris).

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten. Da die entscheidungserheblichen Tatsachen zwischen den Parteien nicht im Streit sind, musste die Beklagte hierauf nicht eingehen. Sie konnte sich auf die wenigen streiterheblichen Rechtsfragen beschränken, ohne den Umfang ihrer Ausführungen unnötig auszudehnen. Die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Rechtsstandpunkte lassen sich mit wenigen Worten darstellen. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts sind ebenfalls kurz gehalten. Für das Berufungsgericht ist ohne weiteres erkennbar, in welchen rechtlichen Punkten und aufgrund welcher Rechtsansichten das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden soll. Zusätzliche Ausführungen waren angesichts des Gegenstandes dieses Rechtsstreits und der hier zu beurteilenden Rechtsfragen nicht notwendig. Im Sinne einer Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs genügte es in diesem Verfahren, die wesentlichen Punkte kurz und bündig darzustellen.

II. Begründetheit

1. Brutto-Entgeltdifferenzen März 2017 bis September 2017

Der Kläger hat nach § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Stundenlohnes von € 13,71 brutto im Zeitraum März 2017 bis einschließlich September 2017. Daraus ergibt sich angesichts der abzurechnenden Stunden, über die kein Streit besteht, ein Gesamtbetrag von € 657,44 brutto.

Nach § 611a Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Vereinbart hatten die Parteien zuletzt einen Stundenlohn von € 13,71 brutto. Spätere, hiervon abweichende Vereinbarungen liegen nicht vor.

Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot ("Antrag") der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Willenserklärung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, Rechte zu begründen, zu ändern oder aufzuheben (BAG, Urteil vom 02. August 2018 - 6 AZR 28/17 - Rn. 19, juris = NZA-RR 2019, 34; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - Rn. 17, juris = NJW 2001, 289; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - I-9 U 21/17 - Rn. 17, juris; LAG Hessen, Urteil vom 28. August 2012 - 15 Sa 1710/11 - Rn. 104, juris). Maßgeblich ist, wie sich das Verhalten aus der Sicht des Erklärungsempfängers bei verständiger Betrachtung darstellt (BAG, Urteil vom 02. August 2018 - 6 AZR 28/17 - Rn. 19, juris = NZA-RR 2019, 34; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juli 2011 - 2 Sa 49/11 - Rn. 63, juris).

Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten überhaupt eine Willenserklärung darstellt (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 23, juris; BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 16, juris = NZA 2017, 1340).

Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung. Jedenfalls ist bei einem Arbeitsverhältnis im Falle nachteiliger Änderungen im Bereich der Hauptleistungspflichten regelmäßig nicht von einer stillschweigenden Annahmeerklärung auszugehen, solange die Folgen der Änderung noch nicht hervorgetreten sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2007 - 5 Sa 415707 - Rn. 25, juris; LAG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 66, juris = NZA-RR 2015, 294).

Ob und ggf. wann die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, den Lohn um 6 % kürzen zu wollen, kann dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an einem Verhalten des Klägers, aus dem sich bei verständiger Betrachtung ein Einverständnis mit einer Lohnkürzung herleiten lässt. Der Kläger hat sich hierzu, sofern die Erklärung der Beklagten überhaupt als Vertragsangebot auszulegen war, gar nicht erklärt, sondern ausgeschwiegen. Er hat nach den Ausführungen der Beklagten "keine Einwände erhoben", d. h. sich hierzu nicht geäußert. Das genügt nicht, um von einer Zustimmung ausgehen zu können. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die auf eine Bereitschaft des Klägers schließen lassen, die angedachte Kürzung hinnehmen zu wollen. Es fehlt an irgendeinem positiven Signal des Klägers. Zudem ist nicht erkennbar, welches Interesse der Kläger zum besagten Zeitpunkt an einem solchen Verzicht gehabt haben sollte.

2. Urlaubsgeld 2017

Der Kläger hat nach § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 40 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts.

Die Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes hängt nach dem Arbeitsvertrag nicht davon ab, dass der Kläger im Juni oder bis zum Juni des jeweiligen Jahres den gesamten Jahresurlaub oder einen Teil davon bereits genommen hat. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch dem Sinn und Zweck des Urlaubsgeldes entnehmen. Zwar soll das zusätzliche Urlaubsgeld regelmäßig dazu beitragen, den urlaubsbedingten finanziellen Mehrbedarf zu bestreiten. Dennoch muss das Urlaubsgeld nicht an Gewährung des Urlaubs gekoppelt werden (BAG, Urteil vom 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - Rn. 35, juris = NZA 2004, 47; ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, § 11 BUrlG, Rn. 29). Aus Gründen der Praktikabilität kann die Berechnung und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes pauschaliert werden. Da der wesentliche Teil des Erholungsurlaubs typischerweise in den Sommermonaten gewährt und genommen wird, bietet es sich an, das Urlaubsgeld im Juni auszuzahlen.

Eine derartige Regelung haben auch die Parteien getroffen. Das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld ist im Juni des jeweiligen Jahres fällig. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von € 2.234,- im Jahr 2017 ergibt sich für dieses Jahr ein Urlaubsgeld in Höhe von € 893,60 brutto.

3. Netto-Entgeltdifferenz (Einbehalt)

Der Kläger hat nach § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf das vollständige Nettoentgelt. Der Anspruch ist nicht in Höhe von € 128,70 durch Aufrechnung erloschen.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche trägt derjenige, der diesen Einwand geltend macht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 2017 - 8 Sa 76/17 - Rn. 42, juris). Die Beklagte hat ihre Behauptung, dass sie gegen den Kläger eine Kaufpreisforderung aus einem Materialeinkauf habe, nicht näher begründet. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, wann sie mit dem Kläger wo und wie einen Kaufvertrag über welchen Gegenstand oder welches Material geschlossen hat bzw. welches Material der Kläger wann zu welchem Kaufpreis von ihr bezogen hat. Ohne derartige Angaben ist nicht feststellbar, ob der behauptete Anspruch tatsächlich besteht. Der Kläger hat eine Forderung der Beklagten in Höhe von € 128,70 netto auch nicht zugestanden. Er hat schon erstinstanzlich bestritten, dass es hierfür irgendeine Rechtsgrundlage gebe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen