Arbeitsgericht Bonn

Urteil vom - Az: 1 Ca 308/21

Arbeit statt Ausbildung – Scheinazubi hat Anspruch auf Tarifentgelt

Ein Auszubildender, der nicht ausgebildet, sondern mit den Aufgaben eines ungelernten Arbeitnehmers eingesetzt wird, hat Anspruch auf die übliche Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers.
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Azubi gegen seinen Ausbildungsbetrieb. Der Kläger wollte eine Ausbildung zum Gebäudereiniger absolvieren und schloss einen entsprechenden Ausbildungsvertrag ab. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung betrug 775 Euro brutto. Die Beklagte meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an. Anstelle eines Ausbildungsplans erhielt der Kläger nur eine einmalige Einweisung in den Beruf. Sodann wurde der Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt hierfür die vereinbarte Ausbildungsvergütung. Der Kläger machte eine tarifliche Bezahlung gerichtlich geltend.
Zu Recht entschied das ArbG Bonn. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt werde, ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet sei. Deshalb seien diese Leistungen nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsvergütung abgegolten. Vielmehr habe der Arbeitgeber die übliche Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen. Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt worden sei, könne er die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung geltend machen. Gegen das Urteil könnte die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5296,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1048,80 Euro brutto seit dem 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021 und aus 1101,14 Euro brutto seit dem 01.02.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1101,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302, 60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 865,91 Euro brutto Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen. (*)

5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen.

6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.568,95 Euro festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 10.08.2020 auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags vom selben Tage (Bl. 6ff. d.A.) als Reinigungskraft beschäftigt. Unter dem 01.09.2020 schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag (Bl. 12f. d.A.), demzufolge der Kläger ab dem 01.09.2020 mit einer Ausbildungsvergütung von 775,00 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr zum Gebäudereiniger ausgebildet werden sollte.

Die Beklagte versäumte es in der Folgezeit, das Ausbildungsverhältnis zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Gebäudereinigerinnung anzumelden, ihn bei der Berufsschule anzumelden und einen Ausbildungsplan zu erstellen und dem Kläger auszuhändigen. Ebenso wenig hielt sie ihn zur Führung von Berichtsheften an bzw. händigte ihm die Hefte aus. Der Kläger sprach die Bereichsleiterin N. mehrfach auf die Anmeldung zur Berufsschule an, wurde von ihr jedoch regelmäßig vertröstet und sagte ihm zu, sich in den kommenden Wochen darum zu kümmern. Mangels Eintragung des Ausbildungsverhältnisses konnte er sich nicht selbst für die Berufsschule anmelden.

Ab dem 01.09.2020 setzte die Beklagte den Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden weiter als Reinigungskraft ein und zahlte ihm bis einschließlich Februar 2021 eine monatliche Vergütung in Höhe von 775,00 Euro brutto.

Unter dem 02.02.2021 kündigte die Beklagte "das Arbeitsverhältnis" der Parteien zum 05.03.2021. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens (Bl. 15 d.A.) wird Bezug genommen.

Nach Erhebung der vorliegenden Klage erklärte die Beklagte am 04.03.2021, aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen und forderte den Kläger auf, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Zugleich holte sie die Anmeldung zur Eintragung des Ausbildungsverhältnisses mit dem Kläger bei der Gebäudereinigerinnung nach (Bl. 49f. d.A.).

Während seiner Beschäftigung ab dem 01.09.2020 nahm der Kläger fünf Urlaubstage in Anspruch. Auf einen etwaigen Verfall des Urlaubs mit Ablauf des Kalenderjahres wies ihn die Beklagten nicht hin.

Mit seiner am 23.02.2021 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet werde. Außerdem hat er seine vorläufige Weiterbeschäftigung und die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags des Ausbildungsvertrags bei der Handwerkskammer gegen die Beklagte geltend gemacht. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 15.04.2021 diese Anträge zurück und beschränkte die Klage auf die Zahlungsanträge.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei ihm zur Zahlung des tariflichen Stundenlohnes für Gebäudereiniger in Höhe von 10,80 Euro brutto (11,11 Euro brutto seit dem 01.01.2021) für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 05.03.2021 verpflichtet. Die Beklagte habe ihn bis zu der Kündigung vom 02.02.2021 nicht bei der Gebäudereinigerinnung zur Eintragung angemeldet. Das Ausbildungsverhältnis sei daher nicht wirksam zustande gekommen, jedenfalls nicht in Vollzug gesetzt worden. Zugleich habe die Beklagte seine volle Arbeitsleistung in Anspruch genommen. Sie habe ihm keinerlei Ausbildungsinhalte vermittelt und ihn auch nicht zum Besuch der Berufsschule freigestellt. Ab dem 01.09.2020 sei er ausschließlich im G. in der I. eingesetzt worden. Die Bereichsleiterin Frau N. habe ihm, nachdem er den Ausbildungsvertrag abgeschlossen habe, erklärt, dass er ab sofort von 06.00 bis 14.30 Uhr mit acht Stunden täglich in der Hygienereinigung eingesetzt werde. Er sei sodann arbeitstäglich mit seinem Kollegen im G. tätig geworden und habe dort die Hygienereinigung von Klinken, Lichtschaltern, Fenstergriffen und Oberflächen durchgeführt. Eine Ausbildung im Sinne der Vermittlung von Ausbildungsinhalten, insbesondere Anleitung zur Verwendung und Benutzung verschiedener Arbeitsmittel und Reiniger oder Desinfektionsmittel sei nicht erfolgt. Ihm sei lediglich - wie allen anderen ungelernten Beschäftigten - von seinem Kollegen, der selbst erst seit Mitte August 2020 für die Beklagte tätig gewesen sei, gezeigt worden, welche Tätigkeiten im Rahmen jeder Reinigung täglich zu erledigen seien und von den Kollegen erwartet würden. Sodann sei er in seinem Bereich allein und in Vollzeit tätig geworden. Später sei er auch in der Spätschicht von 15.00 bis 21.00 Uhr eingesetzt worden. Teilweise habe er auch kurzfristig im Anschluss an eine solche Spätschicht wiederum den Frühdienst ab 6.00 Uhr, unter Außerachtlassung der gesetzlichen Ruhezeiten, übernehmen sollen. Weder die Bereichs- noch die Objektleiterin hätten ihm jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt Ausbildungsinhalte vermittelt oder ihn unmittelbar angeleitet. Die Beklagte habe das Ausbildungsverhältnis also nicht in Vollzug gesetzt und ihn als regulären Mitarbeiter eingesetzt.

Bei 39 Wochenstunden stehe ihm für die Monate September bis Dezember 2020 ein monatlicher Bruttolohn in Höhe von 1823,79 Euro (168,87 x 10,80) und ab dem 01.01.2021 ein solcher in Höhe von 1876,14 Euro brutto jeweils abzüglich von 775,00 Euro zu.

Außerdem habe er Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung. Für das Jahr 2020 habe ihm ein Urlaubsanspruch im Umfang von 10 Arbeitstagen, für das Jahr 2021 im Umfang von 29 Arbeitstagen, anteilig fünf Arbeitstage, zugestanden. Er habe fünf Tage Urlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte habe also 10 Tage abzugelten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 5296,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1048,80 Euro brutto seit dem 01.10.2020, 01.11.2020, 01.11.2020, 01.01.2021 und aus 1101,14 Euro brutto seit dem 01.02.2021 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1104,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 302,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 865,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, mit dem Schreiben vom 02.02.2021 das Ausbildungsverhältnis gekündigt zu haben. Eine Anspruchsgrundlage für die Vergütungsansprüche sei nicht ersichtlich. Sie habe die vereinbarte Ausbildungsvergütung gezahlt. Da sie mit dem Kläger durch einen Ausbildungsvertrag verbunden gewesen sei, schulde sie ihm nicht den tariflichen Stundenlohn.

Die Verletzung ihrer Pflicht, das Ausbildungsverhältnis zur Eintragung anzumelden, habe nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt zur Folge.

Die Beklagte behauptet, kurze Zeit nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses sei ihre Personalleiterin ausgeschieden. Daher sei die Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses bei der Innung "untergegangen". Die Kündigung vom 02.02.2021 sei erfolgt, weil man dem Kläger die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugetraut und er nachlässig gearbeitet habe. Da die Personalabteilung zu diesem Zeitpunkt nicht adäquat besetzt gewesen sei, sei das Kündigungsschreiben von einem Auszubildenden verfasst worden. Die sprachlichen Feinheiten zur Unterscheidung zwischen einem "Ausbildungsverhältnis" und einem "Arbeitsverhältnis" seien diesem nicht bekannt gewesen. Nachdem der Kläger die Kündigung angegriffen habe, habe sie diesen Fehler bemerkt und ihm gegenüber erklärt, aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten. Das Ausbildungsverhältnis hätte unproblematisch fortgesetzt werden können. Einen bleibenden beruflichen oder ausbildungstechnischen Nachteil hätte der Kläger bei der von ihr angestrebten Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht erleiden müssen.

Der Kläger sei von seinen Vorgesetzten im Übrigen ordentlich ausgebildet worden, insbesondere seien ihm die Tätigkeiten beigebracht worden, welche - seinem Ausbildungsstand entsprechend - ihm zu Beginn seiner Ausbildung hätten zugetraut werden können. Im Einzelnen habe es sich hierbei um die Durchführung der Unterhaltsreinigung, die Grundzüge der Desinfektion sowie um Tätigkeiten im Bereich des Büroservices gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Gründe

A. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist zur Erfüllung der geltend gemachten Zahlungsansprüche verpflichtet.

I. Die Klage ist zunächst mit den Anträgen zu 1), zu 2) und zu 3) begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 6700,08 Euro brutto nebst Zinsen für die im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 05.03.2021 erbrachte Arbeitsleistung aus § 612 Abs. 1 BGB iVm. § 286, 288 Abs. 1 BGB.

1. Die streitbefangenen Ansprüche des Klägers auf Vergütung der von ihm im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 05.03.2021 erbrachten Arbeitsleistung folgen nicht aus § 611a Abs. 2 BGB.

Zwischen den Parteien bestand in diesem Zeitraum kein, auch nicht ein lediglich faktisches Arbeitsverhältnis. Die Parteien haben einen schriftlichen Ausbildungsvertrag geschlossen, der einen Beginn der Ausbildung am 01.09.2020 vorsah. Der Wirksamkeit des Ausbildungsverhältnisses stand nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Ausbildungsverhältnis überwiegend nicht nachgekommen ist. Dies führt indes nicht zur Nichtigkeit des Vertrags und zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Die Umdeutung eines fehlerhaften Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis verbietet sich wegen des grundsätzlichen und praktischen Unterschieds zwischen Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. März 2002 - 18 Sa 9/02 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 1. Januar 2008 - 9 Sa 587/07 - juris). Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Parteien von vorneherein vorhaben, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf unter Missachtung der Ausbildungsordnung zu vermitteln bzw. zu erlernen, etwa indem sie von einem Berufsschulbesuch absehen. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 BBiG unwirksam (vgl. LAG Niedersachsen 21. Februar 2008 - 7 Sa 659/07- juris).

Die Verletzung der Verpflichtung der Beklagten aus dem Ausbildungsverhältnis, den Kläger anhand eines Ausbildungsplans bzw. gem. § 4 Abs. 2 BBiG nach der einschlägigen Ausbildungsordnung auszubilden, bei der Innung das Ausbildungsverhältnis zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 36 S. 1 BBiG anzumelden, ihm den Besuch der Berufsschule zu ermöglichen, § 14 Abs. 1 Ziffer 4 BBiG, und ihn zur Führung von Berichtsheften bzw. der Ausbildungsnachweise gem. § 14 Abs. 2 BBiG anzuhalten begründet keinen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitsentgelt aus § 611a Abs. 2 BGB. Der Ausbildungsvertrag sieht nur die Zahlung einer Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 775,00 Euro brutto vor.

2. Der Anspruch folgt jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung.

a) Voraussetzung für die Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich, dass eine Vereinbarung über die Vergütung der versprochenen Dienste fehlt, die Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der zu erbringenden Dienste wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - juris) oder der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers oder mit dessen Billigung höherwertige Dienste verrichtet als dies dem Rahmen seines Arbeitsvertrages entspricht.

b) Darüber hinaus kann einem Auszubildenden ausnahmsweise das Entgelt eines ungelernten Arbeitnehmers nach § 612 BGB in entsprechender Anwendung zustehen, wenn er nicht im üblichen Rahmen wie ein Auszubildender ausgebildet, sondern in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt worden ist (BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 22. August 2011 - 8 Ta 165/11 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. März 2002 - 18 Sa 9/02 - juris). Gleiches gilt, wenn der an sich unentgeltlich ein Praktikum Ableistende höherwertige Dienste verrichtet als die, die er nach dem vereinbarten Inhalt des Praktikums zu erbringen hat (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - juris). Voraussetzung eines auf § 612 BGB in entsprechender Anwendung gestützten Anspruchs ist allerdings, dass der Auszubildende konkret zur Erbringung der Arbeitsleistung wie eine ungelernte Kraft vorträgt.

c) Dieser Auffassung zur analogen Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB in Fällen wie dem vorliegenden widerspricht - soweit ersichtlich - lediglich die 9. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. Januar 2008 - 9 Sa 587/07 - juris). Danach stellt § 612 BGB eine Regelung für den Fall der Vereinbarung eines Dienst- oder Arbeitsvertrags dar. Diese Verträge seien dadurch gekennzeichnet, dass die vertragliche Hauptleistungspflicht des Dienstverpflichteten in der Erbringung von Diensten bzw. von Arbeitsleistung besteht. Ein Ausbildungsverhältnis sei einem Arbeitsverhältnis nicht gleichzusetzen. Inhalt des Arbeitsverhältnisses sei die Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber sei der Auszubildende verpflichtet, sich ausbilden zu lassen. Dem entspreche es, dass durch § 17 BBiG für das Berufsausbildungsverhältnis eine spezielle Regelung getroffen worden sei (ähnlich offenbar ErfK/Preis BGB § 612 Rdn. 9).

d) Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des LAG Rheinland-Pfalz stehen aus Sicht der erkennenden Kammer einer analogen Heranziehung der Vorschrift des § 612 BGB - wie sie durch das BAG bereits im Jahr 1981 (BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris) vertreten und in einer jüngeren Entscheidung zum Praktikumsverhältnis (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - juris) bestätigt wurde - im Streitfall nicht entgegen.

Die Voraussetzungen einer Analogie sind gegeben. Diese setzt zunächst die Feststellung einer sog. "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzestextes voraus. Des Weiteren müssen der geregelte und der nicht geregelte Lebenssachverhalt vergleichbar sein, also eine ähnliche Interessenlage aufweisen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, S. 370ff.).

aa) Die Vorschrift des § 612 BGB ist Ausdruck des althergebrachten Satzes, dass "jede Arbeit ihres Lohnes wert ist". Mit ihr hat der Gesetzgeber ein bereicherungsrechtliches Element in das Dienstvertragsrecht eingeführt, das zu einem gerechten Ausgleich zugunsten des Dienstverpflichteten führen soll, wenn für das an diesen zu zahlende Entgelt eine sonstige Rechtsgrundlage fehlt. Damit soll insbesondere die Anwendung von § 818 Abs. 3 BGB verhindert werden (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - juris).

bb) Die eingangs beschriebenen Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 612 BGB liegen nach Auffassung der erkennenden Kammer vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Zwecksetzung im Streitfall vor. Die Frage, wie ein Auszubildender zu vergüten ist, der - ohne ausgebildet zu werden - Arbeitsleistungen wie eine ungelernte Hilfskraft erbringt, ist gesetzlich nicht geregelt.

Eine vergleichbare Vorschrift wie die des § 612 BGB fehlt im Recht des Berufsausbildungsverhältnisses. § 17 Abs. 7 BBiG regelt nicht den Fall, dass ein Auszubildender wie ein Arbeitnehmer eingesetzt, jedoch nicht ausgebildet wird. Die Vorschrift sieht die Zahlung einer angemessenen Vergütung und in ihrem Absatz 7 vor, dass eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten ist. Dies betrifft die Vergütung von Mehrarbeit, nicht aber die Vergütung einer Arbeitsleistung, wie sie sonst von ungelernten Kräften erbracht wird.

Es muss auch davon ausgegangen werden, dass diese Regelungslücke planwidrig ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum gerade ein in besonderem Maße schutzbedürftiger Auszubildender nicht über die Ausbildungsvergütung hinausgehende Entgeltansprüche haben sollte, wenn er - ohne ausgebildet zu werden - Arbeitsleistungen eines ungelernten Arbeitnehmers erbringt. Dies führt zugleich zur Annahme einer vergleichbaren Interessenlage.

Ein Auszubildender, der Arbeitsleistungen wie eine ungelernte Kraft erbringt, ohne ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrags nicht verpflichtet ist, mithin eine über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinausgehende Sonderleistung, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten ist (vgl. hierzu ErfK/Preis BGB § 612Rdn. 2). Dem Auszubildenden obliegen die in § 13 BBiG aufgeführten Pflichten. Eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht gerade nicht, insbesondere nicht als Hauptpflicht. Der Auszubildende hat (lediglich) die ihm im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Arbeiten, die dem Ausbildungszweck dienen müssen, sorgfältig iSd. § 13 S. 2 Ziffer 1 BBiG auszuführen: Insoweit steht die Vergütungspflicht des Ausbildenden jedoch nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Tätigkeit des Auszubildenden, denn seine Beschäftigung dient gerade nicht dem Produktionsinteresse des Ausbildenden (vgl. BeckOK/ArbR/Hagen BBiG § 17 Rdn. 2). Erbringt daher der Auszubildende, ausschließlich Tätigkeiten, die über die im Ausbildungsvertrag vorgesehenen, dem Ausbildungszweck entsprechenden hinausgehen, weil er wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, so erbringt er eine Sonderleistung, die gesondert zu vergüten sind.

Das LAG Rheinland-Pfalz (11. Januar 2008 - 9 Sa 587/07 - juris) begründet seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen damit, dass ein Arbeits- und ein Ausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen seien. Dies trifft zu, steht aber einer entsprechenden Anwendung nicht zwingend entgegen. Es ist vielmehr einer Analogie - wie ausgeführt - immanent, dass der gesetzlich geregelte Fall mit dem für eine Analogie in Betracht gezogenen Fall nicht übereinstimmt. § 17 Abs. 7 BBiG stellt schließlich keine - im Hinblick auf § 612 BGB - speziellere Regelung für das Ausbildungsverhältnis dar. Er regelt lediglich den Ausgleich geleisteter Mehrarbeit.

e) Der Kläger hat substantiiert zu den Voraussetzungen des auf § 612 BGB in entsprechender Anwendung gestützten Anspruchs vorgetragen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seit dem 01.09.2020 bis zum 05.03.2021 Arbeitsleistungen in der von ihm beschriebenen Weise im Umfang von 39 Wochenstunden erbracht hat. Hiervon ist nach Würdigung der Kammer auch die Beklagte ausgegangen. Diese hat den Kläger trotz dessen wiederholter Nachfrage innerhalb eines Zeitraums von gut sechs Monaten nicht ausgebildet. Sie hat ihm keinen Ausbildungsplan vorgelegt oder ihn gar entsprechend eines solchen Plans mit Arbeiten beauftragt, sie hat ihn nicht zur Führung und Vorlage von Berichtsheften aufgefordert, sie hat ihm - obwohl von ihm darauf mehrfach angesprochen - nicht die Möglichkeit des Berufsschulbesuchs eingeräumt und sie hat ihn auch nicht in der praktischen Tätigkeit wie einen Auszubildenden unterwiesen. Von letzterem muss die Kammer ausgehen, nachdem der Kläger detailliert dargetan hat, dass er - wie andere ungelernte Arbeitnehmer - lediglich von einem - ebenfalls ungelernten - Kollegen kurz "eingearbeitet" wurde und sodann sechs Monate lang entsprechend tätig geworden ist. Die Beklagte hat demgegenüber nicht dargelegt, wer den Kläger wann wie ausgebildet haben soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass es über eine vielleicht einmalige Einweisung hinaus eine kontinuierliche Begleitung des Klägers gerade als Auszubildenden gegeben hat. Die Beklagte hat letztlich keine der in § 14 BBiG niedergelegten Pflichten gegenüber dem Kläger erfüllt. Sie hat vielmehr bewusst und nachhaltig die Arbeitsleistung des Klägers abgefordert. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sie nicht auf die Nachfragen des Klägers hin reagiert, sondern ihn - auch das ist unstreitig - regelmäßig vertröstet hat. Zum anderen folgt dies aus dem Umstand, dass sie schließlich "das Arbeitsverhältnis" gekündigt und dies im Rechtsstreit damit begründet hat, der Kläger habe nachlässig gearbeitet. Ein Ausbildungsverhältnis hätte sie zum Kündigungszeitpunkt schon gar nicht mehr ordentlich kündigen können.

f) Der Anspruch wurde der Höhe nach zutreffend von dem Kläger berechnet.

Üblich iSd. § 612 BGB ist die in gleichen oder ähnlichen Gewerben oder Berufen am gleichen Ort für vergleichbare Tätigkeiten gezahlte Vergütung. Dies ist im Regelfall die tarifliche Vergütung (ErfK/Preis BGB § 612 Rdn. 37f.).

Für die Monate September 2020 bis einschließlich Dezember 2020 hat der Kläger Anspruch auf Zahlung des tariflichen Stundenlohns gemäß Lohngruppe 1 nach § 8 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) iVm. § 3 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 10.11.2017, wonach der ab dem 01.01.2020 maßgebliche Stundenlohn für die in Lohngruppe 1 einzugruppierenden Beschäftigten 10,80 Euro betrug. Daraus ergibt sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 1823,79 Euro (168,87 Stunden monatlich), von dem die unstreitig gezahlte Ausbildungsvergütung iHv. 775,00 Euro brutto in Abzug zu bringen war. Es ergibt sich somit ein monatliches Entgelt iHv. 1048,79 Euro brutto.

Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 05.03.2021 betrug der tarifliche Stundenlohn gem. § 3 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 04.11.2020 11,11 Euro brutto. Hieraus ergibt sich - vom Kläger zutreffend berechnet - ein monatlicher Bruttolohn iHv. 1101,14 Euro, für März 2021 anteilig ein solcher iHv. 302,60 Euro brutto (1876,14 Euro : 31 x 5). Für März 2021 hat die Beklagte - wie im Termin zur Verhandlung vor der Kammer unstreitig gestellt werden konnte - keinerlei Zahlung erbracht.

Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) für den Monat Februar 2021 einen Betrag in Höhe von 1104,14 Euro brutto geltend gemacht hat, ist die Kammer angesichts seiner im Übrigen richtigen Berechnungen und der Nachzeichnung des Rechenweges von einem Übertragungsfehler ausgegangen. Zutreffend ist der tenorierte Betrag iHv. 1101,14 Euro brutto. Die Klage war insoweit nicht abzuweisen.

f) Der jeweilige Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütung war laut § 5 Ziffer 2 des Ausbildungsvertrags spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Verzug trat mithin spätestens am 1. des Folgemonats ein.

II. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 4) begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung iHv. 865,91 Euro brutto aus § 7 Abs. 4, § 2 BUrlG iVm. § 612 BGB.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses ein offener Urlaubsanspruch besteht, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dies war bei dem Kläger - wie ebenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt - im Umfang von noch 10 Urlaubstagen der Fall. Soweit es sich hierbei - auch - um Urlaub aus dem Jahr 2020 gehandelt haben sollte, ist dieser Anspruch nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Die Parteien haben übereinstimmend im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt, dass die Beklagte den Kläger nicht auf einen etwaigen Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Für den gesetzlichen Mindesturlaub schreibt § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - juris). Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt dabei grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - juris). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Der Kläger hat auch diesen Klageanspruch zutreffend berechnet (1876,14 Euro x 3 : 65 x 10).

Der Zinsanspruch ergibt sich wiederum aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 in entsprechender Anwendung i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG und erfolgte unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme auf der Grundlage eines Gesamtstreitwerts iHv. 10.668,95 Euro, der die zurückgenommenen Klageanträge mit 3100,00 Euro (4 x 775,00 Euro) einbezieht. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.

(*) Am 24.08.2021 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

Das Urteil vom 08.07.2021 wird dahin berichtigt, dass der Tenor zu Ziffer 4) wie folgt lautet:

"4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 865,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen."

Gründe:

Das Urteil war wie geschehen nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Auslassung vorliegt. Dies ergibt bereits eine Gegenüberstellung des offensichtlich unrichtigen Tenors mit dem entsprechenden Antrag des Klägers (Urteil, S. 5). Danach soll es offensichtlich "nebst Zinsen" heißen.



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